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LVwG-AV-2186/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2186/001-2023
LVwG-AV-2186/001-2023Tribunale amministrativo regionale24 gen 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Blaulicht; Tonfolgehorn; öffentliches Interesse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, ***, ***, vom 4. Juli 2023, ***, mit welchem die Ansuchen vom 20. April 2023 (bestehend aus dem Antrag und einer gesondert, ebenfalls unter dem Betreff „Ansuchen..“ eingereichten Begründung) um Erteilung der Bewilligungen zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am Personenkraftwagen Volvo V90 Cross Country mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): *** und dem amtlichen Kennzeichen *** (Wechselkennzeichen) auf den Rechtsgrundlagen des § 20 Abs. 5 lit. e sowie des § 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967), abgewiesen wurden, nach durchgeführter öffentlicher Beschwerdeverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin durch den für die Verhandlung mit Vollmacht ausgestatteten Herrn B, Ehegatte der Beschwerdeführerin, vertreten wurde und in welcher dieser Vertreter auf die Verkündung der Entscheidung mit wesentlichen Entscheidungsgründen im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung verzichtete, wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, ***, ***, vom 4. Juli 2023, ***, mit welchem die Ansuchen vom
20. April 2023 (bestehend aus dem Antrag und einer gesondert, ebenfalls unter dem Betreff „Ansuchen..“ eingereichten Begründung) um Erteilung der Bewilligungen zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am Personenkraftwagen Volvo V90 Cross Country mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): *** und dem amtlichen Kennzeichen *** (Wechselkennzeichen) abgewiesen wurden, wird bestätigt.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, ***, ***, vom 4. Juli 2023, ***, wurden die Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 20. April 2023 (bestehend aus dem Antrag und einer gesondert, ebenfalls unter dem Betreff „Ansuchen..“ eingereichten Begründung) um Erteilung der Bewilligungen zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am Personenkraftwagen Volvo V90 Cross Country mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): *** und dem amtlichen Kennzeichen *** (Wechselkennzeichen) abgewiesen.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
„Die Eingabe der Ansuchenden vom 20. April 2023 lautet (auszugsweise) wie folgt:
„[…]
Seit zwei Jahren führe ich nun die Ordination für Allgemeinmedizin in ***, ***, NÖ. In diesem Zusammenhang bin ich mittlerweile auch med. First-Responder für ca 160 Patienten in den Stationen ***, ***, ***. Dies umfasst einen Einsatzbereich von 22 km, im Zentrum die Ordination in der ***..
Zusätzlich bin ich seit 2 Jahren stellvertretender Amtsarzt in *** und hier mit § 8 UbG Unterbringung betraut. Auch hierbei ist häufig Eile gefragt. Ich bitte Sie mir zur optimalen med. Versorgung und eigenen verkehrsbezogener Sicherheit die Führung eines Blaulichts an meinem KFZ zu gewähren!
Beigeschlossen war der Zulassungsschein des gegenständlichen Fahrzeuges, womit dessen Verfügbarkeit für die Ansuchende glaubhaft gemacht wurde.
Die Ärztekammer für Niederösterreich (ÄK NÖ) hat sich zu den gegenständlichen Ansuchen mit ihrem Schreiben vom 26. April 2023, C, wie folgt geäußert:
Frau A ist Ärztin für Allgemeinmedizin und betreibt eine Kassenordination in ***, ***.
Frau A hat das Notarztdiplom.
Distanzen (auf Basis der Adressenliste der NEF-Stützpunkte des RK NÖ):
*** – NEF *** (RK): 10 km
*** – Christophorus Stützpunkt *** (Fahrtstrecke): 9,8 km
Der NÖ Ärztedienst in der Region der Antragstellerin wird vom Land Niederösterreich, organisiert durch 144 Notruf NÖ, an Wochentagen, Samstag, Sonn- und Feiertagen zwischen 19.00 Uhr abends und 7.00 Uhr früh versehen.
Die Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion des Amtes der NÖ Landesregierung teilte dazu mit Schreiben vom 1. Juni 2023, ***, Folgendes mit:
1. Im Einsatzgebiet der Antragstellerin steht ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung. Die durchschnittliche Anfahrtszeit zur Ordination in *** vom nächstgelegenen Stützpunkt aus (Entfernung von *** 9,8 km) beträgt bei normaler Verkehrslage etwa 10 Minuten.
Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag nicht verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen werden derartige Dienste dennoch auf freiwilliger Basis abgehalten. Im gegenständlichen Sprengel sind auch Bereitschaftsdienste etabliert.
Bezugnehmend auf den in der Begründung unter anderem genannten § 8 Unterbringungsgesetz darf auf den § 9 verwiesen werden, wonach bei Gefahr im Verzug Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffene Personen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen können.
2. Seitens der Abteilung GS1 kann das Ansuchen der Frau A daher leider nicht befürwortet werden.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 wurde der Antragstellerin die vorstehende Stellungnahme der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion des Amtes der NÖ Landesregierung vom 1. Juni 2023, ***, gemäß § 45 Abs. 3 AVG (nachweislich) übermittelt.
Von der Möglichkeit, sich dazu zu äußern, hat sie bis dato nicht Gebrauch gemacht.
Hierzu wurde erwogen:
§ 20 Abs. 5 KFG 1967 lautet (auszugsweise wiedergegeben) wie folgt:
„Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
b) für den öffentlichen Hilfsdienst,
c) für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,
[…]
e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen [Hervorhebung ergänzt, Anm.]; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen
oder
f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
[…].“
§ 22 Abs. 4 KFG 1967 lautet wie folgt:
„Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.“
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine r e s t r i k t i v e Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 96/11/0049, und vom 25. Juni 1996, 95/11/0263).
Die verfahrenseinleitenden Ansuchen vom 20. April 2023 stützen sich auf § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967. Die begehrten Bewilligungen sind zu erteilen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Entsprechende Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges
2. Öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht
3. Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit
Wie sich den oben (ausschnittsweise) wiedergegebenen Stellungnahmen der Ärztekammer für Niederösterreich und der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion des Amtes der NÖ Landesregierung vom 1. Juni 2023, ***, entnehmen lässt,
werden die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung, nämlich, dass k e i n mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und k e i n ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen, n i c h t erfüllt.
Vom Eingehen auf die Kriterien 2 und 3 (Öffentliches Interesse und Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit) kann abgesehen werden, nachdem die Ansuchen infolge Nichterfüllens der ersten gesetzlichen Voraussetzung - auch wenn die Motive der Ansuchenden zweifellos anerkennenswert sind - abgewiesen werden müssen.“
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegen und Bereithalten zum Abholen am 06.07.2023 zugestellt.
In der dagegen mit E-Maileingabe vom 24.07.2023 fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Schreibfehler korrigiert) Folgendes aus:
„***, 20.7.2023
Betreff: Bescheid NÖ Landesregierung
Gruppe R,U,V, Abtlg. Verkehrsrecht , ***
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr
Auf diesem Weg möchte ich, wie mit D besprochen, Einspruch gegen obigen Bescheid erheben.
Mit Ihrer Erlaubnis stelle ich Ihnen kurz die Situation dar. Wir sind eine mittelgroße Kassen-/Wahlordination mit 2 Angestellten und einem mittlerweile gut 40km umfassenden Einzugsgebiet.
Diese Größe erklärt sich aufgrund unseres österreichweit einzigartigen med. Angebot. Neben der Allgemeinmedizin verfügen wir über den FA der innere Medizin, zudem Onkologie und Notarzt mit 25 Jahren Erfahrung im niederösterreichischen Gesundheitswesen und bieten diese Kenntnisse auch im ambulanten Bereich an.
Insbesondere den zahlreichen onkologischen Patienten im Großraum *** können wir so ein einmaliges Service vor Ort ermöglichen und die Inanspruchnahme von Rettungsdienst und Krankenhausaufenthalt ersparen.
Zu diesem Zweck wurde das Ordinationsfahrzeug (ein Zweitfahrzeug mit Wechselkennzeichen, FIN bekannt) nicht nur mit dem üblichen NA-Equipment sondern darüber hinaus mit Spirometrie, Sonographie und einem optimierten Medikamentarium ausgestattet. Dies ermöglicht uns, im Gegensatz zum NAW, zahlreiche Diagnosen vor Ort zustellen und zu behandeln.
Zudem versorgen wir in einem Abstand von 20 km 3 Pflegestationen, die sich geriatrischen-, Hospiz-und Demenzpatienten widmen. Zu diesem Zweck wurden eigene Pflegeeinrichtungen in *** und *** geschaffen, die ca. 120 Patienten eine letzte Pflegestelle eröffnen.
Für diese Patienten besteht eine durchgehende (7d, 24h, Urlaubsvertretung) Rufbereitschaft mit Bereitschaftsdienst und eigener Rufnummer. Die von der Ärztekammer, C, erwähnten Rettungsdienste, wie NEF und Christophorus, sind aufgrund der med. Zielsetzung sowie fehlender Zeitresourcen und Erfahrung im Bereich der Sterbebegleitung weder geeignet noch gewünscht (von Seiten des Patienten bestehen im Rahmen des Vorsorgedialoges mit EV sowie einer Verfügung uns vorliegende Niederschriften). Zudem werden hierdurch überlastete Ambulanzen im UKL *** und *** sinnlos in Anspruch genommen, da besagte Rettungsdienste im Wesentlichen zum gesicherten Abtransport, nicht jedoch zur Therapie vor Ort in der Lage sind.
Trotz der infausten Prognose ist fallweise zur Verringerung des Leidens und Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes durchaus höchste Eile geboten, z. B. bei epileptischen Anfällen, Schmerzdurchbrüchen oder plötzlicher Verschlechterung der Luftnot.... Gerade diese Patienten werden in unserem eh schon stark beanspruchten Gesundheitssystem bekanntermaßen unzureichend adäquat betreut. Hier ist unsere Ordination eine echte Reform des Gesundheitssystems und kann weder durch die Schaffung neuer Kassenplätze, noch durch PVZ, ersetzt werden. Viele unserer Dienste leisten wir unentgeltlich und freiwillig.
Die restriktive Handhabung des §20 Abs. 5 KFG 67 läuft unserer Ansicht nach Gefahr, derartige Einsätze einzelner Ärzte zum Wohle der Patienten und des Gesundheitssystems zu untergraben. Das Wissen über Gesichtspunkte der Effizienz von Warnberechtigungen dürfen Sie uns, nach jahrzehntelangem Einsatz als NA und LNA zugestehen, dies würde die sonst fehlende Wertschätzung unserer Arbeit zumindest teilweise ausgleichen.
Weiter Informationen wie: Curriculi vitarum, NA-Dekret, detaillierte Ausstattung des Einsatzfahrzeuges oder Patientenstellungnahmen stellen wir Ihnen auf Anforderung gerne zur Verfügung.
MfG A“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher sich die Beschwerdeführerin (ausschließlich für die Verhandlung) durch ihren bevollmächtigten Ehegatten, Herrn B, vertreten ließ und in welcher anhand des Aktes der Behörde, ***, auf dessen Verlesung der Vertreter verzichtete, weiters auf Grund der Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, Beweis erhoben wurde.
Festgestellter Sachverhalt:
Zu Grunde liegend sind die Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 20. April 2023 (bestehend aus dem Antrag und einer gesondert, ebenfalls unter dem Betreff „Ansuchen..“ eingereichten Begründung) um Erteilung der Bewilligungen zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am Personenkraftwagen Volvo V90 Cross Country mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): *** und dem amtlichen Kennzeichen *** (Wechselkennzeichen).
Das bezeichnete Fahrzeug Personenkraftwagen Volvo V90 Cross Country ist ein Kombi, mit welchem notfallmedizinische bzw. palliativmedizinische Geräte befördert werden können. Es handelt sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Krankentransportfahrzeug.
Das bezeichnete Kraftfahrzeug ist auf die Beschwerdeführerin zugelassen.
Im Zulassungsschein ist keine besondere Verwendungsbestimmung eingetragen.
Die Beschwerdeführerin betreibt an der Adresse ***, ***, eine Arztpraxis für Allgemeinmedizin mit Kassenverträgen. Der Kassenvertrag mit der ÖGK wird von der Beschwerdeführerin mit Ende des ersten Quartales 2024 aufgelöst, sodass sie sodann ab 1. April 2023 nur mehr Kassenverträge mit den (auch schon jetzt) als Vertragspartner tätigen sogenannten „Kleinkassen“, nämlich der BVAEB, der SVA und der KFA, haben wird.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdeführerin in Teilzeit angestellt und hat in der Praxis der Beschwerdeführerin (als Gemeinschaftspraxis geführt) den Sitz seiner Tätigkeit als Facharzt für Innere Medizin und als Palliativmediziner, dies als Wahlarzt.
Die Ordinationszeiten in der Arztpraxis für Allgemeinmedizin der Beschwerdeführerin sind: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag, jeweils von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und Dienstag von 13:00 bis 18:00 Uhr.
Das Notfalltelefon (Handy), das im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes angerufen werden kann, gehört dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, der Facharzt für Innere Medizin und Palliativmediziner ist.
Bei einer Anforderung unter Verwendung dieser Telefonnummer fährt der Ehegatte der Beschwerdeführerin, da er die Facharztausbildung hat, grundsätzlich zur anfordernden Person bzw. zum Pateinten/der Patientin. Dazu verwendet er das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Fahrzeug Volvo V90 Cross Country mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): *** und dem amtlichen Kennzeichen ***.
Die Beschwerdeführerin als Allgemeinmedizinerin fährt mit dem bezeichneten Fahrzeug nicht zu den anfordernden Personen, lediglich ersatzweise für ihren Gatten, was bisher fast nie vorgekommen ist.
Wenn eine Anforderung während der Ordinationszeiten der Beschwerdeführerin (siehe oben) oder während der Ordinationszeiten des Ehegatten als Wahlfacharzt für Innere Medizin (Dienstag und Donnerstag vormittags) erfolgt, fährt der Ehegatte der Beschwerdeführerin zur anfordernden Person mit dem bezeichneten Fahrzeug von der Adresse der Gemeinschaftsordination in *** weg, zu den sonstigen Zeiten erfolgt die Abfahrt durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin von der Wohnadresse derselben in ***, ***.
Im Jahr 2023 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin in vier bis fünf dringenden Fällen angefordert, ansonsten erfolgten normale Anforderungen im Zusammenhang mit internistischen, onkologischen oder palliativen Behandlungsanforderungen.
Vom Ehegatten der Beschwerdeführerin wird dermaßen der Bereich zwischen der Ordination in *** und den Städten *** und *** im Fall einer Anforderung betreut, wobei die Anfahrt zu jenen Zeiten, in denen keine Ordinationszeiten sind, durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin vom Wohnsitz in *** aus durchzuführen ist.
Die Ärztekammer Niederösterreich wurde zu den Ansuchen der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Behörde gehört und hat sich dazu ablehnend geäußert. Zur konkreten Begründung wird auf die oben wiedergegebene Stellungnahme der Ärztekammer Niederösterreich vom 26.04.2023 verwiesen.
Die Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion hat sich mit Stellungnahme vom 1. Juni 2023, ***, ebenfalls ablehnend zu den Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß den obigen Ausführungen geäußert.
Das verfahrensgegenständliche Kraftahrzeug ist nicht zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen, bestimmt.
Eine als dringend bezeichnete ärztliche Hilfe (Palliativpatienten, welche nicht in ein Landesklinikum verbracht werden wollten oder sollten) wurde beispielhaft im Jahr 2023 lediglich vier Mal bis fünf Mal (über Anforderung) durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin (und nicht durch sie selbst) mit dem bezeichneten Kraftfahrzeug vorgenommen.
Das erfasste Einzugsgebiet für die Betreuung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin, der nicht Antragsteller ist und auf den das verwendete Kraftfahrzeug, für welches die Anträge gestellt wurden, nicht zugelassen ist, liegt zwischen *** und ***.
Weder der in diesem Bereich geführte Streckenabschnitt der *** noch sämtliche vorhandene Bundes- und Landesstraßen in diesem Bereich stellen verkehrsreiche Gebiete dar (dies im Vergleich zur stark befahrenen Hauptdurchzugsrouten, wie z.B. ***, ***, *** etc.).
Dringende ärztliche Dienste können in diesem Bereich jederzeit im Wege von Notruf Niederösterreich 144 durchgehend (täglich 24 Stunden) an Wochen-, Sonn- und Feiertagen angefordert werden.
Ein durchgehender ärztlicher Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern bzw. Sozialversicherungsträgern steht im Einzugsgebiet der von der Beschwerdeführerin innegehabten Ordination geografisch nah und zeitnah einsetzbar zur Verfügung.
Für Maßnahmen gemäß § 8 Unterbringungsgesetz ist nach § 9 leg. cit. bei Gefahr im Verzug den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, betroffene Personen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen zu können.
Die Personen in E bzw. F, sind Einrichtungen der G gmbH, bei welchen es sich um Pflegeeinrichtungen handelt, die im öffentlichen Auftrag geführt werden und bei welchen bei Bedarf das Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger einen Teil der Kosten übernimmt.
Der Beschwerdeführerin kommen in diesen Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine organschaftlichen Funktionen zu.
Über Anforderung hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin (und nicht sie selbst) medizinische Betreuungsdienste (über telefonische Anforderung im Zusammenhang mit fachärztlichen internistischen, palliativen oder onkologischen Leistungsanforderungen) vorgenommen, dies unter Verwendung des verfahrensgegenständlichen Personenkraftfahrzeuges, welches auf die Beschwerdeführerin zugelassen ist.
Derartige Dienste werden vom Ehegatten der Beschwerdeführerin in *** nicht mehr vorgenommen (wegen Überlastung in der Ordination) und sollen nach dem 1. Quartal 2024 (ab April 2024) auch nicht mehr in *** vorgenommen werden.
Den Pflegefachkräften der E bzw. F, standen schon bisher und stehen auch noch weiterhin in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe die ärztlichen bzw. notfallärztlichen Leistungen im Wege von Notruf Niederösterreich 144 durchgehend (täglich 24 Stunden) an Wochen-, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung.
Ebenso standen bzw. stehen den genannten Einrichtungen der durchgehende ärztliche Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern bzw. Sozialversicherungsträgern im Einzugsgebiet zeitnah und in geringer Entfernung zur Verfügung.
Beweiswürdigung:
Der Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin und der dazu erstatteten ergänzenden Begründung laut Schriftsätzen vom 20. April 2023 ergab sich aus denselben.
Die Tatsache, dass bereits im behördlichen Verfahren zu den Anträgen der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Ärztekammer Niederösterreich eingeholt wurde, welche sich zu den Anträgen mit der oben wiedergegebenen Begründung ablehnend äußerte, ebenso die Begründung dieser Stellungnahme (laut Schriftsatz vom 26. April 2023), ergaben sich aus der schriftlichen Unterlage im Behördenakt.
Ebenso ergab sich zu den Anträgen der Beschwerdeführerin die ablehnende Stellungnahme der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion des Amtes der NÖ Landesregierung laut Schriftsatz vom 01. Juni 2023, ***, bereits aus dem Behördenakt.
Die Beschwerdeführerin hat zu beiden Stellungnahmen (der AK NÖ und der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion des Amtes der NÖ Landesregierung) bereits im Verfahren vor der Behörde Parteiengehör gewährt erhalten und im Verfahren vor der Behörde dazu keine Stellungnahme erstattet.
Der Umstand, dass das Kraftfahrzeug, für welches die Bewilligung zum Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht und die Verwendung eines Tonfolgehornes beantragt wurde, der Personenkraftwagen Volvo V90 Cross Country mit der oben bezeichneten Fahrzeugidentifizierungsnummer und dem Wechselkennzeichen *** ist, ergab sich aus dem Behördenakt und aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In der Beschwerdeverhandlung ergab sich weiters auf Grund der Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin (des in ihrer Ordination in Teilzeit angestellten Ehegatten und Facharztes für Innere Medizin), dass der bezeichnete Personenkraftwagen Volvo V90 Cross Country ausschließlich auf die Beschwerdeführerin zugelassen ist, jedoch vom Ehegatten der Beschwerdeführerin gelenkt wird, wenn er (auf Grund seiner internistischen und bzw. palliativ- medizinischen Ausbildung angefordert) zu Patienten fährt.
Aus den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergab sich weiters, dass es sich beim Bezug habenden Fahrzeug nicht um ein Krankentransportfahrzeug handelt.
Ebenso ergab sich aus den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, dass im Zulassungsschein keine besondere Verwendungsbestimmung für das Bezug habende Fahrzeug eingetragen ist.
Gemäß den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin fährt nicht sie zu den anfordernden Personen (nur vertretungsweise im ausnahmsweisen Fall seiner Verhinderung), sondern der Vertreter selbst, da die Beschwerdeführerin Ärztin für Allgemeinmedizin ist, der Ehegatte der Beschwerdeführerin jedoch als Facharzt für Innere Medizin und als Palliativmediziner tätig ist.
Es ergab sich somit aus den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, dass das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug, für das die Bewilligungen beantragt wurden, von ihr für Fahrten bei Anforderungen über die Bereitschaftstelefonnummer nicht verwendet wird, vielmehr zum hauptsächlich Teil von ihrem Ehegatten, der über die einschlägige Facharztausbildung verfügt.
Das Einzugsgebiet, in welchem sich der Ehegatte (nicht die Beschwerdeführerin selbst) mit dem bezeichneten Fahrzeug im Fall einer Anforderung bewegt, nämlich zwischen *** und ***, Anreise außerhalb der Ordinationszeiten teilweise von der Wohnadresse in ***, ergab sich sowohl aus den schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin als auch aus den Angaben des Vertreters derselben in der Beschwerdeverhandlung.
Aus den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin ergab sich, dass im Jahr 2023 vier oder fünf Mal eine Anforderung aus dringenden Gründen (nämlich zu einer Sterbebegleitung für Patienten, die nicht in ein Spital gebracht werden wollten) erfolgt ist.
Ansonsten suchte der Gatte der Beschwerdeführerin (der Vertreter) die anfordernden Patienten bzw. Pflegeheime aus nicht dringenden Gründen zur internistischen oder palliativmedizinischen bzw. onkologischen Behandlung auf.
Aus den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, aber auch auf Grund der Tatsache, dass der Raum zwischen *** und *** der zur Entscheidung berufenen Richterin auch hinsichtlich der Verkehrsdichte umfassend bekannt ist, ergab sich zweifelsfrei, dass weder die in diesem Bereich geführte *** noch sämtliche vorhandene Bundes- und Landesstraßen verkehrsreiche Gebiete sind.
Auf der ***, allenfalls auch auf Bundesstraßen, gibt es vorwiegend, unabhängig von einer größeren Verkehrsdichte zu spezifischen Verkehrszeiten, keine wesentlichen verkehrstechnischen Behinderungen oder Einschränkungen, abgesehen von streckenweisen Baustellen oder einer zeitweisen Verringerung von Fahrstreifen.
Aus den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin ergab sich weiters, dass die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Dienste in den F, welche überdies vom Vertreter (Ehegatten) der Beschwerdeführerin und nicht von ihr selbst durchgeführt wurden, in *** im Verlauf des Jahres 2023 eingestellt wurden (Abgabe an einen anderen ärztlichen Betreuer), wie sich aus den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin auch ergab, dass er selbst (nicht die Beschwerdeführerin) das E in *** auch nur mehr, dies auf Grund der Kündigung eines Kassenvertrages mit der ÖGK, insbesondere wegen Arbeitsüberlastung in der Gemeinschaftsordination, bis zum Ablauf des ersten Quartals 2024 betreuen wird.
Der Umstand, dass für die Verbringung von Personen zu ärztlichen Dienstleistungen im Fall notwendiger Veranlassungen nach dem Unterbringungsgesetz (UbG) der Einsatz der Organe des Sicherheitsdienstes ex lege gewährleistet ist, ergab sich aus der einschlägigen Bestimmung des § 9 UbG.
Dass notfallärztliche Leistungen im Wege von Notruf Niederösterreich 144 durchgehend (täglich 24 Stunden) an Wochen-, Sonn- und Feiertagen sowie ein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen, dies im Einzugsgebiet zwischen *** und ***, ergab sich eindeutig aus den einschlägigen Ausführungen der Niederösterreichischen Ärztekammer aber auch aus den Ausführungen der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion. Dieser Umstand ist weiters der erkennenden Richterin amtsbekannt.
Rechtlich wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 gilt als Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit der Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale.
§ 20 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 6a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019:
(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
1. Leuchten für die Beleuchtung des Wageninneren, der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte, der Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger und von Zeichen für die im Abs. 5 lit. d und e angeführten Fahrzeuge von ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder Ärzten;
2. Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten oder Rückstrahler, mit denen rotes oder gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt werden kann und mit denen die Lage einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt werden kann, und Leuchten und Rückstrahler, deren Anbringen gemäß § 33 Abs. 1 nicht angezeigt werden muß;
3. Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten;
4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei
a) Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
b) Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,
c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich bestimmt sind,
d) Feuerwehrfahrzeugen,
e) Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,
f) Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
g) Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;
h) Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung verwendet werden,
i) Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im Notfallmanagement
– von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder
– im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden,
j) Fahrzeugen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) für Fahrten zum Ort eines Vorfalles gemäß § 6 UUG 2005;
5. bei Fahrzeugen, die ausschließlich im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind und deren äußerste Punkte durch Flaggen erkennbar gemacht werden, je ein quer zur Fahrtrichtung wirkender Scheinwerfer, mit dem zur Beleuchtung dieser Flaggen weißes Licht ausgestrahlt werden kann;
6. Warnleuchten mit gelbrotem Licht;
7. Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen, mit denen paarweise gelbrotes Blinklicht ausgestrahlt werden kann. Diese sind möglichst am äußeren Rand der Einrichtung anzubringen;
8. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N, O2, O3 und O4 auffällige Markierungen gemäß UN-Regelung Nr. 48 sowie charakteristische Markierungen und Grafiken aus retroreflektierenden Markierungsmaterialien der Klassen „D“ und „E“ gemäß UN-Regelung Nr. 104, letztere unter Einhaltung der Anbringungsvorschriften in Pkt. 7.2 der UN-Regelung Nr. 104;
9. bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen und bei Pannen- und Abschleppfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;
10. Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes; solche Beleuchtungseinrichtungen dürfen aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht im Sinne des § 99 verwendet werden.
(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.
(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
b) für den öffentlichen Hilfsdienst,
c) für den Rettungsdienst,
d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder
f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,
h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder
i) für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, und für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die tatsächlich auch Hausgeburten durchführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,
j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).
In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.
(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.
(6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall sind die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht von den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Dies gilt auch, wenn ein unter die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 fallendes Fahrzeug nicht mehr von den dort genannten Stellen verwendet wird oder nicht mehr für die dort genannten Verwendungen bestimmt ist.
§ 22 Abs. 4 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 40/2016:
(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.
§ 26 Abs. 1, erster Satz, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 122/2022:
Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden.
Gemäß der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur (Ra 2019/11/0035 vom 11.03.2019 und Ro 2014/11/0068 vom 21.08.2014) ist nicht schon Kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse im Sinn des § 20 Abs. 5 KFG 1967 vorauszusetzen, sondern hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen, und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind (VwGH vom 11.03.2019, Ra 2019/11/0035).
Bereits aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 5, erster Satz, KFG 1967 ergibt sich, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und nicht einmal bei Fahrzeugen, die für den Rettungsdienst bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in der bisherigen Judikatur darauf hingewiesen, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist (vgl. VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0049).
Unter den Begriff des „Rettungswesens“ (im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) ist nicht jede Tätigkeit zu subsumieren. Diese Tätigkeit ist vielmehr auf Fahrzeuge eingeschränkt, die für – mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende – dringende Einsätze bestimmt sind (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/11/0123).
„Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist auch bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5, erster Satz, KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichtes im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die unter lit. a bis lit. j taxativ aufgezählt sind.
…..
Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 wird davon auszugehen sein, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, bei denen also nach den bisherigen Ausführungen anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden.“ (Zitationen aus VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068).
Für eine Bewilligung von Blaulicht für Ärzte für Allgemeinmedizin kann der Tatbestand des § 20 Abs. 5 lit. e KFG nur in Betracht kommen, wenn die in dieser Bestimmung ausdrücklich bezeichneten Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, vorliegen.
Sämtliche nach der letztgenannten Bestimmung ex lege zu erfüllenden Voraussetzungen, nämlich
die Leistung dringender ärztlicher Hilfe (im öffentlichen Interesse gelegen) und
die Erbringung solcher Leistungen in verkehrsreichen Gebieten sowie
die Tatsache, dass kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß § 20 Abs. 5 lit d) zur Verfügung stehen,
müssen somit gegenständlich kumulativ erfüllt sein.
Bereits auf Grund der Tatsache, dass in dem als Betreuungsgebiet bezeichneten geografischen Raum zwischen *** und *** mit einem Arzt/mehreren Ärzten besetzte Rettungsdienste und ärztliche Bereitschaftsdienste von Gebietskörperschaften, Ärztekammern bzw. Sozialversicherungsträgern (einschließlich des Notarzthubschraubers Christophorus, Stützpunkt ***) durchgehend zur Verfügung stehen, war davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der angestrebten Bewilligungen einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes verfahrensgegenständlich bereits wegen Fehlens dieser einen Voraussetzung nicht vorliegen.
Hinzu kommt, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt.
Eine bloß vier- bis fünfmalige Anforderung innerhalb eines Jahres aus einer Pflegebetreuungseinrichtung für Personen, die auf Grund palliativmedizinischer Erfordernisse zu betreuen sind und nicht in ein Klinikum verbracht werden wollen, erfüllt diese gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen (auch unter Hinweis auf die dazu erstatteten obigen Ausführungen) nicht, wie darüber hinaus festzustellen war, dass diese Fahrten mit einem Privat-PKW durchgeführt werden, in Bezug auf welchen keine besondere Verwendungsbestimmung eingetragen ist und dessen alleinige Zulassungsbesitzerin, die Beschwerdeführerin, die Fahrten grundsätzlich nicht selbst durchführt.
Eine Dringlichkeit in Bezug auf eine medizinische Betreuung von Personen in den Pflegeeinrichtungen, welche im allgemeinen öffentlichen Interesse gelegen wäre, konnte mit dem erstatteten Vorbringen nicht dargelegt werden, wie auch davon auszugehen war, dass diese Dienste, welche ebenfalls nicht von der antragstellenden Beschwerdeführerin ausgeführt wurden, sondern von deren Ehegatten, im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits eingestellt sind (***) bzw. zeitnah (mit Ablauf März 2024 in ***) eingestellt werden.
Ein Erfordernis eines dringenden Einsatzes im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 8 Unterbringungsgesetz (UbG) konnte von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Befugnisse der Organe des öffentlichen Dienstes gemäß § 9 leg.cit. nicht dargelegt werden.
Darüber hinaus war festzustellen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen, intendierten Betreuungsraum zwischen *** und *** nicht um ein verkehrsreiches Gebiet handelt, dies im Vergleich zu anderen Hauptdurchzugsrouten bzw. Verkehrsrouten in einem städtischen Ballungszentrum.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 20 Abs. 4 iVm Abs. 5 lit. e und des § 22 Abs. 4 KFG 1967, insbesondere im Hinblick auf das oben wiedergegebene, erzielte Beweisergebnis, die zitierten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung war festzustellen, dass im gesamten Verfahren vor der Behörde und vor dem Verwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin mit dem von ihr dargelegten Sachverhalt kein Nachweis erbracht werden konnte, dass das zu erfüllende Erfordernis eines dringenden beruflichen Bedarfes zur Verwendung von Blaulicht oder eines Tonfolgehornes gegeben wäre.
Auf Grund der oben bezeichneten Erwägungen war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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