LVwG N LVwG-AV-1860/001-2023

LVwG-AV-1860/001-2023Tribunale amministrativo regionale25 gen 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Konsenslosigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1860/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1860.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der A in *** und 2. des B in ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. Februar 2023, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Abbruchauftrag, den

BESCHLUSS:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs.VwGG nicht zulässig.

Begründung:

I.Feststehender Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang

1. Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. November 2022, LVwG-AV-379/001-2022, verwiesen, der allen Parteien zugestellt wurde. Folgendes sei nochmals hervorgehoben:

1.1. Die Beschwerdeführer sind gemeinsame Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, EZ *** (in der Folge: Grundstück). Dieses weist die Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf.

1.2. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 24. November 2020 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 der Auftrag erteilt, folgende Objekte (in der Folge: spruchgegenständliche Objekte) innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft zu entfernen (Abbruchauftrag):

1. ein eingeschossiges Kleinwohnhaus mit Satteldach im Ausmaß von 8,10 x 4,00 m an der östlichen Grundstücksgrenze (1 in Skizze A)

2. einen Keller im Ausmaß von 2,30 x 2,40 m und einer Höhe von 2,30 m an der östlichen Grundstücksgrenze (2 in Skizze A)

3. einen WC-Raum mit darüber befindlicher Terrasse im Ausmaß von 3,00 x 2,20 m und einer Höhe von 2,30 m hinter Gebäude 1 (3 in Skizze A)

4. ein eingeschossiges Kleinwohnhaus mit Satteldach im Ausmaß von 4,20 x 6,65m und Zubauten mit 1,60 x 0,81 m und 4,40 x 2,45 m und einer Firsthöhe von 4,00 m und einer Traufenhöhe von 2,50 m im westlichen Bereich des Grundstückes (4 in Skizze A)

5. eine Gerätehütte im Ausmaß von 3,18 x 3,70 m und einer Firsthöhe von 3,20 m und einer Traufenhöhe von 2,80 m hinter Gebäude 4 (5 in Skizze A)

Die Reinschrift der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2019 inklusive der Skizze A wurde zu einem Bestandteil des Bescheides erklärt und diesem als Beilage angeschlossen.

Zudem wurden den Beschwerdeführern Kommissionsgebühren für die Teilnahme von zwei Amtsorganen an der Verhandlung mit einer Dauer von einer halben Stunde in Höhe von 27,60 Euro vorgeschrieben.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der sie insbesondere vorbrachten, dass Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt der spruchgegenständlichen Objekte fehlen würden, diese jedoch zur Beurteilung der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht im Errichtungszeitpunkt erforderlich seien.

1.4. Die belangte Behörde gab der Berufung zunächst mit Bescheid vom 19. Jänner 2022 keine Folge

In der Begründung In der Begründung gab sie zunächst das „bisherige Verwaltungsgeschehen“, wieder und stellte dabei zusammengefasst den folgenden Sachverhalt fest:

-Im Jahr 1949 seien durch eine Parzellierung des Grundstücks Nr. *** mehrere kleine Grundstücke, insbesondere das verfahrensgegenständliche, entstanden. Einem Aktenvermerk vom 21. Juli 1949 sei zu entnehmen, dass für die Liegenschaft nach dem Bauzonenplan für *** die Widmung Grünland gegeben gewesen sei; es sei weder eine Kleingarten- noch eine Bauplatzschaffung geplant gewesen;

-Am 23. November 1961 sei die Hausnummer *** für das auf dem Grundstück befindlichen Gebäude vergeben worden;

-Am 23. Mai 2019 sei eine Verhandlung zur Feststellung des Gebäudeumfangs und etwaiger Baugebrechen durchgeführt worden, wobei festgestellt worden sei, dass sich auf der Liegenschaft die spruchgegenständlichen Objekte befinden.

-Am 19. August 2019 seien weitere Unterlagen betreffend die Liegenschaften *** und *** vorgelegt worden (nach dem Akteninhalt waren dies Meldezettel früherer Haupt- und Untermieter des Gebäudes auf dem Grundstück sowie ältere Gedächtnisprotokolle). Aus diesen würde hervorgehen, dass ab den 1935er-Jahren in diesem Gebiet Häuser errichtet und bewohnt worden seien.

-Nach Auskunft der Stadtplanung sei im ältesten vorhandenen Dokument, dem Bauzonenplan aus dem Jahr 1937, das (Vorgänger-)Grundstück Nr.*** als Grünland Wald ausgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass das Grundstück seit mindestens 1937 als Grünland gewidmet gewesen sei; seit 2008 laute die Widmung jedenfalls ununterbrochen Grünland Forst- und Landwirtschaft. Das auf dem nunmehrigen (Rest-)Grundstück Nr. *** ausgewiesene Bestandsgebäude sei zudem von 1989 bis 2000 als erhaltenswertes Gebäude im Grünland festgelegt worden.

Auf Grundlage dieser Feststellungen qualifizierte die Behörde die spruchgegenständlichen Objekte als Bauwerke iSd § 4 Z 7 NÖ BO 2014, für die nach § 14 Z 1 und 2 leg.cit. eine Bewilligungspflicht gegeben sei. Eine solche bestehe für Gebäude bereits seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1883 (NÖ BauO 1883); dies treffe ebenso für die im Zeitraum von 1939 bis 1954 geltende Bauordnung für Wien zu.

Dem Bauakt und den im „bisherigen Verwaltungsgeschehen“ angeführten Unterlagen seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für die Objekte eine unbefristete Baubewilligung erteilt worden sei oder eine solche zu vermuten wäre. Ein Ansuchen oder eine Baubewilligung könne dem „Hausakt“ nicht entnommen werden.

Die Prüfung eines allfällig vermuteten Konsenses scheide aus, weil eine Baubewilligung im Hinblick auf die seit 1937 bestehende Widmung als Grünland und die geltenden Verbauungsvorschriften nicht hätte erteilt werden können; der genaue Errichtungszeitpunkt der spruchgegenständlichen Objekte sei daher nicht von Bedeutung. Weiters sei nicht anzunehmen, dass der vorliegende Akt unvollständig und diesbezügliche Unterlagen nicht auffindbar seien. Laut Auskunft des Magistrates der Stadt Wien seien die baubehördlichen Akten auch während der Zugehörigkeit *** zu *** stets in *** untergebracht gewesen. Soweit die Beschwerdeführer auf eine für ein Nachbargrundstück erteilte „Baubewilligung“ aus dem Jahr 1947 hingewiesen hätten, handle es sich nicht um eine solche, sondern um einen Anhang zu einer bauwirtschaftlichen Genehmigung.

Im Ergebnis sei daher zwingend gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 der Abbruch der spruchgegenständlichen Objekte anzuordnen gewesen.

1.5. Auf Grund der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Beschwerde hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Bescheid mit dem Beschluss vom 2. November 2022 gemäß § 28 Abs.3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück.

Tragender Grund der Aufhebung war der Umstand, dass für die von der belangten Behörde getroffene Aussage, eine Baubewilligung hätte im Jahr 1937 infolge der Grünlandwidmung nicht erteilt werden dürfen und es sei von einer Unvollständigkeit des Aktes nicht auszugehen, Ermittlungsschritte und Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen und Einholung eines dendrologischen Gutachtens, für die vom Abbruchauftrag umfasste Objekte zu treffen gewesen wären.

Entsprechende Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt, insbesondere eine Errichtung erst ab dem Jahr 1937, waren weder im Bescheid vom 19. Jänner 2022 noch im vorangegangenen erstinstanzlichen Abbruchauftrag enthalten. Bei Bewilligungspflicht der fünf Objektes auch im – festzustellenden – Errichtungs-zeitpunkt, wären – bezogen auf diesen Zeitpunkt – konkrete Feststellungen zum Zustand und zur Vollständigkeit der Archive der Stadtgemeinde im Hinblick auf die Führung der Bauakten im zeitlichen Umfeld der Errichtung zu treffen gewesen. Die belangte Behörde war insoweit ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (in näher dargelegter, qualifizierter Weise) nicht hinreichend nachgekommen.

Die Ermittlungsmängel schlugen im Hinblick auf das Erfordernis eines Verschuldens in § 76 Abs. 2 AVG auch auf die vorgeschriebenen Verfahrenskosten durch, die darüber hinaus nicht gemäß § 76 Abs. 3 AVG auf die Beschwerdeführer aufgeteilt worden waren.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung wiederum keine Folge gegeben.

In der Begründung wird – wie schon im ersten Rechtsgang – zunächst das „bisherige Verwaltungsgeschehen“ (samt Ergänzungen ab dem Beschluss vom 02.11.2022) wiedergegeben. Unter der Überschrift „Festgestellter Sachverhalt“ wird sodann festgehalten, dass sich auf dem seit 1937 als Grünland gewidmetem Grundstück die fünf vom erstinstanzlichen Bescheid umfassten Objekte befänden, für die im Bauakt keine baubehördlichen Bewilligungen auflägen. Im Übrigen findet sich unter dieser Überschrift lediglich eine Zusammenfassung des Berufungsvorbringens, des Beschlusses vom 2. November 2022 und anschließender Verfahrensschritte.

Nach der wörtlichen Wiedergabe von Rechtsvorschriften heißt es unter der Überschrift „Erwägungen“, entsprechend dem aufhebenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes sei eine Anfrage an das Gebietsbauamt *** hinsichtlich der Feststellung des Errichtungszeitpunktes gestellt worden. Das Gebietsbauamt habe mitgeteilt, dass mangels fachlicher Expertise an der Dienststelle ein dendrologisches Gutachten nicht erstellt werden könne. Der genaue Errichtungszeitpunkt könne daher nicht festgestellt werden.

Es stehe fest, dass in den 1930er-Jahren, jedenfalls in den 1935er-Jahren, Bauwerke bestanden hätten bzw. errichtet worden seien. Auch ein früherer Errichtungszeitpunkt der fünf spruchgegenständlichen Objekte, etwa wie von den Beschwerdeführern behauptet in den 1920er-Jahren, können nicht ausgeschlossen werden. Bereits zu dieser Zeit habe die NÖ BauO 1883 gegolten und sei (für Gebäude, aber auch Bauwerke wie den ebenfalls vom Abbruch umfassten Keller) eine schriftliche Baubewilligung erforderlich gewesen, welche im gegenständlichen Fall fehle. Nach der NÖ BauO 1883 sei die Baubewilligung für Wohngebäude in abseitiger Lage unzulässig gewesen und hätte auch nach den Bebauungsvorschriften betreffend Grünland ab 1937 nicht erteilt werden dürfen. Aus den Unterlagen zur Teilung 1949 gehe hervor, dass Bauplätze damals nicht erwünscht gewesen und die Zugänglichkeit nicht gegeben gewesen sei. Daher wäre auch in den 1920er-Jahren (und davor ab Geltung der NÖ BauO 1883) unabhängig von der Widmungsfrage auf Grund der Lage und öffentlicher Rücksichten die Erteilung einer Baubewilligung unzulässig gewesen.

Aus den Bauakten der umliegenden (ebenfalls aus der Teilung 1949 hervorgegangenen) Liegenschaften ergebe sich, dass lediglich vier Baubewilligungen auf Widerruf erteilt worden seien. Der Inhalt der Akten spreche dafür, dass auf den Grundstücken Baulichkeiten sukzessive nach Materialverfügbarkeit – und nicht nach Baubewilligung – errichtet und erweitert worden seien.

Für die Annahme, dass die Bauakten unvollständig seien, gebe es keinerlei Anhaltspunkte und es würde die Erhebungspflicht der Behörde überspannen, ohne konkrete Anhaltspunkte einen (praktisch unmöglichen) Negativbeweis zu erbringen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die belangte Behörde nach wie vor keine Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt der spruchgegenständlichen Objekte getroffen habe. Bei einem Abbruchauftrag sei die Konsenslosigkeit eines Gebäudes ohne jeden Zweifel festzustellen, was konkrete Ermittlungen und Feststellungen zum Alter des Gebäudes voraussetze.

Die belangte Behörde habe die ihr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgetragenen Ermittlungen zum Errichtungszeitpunkt der Bauwerke nicht einmal ansatzweise vorgenommen und könne den Errichtungszeitpunkt nicht annähernd bestimmen. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es liege eine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor.

Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit an den Stadtrat zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 19. April 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wo sie am 16. Mai 2023 einlangte.

4. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. November 2022.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. […] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben […] ist […]

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

II. Teil: Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens

Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

[…]

§ 39. […]

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]

Sachverständige

§ 52.(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

[…]

§ 76. […]

(2) […] Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

[…]

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

[…]“

3.1. Gemäß § 70 Abs. 16 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 32/2021, sind die am Tag des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 32/2021 (das war gemäß § 70 Abs. 14 leg.cit. der 01.07.2021) anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl. 53/2018 lauteten:

„[…]

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

[…]

§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

[…]

§ 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

[…]

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

[…]

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags gemäß § 35 NÖ BO 2014 die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der vom Bauauftrag betroffenen Objekte gilt, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0056, mwN).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat bereits im Vorbeschluss vom 2. November 2022 dargelegt, dass auf Grund des § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 betreffend die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (bzw. der hierzu ergehenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) im vorliegenden Fall die NÖ BO 2014 idF LGBl. 53/2018 anzuwenden ist und insoweit die Bewilligungspflicht der fünf vom Abbruchauftrag betroffenen Bauwerke nach § 14 Z 1 bzw. 2 NÖ BO 2014 nicht in Frage steht. Darüber hinaus kommt es für die Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht in den Errichtungszeitpunkten auf die damals geltenden baurechtlichen Bestimmungen an.

2. Seitens der Beschwerdeführer wird hinsichtlich der spruchgegenständlichen Objekte das Vorliegen eines Konsenses behauptet, wobei unstrittig ist, dass sie zur Vorlage von Baubewilligungen nicht in der Lage sind und eine solche auch im Bauakt nicht enthalten sind. Die Beschwerdeführer machen aber einen sogenannten „vermuteten Konsens“ geltend.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafürsprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewil-ligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes ist nur dann zu vermuten, wenn der Zeitpunkt der Herstellung desselben so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete etwa ein Anfang der 1960er-Jahre errichtetes Gebäude nicht als alten Bestand im Sinne dieser Rechtsprechung. Weiters hält er in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein vermuteter Konsens nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte (vgl. zu alldem VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0162, mwN). Zudem ist im Zusammenhang mit der Beurteilung eines vermuteten Konsenses die Feststellung des Alters einer Baulichkeit, allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung aus dem Bauzustand und der verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, von Bedeutung (vgl. VwGH 22.10.1992, 92/06/0169).

4. Feststellungen zu den Errichtungszeitpunkten der spruchgegenständlichen Objekte, insbesondere dass deren Errichtung erst ab dem Jahr 1937 erfolgt wäre, waren weder in dem im ersten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheid noch im erstinstanzlichen Abbruchauftrag enthalten.

Im Hinblick auf die unterlassene bzw. nur oberflächliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu den Sachverhaltsvoraussetzungen des „vermuteten Konsenses“, insbesondere die fehlenden Feststellungen zu den Errichtungszeitpunkten der Objekte und die Vollständigkeit der Archive bezogen auf diese Zeitpunkte wurde der Berufungsbescheid vom 19. Jänner 2022 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Beschluss vom 2. November 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen.

Die vom Landeverwaltungsgericht als erforderlich erachteten ergänzenden Ermittlungen wurden von der belangten Behörde aber auch im zweiten Rechtsgang nicht unternommen. Sachverständigengutachten (z.B. aus den Fächern Dendrochronologie, Bautechnik) zur Feststellung der Errichtungszeitpunkte wurden nicht eingeholt. Im angefochtenen Bescheid wird dazu lediglich die Aussage getroffen, dass die Errichtungszeitpunkte nicht genau festgestellt werden könnten, wobei die belangte Behörde, wie die weiteren Ausführungen in der Bescheidbegründung zeigen, offenbar von einem langen Zeitraum, in dem die Gebäude errichtet worden sein könnten (beginnend etwa 1920) ausgeht.

Mangels näherer Feststellungen zu den Errichtungszeitpunkten können jedoch weder die Frage der Bewilligungspflicht noch Zustand und Vollständigkeit der Archive der Stadtgemeinde im Hinblick auf die Führung der Bauakten im zeitlichen Umfeld der Errichtung beurteilt werden.

Schließlich wurde auch die vom Landesverwaltungsgericht auf Grund des § 77 iVm § 76 Abs. 3 AVG für erforderlich erachtete Aufteilung der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren auf die Beschwerdeführer nicht vorgenommen.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung ausgesprochen, dass das Modell der Aufhebung des Bescheids und der Zurückverweisung der Sache an die Behörde konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG folgt. Die diesbezügliche Rechtsprechung über die Rechtswirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde ist daher auch auf die Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu übertragen. Demnach gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts nicht nur für das fortgesetzte Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Sie besteht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; 28.01.2016, Ra 2015/07/0169; 29.06.2017, Ra 2016/04/0118; 23.04.2021, Ra 2019/06/0161).

Somit ist an die mit dem Beschluss vom 2. November 2022 vom Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich ausgesprochene Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sowie die tragenden Gründe hiefür nunmehr neben der Behörde auch das Landesverwaltungsgericht selbst gebunden. Im zweiten Rechtsgang wurden jedoch die aufgetragenen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens – konkret die Festlegung oder zumindest Eingrenzung der Errichtungszeitpunkte durch entsprechende technische Sachverständigengutachten – und darüber hinaus die Kostenaufteilung von der Behörde abermals unterlassen. Daran vermögen weder die nunmehr getroffenen ergänzenden rechtlichen Ausführungen zur fehlenden Bewilligungsfähigkeit der Gebäude über den gesamten Zeitraum, den die Behörde für deren Errichtung in Betracht zieht, noch die pauschale (nicht auf konkrete Errichtungszeitpunkte bezogene) Aussage, dass für eine Unvollständigkeit der Archive keine Anhaltspunkte vorlägen noch der Umstand, dass das Gebietsbauamt *** ein dendrologisches Gutachten nicht erstellen kann, etwas zu ändern. Vielmehr hat die Behörde nach § 52 Abs. 2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 31.07.2007, 2006/05/0087, mwN) nichtamtliche Sachverständige heranzuziehen, sofern Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Die Erstellung eines dendrologischen (dendrochronologischen) Gutachtens ist etwa durch das – der belangten Behörde örtlich nahe gelegene – D möglich.

6. Im Hinblick auf die Bindungswirkung des Aufhebungsbeschlusses vom 2. November 2022 und die unveränderte Sach- und Rechtslage ist somit auch der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

7. Eine – nur von den Beschwerdeführern beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil sich die Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bereits aus der Aktenlage ergeben.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung noch wurden die zur Aufhebung führenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und des § 52 Abs. 2 AVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 07.05.2021, Ra 2020/12/0036, mwN) sowie der zitierten, dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.