LVwG N LVwG-AV-1844/001-2023

LVwG-AV-1844/001-2023Tribunale amministrativo regionale2 feb 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Parteistellung; Bauwerber; Bauwerbergemeinschaft;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1844/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1844.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, des B in ***, der C in *** und des D in ***, alle vertreten durch die E Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16.03.2023, Zahl ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages um baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung einer überdachten Lagerfläche und einer teilweisen Überdachung einer bestehenden Verkehrsfläche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung der Beschwerdeführer vom 01.08.2022 gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** von 13.07.2022, Zahl ***, aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Feststellungen

Mit Schreiben vom 05.07.2021, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 09.07.2021, haben Herr A, Herr B, Frau C und Herr D (im Folgenden: die Beschwerdeführer), unter Verweis auf die beigelegten Unterlagen (Baubeschreibung und Einreichplan vom Mai 2021 sowie eines forstfachlichen Gutachtens des F vom 28.04.2021) die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung einer überdachten Lagerfläche und einer teilweisen Überdachung einer bestehenden Verkehrsfläche auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, beantragt. Im Bauansuchen bezeichnen sich die Beschwerdeführer als „Bauwerbergemeinschaft“ und habe alle vier Beschwerdeführer den Antrag eigenhändig unterfertigt.

Der Erstbeschwerdeführer A ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, welche die Widmung „Grünland - Land- und Forstwirtschaft“ aufweist.

Nachdem das Ansuchen seitens der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Betriebskonzeptes ergänzt wurde (die zu bewilligenden Bauwerke sollen als Lagerplatz für Rundholz und Schnittware aus den eigenbewirtschafteten Forstflächen sämtlicher Beschwerdeführer dienen), holte die Baubehörde I. Instanz dazu ein forsttechnisches Gutachten ein, welches mit Schreiben vom 29.03.2022 erstattet wurde, und wies schließlich das Bauansuchen vom 05.07.2021 mangels Parteistellung einer Bauwerbergemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitze, zurück.

Die Baubehörde I. Instanz verwies in der Begründung ihrer Entscheidung auf den bisherigen Verfahrensgang sowie das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen, welcher eine fachliche Begutachtung unter der Annahme abgegeben habe, dass die Bauwerbergemeinschaft im Bauverfahren rechtlich anerkannt werde, und legte die Bestimmungen der NÖ BO 2014 und des AVG hinsichtlich der Verfahrensparteien dar.

Im gegenständlichen Verfahren hätten die vier Einzelpersonen gemeinsam einen Antrag um baubehördlichen Bewilligung einer Erweiterung einer Lagerfläche eingebracht, die nur im Eigentum einer von den vier Personen stehe. Aus den vorgelegten Unterlagen würden keine Verträge, Vereinbarungen oder Gesellschaftskonstruktionen hervorgehen, aus welchen entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführer in irgendeiner anerkannten rechtlichen Form verbunden seien oder sich vertraglich in einer solchen Art verpflichtet hätten, dass sie im Rechtsverkehr als eine Rechtsperson auftreten und sich auch verpflichten könnten. Im Gegenteil gehe aus dem Betriebskonzept lediglich hervor, dass diese vier Personen unabhängig und selbständig ihre land- und forstwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften und nutzen würden und dies auch in Zukunft beabsichtigt sei. Zusätzlich solle lediglich die Möglichkeit bestehen, die erweiterte Lagerfläche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu nutzen, wobei sich diese Lagerfläche sogar in einiger Entfernung von den jeweiligen eigenen Betriebsflächen, nämlich in der Gemeinde ***, KG ***, in *** und in *** – ausgenommen die Betriebsfläche des Grundeigentümers A selbst – befinde. Nähere Regelungen über die Dauer der gemeinsamen Nutzung, die Nutzungsanteile, die gegenseitigen Verpflichtungen und Kostentragungen würden fehlen bzw. seien diese der Behörde nicht bekannt. Dies sei aber für diese rechtliche Beurteilung der Parteifähigkeit nicht notwendig, weil unbestritten sei, dass es sich bei dieser Bauwerbergemeinschaft nicht um eine erlaubte Gesellschaft im Sinne des § 26 ABGB handle, d.h. um eine juristische Person, welche dieselben Rechte besitze, wie eine Einzelperson. Somit handle es sich bei dieser Bauwerbergemeinschaft maximal um eine Art Erwerbsgemeinschaft gemäß §§ 1175 ABGB, die allgemein als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bezeichnet werde.

Die Bildung einer derartigen losen Art von Gesellschaft gehe aus der gemeinsamen Antragstellung, aus der gemeinsamen Zustellanschrift, aus der beabsichtigten gemeinsamen „Eigennutzung“ sowie aus der angedeuteten möglichen besseren Belieferung der Marktnachfrage hervor.

Im vorliegenden Fall hätten sich die Beschwerdeführer zusammengeschlossen, um das angesuchte Bauvorhaben zu realisieren und gemeinsam unter Nutzung ihrer forstlichen Möglichkeiten zu betreiben. Sie würden unter einer gemeinsamen Anschrift und unter Nutzung eines gemeinsamen Bauwerks – auch wenn es sich um einen Zubau handle – einen gemeinsamen Erwerb verfolgen. Elemente, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen würden.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei keine juristische Person und im Zivilprozess nicht parteifähig. Rechtsträger seien die Gesellschafter, die jeder für sich voll verantwortlich blieben und haftbar seien. Im konkreten wäre jeder der vier Gesellschafter für sich für die Einhaltung der Bauordnung für das angesuchte Objekt, für die Haftung der ordnungsgemäßen Baudurchführung, für künftige Baumängel etc. verantwortlich, weil sie sich offensichtlich für ein gemeinsames Bauwerk und für eine gemeinsame Nutzung entschieden und diese Absicht auch der Baubehörde vorgelegt hätten. Diese Konsequenzen würden aber verwaltungsbehördlich nicht wirksam werden, weil nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit keine Partei im Verwaltungsverfahren sein könne und ihr gegenüber erlassene Bescheide keine Wirkung hätten.

Zusammenfassend bedeute diese Rechtssituation, dass das gemeinsame Ansuchen der vier Bauwerber, in dem sich der Charakter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht manifestiere, weil sie eine gemeinsame Erwerbs- und Nutzungsabsicht vorgeben würden, mangels Parteienstellung dieser Bauwerbergemeinschaft nach dem AVG und nach der NÖ Bauordnung zurückzuweisen sei. Selbst wenn keine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht vorliegen würde, wäre für diese Bauwerbergemeinschaft keine Rechtsfähigkeit gegeben.

Würde die Baubehörde entgegen dieser Rechtssituation eine baubehördliche Genehmigung erteilen, würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Baubewilligungsbescheid keine rechtliche Wirkung besitzen. Die mit der Bauwerbergemeinschaft erhofften unbestimmten wirtschaftlichen Vorteile würden weder Parteienrechte begründen, noch würden sie eine Grundlage für die Notwendigkeit der beabsichtigten Betriebsflächenerweiterung im Bereich der Flächenwidmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft darstellen.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.08.2022 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und u.a. klargestellt, dass aus dem Betriebskonzept ersichtlich sei, dass jedes Familienmitglied auf eigene Rechnung und Gefahr arbeite. Es handle sich daher um keine Gesellschaft irgendeiner Art, sondern um einen losen Zusammenschluss von Familienmitgliedern zur Optimierung einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Betriebe. Bei den Bauwerbern würde es sich daher um vier natürliche Personen handeln. Die Baubehörde dürfe bei der Beurteilung eines Bauansuchens nicht davon ausgehen, dass die Bewilligungswerber schon beim Bauansuchen vorsätzlich beabsichtigten, einen Rechtsbruch zu begehen, oder eine Umgehungabsicht hätten. Es sei daher schon allein aus diesem Grund der Bescheid nichtig und daher aufzuheben bzw. das Ansuchen zu bewilligen, wenn sonst keine Argumente dagegensprächen.

Mit E-Mail des Beschwerdeführers A vom 14.09.2022 wurde ergänzend ein Auszug aus einem Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht betreffend § 6 NÖ BO 2014 übermittelt.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.03.2023, Zahl ***, wurde die Berufung vom 01.08.2022 mangels Parteistellung der Bauwerber gemäß § 6 NÖ BO 2014, die als Bauwerbergemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit und nur als loser Zusammenschluss von Personen ohne Verbindlichkeiten auftrete, zurückgewiesen und der Bescheid der Bürgermeisterin vom 13.07.2022 vollinhaltlich bestätigt (Spruchpunkt I). Die Ergänzung der Berufung vom 14.09.2022 wurde als verspätet eingebracht zurückgewiesen (Spruchpunkt II).

Die belangte Behörde wiederholte in der Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde I. Instanz, wonach diese Bauwerbergemeinschaft Elemente einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht besitze, weil sie für das geplante Bauvorhaben gemeinsam auftrete und gemeinsame Zwecke – aber ohne Verbindlichkeiten – verfolge, aber rechtlich keine Rechtspersönlichkeit besitze, sodass ihr keine Parteistellung nach § 6 NÖ BO 2014 zukomme.

Das Grundstück ***, KG ***, liege im Bereich der Flächenwidmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft. Für Bauvorhaben im Bereich dieser Flächenwidmung sehe § 20 Abs 2 und Abs 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) vor, dass Bauwerke nur für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft errichtet werden dürften, wenn diese für eine entsprechende Nutzung erforderlich seien und im Falle land- und forstwirtschaftlicher Bauwerke auch eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge.

Bereits im ersten Ansuchen aus dem Jahre 2020 habe der Beschwerdeführer A um Verbauung dieses Grundstückes angesucht. Dieses Ansuchen sei rechtskräftig abgelehnt worden, weil mit einer Waldfläche von ca. 10 ha keine ausreichenden Produktionskapazitäten – d.h. Waldgrundstücke mit entsprechendem Baumbestand – vorhanden gewesen seien. Dieser Mangel an Produktionskapazitätsflächen solle nunmehr mit diesem neuen Ansuchen vom 05.07.2021 behoben werden. Nach den Projektsunterlagen sollten Waldflächen von drei weiteren Grundeigentümern in der Größenordnung von 236 ha, d.h. um das 23-fache, zu diesen 10 ha Eigengrund-Waldflächen als potentielle Produktionskapazitäten dazukommen und somit fachliche Grundlagen für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Bauvorhabens im Grünland liefern. Diesem Ansuchen seien auch ein Betriebskonzept samt Flächenaufstellung und ein forstfachliches Gutachten von F beigelegt worden.

Diese fachlichen Unterlagen seien vom Amtssachverständigen für Forstangelegenheiten mit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 29.03.2022, ***, gutachtlich beurteilt worden, wobei der Amtssachverständige ausgedrückt habe, dass nunmehr die verfügbare Waldfläche von 246 ha zu Produktionserweiterungen führen könnte und dadurch die Erforderlichkeit im Sinne des § 20 Abs 4 des NÖ ROG 2014 vorliegen würde.

Der Gutachter habe aber Zweifel angemerkt, dass möglicherweise die Bauwerbergemeinschaft einer Umgehung der strengen Bestimmungen dienen solle, aber die rechtliche Beurteilung dieser Bauwerbergemeinschaft der Behörde überlassen bleiben müsse.

Da aus dem Antrag und aus den Beilagen keine Anhaltspunkte für eine juristische Person hervorgehen würden, bleibe somit die Parteifähigkeit der einzelnen Antragsteller zu prüfen. Unbestritten sei, dass jeder der Antragsteller für sich und für seine Eigentumsflächen die entsprechende Prozess- und Parteifähigkeit besitze. In diesem Falle würden die vier Antragsteller aber nicht als Einzelpersonen, sondern als Gemeinschaft für ein Bauvorhaben auftreten, welches drei der vier Antragsteller zur Nutzung des Bauvorhabens berechtige, aber nicht verpflichte. Der vierte Antragsteller sei der Eigentümer A, der aber, wie bereits rechtskräftig festgestellt, dieses Bauvorhaben im Grünland mangels Produktionskapazität seiner geringen Waldausstattung nicht errichten dürfe. Die vier Personen würden sich dadurch Vorteile, entweder durch die Erlangung der baubehördlichen Bewilligung oder durch die Möglichkeit zusätzlicher Arbeits- und Lagerflächen erwarten. Somit würden sich in diesen Absichten der Bauwerbergemeinschaft und in deren Konstruktion Elemente einer Erwerbsgemeinschaft gemäß § 1175 ABGB finden, die eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht beschreibe.

Insoweit deckt sich die Rechtsansicht der Berufungsbehörde zur Gänze mit der Rechtsansicht und den Ausführungen der Baubehörde I. Instanz, sodass deren Begründung übernommen werden könne.

Die zumindest konkludente Bildung einer Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerb gehe auch aus den Unterlagen zum Bauansuchen hervor, weil sämtliche Bauwerber angeben würden, aufgrund der derzeitigen Nachfrage nach Schnittholz eine höhere Auslastung zu bemerken, sodass eine Vergrößerung des derzeitigen Arbeitsplatzes notwendig sei.

Für die belangte Behörde stelle sich somit diese Bauwerbergemeinschaft als besondere Art einer Gesellschaft zu einem gemeinsamen Erwerb dar.

Eine derartige Gesellschaft sei aber keine juristische Person und im Zivilprozess nicht parteifähig. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mangels Parteifähigkeit keine Partei im Verwaltungsverfahren sein. Gegenüber einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erlassene Bescheide würden keine Wirkung entfalten.

Die in der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 01.08.2022 angeführten Punkte könnten diese Rechtssituation nicht entkräften.

In der mailmäßigen Ergänzung der Berufung vom 14.09.2022 werde nur auf die Judikatur in einem Kommentar verwiesen, wonach mehrere Personen als Bauwerber auftreten könnten. Nachdem keine weiteren Erläuterungen beigeschlossen gewesen seien, nehme die belangte Behörde an, dass es sich dabei keinesfalls um die in der Berufung angemerkte juridische Beurteilung handeln könne, sondern um eine zusätzliche Zusendung. Diese sei aber nicht innerhalb der Berufungsfrist von 14 Tagen eingelangt, sodass sie gemäß § 66 Abs 4 AVG als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen sei.

Unabhängig davon bemerke die belangte Behörde, dass sie diesen Umstand, dass mehrere Personen gemeinsam als Bauwerber auftreten könnten, nicht bestreite. Aber in diesem Falle sei nicht das gemeinsame Bauwerk, sondern die gemeinsame Erwerbsabsicht Grund für die gemeinsame Antragstellung. Somit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In ihrem Rechtsmittel gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde legten die Beschwerdeführer dar, dass der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde nach ihrer Rechtsansicht materiell rechtswidrig sei. Dazu führten sie zusammengefasst aus, die belangte Behörde vermeine, dass sie als von ihnen so bezeichnete „Bauwerbergemeinschaft“ zu qualifizieren wäre, die keine Rechtspersönlichkeit besitze und damit im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung einer Baubewilligung keine Parteistellung habe würde. Diese Rechtsansicht sei evident materiell rechtswidrig.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei es völlig unerheblich, ob sie als Bauwerber als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gemäß § 1175 ABGB zu qualifizieren seien oder nicht, da sich die Rechtsfrage, ob eine Person oder mehrere Personen gemeinsam rechts- und/oder handlungsfähig und damit gemäß § 9 AVG auch partei- und/oder prozessfähig seien, primär nach den Verwaltungsvorschriften bestimme. Im Bereich des Verwaltungsverfahrens könnten auch Gebilde, denen nach bürgerlichem Recht keine Rechtsfähigkeit zukomme, Parteifähigkeit zukommen, wenn die Verwaltungsvorschriften dies so vorsehen.

Sowohl nach eindeutiger Judikatur wie auch eindeutiger Kommentarliteratur sei/seien Bauwerber diejenige Person oder diejenigen Personen, die sich um eine Baubewilligung bewerben.

Bauwerber könnten eine oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen sein. Eine Mehrzahl von Personen, die als Bauwerber auftreten, würden in der Praxis oft auch als „Bauherrnschaft“ bezeichnet werden. Durch die Bewerbung um die Baubewilligung im Ansuchen vom 05.07.2021 hätten sie sich im Sinne der Judikatur des VwGH gemeinsam als Bauwerber deklariert und als solche gemeinsame Parteistellung im Sinne des § 6 NÖ BO 2014 erhalten.

Insoweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausführe, dass „eine gemeinsame Erwerbsabsicht'' Grund für die gemeinsame Antragstellung sei, entferne sie sich völlig vom tatsächlichen Sachverhalt. Durch die Definition der Bauwerber als Bauwerbergemeinschaft im Ansuchen vom 05.07.2021 verbunden mit der ihrer gemeinsamen Willensbekundung, gemeinsam ein Bauansuchen über die Erweiterung einer überdachten Lagerfläche zu stellen, hätte sie zweifelsfrei keine „gemeinsame Erwerbsabsicht“ bekannt gegeben, sondern vielmehr den eindeutigen Willen deklariert, gemeinsam als Bauwerber ein Bauansuchen auf einen Zubau bzw. die Erweiterung einer baulichen Anlage zu stellen. Gemeinsamer Wille der Bauwerber sei sohin die Errichtung eines Bauwerks, der aus ihrem Bauansuchen vom 05.07.2021 völlig zweifelsfrei erschließbar sei.

Da sohin für die Frage, ob sie als Bauwerber auftreten könnten, einzig § 6 NÖ BO 2014 maßgeblich sei und dieser sowohl von der Judikatur als auch von der einhelligen Kommentarliteratur dahingehend verstanden werde, dass als Bauwerber auch mehrere Personen gemeinsam auftreten könnten, wäre die Baubehörde I. Instanz verpflichtet gewesen, das von ihnen gestellte Bauansuchen materiell zu behandeln. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung vermeintlich mangels Parteistellung und die Abweisung der dagegen erhobenen Berufung durch die belangte Behörde sei daher materiell rechtswidrig gewesen.

An dieser rechtlichen Beurteilung, dass sie zweifelsfrei gemeinsam als Bauwerber zu qualifizieren seien, vermöge auch das von der Behörde zur Stützung ihrer rechtlichen Beurteilung herangezogene Erkenntnis des VwGH vom 30.10.1984, 83/07/0379, nichts zu ändern, da die Frage, ob eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht Partei in einem Verwaltungsverfahren sein könne, für gegenständlichen Sachverhalt unmaßgeblich sei, weil § 6 NÖ BO 2014 als maßgebliche Verwaltungsvorschrift bei richtiger Interpretation eindeutig auch mehrere Person gemeinsam als Bauwerber vorsehe und zulasse.

Die Beschwerdeführer beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***.

Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2023 zur Entscheidung übermittelt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Bauakt der belangten Behörde.

4. Beweiswürdigung

Zu obigen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, insbesondere durch Einsichtnahme in das Bauansuchen vom 05.07.2021 samt beigelegten Projektsunterlagen, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte.

Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig.

5. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Vom Landesverwaltungsgericht NÖ ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BO 2014 in der Fassung vor der am 01.07.2021 in Kraft getretenen Novelle LGBl 32/2021 (vgl. § 70 Abs 16 NÖ BO 2014) heranzuziehen.

§ 6 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl 32/2021, lautet auszugsweise:

„Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

[…]“

6. Erwägungen

„Sache des Berufungsverfahrens“ der belangten Behörde war, da mit der Entscheidung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** ein Bauansuchen zurückgewiesen worden war, ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, weshalb die belangte Behörde, abgesehen von einer Zurückweisung der Berufung, nur eine (positive) Sachentscheidung in Form einer Bestätigung der Zurückweisung (wie geschehen) oder eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des Zurückweisungsbescheides treffen durfte. Durch eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung hätte sie die „Sache“ des Verfahrens überschritten bzw. eine Zuständigkeit, die ihr nicht zukommt, in Anspruch genommen und damit ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. Die gleichen Grundsätze gelten im Beschwerdeverfahren, d.h. das Verwaltungsgericht darf, wenn „Sache“ des Verfahrens eine Zurückweisungsentscheidung ist, auch keine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der dafür zuständigen Behörde treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. dazu VwGH Ra 2014/07/0002).

Ein „Vergreifen im Ausdruck“ durch die Baubehörde I. Instanz ist im gegenständlichen Fall auszuschließen, weil das Bauansuchen ohne sachliche Erledigung „mangels Parteistellung einer Bauwerbergemeinschaft“ zurückgewiesen wurde und die Entscheidung zweifellos mit dem Fehlen der Antragslegitimation begründet wurde.

Es war daher zu prüfen, ob der von der belangten Behörde mit dem Berufungsbescheid bestätigte Zurückweisungsbescheid der Baubehörde I. Instanz vom 16.03.2023 zu Recht ergangen ist oder nicht.

Festzuhalten ist zunächst, dass nach § 9 AVG die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten – sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 hat im Baubewilligungsverfahren der „Bauwerber“ Parteistellung. Bauwerber ist diejenige Person, die sich um eine Baubewilligung bewirbt (VwGH 96/05/0253). Bauwerber können eine oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen sein, wobei eine Mehrheit von Personen, die als Bauherren auftreten, in der Praxis oft auch als „Bauherrnschaft“ bezeichnet werden (W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, BauR NÖ, NÖ Baurecht, Kommentar11, Anm. 1 zu § 25 NÖ BO 2014).

In seinem Erkenntnis zum gleichlautenden Begriff des Bauwerbers im Steiermärkischen Baugesetz hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte ausgesprochen, dass es nicht erkennbar sei, aus welchem Grunde eine Mehrheit physischer, existenter und individualisierter Personen nicht Konsenswerber sein können. Wenn […] von der "Bauwerbergemeinschaft" die Rede sei, seien darunter die dahinterstehenden namentlich angeführten Personen zu verstehen, die im vorliegenden Verfahren Konsenswerber seien (vgl. 2001/06/0140).

Nichts anderes ist auch im hier vorliegenden Fall gegeben. Bei den vier sich als „Bauwerbergemeinschaft“ bezeichnenden Beschwerdeführern handelt es sich um individualisierte Personen, was allein schon durch deren getrennte Unterfertigung des Bauansuchens zum Ausdruck kommt. Es kann daher im Ergebnis sehr wohl davon ausgegangen werden, dass somit auch mehrere Personen durch einen Baubewilligungsbescheid jedenfalls gemeinsam berechtigt und verpflichtet werden können.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das – sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende – Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille der Bauwerber darstellt (vgl. VwGH 2005/05/0243), weshalb für Spekulationen, die Bauwerber würden das Vorhaben nicht entsprechend dem forstwirtschaftlichen Betriebskonzept nutzten, kein Raum bleibt.

Somit hätte die Bürgermeisterin das Bauansuchen der Beschwerdeführer nicht zurückweisen dürfen, sondern nach eingehender Prüfung einer meritorischen Erledigung zuführen müssen. Wenn eine Behörde in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, indem sie einen Antrag, ohne ihn einer sachlichen Prüfung zu unterziehen, mangels Parteistellung der Antragsteller zurückweist und damit eine Sachentscheidung verweigert, wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VfGH B596/99).

In Bezug auf die Entscheidung in Spruchpunkt II des Berufungsbescheides wird ausgeführt, dass dem verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren ein Neuerungsverbot fremd ist. Somit dürfen die Beschwerdeführer, wie dies aus der Bestimmung des § 65 AVG hervorgeht, im Zuge des Berufungsverfahrens auch neues Tatsachenvorbringen erstatten, das die Berufungsbehörde in ihre Entscheidungsfindung dann auch einzubeziehen hat, wenn damit der Gegenstand der Sache nicht verlassen wird. Das muss sinngemäß auch für neues Vorbringen, das im Laufe des Berufungsverfahrens vorgebracht wird, gelten. Die Ergänzung des Berufungsvorbringens mit EMail vom 14.09.2022 durch den Verweis auf rechtliche Ausführungen in einen Kommentar zum NÖ Baurecht war daher jedenfalls zulässig.

Somit war die Berufungsentscheidung spruchgemäß reformatorisch dahingehend abzuändern, dass der zu Unrecht ergangene erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid aufgehoben wird. Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer ist damit unerledigt und von der Bürgermeisterin einer neuerlichen, inhaltlichen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 109 zu § 66 AVG, rdb.at).

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG war ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung abzusehen, da der Bauakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl 2010/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 2012/05/0087).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH Ro 2014/01/0033) dar.

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