LVwG N LVwG-S-72/001-2024

LVwG-S-72/001-2024Tribunale amministrativo regionale18 gen 2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Zulassungsbesitzer; Lenkerauskunft; Verfahrensrecht; Anbringen; e-mail Übermittlung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-72/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.72.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, ***, *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14. November 2023, ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe auf € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 20,-- neu festgesetzt.

3. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von € 200,-- zusätzlich des Kostenbeitrags des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 20,--, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 220,-- innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14. November 2023, ***, wurde A zur Last gelegt, dass er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Tulln auf ihre schriftliche Anfrage vom 13.7.2023 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung am 17.7.2023 Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 13.5.2023 um 09:54 Uhr in ***, ***, ***, *** in Richtung *** gelenkt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 255,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** am 13.5.2023 um 09:54 Uhr im Ortsgebiet *** auf der ***, ***, in Richtung *** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten habe.

Mit Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.7.2023 sei A als Zulassungsbesitzer ersucht worden, binnen 2 Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wer das genannte KFZ gelenkt habe.

Da innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Auskunft erteilt worden sei, sei gegen ihn am 30.8.2023 eine Strafverfügung wegen Verletzung der ihn treffenden Auskunftspflicht ergangen. Dagegen habe er fristgerecht Einspruch erhoben und vorgebracht, dass er mit Schreiben vom 25.7.2023, 12:21 Uhr bekannt gegeben habe, dass Frau B, *** die geforderte Auskunft erteilen könne. Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.

Eine Überprüfung durch die *** Betriebsführung habe jedoch ergeben, dass das von ihm im Einspruch angeführte E-Mail vom 25.7.2023, 12:21 Uhr, nicht eingelangt sei

Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 sei demnach als erwiesen anzusehen, da er nicht binnen der vorgegebenen Frist Auskunft über den Lenker des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt erteilt habe.

Mildernd hat die Behörde die fehlenden Verwaltungsvormerkungen gewertet, erschwerende Umstände würden nicht vorliegen. Der Einschätzung der Behörde, wonach von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.000,--, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen werde, sei er nicht entgegengetreten.

Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden möge.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er sehr wohl die geforderte Auskunft erteilt habe und das Schreiben rechtzeitig am 25.7.2023 an die Behörde übermittelt habe. Der Beschwerde war das Email vom 25.7.2023, 12:21 Uhr angeschlossen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 10.1.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur Zahl ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen:

Am 13.5.2023 um 09:54 Uhr hat der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet *** auf der ***, ***, in Richtung *** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten. Das Fahrzeug ist auf A, *** zugelassen, welcher mit Schreiben vom 13.7.2023 seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln ersucht wurde, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 13.5.2023 um 09:54 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, ***, Fahrtrichtung *** gelenkt habe.

Dieses Ersuchen um Lenkerauskunft wurde dem Zulassungsbesitzer nachweislich am 17.7.2023 zugestellt, in dem es von der Ehefrau des Zulassungsbesitzers als Mitbewohnerin übernommen wurde.

Am 25. Juli 2023 wurde um 12:21 Uhr ein E-Mail an *** gesendet, worin der nunmehrige Beschwerdeführer jene Person bekannt gibt, welche die geforderte Auskunft erteilen könne, nämlich B, ***. Eine Nachfrage bei der *** Betriebsführung seitens der Behörde hat ergeben, dass dieses E-Mail bei der Behörde nicht eingelangt ist. Die Mailadresse der Bezirkshauptmannschaft Tulln ist aufgrund des Fehlens des Zusatzes „at“ unvollständig.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30.8.2023 zur Zahl *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Tulln über deren schriftliche Anfrage vom 13.7.2023 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 17.7.2023 darüber Auskunft erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 13.5.2023 um 9:54 Uhr in ***, ***, ***, *** in Richtung *** gelenkt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und verwies darauf, dass er mit Schreiben vom 25.7.2023 um 12:21 Uhr bekannt gegeben habe, dass die Person, welche die Auskunft erteilen könne, Frau B, ***, sei.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt zur Zahl ***, worin der Einspruch vom 12.9.2023 enthalten ist, sowie in das der Beschwerde angeschlossene Email des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2023 um 12:21 Uhr, woraus zweifelsfrei hervorgeht, dass die Mailadresse infolge des Fehlens des Zusatzes „at“ unvollständig ist. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1997 (KFG) lautet:

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

§ 134 Abs. 1 KFG lautet:

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz oder

2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder

3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder

5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder

6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

[…]

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann.

Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt darin, im Interesse der Allgemeinheit jederzeit und ohne unnötige Verzögerung die Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, zu ermöglichen.

Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass das Ersuchen um Lenkerauskunft dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachweislich am 17. Juli 2023 zugestellt wurde. Am 25. Juli 2023 hat er um 12:21 Uhr ein E-Mail an „***“ gesendet, worin er jene Person bekannt gibt, welche die geforderte Auskunft erteilen könne, nämlich B, ***. In der E-Mail-Adresse fehlt der Zusatz „at“, sodass das Email folglich nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln eingelangt ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein an eine Behörde gerichtetes Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/17/0120 mit Hinweis auf E 30.4.2013, 2012/05/0090; 18.3.2021, Ra 2021/20/0024 etc.).

Da innerhalb der Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Ersuchens um Lenkerauskunft am 17.7.2023 die Lenkerauskunft nicht bei der Behörde eingelangt ist, ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat damit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen. Es wäre am Zulassungsbesitzer gelegen, sich beim Schreiben der E-Mail-Adresse zu vergewissern, dass diese korrekt angegeben wird, bzw. den Posteingang auf allfällige Fehlermeldungen hinsichtlich der nicht erfolgten Zustellung zu sichten und eine erneute Zustellung an die korrekte E-Mail-Adresse vorzunehmen. Dadurch, dass der Zusatz „at“ weggelassen wurde, ist das E-Mail nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln eingelangt. Insofern ist dem nunmehrigen Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, sodass er die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der Behörde wurden die fehlenden Verwaltungsvormerkungen mildernd berücksichtigt. Mildernd ist jedoch auch zu werten, dass der Beschwerdeführer im Einspruch gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom 12.9.2023 darauf hingewiesen, dass er die Auskunft der Behörde erteilt habe und mit Schreiben vom 25.7.2023 bekannt gegeben habe, dass die Person, welche die Auskunft erteilen könne, Frau B, ***, sei. Damit ist bereits seit 12.9.2023 eine Strafverfolgung möglich ist und eine Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nur in einem geringeren Ausmaß eingetreten (vgl. VwGH 14.12.1988, 88/02/0156).

Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben, ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Auch in der Beschwerde wurde darauf nicht eingegangen, der Beschwerdeführer ist der Einschätzung der Behörde, wonach er ein Nettoeinkommen in Höhe von Euro 2.000,--, keine Sorgepflichten habe und über kein Vermögen verfüge, nicht entgegengetreten.

Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, war die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe daher spruchgemäß herabzusetzen.

Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführen von der Begehung weiterer solcher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich bei der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

Die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG konnte wegen der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht zur Anwendung kommen.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfallen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Überdies ist der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt nicht strittig.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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