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LVwG-AV-161/001-2024•LVwG N LVwG-AV-161/001-2024
LVwG-AV-161/001-2024Tribunale amministrativo regionale12 feb 2024
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Privatgewässer; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 04. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle des Wortes „zurück“ das Wort „ab“ tritt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3, 5 Abs. 2, 9 Abs. 2, 12 Abs. 2, 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§ 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 12. August 2003, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) dem D und der E die wasserrechtliche Bewilligung für eine Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wobei das Wasserrecht befristet bis 30. September 2023 verliehen worden ist. Eine dagegen erhobene Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer A und B wies der Landeshauptmann von NÖ mit Bescheid vom 29. März 2004, ***, als unzulässig zurück. Die Berufungsbehörde legte ihrer Entscheidung, soweit für das gegenständliche Verfahren von Interesse, zugrunde, dass die Speisung der Fischteichanlage durch ein Privatgewässer erfolgte, welches auf der oberhalb des Anlagenstandortes gelegenen Liegenschaft der Berufungswerber/Beschwerdeführer seinen Ursprung hatte, wobei diese befürchteten, in der Nutzung des auf ihrem Grundstück entspringenden Gewässers gehindert bzw. eingeschränkt zu werden, da eine solche den Wasserzufluss zur beantragten Fischteichanlage beeinträchtigen würde. Aus dem Vorbringen der Berufungswerber ergebe sich, dass das oberhalb des für die Wasseranlage beanspruchten Grundstücks gelegene Grundeigentum der Beschwerdeführer nicht berührt würde. Das Gewässer auf Grundstück der Beschwerdeführer gehöre ihnen solange, als sich der Abfluss der Quelle auf deren Grundstücken befände. Das weiterrinnende Gewässer gehöre dem jeweiligen (folgenden) Grundeigentümer. Eine Verpflichtung zu einer Duldung oder Leistung durch das gegenständliche Projekt sei im Lichte des Inhaltes des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zu verneinen. Die Rechte der Beschwerdeführer würden durch die unterliegende Fischteichanlage nicht berührt. Da eine Rechtsverletzung auszuschließen sei, käme ihnen Parteistellung nicht zu. Die bloße Folgewirkung eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides löse keine Parteistellung aus.
1.2. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2023, ***, stellte die belangte Behörde im Spruchteil I. fest, dass das mit Bescheid vom 12. August 2003 erteilte Wasserbenutzungsrecht wegen Fristablaufs erloschen ist. Im Spruchteil II. erteilte die belangte Behörde dem D und der E (neuerlich) die wasserrechtliche Bewilligung für eine Fischteichanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, welches über einen namenlosen, rechten Zubringer der *** gespeist würde, befristet bis zum 30. Dezember 2043. Mit Spruchteil III. wurde festgestellt, dass die Anlage bereits „plan- und projektgemäß“ fertiggestellt sei und dem gegenständlichen Bewilligungsbescheid entspreche.
Aus der Begründung ist ersichtlich, dass die belangte Behörde von einem Erlöschen der ursprünglichen Bewilligung aus 2003 wegen eines nicht rechtzeitig gestellten Wiederverleihungsantrags ausging. Bei der Bewilligung nach Spruchteil II. handelt es sich um die neuerliche Erteilung einer Genehmigung für das auf Grund des Bescheides vom 12. August 2003 bestehenden Vorhaben.
1.3. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 hatten die nunmehrigen Beschwerdeführer, welche sich schon im Verfahrensverlauf gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Fischteichanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ausgesprochen hatten, die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren behauptet und die Zustellung eines allfälligen Bescheides begehrt.
1.4. Mit Bescheid vom 04. Jänner 2024, ***, wies die belangte Behörde den Antrag vom 12. Dezember 2023 „betreffend die Übermittlung des Bescheides – D und E, Nutzwasserentnahme zum Betrieb einer Hobby-Fischteichanlage, Grundstück Nr. ***, KG und Gemeinde *** – mangels Parteistellung zurück“.
Begründend führt die belangte Behörde – zusammengefasst – folgendes aus:
Den Beschwerdeführern sei im Verfahrensverlauf Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden und daraufhin wäre Ihnen mitgeteilt worden, dass bereits anlässlich der erstmaligen Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahre 2003 eine Berufung vom Landeshauptmann von NÖ als unzulässig zurückgewiesen worden sei, da den Beschwerdeführern im Verfahren keine Parteistellung zukäme. Der Amtssachverständige hätte nunmehr festgestellt, dass die Teichanlage in unveränderter Form bestehe. Die Parteistellung sei somit mangels Beeinträchtigung subjektiv öffentlicher Rechte auch im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben. Die vorgebrachten „Einwendungen“ würden, soweit erforderlich und bedeutsam, von Amts wegen berücksichtigt. Nach Wiedergabe des Antragsvorbringens vom 12. Dezember 2023 und auszugsweiser Zitierung des WRG 1959 heißt es weiter, dass der Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 der rechtskräftige Bescheid vom 29. März 2004 entgegenzuhalten sei. Da die Teichanlage in unveränderter Form bestehe, sei die Parteistellung auch im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben. Es bestehe daher ein Anspruch auf Zustellung des Bescheides mangels Parteistellung nicht, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
1.5. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit dem Antrag, den Beschwerdeführern die Parteistellung zuzuerkennen und dem Antrag auf Zustellung „einer Wassernutzungsentnahme zum Betrieb einer Hobby-Fischteichanlage Grundstück Nr. ***, KG *** Folge zu geben“ und der „Behörde erster Instanz“ aufzutragen, den entsprechenden Bescheid den Beschwerdeführern zuzustellen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Begründend wird ausgeführt, dass im Hinblick auf das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung vom 12. August 2023 (gemeint: 2003) die in der Berufungs-entscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht „keine Bedeutung“ hätte. Sie sei auch inhaltlich unrichtig. Die Behörde sei seinerzeit davon ausgegangen, dass es sich bei dem Gerinne auf dem Grundstück der Beschwerdeführer um ein Privatgewässer handelte und dass diese es beliebig nutzen könnten. Dem stehe jedoch ein Bescheid, mit dem ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt würde, entgegen; Das Wasserbenutzungsrecht für die Teichanlage führe dazu, dass die Beschwerdeführer nicht mehr über ihr Wasser auf ihrem Eigengrund verfügen dürften. Verwiesen wird auch auf einen Zivilprozess mit dem Resultat, dass die Beschwerdeführer die Umleitung des natürlichen Wasserlaufs über das Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Grund Nr. ***, KG ***, zu unterlassen hätten.
Die Parteistellung der Beschwerdeführer ergebe sich klar aus § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 iVm § 12 leg.cit. Das betroffene bestehende Recht sei das mit dem Grundeigentum der Beschwerdeführer verbundene Recht, „das Privatgewässer nach ihrer Vorstellung zu nutzen und beispielsweise auch für anderer Zwecke auf ihrem Grundstück zu verwenden“. Für die Fischteichanlage sei aber die Nutzung des Wassers aus dem Gerinne auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eine unabdingbare Voraussetzung, weshalb den Beschwerdeführern Parteistellung zukäme. Die belangte Behörde hätte bei Zweifel über die Parteistellung einen Ortsaugenschein unter Beiziehung der Beschwerdeführer durchführen müssen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, im Gegenstand nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
(2) Für die dem Salzmonopol unterliegenden Salzquellen, für die zum Bergregal gehörenden Zementwässer und für die Grubenwässer gelten die bezüglichen besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die im Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.
§ 5. (…)
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(…)
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
AVG
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Parteistellung der Beschwerdeführer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Unbestritten ist, dass die bewilligungsgegenständliche Fischteichanlage von einem Gewässer gespeist wird, welches auf einem Grundstück der Beschwerdeführer entspringt bzw. zunächst auf diesem verläuft. Die Beschwerdeführer machen erkennbar geltend, dass sie sich in ihrem Recht auf Nutzung des auf ihrem Grundstück entspringenden bzw. fließenden Gewässers dadurch beeinträchtigt erachten, als sie in der wasserrechtlichen Bewilligung für die Fischteichanlage ein Hindernis für die uneingeschränkte Wassernutzung auf ihrem Grund sehen, weil eine solche Nutzung zur Folge haben könnte, dass die Fischteichanlage nicht uneingeschränkt betrieben werden könnte. Offensichtlich sehen sie eine Duldungsverpflichtung darin, dass ihnen mit der Erteilung der Bewilligung für die unterliegende Fischteichanlage die Verpflichtung zur Unterlassung von Störungen der Wasserversorgung der Fischteichanlage auferlegt würde. Dass durch das Vorhaben ihr Grundeigentum oder das dort befindliche Gewässer (solange es auf ihrer Liegenschaft fließt) selbst beansprucht würde, behaupten die Beschwerdeführer hingegen nicht.
3.2.2. Zunächst ist vorauszuschicken, dass nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8, Rz 20ff zitierte Literatur und Judikatur) eine übergangene Partei (bzw. ein Einschreiter, dessen Parteistellung strittig ist) zum einen die (nachträgliche) Zustellung des sie/ihn betreffenden Bescheides verlangen kann; weiters kann eine präsumptive Partei die Feststellung begehren, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt, wobei der Antrag auf Bescheidzustellung den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung einschließt; schließlich kann die übergangene Partei den den anderen Parteien gegenüber erlassenen Bescheid unmittelbar mit Beschwerde bekämpfen (vgl. auch § 7 Abs. 3 VwGVG).
3.2.3. Wird, wie im gegenständlichen Fall, mit dem Antrag auf Zustellung des Bescheides die Zuerkennung der Parteistellung begehrt, ist Sache des Verfahrens die Frage der Parteistellung. Im Nicht-Vorliegens-Fall ist der Antrag daher nicht zurück-, sondern abzuweisen. Auch wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung ausgesprochen hat, ergibt sich doch aus dem Gesamtzusammenhang von Spruch und Begründung, dass sie das Begehren auf Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführer inhaltlich geprüft hat (und ungeachtet der Bezugnahme auf eine Entscheidung im vorangegangenen Bewilligungsverfahren nicht bloß wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat), weshalb in Bezug auf die Spruchformulierung ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt (vgl. zB VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013; 12.01.2022, Ra 2020/07/0060), was im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls berichtigt werden kann. Im Verfahren betreffend die Klärung der Parteistellung besteht jedenfalls eine auf diese Frage eingeschränkte Parteistellung des Einschreiters.
3.2.4. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kommt – abgesehen von der im gegenständlichen Zusammenhang nicht interessierenden Parteistellung der Gemeinden (§ 13 Abs. 3 WRG 1959), der Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1 leg. cit) und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (§ 55 Abs. 5 leg. cit.) – den Inhabern bestehender Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung zu.
Dabei ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofs eine Parteistellung den Inhabern der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte bereits dann zusteht, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nicht auszuschließen, also „denkmöglich“ ist; demgegenüber ist die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung der Rechte Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteistellung selbst (vgl die bei Oberleitner/Berger, WRG4, § 12, insbesondere E 53/1 und § 102, Rz. 6 und 22, insbesondere E15, zitierte Judikatur). Keine Parteistellung besteht somit jedoch, wenn - selbst das Zutreffen des Sachverhaltsvorbringens des Einschreiters unterstellt - eine projektsbedingte Verletzung der geltend gemachten Rechte von vornherein auszuschließen ist, also selbst bei Richtigkeit des Vorbringens auf der Tatsachenebene keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte resultierte.
3.2.5. Ein derartiger Fall liegt im Gegenstand vor. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine die Parteistellung begründende Duldungs- bzw. Unterlassungsverpflichtung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nur dann vorliegt, wenn sie durch den Spruch eines Bescheides auferlegt wird; Die bloßen Folgewirkungen eines Bescheides, womit eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht selbst nicht ausgesprochen wird, lösen eine derartige Parteistellung nicht aus (z.B. VwGH 27.05.2003, 2002/07/0100). Dies bedeutet aber auch, dass die Existenz eines Wasserbenutzungsrechtes, welches Dritte zu respektieren haben, also nicht verletzen dürfen, nicht zu einer Parteistellung der an einer solchen Verletzung eventuell Interessierten führen kann.
3.2.6. Wenn sich die Beschwerdeführer auf ihre Nutzungsbefugnis an ihren Privatgewässern berufen, verkennen sie, dass eine solche nicht unbeschränkt ist (vgl. §§ 5 Abs. 2 und 9 Abs. 2 WRG 1959). Sie übersehen insbesondere, dass die Verfügungsmacht des Grundeigentümers über das in seinem Grundstück enthaltene bzw. das darauf zu Tage quellende Wasser bzw. das sich aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnde Wasser dort endet, wo diese Gewässer sein Grundstück verlassen. Dementsprechend normiert § 3 Abs. 3 leg. cit. in Bezug auf die Abflüsse aus Privatgewässern, dass sie als „Zugehör“ der Grundstücke zu betrachten sind, auf denen sie sich befinden. In diesem Sinne hat der VwGH bereits zum Mährischen Wasserrechtsgesetz (aaO, § 5, E 5) ausgesprochen, dass ein Eigentümer einer Quelle nur Anspruch auf wasserrechtlichen Schutz innerhalb der Grenzen seines Grundbesitzes hat, weil durch eine Okkupation der Quelle nicht auch Herrschaft über das sich auf den Nachbargrundstücken fortbewegende Wasser erworben werden kann. Das bedeutet nichts Anderes, als dass ein Privatgewässer, sobald es ein Grundstück verlassen hat und auf dem Unterlieger-Grundstück (unter- oder oberirdisch) weiterfließt, von der Verfügungsmacht des Oberliegers in jene des Unterliegers übergeht. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu beachten, wonach die Benutzung der privaten Tagwässer dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder in Folge eines Zusammenhangs mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers (…) oder auf die Höhe des Wasserstands in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
3.2.7. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer über die auf ihrem Grundstück fließenden Privatgewässer nicht frei verfügen dürfen, sondern nur in einer Weise, die die gleiche Nutzungsmöglichkeit der Unterlieger nicht ausschließt; das heißt, beim Übertritt über die Grundgrenze, wo das Gewässer seine Zugehörigkeit ändert, dürfen die Verhältnisse nicht nachteilig verändert sein; plakativ ausgedrückt: jeder Grundeigentümer darf das auf seinem Grundstück fließende Wasser nutzen, muss es aber an der Grundgrenze dem Nachbarn in qualitativ und quantitativ unbeeinträchtigter Form übergeben, damit auch dieser wiederum sein Recht (in gleicher Weise) ausüben kann.
Dass im vorliegenden Fall die wasserrechtliche Bewilligung von einem derartigen Zustand ausgeht, bedeutet somit keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer, da sie gar nicht das Recht haben, ohne eigene wasserrechtliche Bewilligung (eine solche zu besitzen vermögen sie nicht zu behaupten) einen Einfluss auf die Wasserführung auf dem Grundstück der Bewilligungswerber zu nehmen. Indem aber die Verletzung einer gar nicht zustehenden Befugnis behauptet wird, wurde eine denkmögliche Rechtsverletzung nicht geltend gemacht.
3.2.8. Die belangte Behörde hat daher die Parteistellung der Beschwerdeführer zurecht verneint. Der Beschwerde konnte daher kein Erflog beschieden sein; Die Berichtigung des Ausspruches (Abweisung statt Zurückweisung) konnte aus dem oben angeführten Grund erfolgen.
3.2.9. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, weil im Gegenstand keine neuen Beweise aufzunehmen waren bzw. diese Entscheidung auch nicht von der Lösung strittiger Fragen der Beweiswürdigung abhängig war. In einem derartigen Fall ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung selbst im Falle eines (hier gar nicht gestellten) Parteienantrags auch unionsrechtlich nicht im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG geboten. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 EMRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da sich das Gericht auf eine eindeutige bzw. durch die Judikatur (vgl die angeführten Belege) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen vermochte. Die Revision gegen diese Entscheidung war somit nicht zuzulassen.
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