LVwG N LVwG-AV-2834/001-2023

LVwG-AV-2834/001-2023Tribunale amministrativo regionale22 feb 2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Wiederaufnahmegrund;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2834/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2834.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 13. Juni 2023, Zl. *** nach Beschwerdevorentscheidung vom 11. Oktober 2023, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) von Amts wegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung als Spruchpunkt 3. bestehen bleibt und durch folgende Spruchpunkte ergänzt wird:

„1. Das Verfahren über Ihren am 14. September 2018 gestellten Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in dessen Stattgebung Ihnen am 4. Oktober 2018 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG erteilt wurde, wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in jenen Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ am 4. Oktober 2018 befunden hat.

2. Der Antrag vom 14. September 2018 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 10 Abs. 1 Integrationsgesetz iVm § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG iVm § 11 Abs. 3 NAG abgewiesen.“

2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die zur Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 14. September 2018 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ im Sinne des § 45 NAG. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 wurde diesem Antrag entsprochen und der Aufenthaltstitel für den Zeitraum 27. August 2018 bis 27. September 2023 erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (belangte Behörde) vom 13. Juni 2023, Zl. *** wurde im Spruchpunkt I. das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Verlängerungsantrages vom 14. September 2018 zur Zl. *** auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß §§ 69 Abs. 1 iVm 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor der Erteilung des Aufenthaltstitels am 4. Oktober 2018 befunden hat.

In Spruchpunkt II. wurde der gegenständliche Verlängerungsantrag in Ermangelung der Erfolgsvoraussetzungen des § 45 NAG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig bestraft worden, da er nicht selbst, sondern ein anderer nigerianischer Staatsangehöriger mit gefälschtem Reisepass die Sprachprüfung B1 absolviert habe. Es liege der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z1 AVG vor und war in weiterer Folge der Antrag vom 14. September 2018 abzuweisen, da die besondere Erteilungsvoraussetzung nie vorgelegen sei.

2. In der dagegen fristgerechten eingebrachten Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, die Niederlassungsbehörde hätte bereits vor Erteilung des Daueraufenthaltstitels Erhebungen zur Rechtmäßigkeit des Erwerbs durchführen müssen. Der Bescheid spreche überdies über den ursprünglich gestellten Verlängerungsantrag nicht ab und wäre dem Beschwerdeführer zumindest der Titel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ auf die Dauer von drei Jahren zuzuerkennen gewesen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Oktober 2023, Zl. *** erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im Gültigkeitszeitraum von 11. Oktober 2023 bis 10. Oktober 2024.

4. Mit Vorlageantrag vom 29. Oktober 2023 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ausschließlich nur in Bezug auf die Verfahrenswiederaufnahme und Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Daueraufenthaltes. In Bezug auf die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte und die Erklärung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes sei er nicht beschwert.

5. Der eingebrachte Vorlageantrag wurde von der belangten Behörde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 20. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführervertreter hat sich von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer ist der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

II.Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist ein am *** geborener Staatsangehöriger Nigerias.

Der Beschwerdeführer stellte am 14. September 2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. In diesem Verfahren legte der Beschwerdeführer ein durch den Österreichischen Integrationsfonds ausgestelltes Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 16. Juni 2018 vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung sowohl hinsichtlich Sprachkompetenz auf Niveau B1 absolviert, als auch den Werte- und Orientierungskurs bestanden habe.

Der Daueraufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge am 4. Oktober 2018 erteilt.

Das durch den Integrationsfonds ausgestellte, mit 16. Juni 2018 datierte Zeugnis, ausweislich dessen der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung sowohl hinsichtlich Sprachkompetenz auf Niveau B1 absolviert, als auch den Werte- und Orientierungskurs bestanden habe, wurde ausgestellt, weil eine durch den Beschwerdeführer dazu bestimmte Person unter Vorlage des auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Reisepasses die Deutschprüfung bestanden hat und seitens des Integrationsfonds aufgrund der Vorlage des auf den Beschwerdeführer lautenden Reisepasses durch die andere, die Deutsch-Prüfung tatsächlich absolviert habende Person davon ausgegangen worden war, dass der Beschwerdeführer die zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erforderliche Deutsch-Prüfung selbst abgelegt hat.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** Zl. *** vom 20. Juli 2022 (rechtskräftig am 25. Juli 2022) wegen § 12 2. Fall, §§ 223 Abs. 2, 224 und 293 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat der Behörde nicht mitgeteilt, dass er entgegen dem Inhalt des durch ihn vorgelegten Zeugnisses die zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erforderliche Deutsch-Prüfung nicht selbst abgelegt hat.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf dem unstrittigen Akteninhalt.

IV.Rechtsgrundlage

§ 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/199 idgF, (AVG) lautet wie folgt:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

[…]

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthalts-gesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) haben folgenden Wortlaut:

„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung

1. Beschwerdevorentscheidungen können gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG mit Vorlageantrag bekämpft werden. Er kommt nur im Bescheidbeschwerdeverfahren in Betracht und ist das ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen, das sicherstellt, dass bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse der Partei gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 130 Abs. 1 und 4 B-VG das Verwaltungsgericht die Entscheidung zu treffen hat.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist im Falle eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde, mag der Vorlageantrag auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 9. 2016, Ra 2015/08/0145; 25. 10. 2017, Ro 2017/12/0014). Außerdem bleibt der Ausgangsbescheid, da sich die Beschwerde gegen ihn und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung richtet (vgl. VwGH 24. 11. 2016, Ra 2016/08/0145) und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht.

Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber vom Verwaltungsgericht – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Sie, und nicht der angefochtene und aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Ausgangsbescheid ist Gegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG - Stand 1.3.2022, rdb.at).

2. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Vorlageantrag ausdrücklich nur auf die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Abweisung auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels und waren nur diese Punkte gegenständlich zu prüfen:

2.1. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Bestimmung ein Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dies etwa dann der Fall, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Wie bereits den Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer keine Sprachprüfung abgelegt, sondern hat diese ein anderer nigerianischer Staatsangehöriger unter Vorlage eines gefälschten Reisepasses lautend auf den Namen des Beschwerdeführers abgelegt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG setzt in seinem Absatz 1 Z 2 zwingend die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung voraus.

Schon aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ am 4. Oktober 2018 durch eine gerichtlich strafbare Handlung iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG herbeigeführt wurde und sohin die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen.

Überdies hat der Beschwerdeführer der Behörde verschwiegen, dass er – entgegen dem falschen Inhalt des durch ihn vorgelegten Zeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds – die zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erforderliche Deutsch-Prüfung nicht selbst abgelegt und auch nicht bestanden hat. Dieser der Behörde durch den Beschwerdeführer verschwiegene Umstand war insofern wesentlich, als die Behörde aufgrund dieses Verschweigens – fälschlich – von der inhaltlichen Richtigkeit des durch den Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisses und damit auch von der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung und damit von der Erfüllung (auch) der Erteilungsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 2 NAG ausgegangen ist.

Gerade weil es sich um kein gefälschtes, sondern durch den Österreichischen Integrationsfonds ausgestelltes, aber inhaltlich unrichtiges Zeugnis handelte, bestanden für die Behörde im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ auch keine Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Zeugnisses anzuzweifeln gewesen wäre, sodass ihr auch nicht zugemutet werden konnte, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der inhaltlichen Richtigkeit der im vorgelegten Zeugnis enthaltenen Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen, sondern wäre die Behörde vor dem Hintergrund des durch den Beschwerdeführer vorgelegten echten, aber inhaltlich falschen Zeugnisses auf die Angabe des Beschwerdeführers, dass der Inhalt des Zeugnisses falsch ist, angewiesen gewesen, um feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Inhalt des vorgelegten Zeugnisses das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat und dass ihm daher ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nicht zu erteilen gewesen wäre.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Vorlage des zwar nicht gefälschten, aber inhaltlich falschen Zeugnisses des Integrationsfonds, ohne die Behörde von der inhaltlichen Unrichtigkeit des Zeugnisses in Kenntnis zu setzen, stellt somit ein „Erschleichen“ iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dar.

Die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme lagen damit zweifelsfrei vor.

2.2. Hinsichtlich der Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß § 45 NAG nur dann erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teils NAG erfüllt sind und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt wurde.

Da nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 IntG, auf den § 45 Abs. 1 NAG verweist, Antragsteller das Modul 2 der Integrationsvereinbarung „mit der Antragstellung erfüllt haben“ müssen, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht in Betracht, wenn das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erst im Zuge des Verfahrens über einen solchen Antrag erfüllt wird (vgl. Peyerl in Abermann/Czech/Kind/Peyerl, NAG2, § 10 IntG Rz 1). Da es auch keine gesetzliche Bestimmung gibt, wonach von der in § 45 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 10 IntG normierten Erteilungsvoraussetzung aus Gründen des Art. 8 EMRK abgesehen werden könnte, scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ jedenfalls – nämlich unabhängig davon, ob dieser allenfalls zwischenzeitig das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat – aus.

3. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise berechtigt und war auch die Beschwerdevorentscheidung im getroffenen Umfang abzuändern.

4. Die Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage unterbleiben.

5. Da die Dolmetscherkosten als Barauslagen mangels Bestimmung und Auszahlung noch nicht erwachsen sind, ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173).

6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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