progetti
LVwG-S-2620/001-2023•LVwG N LVwG-S-2620/001-2023
LVwG-S-2620/001-2023Tribunale amministrativo regionale1 feb 2024
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Hinterlegung; Beschwerdefrist; Verspätung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die gegen den Kostenausspruch gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 07. November 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), gerichtete Beschwerde des A, in ***, ***, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 26. September 2022, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 13.08.2022, 16:16 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***
aus dem Ortsgebiet kommend in Fahrtrichtung ***, ***, AUT (Laser, Ortsgebiet)
Fahrzeug: ***,
Tatbeschreibung:
Sie sind im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren.
64 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 50,00
23 Stunden
§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960“
1.2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 Einspruch. In einem ersuchte er um Übermittlung des der Strafverfügung zugrunde liegenden vollständigen Anzeigentextes sowie sämtlicher Unterlagen zur Beurteilung der angelasteten Verwaltungsübertretung.
1.3. Mit dem als „Aufforderung zur Rechtfertigung“ bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom 11. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu der – bereits der Strafverfügung zugrunde gelegenen – Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) Stellung zu nehmen. In einem wurden dem Beschwerdeführer die von ihm begehrten Unterlagen übermittelt. Dieses Schreiben blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet.
1.4. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07. November 2022, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen der – zunächst der Strafverfügung zugrunde gelegenen – Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, verhängt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in Höhe von € 10,--, vorgeschrieben.
1.5. Infolge eines als „letzte Mahnung vor der Exekution“ bezeichneten Schreibens der belangten Behörde vom 02. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2023 „Beschwerde wegen Kostenvorschreibung zu ***“.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die festgesetzte Strafhöhe im gesamten Verfahren € 50,-- betragen habe. Die von der Behörde behauptete Restforderung resultiere ausschließlich aus zu Unrecht vorgeschriebenen Verfahrenskosten. Da der Strafverfügung keinerlei zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen angeschlossen gewesen seien, habe er zur Wahrung seiner Rechte vorsorglich Einspruch erheben müssen. Nachdem er die Unterlagen übermittelt bekommen habe, habe er nach Prüfung der Vorwürfe den Einspruch binnen 14 Tagen fristgerecht durch Bezahlung der vorgeschriebenen Strafe zurückgezogen. Gemäß § 49 Abs. 2 VStG trete eine Strafverfügung außer Kraft und sei das ordentliche Verfahren erst dann einzuleiten, wenn der Einspruch nicht binnen 14 Tagen zurückgezogen werde. Diese Frist beginne aber erst dann zu laufen, wenn dem Beschuldigten alle erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen zur Verfügung stehen würden. Der Beschwerdeführer habe die festgesetzte Strafhöhe in Höhe von € 50,-- innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung der Unterlagen bezahlt, wodurch der Einspruch ordnungsgemäß zurückgezogen worden sei. Beantragt wurde, dass sämtliche Maßnahmen zur Einbringung der unrechtmäßigen Forderung eingestellt werden würden.
1.6. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dieses Schreiben des Beschwerdeführers unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes am 23. November 2023 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 07. November 2022 zur Entscheidung vor.
1.7. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08. Jänner 2024 („Verspätungsvorhalt“) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Kenntnis gebracht:
„Sie haben mit Schreiben vom 22. November 2023 eine Beschwerde „wegen Kostenvorschreibung zu GF ***“ erhoben. Dieses Schreiben wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07. November 2022, Zl. ***, vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht aufgrund des objektiven Erklärungswertes Ihres Schreibens sowie des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes davon aus, dass sich Ihre Beschwerde gegen den Kostenausspruch gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) im Bescheid vom 07. November 2022, Zl. ***, richtet.
Eine Überprüfung dieser Beschwerde hat ergeben, dass diese offenbar verspätet eingebracht worden ist. Der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis einschließlich Kostenausspruch gemäß § 64 Abs. 2 VStG) wurde Ihnen bereits am 10. November 2022 (durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt – Beginn Abholfrist; siehe beiliegenden Rückschein) zugestellt. Es ist daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass dieser Bescheid (einschließlich der darin enthaltenen Kostenvorschreibung gemäß § 64 Abs. 2 VStG) infolge des Ablaufs der vierwöchigen Beschwerdefrist bereits am 09. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Ihre Beschwerde vom 22. November 2023 wurde sohin nicht innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht, sodass Ihre Beschwerde zurückzuweisen wäre.
Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, zu diesem Umstand binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel, aus welchen die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde hervorgeht, vorzulegen.“
Diesem Schreiben war der im Verwaltungsstrafakt einliegende Rückschein betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 07. November 2022 angeschlossen.
1.8. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu mit Schreiben vom 23. Jänner 2024 eine Stellungnahme, in der er insbesondere wie folgt ausführt:
„Ich erinnere mich dass, im ersten Straferkenntnis Unterlagen gefehlt haben, um deren Nachreichung ich ersucht habe. Da ich keinesfalls eine Frist versäumen wollte, habe ich mit dem Ersuchen meine Absicht Einspruch zu erheben bekundet.
Nachdem die Unterlagen nachgereicht wurden, habe ich beschlossen, den Einspruch nicht aufrecht zu erhalten und die mit dem Straferkenntnis ausgesprochene Strafe zu bezahlen. Die Bezahlung der Strafe innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen aller relevanten Unterlagen, stellt aus meiner Sicht eine gesetzeskonforme Rücknahme meines Einspruches dar und sind daher diesbezügliche Kosten mangels Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens auch nicht gerechtfertigt.
Meiner Erinnerung zur Folge, wurde mir, nach der Bezahlung der Strafe, kein Schriftstück, welches einen Kostenausspruch zum Inhalt hatte, zugestellt. Erst gegen Ende des Jahres 2023 erhielt ich eine Mahnung hinsichtlich der Kosten aus dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren und erhob dagegen fristgerecht Einspruch.
Zu dem vorgelegten Nachweis hinsichtlich der Hinterlegung eines Schriftstückes, welcher über 1 Jahr alt ist kann ich nur wiederholen, dass mir nach der Bezahlung der Strafe und der damit verbundenen Rücknahme meines Einspruches kein Kostenausspruch der BH Gänserndorf zugegangen ist. Ob dies auf einen Fehler der Post zurückzuführen ist, oder ob der Inhalt der Postsendung ein anderer war als von der BH Gänserndorf behauptet, kann ich nicht sagen.“
Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass es im vorliegenden Verfahren um die prinzipielle Feststellung gehe, ob der Kostenanspruch gerechtfertigt sei, insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde aufgrund der Bezahlung der Strafe keinen Aufwand eines Berufungsverfahrens gehabt habe. Beantragt wurde den Kostenanspruch der Behörde ab- bzw. zurückzuweisen.
2.1. Mit Bescheid (Straferkenntnis) der belangten Behörde vom 07. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer insbesondere ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG in Höhe von € 10,-- vorgeschrieben. § 54b Abs. 1a VStG sieht für den Fall einer Mahnung wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Geldstrafe einen pauschalierten Kostenbeitrag in Höhe von € 5,-- vor. Die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 07. November 2022 wurde an den Beschwerdeführer, p.A. ***, ***, verfügt. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 09. November 2022 an dieser Abgabestelle und Verständigung über die Hinterlegung durch Einlage der Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und dort ab 10. November 2022 zur Abholung bereitgehalten. Der Beschwerdeführer hielt sich zu diesem Zeitpunkt regelmäßig an dieser Adresse (Wohnung seiner Lebensgefährtin) auf; über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt er zum damaligen Zeitpunkt nicht. Der Beschwerdeführer ist seit 30. August 2023 hauptwohnsitzlich an der bezeichneten Adresse gemeldet.
2.2. Der Beschwerdeführer erhob erst mit Schreiben vom 22. November 2023 Beschwerde gegen die Kostenvorschreibung gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 07. November 2022. Diese Beschwerde wurde am bezeichneten Tag persönlich bei der belangten Behörde eingebracht.
Diese Feststellungen – einschließlich des zuvor dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und werden insoweit auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass sich der Beschwerdeführer zum festgestellten Zeitpunkt (November 2022) regelmäßig an der oben bezeichneten Adresse in *** (Wohnung seiner Lebensgefährtin) aufgehalten hat, ergibt sich zunächst schon aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** an die belangte Behörde, worin unter dem Punkt „Information an die Behörde“ ausgeführt ist, dass sich der Beschwerdeführer an der bezeichneten Wohnadresse seiner Lebensgefährtin aufhält und – im Einklang mit den im Verwaltungsstrafakt protokollierten Auszügen aus dem ZMR – (damals) über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt(e). Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren, dass ihm sowohl die Strafverfügung als auch die Aufforderung zur Rechtfertigung (einschließlich der darin angeschlossenen, von ihm begehrten Unterlagen) erfolgreich an die bezeichnete Adresse zugestellt wurde. In diesem Sinne ist auch der Beschwerdeführer einem regelmäßigen Aufenthalt an der bezeichneten Adresse bzw. der Qualifikation als Abgabestelle im Zuge des Verspätungsvorhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 08. Jänner 2024, dem der Rückschein betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 07. November 2022 angeschlossen war, nicht entgegengetreten. Zudem ergibt sich der festgestellte Zustellvorgang, namentlich der erfolglose Zustellversuch, die Einlage der Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung sowie die Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle samt Beginn der Abholfrist, aus den eindeutigen Inhalten des im Verwaltungsstrafakt einliegenden, vollständig ausgefüllten Rückscheins, der eine öffentliche Urkunde darstellt und als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich beansprucht (vgl. etwa VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, mwN). Auch lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 23. Jänner 2024 keine berechtigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs gemäß den Inhalten des Rückscheins aufkommen, weil der Beschwerdeführer nur allgemein behauptet, dass ihm nach der Bezahlung der Strafe und der damit verbundenen Rücknahme des Einspruchs kein Kostenausspruch der belangten Behörde zugegangen wäre. Dies entspricht nicht der nach der Rechtsprechung geforderten Begründung oder eines Anbots von Beweisen, um die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des beurkundeten Zustellvorgangs zu widerlegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sohin im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der belangten Behörde vom 07. November 2022, der den Kostenausspruch gemäß § 64 Abs. 2 VStG enthält, bereits am 10. November 2022 – entsprechend dem vorliegenden Rückschein – rechtmäßig zugestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 22. November 2023 Beschwerde gegen den Kostenausspruch gemäß § 64 Abs. 2 VStG erhoben hat, ist überdies im Einklang mit der Aktenlage unstrittig.
4.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) vier Wochen.
4.2. Die Beschwerdefrist beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerde wegen behaupteter Rechtsverletzung), wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG).
4.3. Gemäß § 2 Z 4 des Zustellgesetzes (ZuStG) ist „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Gemäß § 17 ZustG ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Abs. 1). Der Empfänger ist schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen und ist die Verständigung etwa in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen (Abs. 2). Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der mindestens zweiwöchigen Frist zur Abholung des hinterlegten Dokuments als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Abs. 3).
4.4. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
4.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
5.1. Die Beschwerde ist verspätet.
5.2. Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der (in Teilen) angefochtene Bescheid – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 09. November 2022 und Einlage der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers – bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und dort ab 10. November 2022 zur Abholung bereitgehalten wurde. Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte daher gemäß § 17 Abs. 3 ZuStG am 10. November 2022. Im Sinne der oben getroffenen Feststellungen (vgl. auch die Beweiswürdigung) hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Zweifel daran, dass auch schon zum damaligen Zeitpunkt die von der belangten Behörde verwendete Postadresse eine Abgabestelle des Beschwerdeführers iSd § 2 Z 5 ZuStG darstellte, weil es sich dabei jedenfalls um eine „sonstige Unterkunft“ (Wohnung seiner Lebensgefährtin, an der sich der Beschwerdeführer regelmäßig aufhielt) handelte (vgl. auch VwGH 29.06.2005, 2002/140119, wonach das allfällige Fehlen eines Wohnsitzes eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes nicht ausschließt). Zudem ist der Beschwerdeführer – wie dargelegt (vgl. die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung) – dem gemäß ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Rückschein beurkundeten Zustellvorgang nicht substantiiert entgegengetreten. So wurde weder ein konkretes Vorbringen erstattet, noch wurden Beweise angeboten, die Zweifel an der gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des beurkundeten Zustellvorgangs hätten aufkommen lassen können.
5.3. Die – in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich genannte – vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung (§ 7 Abs. 4 VwGVG) begann sohin am 10. November 2022 zu laufen und endete am 09. Dezember 2022.
5.4. Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde am 22. November 2023 bei der belangten Behörde ein. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen.
5.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen wird nur darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich alleine in der Bezahlung einer Geldstrafe – ohne (zusätzliche) Abgabe (irgend)einer Willenserklärung – die Zurückziehung eines Einspruchs iSd § 49 Abs. 2 VStG nicht zu erblicken ist.
6. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte schon gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.