LVwG N LVwG-S-1662/001-2023

LVwG-S-1662/001-2023Tribunale amministrativo regionale2 feb 2024

Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Verspätung; Beschwerdefrist; Kundmachung; elektronische Einbringung; e-mail Übermittlung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1662/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1662.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.06.2023, Zl. BLS2-V-22 36761/5, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs 4 und 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Sachverhalt

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.06.2023, ***, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG zur Last gelegt und wurde über sie gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 48 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 15 Euro vorgeschrieben.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Strafbescheides wurde u.a. ausgeführt, dass innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides Beschwerde erhoben werden kann und diese Beschwerde schriftlich, in jeder technisch möglichen Form - mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind - bei der belangten Behörde („bei uns“) einzubringen ist.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 19.06.2023 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 17.07.2023 erhob die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis, wobei u.a. die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Der Beschwerdeschriftsatz wurde per E-Mail an die E-Mail-Adresse „strafen.bhbl@noel.gv.at“ und per Fax an die Nummer „+432162902523341“ geschickt.

Nach der im Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde an die belangte Behörde im Internet (***) kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs 2 und Abs 5 AVG Bezug nehmenden Verfügung der belangten Behörde vom 17.12.2019, BLB1-O-0537/008, stand für elektronische Anbringen (neben einem Onlineformular) nur die E-Mail-Adresse „post.bhbl@noel.gv.at“ und die Fax-Nummer „+43(0)2162/9025–23000“ zur Verfügung.

Diese Kundmachung der belangten Behörde lautete auszugweise:

„Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und der Außenstelle Schwechat die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden ab 1. Jänner 2020 wie folgt festgelegt:

„POSTANSCHRIFT

Telefon – Fax – E-Mail – Homepage

***. ***

Telefon: *** Telefax +43(0)2162/9025-23000

E-Mail: post.bhbl@noel.gv.at

Homepage: ***

AMTSSTUNDEN zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben

Montag, Mittwoch, Donnerstag

07:30 – 15:30 Uhr

DienstagFreitag

07:30 – 19:00 Uhr07:30 – 12:00 Uhr

Elektronische Anbringen:

Sie können Anbringen auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Online-Formular) einbringen. Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, gilt dieses mit dem Einlangen bei der Behörde als rechtswirksam eingebracht. Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn es tatsächlich und vollständig bei der Behörde eingelangt ist. Die Übermittlung eines Links, über welchen von der Behörde Dokumente heruntergeladen werden sollen, entspricht diesen Anforderungen nicht.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2023 wurde die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass eine postalische Einbringung der Beschwerde, neben der oben beschriebenen Übermittlung, nicht erfolgt war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich leitete daher die Beschwerde mit Schreiben vom 10.11.2023 an die belangte Behörde weiter.

Im Schreiben vom 10.11.2023 wurde die belangte Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde an eine E-Mail-Adresse sowie eine Fax-Nummer geschickt worden war, welche nach der oben genannten Kundmachung nicht für elektronische Anbringen vorgesehen war. Ebenso wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, verwiesen, wonach die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Lichte dieser Entscheidung vor deren Weiterleitung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht als korrekt eingebracht angesehen werden könne.

Die Beschwerde wurde nach Retournierung der nicht wirksam eingebrachten Eingabe durch das LVwG NÖ an die belangte Behörde gemäß § 6 AVG an die für die Einbringung laut Kundmachung vorgesehene E-Mail-Adresse „post.bhbl@noel.gv.at“ am 11.12.2023 weitergeleitet.

Nach Wiedervorlage der Beschwerde und des Verfahrensaktes durch die belangte Behörde wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 09.01.2024 davon in Kenntnis gesetzt, dass sich ihre Beschwerde im Hinblick darauf, dass diese erst nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht am 11.12.2023 als wirksam eingebracht angesehen werden könne, als verspätet erweise und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, hierzu binnen einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Kopie der Verfügung der belangten Behörde vom 17.12.2019, BLB1-O-0537/008, war diesem Schreiben angeschlossen.

2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 23.01.2024 eine Stellungnahme abgegeben und darin ausgeführt wie folgt:

„…

§ 61 Abs. 4 AVOG - der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist - lautet:

Abs.4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15. 16 2023 ist auf Höhe der Geschäftszahl auf der 1. Seite des Straferkenntnisses, hervorgehoben durch eine kastenförmige Umrandung, unter anderem die E-Mail-Adresse der erlassenden Behörde: strafen.bhblL@noel.gv.at sowie deren Faxnummer: 06216/9025-23341 angeführt.

In der Rechtsmittelbelehrung ist folgendes angeführt:

die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen

• nach Zustellung dieses Bescheides

• ………

schriftlich bei uns einzubringen.

Weiters wird folgendes angeführt:

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Dass und wo derartige besondere Übermittlungsformen nachzulesen sind, wird nicht angeführt. Außerdem erfolgte der Hinweis auf, für den elektronischen Verkehr vorgesehene besondere Übermittlungsformen ausdrücklich nur auf den E-Mail Schriftverkehr, nicht aber auf eine Fax-Übermittlung. Der Beschwerdeführer konnte sohin davon ausgehen, dass, wenn er die Beschwerde an die, im Straferkenntnis angeführte Fax-Adresse übermittelt, ein wirksamer Zustellvorgang an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erfolgt. Er war damit auch nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, ob für Zustellungen an die belangte Behörde zwingend andere Faxadressen vorgesehen sind.

Was die zu Sicherheit am gleichen Tage auch auf die, im Straferkenntnis auf der 1. Seite angeführte E-Mail-Adresse anbelangt, verwendete diese der Beschwerdeführer als jene Adresse, die ein Durchschnitts - aber auch ein rechtlich gebildete Empfänger nur so verstehen kann, dass alle auf das nämliche Schriftstücke bezugnehmenden Reaktionen an jene im Kopf des Schriftstücks angegebenen Kontaktdaten erfolgen sollen. Sollte dies also für den Fall einer Beschwerde nicht gelten, handelt es sich um den geradezu klassischen Fall einer Irreführung.

Dieser Ansicht steht auch § 13 Abs. 2 AVG nicht entgegen. Hat nun die belangte Behörde zwar eine solche organisatorische Beschränkung auf die Adresse post.bhme@noel.gv.at festgelegt und bekannt gemacht, hat sie durch die Bekanntgabe der Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at als Kontaktadresse im angefochtenen Straferkenntnis mit dem darin enthaltenen offenkundigen Auftrag an den Empfänger, spezifisch in diesem Weg mit ihr in Kontakt zu treten (…. ist bei uns einzubringen ….), für jeden Schriftverkehr, der im Zusammenhang mit dem zugestellten Straferkenntnis steht, daher auch für die Einbringung einer Beschwerde, ihre eigene organisatorische Beschränkung wieder aufgehoben und muss dies nun auch gegen sich gelten lassen.

Mit dieser Ansicht hat sich im Übrigen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung vom 10.11.2023 zu LVwG-S-3293/001-2022 ausdrücklich gegen die Entscheidungen des VwGH 5.10.2023, RA 2023/02/0133 und RA 2023/02/0134 erklärt und die dort gegenständliche Beschwerde als fristgerecht eingebracht qualifiziert.

Es verwundert daher außerordentlich, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von seiner eigenen Entscheidung vom 10.11.2023 wieder abgehen möchte.

Es wird der beantragt, die Beschwerde vom 17.7.2023 als fristgerecht eingegangen festzustellen.“

3. Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den unbedenklichen Verfahrensakten der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts und sind im Ergebnis nicht strittig.

4. Rechtslage

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG (…) vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beginnt zufolge § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 BVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 13 AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl I 57/2018, lautet auszugsweise:

„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

[…]

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

[…]“

5. Erwägungen

Wie sich aus § 7 Abs 4 VwGVG ergibt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist inhaltlich nicht mehr zu behandeln, sondern mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.

Konkret wurde der Fristenlauf durch die Zustellung am 19.06.2023 ausgelöst, sodass die Beschwerdefrist am 17.07.2023 endete.

Nun hat der Beschwerdeführer(vertreter) seinen Schriftsatz mit der Beschwerde zwar noch am 17.07.2023 abgesendet, jedoch nicht an die von der belangten Behörde iSd § 13 Abs 2 AVG kundgemachte E-Mail-Adresse „post.bhbl@noel.gv.at“ bzw. die Fax-Nummer „+43 (0) 2162/9025–23000“.

Die der Behörde in § 13 Abs 2 1. Satz AVG eingeräumte Möglichkeit, im elektronischen Verkehr mit Beteiligten mittels E-Mail besondere Übermittlungsformen vorzusehen, ist allfälligen Einschränkungen der Behörden bei der Hard- und Softwareausstattung geschuldet, wobei hier insbesondere an Dateigrößenbeschränkungen oder die Einschränkung auf bestimmte Typen von Dateianhängen zu denken ist. Die belangte Behörde hat in der verfahrensgegenständlichen Kundmachung gemäß § 13 AVG diesbezüglich angeordnet, dass die Übermittlung eines Links, über welchen von der Behörde Dokumente heruntergeladen werden sollten, nicht den Anforderungen entsprechen würde. In Bezug auf den elektronischen Verkehr – und dazu zählen sowohl E-Mail als auch Telefax – erfolgte die organisatorische Beschränkung gemäß § 13 Abs 2 2. Satz AVG auf die in der Kundmachung genannte EMail-Adresse und Fax-Nummer.

Eine Übermittlung eines Schriftstücks an irgendeine der Behörde zurechenbare EMail-Adresse vermag nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH Ra 2022/05/0153) bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung nicht zu begründen; auch die faktische Bearbeitung, etwa in Form der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ändert daran nichts (vgl. VwGH Ro 2023/04/0002). Gleiches hat wohl auch für die Einbringung eines Rechtsmittels mit Telefax zu gelten, sind doch unter schriftlichen Anbringen im elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten iSd § 13 Abs 2 AVG auch mittels Telefax übermittelte Anbringen zu verstehen (vgl. VwGH Ra 2019/02/0008).

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, mit einem gleichgelagerten Sachverhalt zu befassen und hat dabei Folgendes ausgeführt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).

Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.

Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“

Dass die Behörde sich selbst in der Kommunikation mit dem Beschwerdeführervertreter der Adresse „strafen.bhbl@noel.gv.at“ bedient hat, ändert daran nichts.

Die Verspätung eines Rechtsmittels ist vielmehr in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen. Verfahrensleitende Erledigungen können die zwingend zur Zurückweisung eines Rechtsmittels führende Verspätung nicht aus der Welt schaffen (vgl. VwGH 95/09/0169).

Zumal die Beschwerde im konkreten Fall zwar noch innerhalb offener Frist an die EMail-Adresse sowie die Fax-Nummer des Fachgebiets Strafen der belangten Behörde übermittelt, letztlich aber erst am 11.12.2023 an die für die Einbringung laut Kundmachung vorgesehene E-Mail-Adresse und somit ordnungsgemäß an die belangte Behörde weitergesendet wurde, erweist sich die Beschwerde als verspätet, sodass mit Zurückweisung vorzugehen war. In derartigen Fällen ist es dem Landesverwaltungsgericht aber verwehrt, in eine Prüfung der Sache einzusteigen, auch wenn der angefochtene Bescheid möglicherweise fehlerbehaftet sein sollte. Ein diesbezügliches Ermessen ist dem Landesverwaltungsgericht vom Gesetzgeber nicht eingeräumt.

Zu der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ zu der Geschäftszahl LVwG-S-3293/001-2022 ist festzuhalten, dass diese Entscheidung - mit näherer Begründung - der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, grundsätzlich widerspricht, weshalb dort auch die ordentliche Revision zugelassen wurde. Die Rechtsmittelbelehrung des hier angefochtenen Straferkenntnisses gleicht aber jener, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2023 bereits ausführlich auseinandergesetzt hat und die von ihm nicht als irreführend qualifiziert worden ist. Auch diese führte daher (insbesondere nach § 61 Abs 4 AVG) nicht zu einer wirksamen Beschwerdeeinbringung, sodass das Landesverwaltungsgericht NÖ hier keine Veranlassung sah, von der Rechtsprechung des Höchstgerichts abzuweichen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Eine öffentliche mündliche Verhandlung hatte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurden.

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