LVwG N LVwG-AV-77/001-2024

LVwG-AV-77/001-2024Tribunale amministrativo regionale31 gen 2024

Regest

Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; luftfahrtrechtliche Bewilligung; Parteistellung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-77/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.77.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Dezember 2023, Zl. ***, im Zusammenhang mit der Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 29. Dezember 2022, ***, wurde Herrn B die luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen auf diesem Grundstück unter Vorschreiben von Bedingungen und Auflagen erteilt. Von diesem Bescheid erlangte sie am 30. Oktober 2023 Kenntnis.

Mit Schreiben vom 27. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr in diesem Verfahren Parteistellung zuzuerkennen und den genannten Bescheid zuzustellen. Eventualiter erhob sie gegen den genannten Bescheid Beschwerde und stellte schließlich – flankierend – einen Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), die Beschwerde in Form einer Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.) und den Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift als unzulässig zurück (Spruchpunkt III.). Gegen die Spruchpunkte I. und III. richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde.

2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung haben in einem Mehrparteienverfahren übergangene Parteien die Möglichkeit, entweder die Feststellung der Parteistellung oder die Zustellung des Bescheides zu begehren oder sogleich ein Rechtsmittel zu erheben, womit sie zu erkennen geben, auf die Zustellung des Bescheides zu verzichten (VwGH 4.7.1989, 88/05/0225; 14.12.2007, 2006/05/0071). Im konkreten Fall behauptet die Beschwerdeführerin, dass ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren, das in den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 29. Dezember 2022, ***, gemündet hat, Parteistellung zukommt. Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung des Bescheides erweist sich daher als zulässig und kann in Form eines Feststellungsbescheides erledigt werden (VwGH 6.7.2021, Ra 2021/07/0030).

Fraglich ist daher, ob im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach § 9 Abs. 2 LFG neben dem Antragsteller auch den in Abs. 4 genannten Verfügungsberechtigten über die für die Außenlandungen und Außenabflüge in Aussicht genommenen Grundstücke Parteistellung zukommt. Dies wäre mangels ausdrücklicher Nennung der Parteien im Gesetz nach § 8 AVG dann der Fall, wenn die dort genannte Zustimmung einen Teil des Beurteilungsmaßstabs des Verfahrens nach Abs. 2 darstellt, mithin die Bewilligung bei fehlender Zustimmung zu versagen wäre. Gerade das ist aber nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH 10.7.1996, 96/03/0066; 20.3.1996, 94/03/0045; 22.10.2012, 2010/03/0065) nicht der Fall. Die Zustimmung steht sohin – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – anders als etwa regelmäßig im Baurecht keine Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 2 dar. Sie statuiert vor dem Hintergrund des Abs. 1 eine zur Bewilligung hinzutretende Voraussetzung für die Zulässigkeit von Außenlandungen und Außenabflügen (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065). Ohne eine derartige Zustimmung erfolgende Außenlandungen und Außenabflügen sind daher unbeschadet einer allenfalls vorhandenen Bewilligung verwaltungsstrafbewehrt rechtswidrig.

Stellt die Zustimmung so besehen aber keine Bewilligungsvoraussetzung dar, dürfte zum einen die Bewilligung unter Hinweis auf die fehlende Zustimmung nicht verweigert werden. Zum anderen kommt dem betroffenen Verfügungsberechtigten in diesem Verfahren keine Parteistellung zu, weil es an einem ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht fehlt. Namentlich begründen alleine die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen für sich keine subjektiv-öffentlichen Rechte (VwSlg 14.538 A/1996; VwGH 21.1.2003, 2002/07/0160) und vermag das Landesverwaltungsgericht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Grund zu erkennen, der es erforderlich machen würde, dem Verfügungsberechtigten im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zuzuerkennen. Vielmehr steht ihm die Möglichkeit offen, Rechtsschutz auf den Zivilrechtsweg zu finden. Der Beschwerde war daher insoweit kein Erfolg beschieden.

Davon, also von der fehlenden Parteistellung, ausgehend erweisen sich aber auch der Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift als Ausfluss des Rechts auf Akteneinsicht als unzulässig (VwSlg 17.639 A/2009), sodass der Beschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden war.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil Sich die vorliegende Entscheidung auf dem oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.

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