LVwG N LVwG-AV-2291/001-2023

LVwG-AV-2291/001-2023Tribunale amministrativo regionale1 feb 2024

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Feststellungsantrag; Rodung; Europaschutzgebiet;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2291/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2291.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Albine Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10.07.2023, Zl ***, betreffend Zurückweisung des Antrags gem § 10 Abs 2 NÖ Naturschutzgesetz (NÖ NSchG 2000) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 10.07.2023, Zl , wies die Bezirkshauptmannschaft Krems den Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) gem § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 auf Feststellung der erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „“ durch die Räumung eines Rotbuchenaltbestandes im Ausmaß von 1,5 ha auf dem Grundstück Nr ***, KG ***, mit der Begründung, dass die Eigenschaft eines Projektes nicht mehr vorlag, zurück.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen legte die Beschwerdeführerin am 03.08.2023 fristgerecht Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin beschwerte sich sowohl gegen die Zurückweisung des Antrags gem § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 als auch gegen den Gebührenhinweis im Bescheid. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen rechtlich aus, dass § 10 NÖ NSchG 2000 die Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie) sowie die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) umsetze. Die Vogelschutz-Richtlinie verfolge dabei das Ziel, die wildlebenden heimischen Vogelarten dauerhaft zu erhalten und die Bewirtschaftung sowie die Nutzung der Vögel zu regeln. Alle ausgewiesenen Gebiete seien in das zusammenhängende europäische ökologische Netz eingegliedert, weshalb für die verordneten Schutzgebiete die gleichen Voraussetzungen und Prüfkriterien wie für Natura-2000-Gebiete nach der FFH-Richtlinie gälten.

§ 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 würde der Vorabprüfung der FFH-Richtlinie entsprechen, in welcher die Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen eines Projekts oder Plans – entweder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten – auf ein Natura-2000-Gebiet untersucht werde. Dabei sei der Begriff des Plans oder Projekts weit auszulegen. Als Projekt werde nach Art 1 Abs 2 UVP-Richtlinie ein Eingriff in Natur und Landschaft verstanden. Zudem dürften Projekte nicht allein deshalb von der Verträglichkeitsprüfung befreit werden, weil sie nicht genehmigungspflichtig seien. Jede aktive Waldbewirtschaftung könne aufgrund des weiten Projektbegriffs nach Meinung des EuGH die Erhaltungsziele beeinträchtigen und der Verträglichkeitsprüfung unterliegen. Art 6 Abs 2 der FFH-Richtlinie sei überdies dahingehend auszulegen, dass unter Umständen eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung eines Plans oder Projekts, mit deren Ausführung nach der Aufnahme des Gebietes in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung begonnen worden sei, notwendig sei.

Ein Feststellungsantrag gem § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 könne somit auf Überprüfung von erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete auch betreffend umgesetzte Projekte gestellt werden. Denn § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 umfasse nicht nur zukünftige Vorhaben. Bei § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 handle es sich um einen Feststellungsantrag mit ausdrücklich gesetzlicher Grundlage. Daher bestehe für § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 ebenso wie für § 3 UVP-G ein selbstständiges Feststellungsverfahren. Dieses Verfahren sei unabhängig von anderen Verfahrensschritten.

Die Beschwerdeführerin machte zudem die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, ob das forstwirtschaftliche Projekt in Zusammenhang mit anderen Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes Vogelschutzgebiet *** führen könnte. Außerdem sei das Sachverständigengutachten nicht schlüssig.

Weiters sei seit 2003 bekannt, dass weitere Schlägerungen im nahe gelegenen Natura 2000-Gebiet *** parallel durchgeführt würden und worden seien, die einen Eingriff in den Lebensraum der ausgewiesenen Schutzgüter Hainsimsen-Buchenwald darstellten. Auch im Vogelschutzgebiet *** würden weitere Eingriffe durchgeführt werden. Im gegenständlichen Verfahren würden zudem Feststellungen zu den geltend gemachten Auswirkungen fehlen.

Außerdem würden die Forstbetriebe anhand von Waldbewirtschaftungsplänen, welche im 10-Jahres-Rhythmus überarbeitet werden, agieren und wären diese bislang nicht auf deren Naturverträglichkeit nach § 10 Abs 3 NÖ NSchG überprüft worden. Diese Vorgangsweise sei einer Prüfung zu unterziehen. Auch müssten die Pläne öffentlich zugänglich gemacht werden, um das Ausmaß der Summation der oben angeführten und sonst durchgeführten Fällungen beurteilen zu können.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungsbehörde zur Zahl Zl *** erhoben.

4. Feststellungen:

4.1. Der A AG beabsichtigte die Fällung von Rotbuchen auf einer Fläche von 2 ha auf dem Grundstück Nr ***, KG . Diese Waldfläche befindet sich im Vogelschutzgebiet „“, weshalb der A AG am 14.12.2022 einen Feststellungsantrag gem § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 betreffend diese Fällung bei der Bezirkshauptmannschaft Krems stellte.

4.2. Daraufhin wurde seitens der Behörde ein Gutachten vom Amtssachverständigen für Naturschutz eingeholt. Dieses mit am 23.12.2022 datierte Gutachten wurde am 12.01.2023 der Beschwerdeführerin übermittelt. Da sich für die Beschwerdeführerin einige Fragen aus diesem Gutachten ergaben, ersuchte diese mit Schreiben vom 19.01.2023 um einen Ortsaugenschein mit dem Antragssteller und der Behörde.

Am 24.02.2023 war die Fällung in einem Ausmaß von rund 1,5 ha bereits vollzogen, weswegen die A AG den Antrag auf Feststellung nach dem NÖ NSchG 2000 am 28.02.2023 zurückzog.

4.3. Daraufhin leitete die Behörde ein Verfahren gem § 35 NÖ NSchG ein. Dieses Verfahren wurde aufgrund des Gutachtens vom Amtssachverständigen für Naturschutz vom 19.04.2023, welches keine erheblichen Beeinträchtigungen des Europaschutzgebietes durch die Fällung festhielt, eingestellt. Auch dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin übermittelt.

4.4. Mit Eingabe vom 03.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin nun ihrerseits einen Antrag auf Feststellung gem § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 betreffend die bereits gefällte Waldfläche.

4.5. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10.07.2023, Zl ***, zurückgewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt war im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG (im Folgenden: FFH-RL) lauten:

„Artikel 3

(1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muß den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz „Natura 2000“ umfaßt auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

(…)“

„Artikel 6

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm

ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

„Artikel 7

Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben.“

Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2011/92/EU (im Folgenden: UVP-Richtlinie) lautet:

„Artikel 1

(…)

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Projekt“:

— die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

— sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

(…)“

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 in der geltenden Fassung lauten:

„Europaschutzgebiet

§ 9 (1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:

1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.

2. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7.

3. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.

4. Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.

5. Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

6. Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.

7. Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

8. Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.

9. Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.

(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.

(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.

(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.“

„Verträglichkeitsprüfung

§ 10 (1) Projekte,

  • die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

  • die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung). (…)“

Die maßgebliche Bestimmung des GebG in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

„Schlussbestimmungen

§ 34 (1) Die Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen.

(…)“

7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Europaschutzgebiete sind Teil des EU-weiten Netzwerks an Schutzgebieten „Natura 2000". Natura 2000 hat das Ziel seltene und gefährdete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten dauerhaft zu erhalten.

Rechtliche Grundlagen für dieses europaweite Schutzgebietsnetz bilden die Vorgaben der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutz-Richtlinie.

In Niederösterreich wurden auf diese Weise 20 Gebiete gemäß FFH-Richtlinie und 16 Gebiete gemäß Vogelschutz-Richtlinie ausgewählt. Diese 36 Natura 2000-Gebiete wurden gemäß § 9 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 per Verordnung zu Europaschutzgebieten erklärt.

7.2. Die Bestimmungen des Art 6 der FFH-Richtlinie wurden im NÖ NSchG 2000 umgesetzt (vgl Antrag Ltg 344/A-2/11, GP XV 2). Art 6 Abs 2 bis 4 FFH-Richtlinie findet auf Vogelschutzgebiete gem Art 7 FFH-Richtlinie Anwendung.

Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie stellt eine Genehmigungsregelung dar, mit der die Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Projekten oder Plänen mit negativen Auswirkungen festgelegt werden. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass negative wirtschaftliche und sonstige nicht ökologische Erfordernisse und die Erhaltungsziele in vollem Umfang gegeneinander abgewogen werden.

Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie sieht dabei ein schrittweises Verfahren für die Pläne und Projekte vor. Dabei hängt jeder einzelne Schritt vom jeweils vorhergehenden Schritt ab. Daher ist die Reihenfolge der Schritte von entscheidender Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung von Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission, Natura 200 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 209/C 33/01, C 33/23). Der erste Teil des Verfahrens besteht gem Art 6 Abs 3 erster Halbsatz FFH-Richtlinie aus einer Vorabprüfung („Screening“) um festzustellen, ob der Plan oder das Projekt erstens mit der Bewirtschaftung des Gebietes unmittelbar in Zusammenhang steht oder für die Bewirtschaftung erforderlich ist, und zweitens das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Dabei findet sich die Regelung des ersten Halbsatzes des Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie sowohl in § 10 Abs 1 NÖ NSchG 2000 als auch in § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 wieder.

Der Gesetzgeber normiert zunächst in § 10 Abs 1 NÖ NSchG 2000 eine grundlegende Bewilligungspflicht für Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Das Vorliegen eines Plans oder Projekts sowie die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets sind Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht und somit für die Führung eines Bewilligungsverfahren.

Liegt kein Plan oder Projekt vor oder ergibt die Vorprüfung keine potenzielle erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets, kann auf die weiteren Prüfschritte, der Naturverträglichkeitsprüfung, verzichtet werden (vgl VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Daraus ergibt sich, dass, wie in Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie vorgesehen, in einem ersten Schritt immer ein Screening zu erfolgen hat (vgl Leitfaden der Europäischen Kommission, Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete — Methodik-Leitlinien zu

Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2021/C 437/01, C 437/4 ff).

§ 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 gibt wiederum dem Normadressaten vorab die Möglichkeit sich über die Bewilligungspflicht eines Projekts Gewissheit zu verschaffen. Das ohnehin von der Behörde verpflichtend vorzunehmende Screening kann somit im Voraus durch den Antragsteller des Projekts oder der NÖ Umweltanwaltschaft beantragt werden. § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 dient daher der verbindlichen Klarstellung einer Bewilligungspflicht.

7.3. Zulassungsvoraussetzung für die Stellung dieses Feststellungsantrages nach § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 ist wie bereits oben erwähnt ein Projekt. Dabei findet sich weder im NÖ NSchG 2000 noch in der FFH-Richtlinie eine Legaldefinition dieser Begrifflichkeit. In der Rsp des EuGH wurde auf die Legaldefinition des Projektbegriffs in Art 1 Abs 2 lit a UVP-Richtlinie zurückgegriffen (siehe EuGH 07.09.2004, C127/02).

Nach Art 1 Abs 2 lit a der UVP-Richtlinie stellen die Errichtung von baulichen Anlagen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen ein Projekt dar. Unter sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft werden dabei vor allem Änderungen des materiellen Zustands verstanden (siehe EuGH 17.03.2011, C-275/09).

Im konkreten Fall lag die Fällung einer Waldfläche, welche im Vogelschutzgebiet und somit im Europaschutzgebiet gelegen ist, vor. Eine Rodung stellt jedenfalls einen materiellen Eingriff in die Natur dar. Allerdings wurde die gegenständliche Rodung vollzogen, bevor das Feststellungsverfahren beendet bzw ein Bewilligungsverfahren eingeleitet wurde.

7.4. Im vorliegenden Fall war daher die Frage zu klären, ob dem Projektbegriff die Eigenschaft des Zukünftigen anhaften kann. Für die Beantwortung dieser Frage bedurfte es einer näheren Beleuchtung des Verständnisses des Projektbegriffs nach Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie.

Der Zweck und Kontext des Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie ist im Zusammenhang mit Art 6 Abs 2 FFH-Richtlinie zu sehen. In den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie fallen lediglich Projekte oder Pläne, während Verschlechterungen oder Tätigkeiten, die Störungen darstellen, Gegenstand des Art 6 Abs 2 FFH-Richtlinie sind. Die Bestimmungen des Art 6 Abs 2 FFH-Richtlinie gelten jederzeit, im Gegensatz zu den Bestimmungen gem Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission, Natura 200 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 209/C 33/01, C 33/23). Denn Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie findet keine Anwendung auf Tätigkeiten, welche genehmigungspflichtig gewesen wären, aber nicht genehmigt wurden und somit rechtswidrig durchgeführt worden sind (siehe EuGH vom 10.11.2016, C-504/14 Rz 120 ff).

Haben diese Tätigkeiten Folgen, mit denen gegen Art 6 Abs 2 FFH-Richtlinie verstoßen wird, sind Maßnahmen nach Art 6 Abs 2 FFH-Richtlinie zu erlassen (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission, Natura 200 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 209/C 33/01, C 33/24). Eine Heranziehung des Art 6 Abs 3 Habitat-Richtlinie bedarf es in diesem Fall nicht.

Aus dem bisher Gesagtem erschließt sich, dass der Projektbegriff nach Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie nur eine zukunftsbezogene Tätigkeit darstellen kann. Eine in die Wirklichkeit umgesetzte Tätigkeit, mag sie auch genehmigungspflichtig gewesen sein, wird nicht mehr vom Wortsinn des Projekts gem Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie umfasst.

7.5. Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie wurde durch § 10 NÖ NSchG 2000 in innerstaatliches Recht transformiert. Der Wortsinn des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 lässt nicht erblicken, dass diesem ein weiterer Projektbegriff als Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie im Sinn stand. Zudem ist § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 keineswegs als losgelöster Verfahrensschritt vom von Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie vorgegebenen Prüfungsregime zu sehen. Für eine erweiterte Auslegung des Projektbegriffs fanden sich in § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 überdies keinerlei Anhaltspunkte, zumal es einer weiteren Auslegung des Projektbegriffs auch für die Einhaltung der Erhaltungsziele nicht bedurfte. Mit § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 erfolgte eine unionsrechtskonforme Umsetzung. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber strengere Schutzmaßnahmen, als in der FFH-Richtlinie vorgesehen, ergreifen wollte.

Vielmehr ist Sinn und Zweck des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 gleich jenem des Art 6 Abs 3 erster Halbsatz FFH-Richtlinie zu verstehen: Eine Möglichkeit zur Feststellung der Beeinträchtigung der Natur und Umwelt durch noch nicht verwirklichte Tätigkeiten. Dem Projektbegriff des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 wohnt somit ebenso die Eigenschaft des Zukünftigen inne.

Sinn und Zweck des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 ist daher nicht, verwirklichte Tätigkeiten einer Vorabprüfung zu unterziehen, insbesondere da diese nicht mehr dem Projektbegriff unterliegen können. Da die Fällung bereits verwirklicht wurde, war der Anwendungsbereich des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 nicht mehr eröffnet. Allenfalls ist nach § 35 NÖ NSchG 2000 – wie die Behörde richtig erkannte - vorzugehen.

7.6. Unbeachtet hatte die Auslegung des § 3 Abs 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zu bleiben, da aufgrund des klaren Wortlauts des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 und der eindeutigen Rechtsprechung zur Anwendung des Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie, aus einer Auslegung des § 3 Abs 7 UVP-G 2000 für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen war.

Es sei noch angemerkt, dass die anderen bereits verwirklichten, ebenfalls nicht mehr dem Projektbegriff unterliegenden, Schlägerungen ebenso wenig wie der Waldbewirtschaftungsplan und dessen fehlende Naturverträglichkeitsprüfung nach § 10 Abs 3 NÖ NSchG gegenständlich „Sache“ des Verfahrens waren.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz eines Antrags abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im konkreten Fall lag keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Rechtsfrage des Projektbegriffs durch das Urteil des EuGH (siehe EuGH vom 10.11.2016, C-504/14 Rz 120 ff) bereits unzweifelhaft gelöst wurde (siehe VwGH 10.12.2018, Ra 2017/02/0122).

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