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LVwG-S-1791/001-2023; LVwG-S-1791/002-2023•LVwG N LVwG-S-1791/001-2023; LVwG-S-1791/002-2023
LVwG-S-1791/001-2023; LVwG-S-1791/002-2023Tribunale amministrativo regionale19 gen 2024
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; elektronische Einbringung; Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzungsgrund; unabwendbares Ereignis;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerden des A und der B, letztere vertreten durch A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 20. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, sowie über die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die folgenden
BESCHLÜSSE:
1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers A sowie der von ihm gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 50 Abs. 1 erster Halbsatz iVm§ 31 Abs. 1 bzw. gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin B auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
3. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 iVm § 50 Abs. 1 erster Halbsatz und § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
4. Gegen diese Beschlüsse ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der (von der Zweitbeschwerdeführerin) zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.108,70 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG bereits fällig.
Begründung:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Zweitbeschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 13. Mai 2023 um 09:48 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Straßenkm *** in Fahrtrichtung *** als Verantwortliche der Firma C e.U. in ***, welche Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen *** sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKW bzw. die Ladung den Vorschriften des KFG 1967 entspricht. Das Fahrzeug sei vom Erstbeschwerdeführer gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg um 1.620 kg (46,29%; Spruchpunkt 1.), die höchste zulässige Achslast der ersten Achse von 1.650 kg um 270 kg (16,36%; Spruchpunkt 2.) und die höchste zulässige Achslast der zweiten Achse von 2.250 kg um 726 kg (32,27%; Spruchpunkt 3.) überschritten wurden.
Dadurch habe die Zweitbeschwerdeführerin jeweils § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) verletzt. Dafür wurden über sie gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, und zwar in Spruchpunkt 1. € 762,– (76 Stunden), in Spruchpunkt 2. € 465,– (46 Stunden) und in Spruchpunkt 3. € 690 (69 Stunden). Weiters wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 191,70 vorgeschrieben.
Im Kopf dieses Straferkenntnisses war die E-Mail-Adresse des Fachgebietes Strafen (strafen.bhmi@noel.gv.at) angeführt. In der Rechtsmittelbelehrung war keine E-Mail-Adresse angeführt, sie enthielt jedoch einen Hinweis, dass eine Beschwerde schriftlich einzubringen sei und in jeder technischen Form übermittelt werden könne, per E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsforen vorgesehen sind.
Das Straferkenntnis wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 22. Juni 2023 zugestellt.
2. Dagegen erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin (getrennt voneinander) Beschwerde, die sie jeweils am 13. Juli 2023 (ausschließlich) per E-Mail an die Adresse strafen.bhmi@noel.gv.at richteten. Damit begehren sie eine Herabsetzung der verhängten Strafen.
Die Beschwerden wurden von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsstrafakt am 3. August 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 7. August 2023 einlangten und zu LVwG-S-1791/001-2023 protokolliert wurden.
3. Am 3. November 2023 leitete das Landesverwaltungsgericht die Beschwerden an die belangte Behörde weiter, weil diese unter Berücksichtigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 0134, bisher nicht wirksam eingebracht worden seien. Die Weiterleitung langte am 6. November 2023 bei der Behörde ein, gleichzeitig wurden auch die Beschwerdeführer davon verständigt.
Am 13. November 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde neuerlich dem Gericht vor.
4. Am 14. November 2023 hielt das Gericht der Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Beschwerde verspätet sei, weil sie erst mit der Weiterleitung vom 3. November 2023 bei der belangten Behörde eingelangt sei.
5. Am 16. November 2023 langte beim Gericht ein (am 11.November zur Post gegebenes) Schreiben vom 10. November 2023 ein, das einen Briefkopf der Zweitbeschwerdeführerin trug, jedoch eine Fertigung mit den Namen beider Beschwerdeführer enthielt. Darin brachten sie vor, die Entscheidung, die Beschwerde ausschließlich auf elektronischem Wege zu übermitteln, sei auf dem angefochtenen Straferkenntnis basiert. In diesem sei ausdrücklich vermerkt gewesen, dass die Beschwerde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden könne. In gutem Glauben an diese Möglichkeit sei die elektronische Übermittlung an die E-Mail-Adresse strafen.bhmi@noel.gv.at, die „keine Zustimmung des Verwaltungsgerichtshofes“ gefunden habe, erfolgt. Dieser Vorgehensweise sei somit eine klare und verständliche Weisung seitens der Behörde zugrunde gelegen.
Im Bewusstsein der bestehenden Unsicherheiten und um jeglichem Missverständnis vorzubeugen, sei beabsichtigt, die Beschwerde erneut auf dem herkömmlichen Papierweg zu übermitteln. Eine ausgedruckte Form der Beschwerde sei dem Schreiben als Anlage beigefügt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich werde ersucht, die vorliegenden Umstände zu berücksichtigen und die erneute Einreichung der Beschwerde in schriftlicher Form zu akzeptieren.
Dieses Schreiben wurde (im Hinblick auf die Deutung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dazu unten III.3.) zu LVwG-S-1791/002-2023 protokolliert.
6. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt. Ergänzend wird auf Grund des im Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszuges festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin alleinige Inhaberin des Einzelunternehmens C e.U. ist. Dem Erstbeschwerdeführer kommt in diesem die Funktion eines Prokuristen zu.
II.Rechtsvorschriften
1. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. […]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG […] beträgt vier Wochen. […]. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, […]
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. […] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. […]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]“
3. Gemäß § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52 idF BGBl. I 57/2018, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
4. Gemäß § 13 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 5/2008, können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
5. In der (bis 15. November 2023 gültigen) Kundmachung der belangten Behörde vom 20. Dezember 2019, MIB1-O-05148/002, war eine Einbringung von Anbringen per E-Mail ausdrücklich vorgesehen. Hiefür war jedoch nur die Adresse post.bhmi@noel.gv.at angeführt.
6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. 267 in der im angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 35/2023, lauten:
„[…]
§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; […]
[…]
§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis ausschließlich die Zweitbeschwerdeführerin als „Verantwortliche“ des dort im Spruch angeführten Einzelunternehmens, dessen alleinige Inhaberin sie ist und das Zulassungsbesitzer des Tatfahrzeugs ist, dreier Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 (der Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers hinsichtlich der Beladung regelt) iVm anderen Bestimmungen dieses Gesetzes schuldig erkannt und dafür bestraft. Sie ist somit alleinige Adressatin dieses Bescheides und als solche nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert, gegen diesen eine Beschwerde zu erheben.
Der Erstbeschwerdeführer war lediglich der Lenker des Tatfahrzeuges bzw. ist er Prokurist des Einzelunternehmens. Aus keiner dieser Rollen ergibt sich für ihn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch das Straferkenntnis. Sollte er als Lenker (also nach § 102 Abs. 1 KFG 1967) bestraft werden bzw. bestraft worden sein, so steht bzw. stand ihm die Erhebung einer Beschwerde gegen ein solches, ihm gegenüber zu erlassendes Straferkenntnis nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG offen, nicht aber gegen das gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin ergangene Straferkenntnis. Als Prokurist konnte der Erstbeschwerdeführer nur als Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin einschreiten, nicht jedoch im eigenen Namen.
Seine Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
2. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde das angefochtene Straferkenntnis am 22. Juni 2023 zugestellt. Nach § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wäre somit der letzte Tag der Beschwerdefrist der 20. Juli 2023 gewesen.
§ 13 Abs. 2 letzter Satz AVG (der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren und damit gemäß § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Anwendung findet) ermöglicht es der Behörde, organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs mit ihr im Internet kundzumachen. Die Kundmachung der belangten Behörde vom 20. Dezember 2019 enthielt mit der Bestimmung (ausschließlich) der Adresse post.bhmi@noel.gv.at eine solche organisatorische Beschränkung. Nach dem oben unter I.3. zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 geht die Verwendung einer anderen E-Mail-Adresse „zu Lasten des Einschreiters“.
Die am 13. Juli 2023 namens der Zweitbeschwerdeführerin an die in Adresse strafen.bhmi@noel.gv.at gerichtete Beschwerde war daher zunächst nicht als wirksam eingebracht anzusehen. Die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses glich jener, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof im vorgenannten Beschluss bereits auseinandergesetzt hat und die von ihm nicht als irreführend qualifiziert worden ist. Diese führte daher (insbesondere nach § 61 Abs. 4 AVG) nicht zu einer wirksamen Beschwerdeeinbringung. Eine solche lag somit erst mit der am 6. November 2023 bei der Behörde eingelangten Weiterleitung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist daher verspätet.
3. Das – im Hinblick auf die Fertigung beiden Beschwerdeführern zuzurechnende – Schreiben vom 10. November 2023, in dem die zunächst nicht wirksame Einbringung und die daraus resultierende Verspätung nicht in Frage gestellt und um Zulassung der Beschwerde ersucht wird, deutet das Landesverwaltungsgericht seinem Inhalt nach als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG (vgl. zu einer solchen Deutung etwa VwGH 16.04.1997, 97/03/0039).
4. Soweit dieser Antrag dem Erstbeschwerdeführer zuzurechnen ist, ist er nicht zulässig, setzt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 Abs. 1 und 2 VwGVG doch einerseits die Parteistellung und andererseits die Versäumung einer Frist voraus. Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit (oben 1.) war der Erstbeschwerdeführer aber nicht Partei des Verwaltungsstrafverfahrens. Dementsprechend wurde ihm das angefochtene Straferkenntnis von der belangten Behörde auch nicht zugestellt, sodass er die Beschwerdefrist nicht versäumt haben kann.
Sein Wiedereinsetzungsantrag ist daher gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
5. Der Wiedereinsetzungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin ist hingegen zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen allerdings nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0160, mwN).
Als Wiedereinsetzungsgrund macht die Zweitbeschwerdeführerin lediglich geltend, sie sei wegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses davon ausgegangen, dass eine Beschwerdeerhebung in jeder technischen Form und somit auch per E-Mail an die von ihr verwendete Adresse möglich gewesen sei. Zu diesem Vorbringen ist zunächst klarzustellen, dass die Zulässigkeit einer Erhebung der Beschwerde per E-Mail an sich nicht in Frage steht. Grund für die Unwirksamkeit der Einbringung war vielmehr die Verwendung der nicht gemäß § 13 Abs. 2 AVG kundgemachten E-Mail-Adresse. Warum darin ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGVG gelegen haben soll, das zur Fristversäumung führte, wird im Antrag jedoch nicht dargelegt. Der Wiedereinsetzungsantrag lässt unerwähnt, dass die Rechtsmittelbelehrung einen ausdrücklichen Hinweis auf besondere Übermittlungsformen für den elektronischen Verkehr enthielt. Insbesondere mit dem Vorhandensein eines derartigen Hinweises hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 5. Oktober 2023 begründet, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht irreführend war. Dass solche nach § 13 Abs. 2 AVG kundgemachte organisatorische Beschränkungen bestanden, konnte für die Zweitbeschwerdeführerin deshalb für sich alleine genommen noch nicht unvorhergesehen sein.
Der Antrag erweist sich somit als unbegründet und ist gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG mit Beschluss abzuweisen.
6. Da die Wiedereinsetzung nicht bewilligt wurde, ist die nach § 7Abs. 4Z 1 VwGVG verspätete Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 50 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
7. Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 bzw. 4 VwGVG.
8. Kosten des Beschwerde- bzw. Wiedereinsetzungsverfahrens sind nicht vorzuschreiben, weil mit den vorliegenden Entscheidungen kein Straferkenntnis bestätigt wird (vgl. VwGH 20.10.1977, 0807/76, zur insoweit § 52 Abs. 1 VwGVG vergleichbaren früheren Fassung des § 64 VStG).
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem klaren Wortlaut der Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, des § 13 Abs. 2 AVG sowie der §§ 7 Abs. 4 Z 1 und 33 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 07.05.2021, Ra 2020/12/0036, mwN) und darüber hinaus auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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