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LVwG-S-932/002-2023•LVwG N LVwG-S-932/002-2023
LVwG-S-932/002-2023Tribunale amministrativo regionale1 feb 2024
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Frist; Verspätung; Versehen;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über den Antrag des A auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8. März 2023, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1, 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Mit Straferkenntnis vom 8. März 2023, ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) über A (in der Folge: Antragsteller) wegen einer Übertretung der StVO eine Geldstrafe im Ausmaß von € 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 69 Stunden). Als Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren wurden € 15,- vorgeschrieben.
Dieses Straferkenntnis war an den Antragsteller persönlich adressiert und wurde ihm nachweislich am 16. März 2023 (durch Hinterlegung, persönlich übernommen am 20. März 2023) zugestellt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Antragsteller Beschwerde, welche er am 3. April 2023 auf elektronischem Weg per E-Mail an die EMail-Adresse strafen.bhpl@noel.gv.at übermittelte.
Zufolge der im Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde durch den Antragsteller an die belangte Behörde im Internet kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG 1991 bezugnehmenden Verfügung der belangten Behörde vom 2. Juni 2021, PLB1-O-05111/001, stand zur Einbringung von Anbringen per EMail ausschließlich die Adresse post.bhpl@noel.gv.at zur Verfügung.
Eine unmittelbare Weiterleitung an die von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG 1991 im Internet kundgemachte E-Mail Adresse post.bhpl@noel.gv.at erfolgte nicht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde vielmehr sogleich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, wobei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde auf elektronischem Weg am 23. November 2023 an die von der belangten Behörde im Internet kundgemachte E-Mail Adresse post.bhpl@noel.gv.at weiterleitete. Diese Beschwerde langte bei der belangten Behörde somit am 23. November 2023 ein.
Mit nachweislich durch Hinterlegung am 20. Dezember 2023 zugestelltem (und am 21. Dezember 2023 persönlich übernommenem) Schreiben vom 14. Dezember 2023 hielt das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt und die sich aus der jüngsten Rechtsprechung dazu ergebende Verspätung seiner Beschwerde vor und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer ließ die zur Stellungnahme eingeräumte Frist beim Landesverwaltungsgericht ungenutzt verstreichen.
Die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8. März 2023, Zl. ***, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Jänner 2024, Zl. LVwG-S-932/001-2023, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.
Mit E-Mail vom 9. Jänner 2024 beantragte Herr A die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8. März 2023, Zl. ***.
In seinem Wiedereinsetzungsantrag führte er u.a. aus, dass er den mit 14. Dezember 2023 datierten Verspätungsvorhalt des Landesverwaltungsgerichtes erhalten habe. Er stelle hiermit „den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand wegen UNVERSCHULDET versäumter Frist“.
Ausführungen zur rechtzeitigen Erhebung dieses Wiedereinsetzungsantrages betreffend die gesetzliche Frist von zwei Wochen enthält dieses Schreiben nicht.
Der bei der belangten Behörde bei der zur Einbringung von Anbringen per E-Mail vorgesehenen Adresse eingebrachte Antrag vom 9. Jänner 2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht am 29. Jänner 2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Verhandlung
§ 44. […]
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses festgehalten wurde, hat der Antragsteller hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages keine Angaben gemacht, obwohl ein Wiedereinsetzungswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH Ra 2016/21/0008 mwN, sowie VwGH Ra 2016/03/0058) verpflichtet ist, in seinem Wiedereinsetzungsantrag konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages zu erkennen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH Ra 2014/03/0037, Ra 2015/07/0113, Ra 2022/10/0013) ist von der Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 2 AVG 1991 auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist („binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses“) auszugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 2009/08/0003, 2012/06/0001) beginnt die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 mit dem „Aufhören des Hindernisses“, wobei als Hindernis jenes Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat.
Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem das Versehen erkannt wurde oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen.
Demnach ist von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels daher bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. u.a. VwGH Ra 2015/07/0113Ra 2019/08/0030, Ra 2022/10/0013). Musste die Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit die Verspätung eines Rechtsmittels schon früher erkennen, kommt es daher nicht auf den darauffolgenden Zeitpunkt an, zu dem die Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung zugestellt wurde (vgl. u.a. VwGH 2003/01/0644, 2004/01/0214, 2010/10/0232, Ra 2019/08/0030, Ra 2020/11/0098, Ra 2023/04/0039).
Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses festgehalten wurde, wurde der Antragsteller spätestens mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 20. Dezember 2023 von der verspäteten Erhebung seiner Beschwerde vom 3. April 2023 in Kenntnis gesetzt, sodass der Antragsteller bereits ab diesem Zeitpunkt bei gehöriger Aufmerksamkeit die verspätete Erhebung der Beschwerde erkennen hätte können.
In einem solchen Fall, also im Fall der Gewährung des Parteiengehörs mittels eines gerichtlichen Verspätungsvorhaltes, kommt es daher hinsichtlich des Beginns der zweiwöchigen Frist zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages nicht mehr auf den darauffolgenden Zeitpunkt an, zu dem der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zugestellt wurde, sondern auf die Zustellung des vorangegangenen Verspätungsvorhaltes.
Da im gegenständlichen Fall die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages mit der Zustellung des Verspätungsvorhaltes somit bereits mit Mittwoch, den 20. Dezember 2023, zu laufen begann, endete diese Frist daher am Mittwoch, den 3. Jänner 2024, um 24:00 Uhr.
Da der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag bei der Behörde erst am 9. Jänner 2024 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist eingebracht wurde, wurde dieser Antrag somit verspätet erhoben.
Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8. März 2023, Zl. ***, war daher mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Dem erkennenden Gericht ist es nicht mehr erlaubt, inhaltlich auf die Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrages einzugehen und eine inhaltliche Entscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag zu treffen. Würde das erkennende Gericht in diesem Verfahren über diesen Wiedereinsetzungsantrag inhaltlich absprechen und diesen zum Gegenstand einer inhaltlichen Entscheidung machen, würde es dadurch eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt und seine Entscheidung damit mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. u.a. VwGH 89/09/0137, 2001/17/0034 mwN, Ra 2021/02/0175, Ra 2020/02/0241).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte schon aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers rechtzeitig erhoben wurde.
Der Beschluss weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem u.a. VwGH Ro 2014/07/0053, Ra 2014/18/0062 mwN, Ra 2015/07/0095).
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, der keine über diesen Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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