LVwG N LVwG-AV-2475/001-2023

LVwG-AV-2475/001-2023Tribunale amministrativo regionale15 feb 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; baubehördlicher Auftrag; Untersagung; Grünland; landwirtschaftliche Nutzung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2475/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2475.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gruber als Einzelrichterin über die Beschwerde von

1. A eGen, in ***,

2. B, in ***,

3. C, in ***,

4. D, in ***,

5. E, in ***,

6. F, in ***,

7. G, in ***,

8. H, in ***,

9. I, in ***,

10. J, in ***,

11. K, in ***,

12. L, in ***,

alle vertreten durch M Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung einer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** mit welchen ein Ansuchen um baubehördlichen Bewilligung abgewiesen, die Ausführung des Bauvorhabens untersagt und die Herstellung des vorherigen Zustandes aufgetragen wurde nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, zu Recht:

1. Über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend entschieden, dass dieser Spruchpunkt II. ersatzlos behoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

und fasst den

BESCHLUSS

1. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Spruchpunkt I. aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Die Beschwerde der Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt II. wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde und der durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

Mit Bauansuchen, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 03. Oktober 2022, suchte die Erstbeschwerdeführerin um die Errichtung einer, an eine bestehende Halle anschließende Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** der KG *** an. Das Ansuchen umfasst einen Einreichplan und eine Baubeschreibung. In der Baubeschreibung ist betreffend die Nutzung des Gebäudes ausgeführt, dass das Gebäude als Erweiterung der bereits bestehenden Halle für die Lagerung von Lagergütern der Sicherheitskategoire1 dient. Weitere Informationen zur Nutzung enthält das Bauansuchen bzw. die Baubeschreibung nicht.

Das Bauansuchen wurde von der Baubehörde 1. Instanz hinsichtlich Grünlandgutachten zur agrarfachlichen Stellungnahme gesendet. Die Amtssachverständige für Agrartechnik teilte im Schreiben vom 05. Jänner 2023 mit, dass rechtlich zu klären sei, ob

1. die Erstbeschwerdeführerin unter § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 falle und

2. diese Genossenschaft in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft Bauwerke errichten dürfe.

In weiterer Folge wurden von der Baubehörde 1. Instanz mehrere Stellungnahmen der Landesregierung Niederösterreich (der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und der Abteilung Anlagenrecht) sowie der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg als Gewerbebehörde zu den oben angeführten Fragen eingeholt, welche der Amtssachverständigen für Agrartechnik übermittelt wurden.

In der finalen Stellungnahme vom 27. April 2023 teilte die Amtssachverständige für Agrartechnik mit, dass aufgrund der Stellungnahmen davon auszugehen sei, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GewO handle und dass auf Flächen mit der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Genossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 nicht zulässig sei.

Sie verwies darauf, dass diese rechtlichen Aussagen für die Baubehörde relevant seien und es keiner agrarfachlichen Prüfung der Erforderlichkeit bedürfe.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz vom 12. Mai 2023, ***, wurde das Bauansuchen der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen, die Ausführung des Bauvorhabens untersagt und die Herstellung des vorherigen Zustandes aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft vorliegen würde, da sich die Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin darauf beschränke, die Betriebskosten der Halle an die Mitglieder (welche die Halle dazu nutzen ihre eigenen landwirtschaftlichen Früchte in der Halle zu trocknen, zu lagern, zu verpacken und zu verkaufen) zu verrechnen. Da die Erstbeschwerdeführerin keine Landwirtschaft sei, sei die Baubewilligung zu versagen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin Berufung. In dieser führte diese aus, dass auf dem gegenständlichen Baugrundstück eine Lager- und Trocknerhalle für Produkte aus der ***produktion betrieben werde (bewilligt mit Bescheid vom 24. Mai 2011). Die Erstbeschwerdeführerin legte hierzu die Betriebsbeschreibung der bestehende Halle dar und verwies darauf, dass mit dem aktuellen Bauansuchen die Errichtung einer weiteren Lagerhalle für dieselben Zwecke anstrebt werde. Der zusätzliche Platzbedarf ergebe sich aus dem erhöhten Absatz von ***produkten der Tätigkeit der Genossenschaftsmitglieder, von denen jedes einen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Ebenso würde es aufgrund der Unterschiede in der Fruchtfolge in manchen Jahren mit günstiger Witterung besonders hohe Ernteerträge geben. Die vorhandene räumliche Ausstattung ermögliche es nicht ausreichend auf diese Schwankungen zu reagieren.

Des Weiteren würde die Baubehörde 1. Instanz die Rechtskraft des Bescheides vom 24. Mai 2011 unzulässiger Weise durchbrechen, wonach in diesem Bescheid rechtskräftig entschieden worden sei, dass die beschriebene Tätigkeit am gegenständlichen Standort Teil der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft sei.

Ebenso sei die Rechtsansicht der Baubehörde 1. Instanz verfehlt, da diese davon ausgehe, dass nur Landwirte Bauansuchen stellen könnten. Ausschlagend ob das Betriebsgebäude der Land- und Forstwirtschaft diene.

Das gegenständliche Gebäude sei daher aufgrund der projektimmanenten Nutzung, die ausschließlich im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebe der Mitglieder der Berufungswerberin erfolge, bewilligungsfähig.

Dem Bauansuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 03. Oktober 2022 traten am 02. Juni 2023, 82 Mitglieder der Erstbeschwerdeführerin bei. Darunter befinden sich die Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer. Das Bauansuchen bzw. die Baubeschreibung wurden inhaltlich durch den Beitritt nicht abgeändert.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26. Juni 2023, ***, wurde unter Spruchpunkt I. der Berufung der Erstbeschwerdeführerin keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„Die Ansuchen der als Bauwerber beigetretenen Mitglieder der A eGen auf baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben der Errichtung einer an eine bestehende Halle anschließende Lagerhalle auf dem Gst. Nr. ***, KG *** werden als unzulässig zurück-, in eventu abgewiesen.“

Als Bescheidadressat wurde namentlich die Erstbeschwerdeführerin angeführt, sowie „und andere“. Eine Zustellverfügung weist der Bescheid keine auf. Die Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer sind namentlich im gesamten Bescheid nicht erwähnt.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass der Bescheid vom 24. Mai 2011 keine Rechtswirkung auf das gegenständige Bauvorhaben habe. Weiters sei die Ansicht unrichtig, wonach der Eigentümer des Bauwerks nicht selbst eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben müsste. Bei dieser Auslegung könnte jeder Gewerbetreibende im Grünland Baulichkeiten errichten und an Landwirte vermieten.

Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass ein Beitritt als Bauwerber zu einem Bauverfahren im Rechtsmittelverfahren unzulässig sei. Ein Beitritt von über 80 Bauwerbern sei eine unzulässige, den Wesen des Bauvorhabens betreffende Änderung. Selbst wenn die Beitritte zulässig wären, würde das Bauansuchen dennoch jedenfalls abzuweisen sein, da den Mitgliedern der Erstbeschwerdeführerin kein Recht zukomme, auf dem gegenständlichen Grundstück ein Gebäude zu errichten (Zustimmung des Grundeigentümers – der Marktgemeinde ***, würde fehlen). Aus der Beitrittserklärung ergebe sich zudem, dass der Bedarf für einen Ausbau nicht aus der Notwendigkeit der Erweiterung eines einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern aus der Bündelung der Betriebe im Rahmen der Genossenschaft resultiere. Eine Bewilligung für das Vorhaben könne den Mitglieder nicht zugebilligt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der im Spruch angeführten zwölf Beschwerdeführer, wobei der Bescheid vollumfänglich bekämpft wird. Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde der Auffassung sei, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führe und daher keine Lagerhalle im Grünland errichten dürfe. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass die im Grünland liegende Fläche im Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens sehr wohl für landwirtschaftliche Zwecke genützt werde. Das gegenständliche Baugrundstück werde für die landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des der belangten Behörde vorgelegten und oben näher ausgeführten Betriebskonzeptes genutzt, aus diesem Betriebskonzept gehe der Wille der Bauwerber eindeutig hervor. Projektgemäß sei daher die Errichtung eines Bauwerks für die Ausübung der Landwirtschaft geplant und bestehe kein Grund für die Abweisung des Bauansuchens.

Unzutreffend sei ebenfalls die Ansicht der belangten Behörde, dass durch den Beitritt weiterer Bauwerber eine wesentliche Änderung des Bauprojektes erfolgt sei. Der Beitritt weiterer Bauwerber sei auch bei einem anhängigen Bewilligungsverfahren zulässig und verändere dieser das Wesen des Bauvorhabens nicht.

Weiters hätte bei Vorliegen allfälliger Mängel ein Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erfolgen müssen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 30. Jänner 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

2. Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.1. Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die „Gültigkeit“ eines Bescheides erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber, die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde (und das Verwaltungsgericht) sowie in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).

Nur der Bescheidadressat oder derjenige dem der angefochtene Bescheid gegenüber erlassen wurde, kann eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Liegt dies nicht vor, ist die Beschwerde gemäß mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.05.2015, 2013/05/0128)

2.1.1. Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese eindeutig als Bescheidadressatin hervorgeht und diese daher hinsichtlich der beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides jedenfalls beschwerdelegitimiert ist.

2.1.2. Beschwerdelegitimation der Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer

Der angefochtene Bescheid weist – wie oben festgestellt – als Bescheidadressat lediglich namentlich die Erstbeschwerdeführerin aus und „und andere“. Die Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer sind im gesamten Bescheid jedoch nicht namentlich angeführt und weist der Bescheid auch keine Zustellverfügung auf.

Die Bestimmungen des § 58 AVG und des § 59 AVG normieren nicht ausdrücklich die Pflicht, im Bescheid den Adressaten zu nennen. Dennoch muss der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (zB Eigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person nur abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird (Hinweis VwGH 12.01.1970, 311/69, VwSlg 7703 A/1970). Wird hingegen im Spruch des Bescheides niemand angesprochen, kommt mangels ausdrücklicher Spezifikation nur dem in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten Parteistellung zu. (vgl. VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097)

Da die Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer nicht namentlich im Bescheid angeführt werden und auch nicht in der Zustellverfügung – da es keine gibt – genannt sind, wurde der Bescheid ihnen gegenüber nicht erlassen. Daran ändert auch das tatsächliche Zukommen des Bescheides durch Zustellung nichts. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall bereits entschieden (vgl. VwGH 24.02.2005, 2001/15/0160).

Zu prüfen ist jedoch, ob ein Mehrparteienverfahren vorliegt und die Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer Partei dieses/dieser Verfahren sind. Dies ist zu prüfen, da laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Mehrparteienverfahren gegen einen Bescheid von jeder - auch von einer übergangenen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/09/0052, mwN) - Partei Beschwerde erhoben werden kann, sobald dieser zumindest an eine Partei wirksam zugestellt und somit erlassen worden ist (vgl. VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0067, mwN). (VwGH 13.06.2023, Ra 2020/16/0017)

2.1.2.1. Beschwerdelegitimation zu Spurchpunkt I.:

In Spruchpunkt I. wurde über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid, mit welchem das Bauansuchen vom 03. Oktober 2023 abgewiesen, die Ausführung des Bauansuchens untersagt und die Herstellung des vorherigen Zustandes angeordnet wurde, abgesprochen.

Die Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer erklärten mit Beitrittserklärung, eingelangt bei der belangten Behörde am 02. Juni 2023, dass diese jeweils dem Bauansuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 03. Oktober 2023 als weitere Bauwerber beitreten. Zu prüfen ist daher, ob die Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer durch diesen Beitritt Partei des Verfahrens hinsichtlich des Bauansuchens der Erstbeschwerdeführerin geworden sind.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Nach den Materialien zu § 13 Abs. 8 AVG (vgl. RV 1167 BlgNR 20. GP, 27 f) sollen mit § 13 Abs. 8 AVG Änderungen des Projekts nunmehr grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvoller Weise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam "an den Start zurückgeschickt" werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch u.a. nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem "Wesen" nach nicht geändert wird. Schon nach der Rechtslage vor der genannten Novelle waren Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Vorhabens selbst im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie etwa weder andere Parteien als bisher noch bisherige Parteien anders als bisher berührten. Diese Kriterien sind wegen der insoweit gleich gelagerten Konstellation auch auf Modifikationen des Vorhabens (Projektes) in einem im Devolutionsweg fortgeführten Verfahren anzuwenden (vgl. VwGH 22.05.2012, 2007/04/0193, mwN)

Zur kärntner Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof weiter in seiner Entscheidung vom 08.06.2011, 2011/06/0019, Folgendes ausgeführt:

Auch im Zuge des Berufungsverfahrens sind Modifikationen des Projektes zulässig, jedenfalls solche, die - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens sind zulässig; aber es sind auch Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. das Wesen (den Charakter) des Bauverfahrens nicht betreffen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2005, Zl. 2003/06/0011, m.w.N.; zur Projektmodifikation im Allgemeinen wie insbesondere auch im Berufungsverfahren siehe Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 118f, 126f, 141f)). Eine Erweiterung des Bauvorhabens gerichtet auf eine Vergrößerung der Bausubstanz ist im Berufungsverfahren - grundsätzlich - unzulässig (siehe dazu Hauer, a.a.O., 141, m.w.N., wie auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2004/06/0121). Unter Umständen kann aber auch eine Projektmodifikation im Berufungsverfahren, die erfolgt, um das Vorhaben genehmigungsfähig zu machen, zulässig sein, obwohl dadurch die Bausubstanz geringfügig erweitert wird (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154, zur Wiener Bauordnung, mit Darstellung der Vorjudikatur). Nicht zuletzt kommt es daher auch auf die Umstände des Einzelfalles an. Zur Beurteilung der Frage, welche Projektmodifikationen in erster Instanz durchgeführt wurden, ist das ursprünglich eingereichte Vorhaben mit dem von der Behörde erster Instanz bewilligten zu vergleichen, und zur Beurteilung, welche Modifikationen im Berufungsverfahren erfolgten, Letzteres mit dem von der Berufungsbehörde bewilligten.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zu prüfen ist, ob das gegenständliche Bauansuchen aufgrund der Beitritte weitere Bauwerber ihrem Wesen nach geändert wurde. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn unter anderem weitere Parteien (gemeint im Sinne der Judikatur zum Beispiel weitere Nachbarn) betroffen sind oder ein neu zu beurteilendes Projekt vorliegt.

Hierzu ist auszuführen, dass mit Beitritt am eingereichten Bauansuchen der Erstbeschwerdeführerin nichts geändert wurde. Der Umfang, Art und die Baubeschreibung wurden mit Beitritt nicht geändert – abgesehen von der Anzahl der Bauwerber. Auch wird durch den Beitritt der Personenkreis der betroffenen Parteien (ausgenommen der Bauwerber) nicht erweitert.

Im gegenständlichen Fall ist ein Bauwerk in der Widmungsart Land- und Forstwirtschaft geplant. Hierbei ist zu beachten, dass gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 nur Bauwerke für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe zulässig sind. Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist gemäß § 19 Abs. 2 Z 6 NÖ BO 2014 in der Baubeschreibung anzuführen und anhand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen (vgl. zuletzt VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0218).

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde das Bauansuchen samt der Baubeschreibung im Zuge des Beitritts der unter anderem Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer nicht geändert. Auch in diesem Bereich wurde das Bauansuchen daher nicht geändert sowie auch kein Betriebskonzept vorgelegt.

Durch den Beitritt der weiteren Bauwerber kam es daher im gegenständlichen Fall nicht zu einer wesentlichen Änderung der Bausache und war der Beitritt daher zulässig und wurden die Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer durch den Beitritt Parteien des gegenständlichen Verfahrens betreffend Spruchpunkt I, dem ursprünglichen Bauansuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 03. Oktober 2022.

Angemerkt wird, dass es sich bei einer allfälligen fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers um einen behebbaren Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG handelt. Von Seiten der belangten Behörde kann daher aus diesem Grund ein Beitritt zum Bauverfahren nicht als unzulässig angesehen werden – es hätte allenfalls ein Verbesserungsantrag ergehen müssen. § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 fordert entweder die Vorlage der Zustimmung des Grundeigentümers oder einer vollstreckbaren Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.

Auch wenn der Bescheid gegenüber den Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführern nicht erlassen wurde, sind diese Partei des Verfahrens und kommt ihnen eine Beschwerdelegitimation zu, zumal der Bescheid wirksam gegenüber einer Partei – im gegenständlichen Fall der Erstbeschwerdeführerin – erlassen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt I. sind die Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer daher beschwerdelegitimiert.

2.1.2.2. Beschwerdelegitimation zu Spruchpunkt II.:

Betreffend Spruchpunkt II. stellt sich die Sachlage jedoch anders dar. Mit diesem Spruchpunkt wurde das Ansuchen der beigetretenen Mitglieder der Erstbeschwerdeführerin zurück-, in eventu abgewiesen. Im Bescheid wird hierfür die Wortfolge „der als Bauwerber beigetretenen Mitglieder der A eGen“ verwendet. Hier darf auf eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2005, 2001/15/0160, hingewiesen werden. In dieser wird ausgeführt:

Bei natürlichen Personen hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (Hinweis B 26. Juni 1997, 97/16/0174, Ritz, BAO2, Tz 6 zu § 93, sowie Stoll, BAO I, 961). Eine Adressierung "an die Erben nach H.M.", somit ohne Angaben der Namen dieser Erben, reicht nicht aus. [Hier: Den vorgelegten Verwaltungsakten sind weder die Anzahl noch die Namen der Erben nach H.M. zu entnehmen. Weder in den vorgelegten behördlichen Erledigungen (einschließlich der angefochtenen Erledigung), noch in den Schriftsätzen der Berufungswerberin, noch im namens "der Erben" eingebrachten Schriftsatz betreffend den Berufungsbeitritt sind die Namen dieser Erben angeführt. Lediglich im Schriftsatz betreffend den Berufungsbeitritt wird der Name des Zweitbeschwerdeführers als eines der Erben angeführt, der danach im eigenen und im Namen der "der übrigen" Erben Vollmacht erteilt habe und den Berufungsbeitritt erkläre. Insbesondere die angefochtene Erledigung enthält keinen Hinweis auf die Namen der Erben, weder in der Zustellverfügung noch in ihrer Begründung. Daher kann auch aus dem Zusammenhang von Spruch, Begründung und Zustellverfügung der angefochtenen Erledigung die Bezeichnung des - abgesehen von der eindeutig an die Berufungswerberin gerichteten Ausfertigung der Erledigung weiteren - Bescheidadressaten nicht entnommen werden (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 198 und 199 zu § 59 AVG zitierten Entscheidungen sowie Stoll, aaO, 961). Damit ist die angefochtene Erledigung jedoch jedenfalls insoweit, als sie sich an die nicht näher bezeichneten Erben nach H.M. richtet, ins Leere gegangen. Die angefochtene Erledigung hat daher gegenüber den Beschwerdeführern, welche sich in der Beschwerde als Erben nach H.M. bezeichnen, keine Rechtswirkung entfaltet. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG durch Beschluss zurückzuweisen.]

Wie in der zitierten Entscheidung werden im Spruchpunkt II. die beigetretenen Mitglieder nicht namentlichen angeführt oder auch deren Anzahl. Es ist sohin nicht klar, welches Bauansuchen zurückgewiesen bzw. abgewiesen wurde. Es liegt sohin auch kein allfälliges Mehrparteienverfahren vor, bei welchem die Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer eine Parteistellung zukommen könnte.

Die Beschwerde der Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides war daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

2.2. Zur Entscheidung der belangten Behörde – Abweisung Berufung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Mit dem angefochtenen Spruchpunkt I. wurde der Berufung der Erstbeschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid der Baubehörde 1. Instanz bestätigt (Bauansuchen wurde abgewiesen, Ausführung des Bauvorhabens untersagt und Herstellung des vorherigen Zustandes angeordnet).

Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde das Bauansuchen und die Berufung der Erstbeschwerdeführer jedoch lediglich aufgrund des Umstandes ab, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst keine Landwirtschaft, sondern eine land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 sei und als solche keine Bauwerke im Grünland errichten dürfe. Diese Begründung stütze die belangte Behörde auf die vorliegenden Stellungnahmen.

Den Ausführungen im Bescheid und dem Vorgehen der belangten Behörde kann jedoch nicht gefolgt werden.

Gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 ist auf Flächen mit der Widmung Land- und Forstwirtschaft die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.

Im Grünland ist gemäß Abs. 4 leg. cit. ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b leg. cit. eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

Gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a und Abs. 4 NÖ ROG 2014 kommt es daher nicht darauf an, dass der Bauwerber selbst zwingend eine Land- oder Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist, sondern ist die Nutzung des geplanten Bauwerkes maßgeblich (vgl. hierzu auch W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Anm 37 zu § 20 NÖ ROG 2014, Seite 1753; oder unter anderem VwGH 03.07.2007, 2006/05/0068). Die Nutzung für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anhand der Baubeschreibung und eines allfälligen Betriebskonzeptes zu prüfen (vgl. VwGH 03.07.2007, 2006/05/0068). In diesem Zusammenhang wird auch auf § 19 Abs. 2 Z 6 NÖ BO 2014 verweisen. Laut diesem muss die Baubeschreibung Angaben darüber enthalten, dass eine Nutzung im Rahmen der jeweiligen Grünlandwidmung vorliegt oder erfolgen wird. Das kann durch ein Betriebskonzept nachgewiesen werden.

Das gegenständliche Bauansuchen und dessen Baubeschreibung enthält im gegenständlichen Fall über die beabsichtige Nutzung nur, dass eine Lagerhalle für die Lagerung von Lagergütern der Sicherheitskategorie 1 geplant ist und als Erweiterung der bereits bestehenden Lagerhalle dient. Weitere Informationen enthält die Baubeschreibung nicht – auch kein Betriebskonzept.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird (vgl. jüngst VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0218).

Das vorliegende Bauansuchen ist jedoch betreffend der beabsichtigten Nutzung mangelhaft, da lediglich angeführt wird, dass die Lagerung von Lagergütern der Sicherheitskategorie 1 geplant ist. Eine landwirtschaftliche Nutzung wird nicht konkret dargelegt. Für die Beurteilung der landwirtschaftlichen Nutzung der geplanten Lagerhalle ist die vorliegende Baubeschreibung nicht ausreichend – daran ändert auch wie oben angeführt, die Darlegung der Nutzung der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens nichts. Die Nutzung muss als Teil der Baubeschreibung sowie gegebenenfalls im Rahmen eines Betriebskonzeptes dargelegt werden und bildet einen wesentlichen Teil eines allfälligen Bewilligungsbescheides.

Die belangte Behörde hätte diesem Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbessern lassen müssen.

Angemerkt wird hierzu, dass dieser Verbesserungsauftrag nicht soweit geht, als dass der Begriff Landwirtschaftsbetrieb mit dem Bauwerber im einzelnen näher erörtert (Hinweis VwGH 26.06.1990, 90/05/0075) und der Bauwerber im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG aufgefordert wird, ein ENTSPRECHENDES Betriebskonzept vorzulegen. Der VwGH hat aber in ständiger Rechtsprechung zu gleichgelagerten Fällen die Vorlage eines Betriebskonzeptes gefordert (Hinweis VwGH 21.01.1992, 91/05/0195). Im Zuge des Verwaltungsverfahrens haben daher die Bauwerber - allenfalls nach einer diesbezüglichen Aufforderung durch die Baubehörden - ein solches Betriebskonzept vorzulegen, welches der Sacherverständige - unter Berücksichtigung der übrigen Verfahrensergebnisse - bei Erstellung seines Gutachtens heranzuziehen hat. Dieses Betriebskonzept ist, falls es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachtet, auch zu ergänzen. (vgl. VwGH 16.04.1998, 97/05/0282)

Zur Erforderlichkeit der Einholung eines agrartechnischen Sachverständigengutachtens ist auch auf entsprechende Literatur hierzu zu verweisen:

Ob ein Landwirtschaftsbetrieb vorliegt und ein Bauwerk in der beantragten Größe für einen solchen Betrieb erforderlich ist, muss die Behörde im Zweifelsfall mit Hilfe eines agrartechnischen Sachverständigen klären. (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Anm 37 zu § 20 NÖ ROG 2014, Seite 1753)

Die Abweisung des Bauansuchens und der Berufung nur aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 handle, ohne Beurteilung der Nutzung der geplanten Lagerhalle selbst bzw. Verbesserung des Bauansuchens (Baubeschreibung samt Betriebskonzepts), erfolgte daher nicht zu Recht.

Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst besteht nicht nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt (schon) feststeht (§ 28 Abs 2 Z 1 VwGVG), sondern auch dann, wenn dessen Feststellung durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 Z 2 VwGVG), und nach Maßgabe des § 28 Abs 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (vgl. VwGH 14.01.2021, Ra 2020/02/0294).

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG für eine Aufhebung und Zurückverweisung vor, da die belangte Behörde eine andere Rechtsauffassung (hier: Erstbeschwerdeführerin darf alleine aufgrund des Umstandes, dass diese eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 darstellt keine Gebäude im Grünland errichten) als das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertreten hat und sich aufgrund dieser unterschiedlichen Rechtsauffassung erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung (Verbesserung des Bauansuchen, im speziellen Baubeschreibschreibung samt Einholung eines Betriebskonzeptes) ergeben habe. (vgl. jüngst VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062 mwn).

Der Spruchpunkt I. war daher spruchgemäß mittels Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

2.3. Zur Entscheidung der belangten Behörde – Zurück-, in eventu Abweisung des Ansuchens der als Bauwerber beigetretenen Mitglieder der Erstbeschwerdeführerin in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides.

Wie oben dargelegt spricht die belangte Behörde über die Ansuchen der als Bauwerber beigetretenen Mitglieder der Erstbeschwerdeführerin auf baubehördlichen Bewilligung ab. Über das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin wird in diesem Spruchpunkt nicht abgesprochen. Die Erstbeschwerdeführerin ist daher nicht der sachlich richtige Bescheidadressats hinsichtlich dieses Spruchpunktes. Wie bereits zur Beschwerdelegitimation der Zweit- bis Zwölftbeschwerdeführer dargelegt, geht aus diesem Spruch nicht hervor, über welchen Antrag abgesprochen wird.

Ein nicht an den sachlich richtigen Adressaten gerichteter und zugestellter Bescheid, der eine (der Sache nach) unrichtige Adressatin belastet, ist auf Grund eines von dieser erhobenen Rechtsmittels schon aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben. (VwGH 30.03.2016, Ro 2016/09/0002)

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß aufzuheben.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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