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LVwG-AV-1727/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1727/001-2023
LVwG-AV-1727/001-2023Tribunale amministrativo regionale13 feb 2024
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Berechnung; Kausalität;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Steuerberatungsgesellschaft KG in ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16. März 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentgangs für Selbständige nach dem EpiG 1950, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:
„Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gibt dem Antrag von A, eingelangt am 19.05.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen gemäß § 32 Abs. 4 EpiG in Höhe von € *** für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 16.03.2022 bis 20.03.2022 teilweise statt.
I. Dem Antrag wird in Höhe von € *** stattgegeben.
II. Der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von € *** wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer war vom 16. März 2022 bis zum 20. März 2022 gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 beantragte er, vertreten durch die B Steuerberatungsgesellschaft KG, gemäß § 32 EpiG fristgerecht hinsichtlich seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer (Installateurbetrieb) abzüglich des Ausfallsbonus die Vergütung eines Verdienstentgangs in Höhe von € *** zzgl. Steuerberatungskosten in Höhe von € ***, insgesamt sohin € ***.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 20. März 2023, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte sie aus, dass die behördliche Absonderung und der dadurch entstandene Verdienstentgang in einem kausalen Zusammenhang stehen müssten. Die EpiG-BerechnungsVO lege nur Grundsätze der Berechnung fest, könne aber nichts darüber aussagen, welcher Verlust nach den Regeln der Kausalität überhaupt ersatzfähig ist. Im Zeitraum der Erwerbsbehinderung sei es zu einem Umsatzeinbruch gekommen. Die EBITDA der Gesamtwirtschaftsjahre würden für das Jahr 2019 € ***, für das Jahr 2020 € *** und für das Jahr 2021 € *** betragen. Eine Vergütung der begehrten Summe stehe nicht im Verhältnis zu den Gesamtjahresergebnissen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Anhand der gegebenen Daten sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die behördliche Absonderung zu einem Vermögensnachteilt geführt hat. Ist die Kausalität nicht gegeben, bestehe kein Anspruch auf Vergütung.
Dagegen richtet sich die hier zu behandelnde Beschwerde vom 13. April 2023, eingebracht per E-Mail am gleichen Tag. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Berechnung des Verdienstentgangs korrekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer leite als Einzelunternehmer einen Installationsbetrieb und beschäftige einen weiteren Mitarbeiter sowie einen Lehrling. Der Beschwerdeführer sei die maßgebliche Person im Betrieb. Aufgrund seiner Absonderung hätten diverse Projekte bzw. Installationsarbeiten unterbrochen bzw. verschoben werden müssen. Zudem hätten in dieser Zeit keine neuen Kunden gewonnen bzw. Angebote erstellt werden können, was zum Verlust von weiteren Aufträgen geführt habe. Als Einzelunternehmer arbeite der Beschwerdeführer auch oftmals am Wochenende. Die Mitarbeiter hätten versucht, den Betrieb bestmöglich weiterlaufen zu lassen. Eine Kompensation des Ausfalles sei jedoch unmöglich gewesen, sodass es unweigerlich zu Umsatzeinbußen gekommen sei. Dem Grunde nach sei es auf jeden Fall zu einem Verdienstentgang gekommen, der kausal durch die behördliche Absonderung bedingt war. Bei der Berechnung der Höhe nach wurde nach der zwingend anzuwendenden EpiG-BerechnungsVO vorgegangen, in deren Rahmen Unschärfen, die durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip entstehen, nicht berücksichtigt werden können. Eine alternative (geringere) Berechnung des Verdienstentgangs sei in der EpiG-BerechnungsVO nicht vorgesehen.
Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte die Beschwerde am 17. April 2023 zusammen mit dem behördlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2. Durchgeführtes Ermittlungsverfahren
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt zu ***. Mit Stellungnahme vom 30. Jänner 2024 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er leite als Einzelunternehmer den Installationsbetrieb und führe auch ein Geschäftslokal mit fixen Öffnungszeiten. Im Zeitraum der Erwerbsbehinderung seien lediglich drei Mitarbeiter angestellt gewesen, darunter kein qualifizierter Facharbeiter. Nur der Beschwerdeführer selbst verfüge über die entsprechende Qualifikation und Erfahrung und sei auch bei Außendiensten unabkömmlich. Das Geschäftslokal führe der Beschwerdeführer gänzlich alleine. Konkrete Projekte bzw. Installationsarbeiten, die aufgrund der Absonderung weggefallen sind oder unterbrochen wurden, könnten nicht nachgewiesen werden. Alle Termine, Projekte, Kundenbesprechungen und diverse Installationsarbeiten seien gezwungenermaßen telefonisch abgesagt, verschoben bzw. unterbrochen worden. Ergänzend wurden die monatlichen EBITDA der Jahre 2021 und 2022, GISA-Auszüge des Beschwerdeführers sowie ein Lichtbild des Geschäftslokales vorgelegt.
Am 12. Februar 2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer selbst nicht anwesend war. In dessen Vertretung ist Herr C, als Vertreter der B Steuerberatungsgesellschaft KG erschienen. Dieser gab auf Nachfrage an, dass das Geschäftslokal geschlossen sei, während der Beschwerdeführer auf Außendienst ist. Auf der Eingangstür befinde sich ein entsprechender Hinweis für die Kunden. Beim Beschwerdeführer sei auch viel „Laufkundschaft“ mit Beratungsterminen zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer habe am Ort der Absonderung keinen PC und habe daher von zu Hause nicht auf das unternehmerische Computersystem zugreifen können. Während des Absonderungszeitraums verschobene bzw. unterbrochene Arbeiten seien nach der Absonderung, soweit möglich, nachgeholt worden. Teilweise hätten sich die Leute aber zwischenzeitig andere Installateure gesucht. Ein konkreter Entfall (Name und Anschrift der potentiellen Kunden) könne aber nicht bezeichnet werden. Die Absonderung sei sicher teilweise kausal für das schlechte Unternehmensergebnis, teilweise würden aber auch andere Faktoren dafür verantwortlich gewesen sein. Abschließend wies der Vertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass die verbindliche EpiG-BerechnungsVO im Einzelfall zu gewissen Unschärfen führen könne.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 16. März 2022 bis 20. März 2022(5 Kalendertage) aufgrund einer COVID-19-Erkrankung behördlich abgesondert und konnte seinen Wohnsitz nicht verlassen. Im Absonderungsbescheid war ausgesprochen worden, dass ein ab dem 19. März 2022 durchgeführter negativer Test bei vorheriger 48-stündiger Symptomfreiheit mit Kenntnis des Testergebnisses zum Außerkrafttreten des Bescheides führt.
Beweiswürdigung: Der Umstand der Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unstrittig geblieben. Der Beginn der behördlichen Absonderung ergibt sich bereits aus dem Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16. März 2022, ZI. ***. Während im verfahrenseinleitenden Antrag noch ein Absonderungszeitraum von 9 Kalendertagen (bis 24. März 2022) angegeben war, legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung einen Zeitraum von 5 Kalendertagen (bis 20. März 2022) zugrunde. Auch in der Beschwerde führt der Beschwerdeführer nunmehr selbst aus, dass am 20. März 2022 eine Freitestung erfolgte, durch welche der Absonderungszeitraum entsprechend verkürzt wurde. Der Umstand der Absonderung im Ausmaß von 5 Kalendertagen ist somit nicht strittig.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung als Einzelunternehmer einen Installationsbetrieb (Gas, Wasser, Heizung, Lüftung) sowie ein dazugehöriges Geschäftslokal mit fixen Öffnungszeiten geführt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 beantragte er bezüglich dieser Tätigkeit die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG in Höhe von insgesamt € ***. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrags wurden von der B Steuerberatungsgesellschaft KG, ***, *** bestätigt.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem am 19. Mai 2022 eingebrachten Antrag samt dessen Anlagen, der Beschwerde vom 13. April 2023 sowie der Stellungnahme vom 30. Jänner 2024.
Im Zeitraum der Erwerbsbehinderung waren im Betrieb drei Mitarbeiter eingestellt (ein Facharbeiter, ein Hilfsarbeiter sowie ein Lehrling), jedoch kein qualifizierter Facharbeiter bzw. Techniker. Im betrieblichen Ablauf sowie auch bei Außendiensten ist der Beschwerdeführer die maßgebliche Person. Auch die Kontrollen bzw. Abnahmen werden lediglich vom Beschwerdeführer durchgeführt. Das Geschäftslokal sowie die administrativen Angelegenheiten und Beratungsgespräche mit Kunden führt er gänzlich alleine. Der Beschwerdeführer arbeitet oftmals auch am Wochenende. Während der Beschwerdeführer auf Außendiensten ist, bleibt das Geschäftslokal mit einem an der Außentüre angebrachten Hinweis für die Kunden samt Handynummer geschlossen.
Aufgrund der Absonderung des Beschwerdeführers wurden Termine, Kundenbesprechungen sowie Installationsarbeiten abgesagt, verschoben bzw. unterbrochen. Ein Teil dieser Projekte bzw. Arbeiten wurde nach der Absonderung des Beschwerdeführers nachgeholt. Ein Teil konnte nicht nachgeholt werden. Zudem hat sich zumindest ein Teil der zwischenzeitlich anfragenden Kunden infolge der Schließung an andere Installateurbetriebe gewandt. Welche konkreten Projekte bzw. Installationsarbeiten aufgrund der Absonderung des Beschwerdeführers letztlich gänzlich unterblieben sind bzw. welche Kunden in diesem Zeitraum anstelle des Beschwerdeführers einen anderen Installationsbetrieb mit welchen Aufträgen aufgesucht haben, kann nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen den nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde vom 13. April 2023 sowie der Stellungnahme vom 30. Jänner 2024. Darin wurde plausibel dargelegt, warum der Beschwerdeführer eine Schlüsselfunktion im Betrieb innehat und weshalb seine Absonderung zu einem temporären Stillstand der Geschäftstätigkeit geführt hat. Dass das Geschäftslokal während der Außendienste des Beschwerdeführers geschlossen bleibt, ergibt sich aus der Befragung des Vertreters des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung. Bereits in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 30. Jänner 2024 wurde angegeben, dass diverse Projekte bzw. Installationsarbeiten unterbrochen bzw. verschoben werden mussten. Dazu wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage vom Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend klargestellt, dass ein Teil dieser Projekte bzw. Arbeiten nach der Absonderung des Beschwerdeführers - soweit möglich - nachgeholt wurde. Teilweise hätten sich Kunden aber zwischenzeitig andere Installateure gesucht.
Aus dem vom Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag verwendeten Berechnungsformular ergeben sich hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit nachfolgende Werte:
EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung (März 2022): € ***
EBITDA Vorjahresperiode (März 2021): € ***
Fortschreibungsquotient nach § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO: 1,07
Zieleinkommen: € ***
Vorläufiger Verdienstentgang: € ***
Ausfallsbonus 03/2022: € ***
Zudem wurden Steuerberatungskosten in Höhe von € *** geltend gemacht.
Das EBIDTA im Monat Februar 2022 (Referenzzeitraum) betrug € *** und im Monat Februar 2021 € ***. Der Verbraucherpreisindex für März 2022 entsprach einem Wert von 108,8 und jener für März 2021 einem Wert von 101,9.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus den im verfahrenseinleitenden Antrag enthaltenen Datenblättern im Berechnungsformular. Die Werte des Verbraucherpreisindex ergeben sich bei Nachschau auf der Homepage der Statistik Austria.
Die monatlichen EBITDA des Unternehmens des Beschwerdeführers sind von sehr starken Schwankungen gekennzeichnet, was im Wesentlichen den unterschiedlich hohen Umsatzerlösen in den einzelnen Monaten geschuldet ist. In den Monaten um die Vorjahresperiode (Februar, April und Mai 2021) war das EBITDA durchwegs negativ. Abgesehen vom Zeitraum der Erwerbsbehinderung wurden auch im Mai 2021, Dezember 2021, Juli 2022 und August 2022 infolge geringer Umsatzerlöse EBITDA von weniger als € *** erzielt. Das EBITDA des gesamten Wirtschaftsjahres belief sich für das Jahr 2019 auf insgesamt € *** und für das Jahr 2020 auf € ***.
Im Monat März 2021 wurde das höchste EBITDA im Jahr 2021 (€ ***) erzielt. Der Tagesdurchschnitt in diesem Monat betrug € *** (€ *** / 31).
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus den mit der Stellungnahme vom 30. Jänner 2024 vorgelegten EBITDA der Jahre 2021 und 2022 sowie der beigefügten Übersichtstabelle der einzelnen Monate. Die EBITDA der Wirtschaftsjahre wurden vom Beschwerdeführer in den Antragsunterlagen angegeben.
§ 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021 lautet:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 49 Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022 lautet:
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, lauten:
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 leg cit abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Beschwerdeführer war auf Grundlage des § 7 EpiG von 16. März 2022 bis 20. März 2022 – sohin für 5 Tage – abgesondert. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.
Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungs- anspruch für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurden. Abs. 4 leg cit enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der vorliegende Antrag nach dem 09. April 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungsverordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022 anzuwenden.
Zur Berechnung nach der EpiG-BerechnungsVO:
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wurde die Vergütung eines Verdienstentgangs in der Höhe von insgesamt € *** unter Heranziehung der Berechnungsvariante 4 begehrt.
Zur Systematik des § 3 EpiG-BerechnungsVO ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH 06.07.2023, Ro 2023/07/0002). Danach liegt dieser Bestimmung eine Regel-Ausnahme-Systematik zugrunde, nach welcher die Berechnung des Verdienstentgangs vorzunehmen ist. Grundsätzlich wird für die Berechnung des Verdienstentgangs das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, welche den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (Vorjahresperiode). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 EpiG-BerechnungsVO beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4 leg cit) zu ermitteln. Dem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3 leg cit), daher das reale Einkommen während jener Kalendermonate gegenübergestellt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist gemäß § 3 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO als Verdienstentgang zu ersetzen.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass ein Einkommen während der Vorjahresperiode (März 2021) vorliegt, weshalb der Verdienstentgang des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 iVm § 4 EpiG-BerechnungsVO (Gegenüberstellung des Ist-Einkommens mit dem Zieleinkommen) zu ermitteln ist.
Beim Ist-Einkommen handelt es sich nach der Legaldefinition des § 2 Z 3 EpiG-BerechnungsVO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall ist dies der EBITDA im Monat März 2022, da der Beschwerdeführer nur in diesem Monat abgesondert war. Wie festgestellt, beträgt das Ist-Einkommen daher € ***. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu € 1.000,00 vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden. Gegenständlich wurden € *** beantragt. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpiG-BerechnungsVO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 leg cit um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im konkreten Fall entspricht das Einkommen während der Vorjahresperiode daher dem EBITDA im Monat März 2021 in Höhe von € ***.
Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 EpiG-Berechnungs-VO bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat (hier Februar 2022). In diesem Monat betrug das EBITDA € ***, während es im Vorjahr zum Referenzzeitraum (Februar 2021) € *** betrug.
Gemäß § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO ist der Fortschreibungsquotient u.a. dann angemessen festzusetzen, wenn die Ermittlung anhand Abs. 1 leg cit nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist nach dieser Bestimmung insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde. Da dies auf den vorliegenden Fall zutrifft, war der Fortschreibungsquotient gemäß § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO angemessen festzusetzen.
Der vom Beschwerdeführer in diesem Rahmen vorgenommenen Heranziehung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ist grundsätzlich nicht entgegenzutreten. Die durchschnittliche Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI von 108,8 für März 2022) gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode (VPI von 101,9 für März 2021) beträgt gerundet 1,07.
Bei Multiplikation des Fortschreibungsquotienten mit dem Einkommen der Vorjahresperiode von € *** ergibt sich ein Zieleinkommen von rund € ***. Zieht man davon das Ist-Einkommen von € *** ab, errechnet sich ein vorläufiger Verdienstentgang von € ***. Unter Berücksichtigung des Ausfallsbonus von € *** und der geltend gemachten Steuerberaterkosten von € *** würde sich somit insgesamt ein Verdienstentgang von € *** errechnen. Damit ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Verdienstentgang im verfahrenseinleitenden Antrag richtig berechnet wurde.
Zur Kausalität der behördlichen Maßnahme für den Verdienstentgang:
Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG setzt ausgehend vom klaren Wortlaut dieser Norm voraus, dass der Anspruchswerber gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden ist und „dadurch ein Verdienstentgang eingetreten“ ist. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen das Erfordernis der Kausalität der behördlichen Maßnahme für den eingetretenen Verdienstentgang zum Ausdruck gebracht (VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239; zuletzt etwa VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006 mit Verweis auf VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235, mwN). Der behördliche Absonderungsbescheid entfaltet dabei lediglich hinsichtlich der Vorfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine behördliche Absonderung vorlag, eine Bindungswirkung im Vergütungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs (VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt die EpiG-BerechnungsVO nur die Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens fest (vgl. auch deren § 1 leg cit), sagt damit aber nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist (vgl. VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239; VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018). Somit ist die Frage der Kausalität der Absonderung für den Verdienstentgang von jener nach dessen konkreter Berechnung zu trennen. Die EpiG-BerechnungsVO regelt nur diese Berechnung. Liegt aber keine Kausalität vor, kann ein Verdienstentgang ungeachtet der Regelungen der EpiG-BerechnungsVO nicht zugesprochen werden (vgl. LVwG NÖ 26.05.2023, LVwG-AV-1826/001-2022). Soweit ein Verdienstentgang auch durch andere Ursachen entstand, fehlt es im Umfang dieser alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Betrieb drei weitere Mitarbeiter beschäftigt, war zunächst zur Kausalität dem Grunde nach zu untersuchen, ob durch die fünftägige Absonderung des Beschwerdeführers ein Verdienstentgang entstehen konnte oder ob der Betrieb durch die Dienstnehmer weiterhin aufrechterhalten worden ist (vgl. LVwG Steiermark 30.03.2023, LVwG 41.14-8214/2022). Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer im betrieblichen Ablauf sowie bei Außendiensten die maßgebliche Person. Das Geschäftslokal sowie die administrativen Angelegenheiten des Betriebs und Beratungsgespräche mit Kunden führt er gänzlich alleine. Unter den Mitarbeitern befand sich kein qualifizierter Facharbeiter bzw. Techniker, der den Beschwerdeführer in seiner fachlichen Qualifikation und Erfahrung ersetzen hätte können. Folglich mussten Projekte, Kundenbesprechungen und Installationsarbeiten im Zeitraum seiner behördlichen Absonderung abgesagt bzw. verschoben werden.
Wie festgestellt, konnte ein Teil dieser Arbeiten nach erfolgter Absonderung nachgeholt bzw. fortgesetzt werden, sodass in diesem Umfang durch die behördliche Absonderung infolge Nachholung der Erwerbsgelegenheit kein Verdienstentgang eingetreten ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Arbeitsintensität nach erfolgter Freitestung des Beschwerdeführers erst sukzessive wieder erhöht werden konnte, ist anzumerken, dass eine Vergütung nach § 32 Abs. 2 EpiG (nur) für jeden Tag zu leisten ist, der von der behördlichen Maßnahme umfasst ist. Da die Absonderung des Beschwerdeführers aufgrund der erfolgreichen Freitestung bis 20. März 2022 andauerte, können Zeiträume danach im Rahmen der Vergütung des Verdienstentganges keine Berücksichtigung finden. Eine der Absonderung folgende (teilweise) Arbeitsunfähigkeit kann mangels Kausalität nicht berücksichtigt werden, denn ein solcher Ausfall wäre auch ohne die vorangehende behördliche Maßnahme eingetreten (vgl. LVwG NÖ 31.10.2023, LVwG-AV-1114/001-2022).
Da ein Teil der unterbrochenen Projekte bzw. Arbeiten nach erfolgter Absonderung nicht nachgeholt wurde und sich Kunden im betreffenden Zeitraum (zumindest teilweise) an andere Betriebe wandten sowie das Geschäftslokal nicht geöffnet werden konnte, ist jedoch davon auszugehen, dass ein kausaler Verdienstentgang dem Grunde nach jedenfalls eingetreten ist.
Im vorliegenden Fall hat die Berechnung unter Anwendung der nach der EpiG-BerechnungsVO zulässigen Variante 4 für die insgesamt fünf Tage dauernde Erwerbsbehinderung des Beschwerdeführers einen vorläufigen Verdienstentgang von € *** ergeben. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist davon getrennt die Kausalität der behördlichen Maßnahme für den eingetretenen Verdienstentgang zu betrachten. Hierzu ist im vorliegenden Fall hervorzuheben, dass das EBITDA der Gesamtwirtschaftsjahre ausweislich der Antragsunterlagen für das Jahr 2019 € *** und für das Jahr 2020 € *** betragen hat. Nach der Stellungnahme vom 13. März 2023 betrug dieser Wert für das Jahr 2021 € ***. Bereits im Hinblick darauf erscheint ein Verdienstentgang in der geltend gemachten Höhe - wie auch die belangte Behörde ausgeführt hat - nicht kausal.
Nun ist es nach der Rechtsprechung zwar nicht verlangt, in jedem Einzelfall festzustellen, in welchem Ausmaß ein festgestellter Rückgang des EBITDA tatsächlich durch die Absonderung, und nicht etwa (teilweise) durch wirtschaftliche Schwankungen verursacht wurde, doch hat ein Vergütungsanspruch selbst bei dieser Betrachtungsweise in Fällen von offenkundig fehlender Kausalität zu entfallen (vgl. LVwG NÖ 22.02.2023, LVwG-AV-358/001-2022). Das trifft vorliegend zu: Ein in fünf Tagen entstandener Verdienstentgang von € *** steht in keinem Verhältnis zu den betrieblichen Ergebnissen des Unternehmens des Beschwerdeführers. Das höchste EBITDA im Jahr 2021 betrug für den gesamten Monat März 2021 € ***. Das EBITDA des gesamten Wirtschaftsjahres 2021 betrug € ***. In nur fünf Tagen hätte der Beschwerdeführer somit mehr als drei Viertel des EBITDA des gesamten Wirtschaftsjahres 2021 erwirtschaftet. Ein solcher Verdienstentgang aufgrund seiner Absonderung konnte vom Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass die Arbeits-intensität nach der Absonderung nur sukzessive wieder erhöht werden konnte. Auch darin liegt ein von der behördlichen Maßnahme verschiedener Umstand, der zu dem geringen EBITDA im März 2022 beigetragen hat. Demgegenüber ist aber allein der absonderungsbedingte Verdienstentgang zu ersetzen (vgl. zur alternativen Verursachung: VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018; LVwG NÖ 31.10.2023, LVwG-AV-1114/001-2022).
In den Monaten um die Vorjahresperiode war das EBITDA durchwegs negativ. So wirkt es quasi akzidentell, dass das EBITDA im März 2021 mit € *** so hoch ausgefallen ist und nach der in der EpiG-BerechnungsVO normierten Berechnung zu dem begehrten Vergütungsbetrag führt. Hinzu tritt, dass im angestrengten Beobachtungszeitraum von zwei Jahren (2021 und 2022) abgesehen vom Zeitraum der Erwerbsbehinderung auch andere Monate bestehen, in denen infolge geringer Umsatzerlöse ähnlich schlechte Ergebnisse erzielt wurden (Mai 2021, Dezember 2021, Juli 2022, August 2022). Auch dieser Umstand deutet letztlich darauf hin, dass das niedrige EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung - zumindest teilweise - nicht allein auf die Absonderung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sondern auch andere Umstände zu diesem Ergebnis geführt haben. Diesen Umstand hat auch der Vertreter des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung zugestanden.
Aus all diesen Gründen zeigt sich, dass die nach der Berechnungsvariante 4 vorzunehmende Gegenüberstellung der Vorjahresperiode mit dem Zeitraum der Erwerbsbehinderung offensichtlich zu keinem die Kausalität der Absonderung widerspiegelnden Ergebnis führt.
Zur Ermittlung der konkreten Höhe des eingetretenen Vermögensschadens wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert, darzulegen, welche konkreten Projekte bzw. Installationsarbeiten unterbrochen bzw. verschoben werden mussten sowie welche konkreten Aufträge dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Absonderung entgangen sind. Dazu hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 2024 ausgeführt, dass es ihm nicht möglich sei, konkret weggefallene bzw. unterbrochene Projekte bzw. Installationsarbeiten nachzuweisen.
Da - wie oben ausgeführt - nicht bezweifelt wird, dass es im gegenständlichen Fall durch die behördliche Maßnahme dem Grunde nach zu einem Verdienstentgang gekommen ist, hat die belangte Behörde den Antrag zu Unrecht zur Gänze abgewiesen. Auf der anderen Seite kann ein Vergütungsbetrag in der begehrten Höhe infolge offenkundig (teilweise) fehlender Kausalität und da der Beschwerdeführer auch keinerlei Angaben zu konkret entgangenen Geschäftsmöglichkeiten machen konnte, nicht zuerkannt werden.
Angesichts der extrem stark schwankenden monatlichen EBITDA des Unternehmens des Beschwerdeführers erschien dem erkennenden Gericht eine Durchschnittsbetrachtung angebracht, um diese Schwankungen so gut wie möglich auszugleichen. Betrachtet man die an sich vergleichbare Vorjahresperiode (März 2021), die das beste Ergebnis in diesem Jahr darstellt, ergibt sich ein EBITDA von € ***. Dies entspricht einem Tagesdurchschnitt von € *** (€ *** / 31). Hochgerechnet auf 5 Absonderungstage (Arbeit am Wochenende berücksichtigt) ergibt sich somit ein Wert von € ***. Dieser stellt das in 5 Tagen durchschnittlich erzielte Ergebnis des ertragsreichsten Monats des Vorjahres (Vorjahresperiode) dar.
Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen erweist sich sohin nur ein vorläufiger Verdienstentgang in Höhe von € *** als kausal für die durch die Absonderung bedingte Erwerbsbehinderung des Beschwerdeführers, vor allem, weil dieser Wert im konkreten Fall ein in fünf Tagen realistisch erzielbares Ergebnis widerspiegelt.
Zieht man davon den Ausfallsbonus von € *** ab und berücksichtigt die geltend gemachten Steuerberatungskosten in Höhe von € *** ergibt sich insgesamt ein vergütungsfähiger Verdienstentgang in Höhe von € ***.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Kausalität der behördlichen Maßnahmen für den Verdienstentgang wird auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Abgesehen davon handelt es sich im vorliegenden Fall um eine einzelfallbezogene Beurteilung.
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