LVwG N LVwG-S-1744/001-2023

LVwG-S-1744/001-2023Tribunale amministrativo regionale4 gen 2024

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrszeichen; unbefugte Anbringung; Tatbild; Tatumschreibung; Anstiftung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1744/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1744.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 17. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die dazugehörigen Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: Belangte Behörde) in den Spruchpunkten 1. bis 7. jeweils zusammengefasst zur Last gelegt, dass er es in seiner Funktion als Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zu verantworten habe, dass zu einem jeweils näher bezeichneten Zeitpunkt an einem jeweils näher bezeichneten Ort eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich ein Plakatständer mit der Aufschrift „LKW über 3,5t“ mit einem geradeaus zeigenden Pfeil, welcher in Fahrtrichtung der *** gerichtet gewesen sei, unbefugt angebracht worden sei.

Mit Verordnung vom 29. März 2021, ***, sei auf der *** für vom Norden von der *** kommende LKW mit einem Fahrziel südlich des Gemeindegebiets von *** ein LKW-Durchfahrtsverbot als dauernde Verkehrsmaßnahme verordnet worden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 7. die folgende Rechtsvorschrift verletzt: „§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960“

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 1. bis 7. unter Anwendung des § 99 Abs. 2 lit. e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 50,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden), sohin gesamt 350,- Euro, und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer zur Aufstellung gebrachten Plakatständer eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs darstellen würden, welche verkehrsleitende Funktion aufweisen würden. Die StVO sei im vorliegenden Fall unter anderem deshalb anwendbar, da mit den aufgestellten Plakatständern der Verkehr auf einer öffentlichen Straße geregelt werde, welche jedenfalls den Bestimmungen der StVO unterliege. Für die Wertung der Plakatständer als Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gemäß § 31 Abs. 1 und § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 komme es lediglich darauf an, ob eine „Verwechslungsgefahr“ mit einem entsprechend der Rechtslage ordnungsgemäß kundgemachten Straßenverkehrszeichen in Frage komme. Aufgrund der verkehrsleitenden Funktion der aufgestellten Plakatständer sowie dem Umstand, dass diese geeignet gewesen seien, zu einer Verwirrung der betroffenen LKW-Lenker und somit zu einer unklaren Verkehrssituation zu führen, sei vom Vorliegen einer solchen Verwechslungsgefahr auszugehen und die Verwaltungsübertretung damit in objektiver Hinsicht verwirklicht. Eine Doppelbestrafung liege nicht vor, da es sich um jeweils abgeschlossene Handlungen handle.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen das Straferkenntnis vom 17. Juli 2023 wurde mit Eingabe vom 27. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Plakatständer ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit zur Verkehrsproblematik in der *** gedient hätten, weshalb sie nicht rot-weiß-rot reflektierend gekennzeichnet gewesen seien. Da sich die Plakatständer auf öffentlichem Grund der Stadtgemeinde *** im unmittelbaren Umfeld des Kreuzungsbereiches zur *** befunden hätten, hätten sie aufgrund dieser Situierung nicht der Verkehrslenkung dienen können. Die Plakatständer hätten kein Verkehrshindernis im allgemeinen Sinn dargestellt.

3. Feststellungen:

3.1. Der Beschwerdeführer ist Bürgermeister der Stadtgemeinde ***. Er gab in seiner Funktion als Bürgermeister die Weisung an Mitarbeiter des Öffentlichkeitsreferates der Gemeinde ***, und somit Gemeindebedienstete, die Plakatständer und die Plakate zu produzieren. Ebenso gab er in seiner Funktion als Bürgermeister die Weisung an Gemeindemitarbeiter der Gemeinde ***, die Plakatständer an den unten näher bezeichneten Örtlichkeiten aufzustellen.

Der Beschwerdeführer hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass es sich bei den Plakatständern um Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gehandelt hat, zu deren Anbringung (bzw. zur Anstiftung der Gemeindemitarbeiter zu deren Anbringung) er nicht befugt war. Nicht festgestellt werden kann allerdings, an welche Gemeindemitarbeiter er zu welchen Zeitpunkten bzw. in welchen Zeiträumen er die Anweisung gab, die verfahrensgegenständlichen Plakatständer aufzustellen.

Die Plakatständer stellten sich in ihrer Aufmachung dar wie folgt:

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

3.2. Jeweils 1.) Vor dem 16. Dezember 2022, 12:29 Uhr, 2.) nach dem 16. Dezember 2022, 14:24 Uhr und vor dem 20. Dezember 2022, 11:45 Uhr, 3.) nach dem 20. Dezember 2022, 13:00 Uhr und vor dem 21. Dezember 2022, 20:20 Uhr, sowie 4.) nach dem 21. Dezember 2022, 20:20 Uhr, und vor dem 23. Dezember 2022, 12:30 Uhr, wurde aufgrund einer Weisung des Beschwerdeführers an Gemeindemitarbeiter der Stadtgemeinde *** eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich ein Plakatständer mit der Aufschrift „LKW über 3,5t“ mit einem geradeaus zeigenden Pfeil, welcher in Fahrtrichtung der *** gerichtet war, unbefugt angebracht. Der Plakatständer mit dem Zusatz „Danke für Ihre Mithilfe Bgm. A“, wurde im Gemeindegebiet *** gegenüber dem *** () bei der Abbiegung von der *** auf die *** auf dem dort befindlichen Fahrbahnteiler aufgestellt. Der Zusatz ist in im Vergleich zur übrigen Schrift sehr kleiner Schriftgröße im rechten unteren Eck des Plakates angebracht. Eine Lesbarkeit ist nur bei unmittelbarem Davorstehen gegeben. Aufgrund des aufgestellten Plakatständers wurde für Lastkraftwagenfahrer eine unklare Verkehrssituation geschaffen, da Lastkraftwagen über 3,5t darauf hingewiesen wurden, entgegen dem verordneten Durchfahrtsverbot die *** zu durchfahren und nicht auf die *** () abzubiegen.

3.3. Nach dem 23. Dezember 2022, 12:30 Uhr und vor dem 29. Dezember 2022, 14:00 Uhr, wurde aufgrund einer Weisung des Beschwerdeführers an Gemeindemitarbeiter der Stadtgemeinde *** eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich ein Plakatständer mit der Aufschrift „LKW über 3,5t“ mit einem Pfeil, welcher in Fahrtrichtung *** der *** gerichtet war unbefugt angebracht. Der Plakatständer mit dem Zusatz „Danke für Ihre Mithilfe Bgm. A“ wurde im Gemeindegebiet von *** unmittelbar auf dem Gehsteig vor dem *** an der *** aufgestellt. Der Zusatz ist in im Vergleich zur übrigen Schrift sehr kleiner Schriftgröße im rechten unteren Eck des Plakates angebracht. Eine Lesbarkeit ist nur bei unmittelbarem Davorstehen gegeben. Aufgrund des aufgestellten Plakatständers wurde für Lastkraftwagenfahrer eine unklare Verkehrssituation geschaffen, da Lastkraftwagen über 3,5t darauf hingewiesen wurden, entgegen dem verordneten Durchfahrtsverbot die *** zu durchfahren und nicht auf die *** (***) abzubiegen.

3.4. Nach dem 23. Dezember 2022, 12:30 Uhr und vor dem 29. Dezember 2022, 14:00 Uhr, wurde aufgrund einer Weisung des Beschwerdeführers an Gemeindemitarbeiter der Stadtgemeinde *** eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich ein Plakatständer mit der Aufschrift „LKW über 3,5t“ mit einem geradeaus zeigenden Pfeil, welcher in Fahrtrichtung *** der *** gerichtet war, unbefugt angebracht. Der Plakatständer mit dem Zusatz „Danke für Ihre Mithilfe Bgm. A“ wurde im Gemeindegebiet *** vor dem Laden „B“ () unmittelbar vor dem dort befindlichen Lichtmasten mit der Ankündigung „Bahnübergang in 110m“ aufgestellt. Der Zusatz ist in im Vergleich zur übrigen Schrift sehr kleiner Schriftgröße im rechten unteren Eck des Plakates angebracht. Eine Lesbarkeit ist nur bei unmittelbarem Davorstehen gegeben. Aufgrund des aufgestellten Plakatständers wurde für Lastkraftwagenfahrer eine unklare Verkehrssituation geschaffen, da Lastkraftwagen über 3,5t darauf hingewiesen wurden, entgegen dem verordneten Durchfahrtsverbot die *** zu durchfahren und nicht auf die *** () abzubiegen.

3.5. Nach dem 23. Dezember 2022, 12:30 Uhr, und vor dem 29. Dezember 2022, 14:00 Uhr, wurde aufgrund einer Weisung des Beschwerdeführers an Gemeindemitarbeiter der Stadtgemeinde *** eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich ein Plakatständer mit der Aufschrift „LKW über 3,5t“ mit einem geradeaus zeigenden Pfeil, welcher in Fahrtrichtung *** der *** gerichtet war, unbefugt angebracht. Der Plakatständer mit dem Zusatz „Danke für Ihre Mithilfe Bgm. A“ wurde im Gemeindegebiet *** auf der Auskragung des Gehsteiges, welche sich vor dem Haus *** befindet aufgestellt. Der Zusatz ist in im Vergleich zur übrigen Schrift sehr kleiner Schriftgröße im rechten unteren Eck des Plakates angebracht. Eine Lesbarkeit ist nur bei unmittelbarem Davorstehen gegeben. Aufgrund des aufgestellten Plakatständers wurde für Lastkraftwagenfahrer eine unklare Verkehrssituation geschaffen, da Lastkraftwagen über 3,5t darauf hingewiesen wurden, entgegen dem verordneten Durchfahrtsverbot die *** zu durchfahren und nicht auf die *** (***) abzubiegen.

3.6. Durch die sachlich unrichtige Wegweisung mittels der Plakatständer wurde für LKW-Lenker eine unübersichtliche Situation geschaffen, die die Lenkaufgabe an der genannten Kreuzung beim Geradeausfahren oder beim Abbiegen erschwerte und nicht eindeutig lösbar machte. Durch diese Verwirrung der Lenker war die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrsablaufs und somit auch die Sicherheit beeinträchtigt, da unvermutete Vollbremsungen oder Lenkmanöver des letzten Augenblicks provoziert wurden. Die Aufmerksamkeit der Lenker für das übrige Verkehrsgeschehen an der Kreuzung mir Schutzweg wurde jedenfalls herabgemindert.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Am 14. Dezember 2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der sowohl der Beschwerdeführer als auch eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind.

4.2. Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gestand der Beschwerdeführer zu, dass die Aufstellung der spruchgegenständlichen Plakatständer durch ihn veranlasst wurde. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass er den Gemeindemitarbeitern der Stadtgemeinde *** die Weisung erteilt habe, gegenständliche Plakatständer samt Plakaten herzustellen sowie in weiterer Folge an den angeführten Orten aufzustellen. Der Zeitraum, in dem er die Anweisung zum Aufstellen der Plakatständer gab sowie die Mitarbeiter, an die er die Weisung zum Aufstellen der Plakatständer erteilte, konnten jedoch nicht festgestellt werden.

4.3. Der Beschwerdeführer berief sich in der Verhandlung – wie auch schon in seiner Beschwerde – darauf, dass die Plakatständer lediglich der Öffentlichkeitsarbeit gedient hätten und er ein Ausrufezeichen für die Bevölkerung in der *** in *** habe setzen wollen. Mit seinem Vorbringen stellte es der Beschwerdeführer somit in Abrede, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, dass es sich bei den Plakatständern um Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gehandelt hat, zu deren Anbringung (bzw. zur Veranlassung zu deren Anbringung) er nicht befugt war.

Bei gesamtheitlicher und lebensnaher Betrachtung ist im vorliegenden Fall jedoch sehr wohl davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Plakatständer verkehrsleitende Funktion entfalten, es sich bei diesen um Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gehandelt hat, welche mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend ordnungsgemäß kundgemachten Straßenverkehrsschildern verwechselt werden können und diese somit unbefugt entgegen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung angebracht wurden.

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung ausführte, dass er mit der Aufstellung der spruchgegenständlichen Plakatständer lediglich einen politischen Denkprozess anregen und in dem Sinne Öffentlichkeitsarbeit leisten wollte, so erscheint dies in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen nur wenig glaubwürdig:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass durch die aufgestellten Plakatständer insbesondere für ortsunkundige Personen (zu welchen die angesprochenen LKW-Lenker in vielen Fällen wohl zählen werden) eine unklare Verkehrssituation in dem Sinne herbeigeführt wurde, dass diese darauf hingewiesen wurden, entgegen dem verordneten Durchfahrtsverbot die *** zu durchfahren. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die aufgestellten Plakatständer irrelevant seien und zu keiner Verkehrslenkung führen würden, da Ortsunkundige ohnehin mit Navigationsgeräten fahren würden, so ist dies als bloße (unsubstantiierte) Schutzbehauptung zu werten, zumal dies bei Wahrunterstellung bedeuten würde, dass sämtliche richtungsweisende Verkehrsschilder überflüssig seien. Davon kann schon bereits auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung keine Rede sein.

Wenn der Beschwerdeführer das Bestreben nach Öffentlichkeitsarbeit ins Treffen führt und damit begründet, dass auf sämtlichen Plakaten der Zusatz „Danke für Ihre Mithilfe Bgm. A“ vermerkt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass hinsichtlich dieses Zusatzes eine derart kleine Schriftgröße gewählt wurde, dass dieser Zusatz weder für Autofahrer noch für LKW-Lenker auf den ersten Blick erkennbar ist. Da sich die spruchgegenständlichen Plakatständer primär an LKWFahrer und nicht direkt an die Bevölkerung der *** richten, führt auch das Argument, der Beschwerdeführer habe ein Ausrufezeichen für die Bevölkerung der *** setzen wollen, ins Leere.

Dass dem Beschwerdeführer die verkehrslenkende Funktion der aufgestellten Plakate nicht bewusst gewesen sein soll, erscheint insbesondere auf Grund seiner Funktion als Bürgermeister der Stadtgemeinde *** und sohin auch unter Verweis auf deren Tätigkeit als Verkehrsbehörde nur wenig glaubwürdig. Der Beschwerdeführer ist demnach jedenfalls als eine mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung vertraute Person anzusehen, weswegen ihm sowohl die Verwechslungsgefahr der Plakatständer mit ordnungsgemäß kundgemachten Verkehrsschildern, als auch deren verkehrsleitende Funktion bewusst war.

Abschließend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, dass für einen Unkundigen, insbesondere für einen nicht ortskundigen bzw. nicht in der Stadtgemeinde *** lebenden LKW-Fahrer durch die aufgestellten Plakatständer eine unklare Verkehrssituation geschaffen wird und für die von den Plakaten primär angesprochene Personengruppe jedenfalls Verwechslungsgefahr mit einem den nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 ordnungsgemäß kundgemachten Straßenverkehrszeichen bestand.

Aufgrund der zuvor getroffenen Erwägungen sind die dahingehenden Behauptungen des Beschwerdeführers als bloße Schutzbehauptungen zu werten und damit bei gesamtheitlicher Betrachtung vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes auszugehen. Das erkennende Gericht erachtet es deshalb als erwiesen an, dass der Zweck des Aufstellens der gegenständlichen Plakatständer war, LKW-Fahrer dazu zu bewegen, nicht in die *** einzufahren, sondern stattdessen weiter geradeaus zu fahren und die *** zu benutzen.

4.4. Die jeweiligen Tatörtlichkeiten ergeben sich aus der im Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildbeilage und sind unstrittig.

4.5. Die Feststellungen zu Pkt. 3.6. gründen in den schlüssigen und widerspruchsfreien Stellungnahmen des Amtssachverständigen (ASV) für Verkehrstechnik vom 16.12.2022 und vom 30.12.2022, der im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten auszugsweise wie folgt:

(1) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

[…]

(1) – (1b) […]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten auszugsweise:

§ 7. Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“

6. Rechtliche Erwägungen:

6.1. Eingangs ist zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der StVO auf den vorliegenden Fall auf § 1 Abs. 1 StVO hinzuweisen, wonach dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Die Aufstellung der spruchgegenständlichen Plakatständer erfolgte auf einem Fahrbahnteiler bzw. auf einem Gehsteig. Bei einem Fahrbahnteiler handelt es sich um eine dem Verkehr dienende Landfläche, welche unter der Definition der Straße nach § 2 Abs. 1 Z 1 StVO zu subsumieren ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 StVO 1960 handelt es sich bei einem Gehsteig um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzten Teil der Straße. Die Bestimmungen der StVO sind somit im vorliegenden Fall anwendbar. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass sich die Plakatständer auf öffentlichem Grund der Stadtgemeinde *** befunden hätten, so ist dazu festzuhalten, dass es für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt. Es ist demnach irrelevant, ob die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum stand (vgl. VwGH 25.4.1990, 89/03/0192).

6.2. Zur Frage der Plakatständer als Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs:

6.2.1. Nach § 31 Abs. 1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht unbefugt angebracht werden. Zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zählen unter anderem Straßenverkehrszeichen.

Als Verkehrszeichen ist ein stabil angebrachtes Zeichen anzusehen, das an einer Seite bzw. oberhalb der Fahrbahn der Straße mit öffentlichem Verkehr angebracht wird und schon nach seiner Aufmachung dazu bestimmt ist, den Verkehr an dieser Straßenstelle zu regeln (vgl. VwGH 7.2.1963, VwSlg 5963/A).

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) folgend kommt es für die Wertung der Plakatständer als „Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs“ gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 nicht darauf an, ob dieses Zeichen den Bestimmungen der StVO und der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 (StVZVO 1998) exakt entspricht, sondern darauf, ob es nach dem Maßstab eines mit den gesetzlichen Werten vertrauten Verkehrsteilnehmers auf Grund seiner Aufmachung und Anbringung bei Annäherung an das Zeichen mit einem der Rechtslage entsprechenden, ordnungsgemäß kundgemachten Straßenverkehrszeichen verwechselt werden könnte. Es kommt also nur auf die „Verwechslungsgefahr“ an (vgl. VwGH 31.1.2003, 2002/02/0124).

6.2.2. Im vorliegenden Fall ist aus Sicht eines mit den gesetzlichen Werten vertrauten Verkehrsteilnehmers aufgrund der Aufmachung und Gestaltung der Plakatständer sowie aufgrund deren Situierung eine Verwechslung mit ordnungsgemäß kundgemachten Straßenverkehrszeichen möglich, wie auch der ASV für Verkehrstechnik in seiner Stellungnahme ausgeführt hat. Hinsichtlich der verkehrslenkenden Funktion der aufgestellten Plakatständer ist ebenso auf die Stellungnahme des ASV zu verweisen, wonach der Inhalt der Plakatständer eine verkehrsleitende Darstellung hat, deren Funktion einem verordneten Fahrverbot entgegensteht. Durch die sachlich unrichtige Wegweisung wird eine für LKW unübersichtliche und unklare Situation geschaffen, die die Lenkaufgabe an der Kreuzung beim Geradeausfahren oder beim Abbiegen erschwert und nicht eindeutig lösbar macht.

6.2.3. Die Gemeinde *** ist in Bezug auf die Landesstraße *** außerdem weder Straßenbehörde, noch Straßenerhalter. Ein Auftrag seitens der Straßenbehörde oder auch des Straßenerhalters im Sinne des § 98 Abs. 3 StVO liegt nicht vor. Das Aufstellen der genannten Plakate durch Gemeindemitarbeiter ohne entsprechenden Auftrag der zuständigen Straßenbehörde bzw. des zuständigen Straßenerhalters erweist sich demnach als unzulässig.

6.2.4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich bei den genannten Plakatständern samt den genannten Plakaten jeweils um Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO gehandelt hat. In objektiver Hinsicht wurden die angelasteten Verwaltungsübertretungen somit verwirklicht.

6.3. Der Beschwerde ist jedoch aus nachstehenden Gründen Folge zu geben:

6.3.1. Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten „in [seiner] Funktion als Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zu verantworten“ habe. Der Begründung des Straferkenntnisses ist außerdem zu entnehmen, dass die Plakatständer im „Namen bzw. Auftrag“ des Beschwerdeführers (s. Straferkenntnis S. 14) aufgestellt wurden, was den Schluss nahelegt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Bestimmungstäter im Sinne des § 7 VStG hätte bestrafen wollen.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0173, mwN). Die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse sind nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0301, mwN).

Es ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, was den Spruchteil nach § 44a VStG betrifft, nicht gleichgültig, ob jemand den Tatbestand selbst verwirklicht hat, oder durch Anstiftung oder Beihilfe beiträgt (VwGH 10.7.1986, 86/02/0053). Wird jemand spruchgemäß der Anstiftung schuldig erkannt, so hat der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit (den Tatzeitraum) hinsichtlich der Begehung der Anstiftung (und nicht in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen (VwGH 10.6.1985, 85/10/0043; 20.12.1995, 93/03/0166). Im Spruch ist auch der unmittelbare Täter (der Angestiftete) anzuführen (VwGH 19.12.1997, 96/02/0594). Anstiftung und Beihilfe sind nämlich nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist (vgl. VwGH 28.2.2014, 2012/03/0167). Das Fehlen der Nennung des unmittelbaren Täters könnte diesen der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzen (vgl. VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087).

Dazu ist in Bezug auf das vorliegende Straferkenntnis auszuführen, dass die belangte Behörde zwar jeweils den Tatzeitpunkt der unmittelbaren Tathandlung in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen hat, jenen der Anstiftung jedoch nicht. Außerdem mangelt es an der Angabe des Angestifteten, also des unmittelbaren Täters. Diese sachverhaltsbezogenen Elemente fehlen auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.6.2023 der belangten Behörde, welche in ihrem Vorhalt wortident ist mit dem Spruch des Straferkenntnisses und als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG anzusehen ist.

Nach der Rechtsprechung besteht auch für das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, einen Bescheidspruch, insoweit er fehlerhaft oder unvollständig ist, richtig zu stellen (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0008). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mHa VwGH 27.1.2011, 2010/09/0194, mwN).

Eine solche ist jedoch fallbezogen nicht gegeben, mangelt es denn, wie oben angeführt, mit der fehlenden Angabe des Anstiftungszeitraumes bzw. -punktes und der angestifteten Person an notwendigen sachverhaltsbezogenen Elementen. Diese können auch durch das Verwaltungsgericht nicht saniert werden, würde denn der Spruch in einem solchen Fall um für die Bestrafung notwendige Sachverhaltselemente angereichert, die dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde nicht vorgehalten wurden. Dazu ist außerdem mittlerweile die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten.

6.4. Der Beschwerde war demnach Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die dazugehörigen Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Aufhebung aus rein formalen Gründen erfolgt ist, eine Rechtmäßigkeit des hier in Rede stehenden Verhaltens ergibt sich daraus also nicht.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und insoweit als einheitlich zu bewertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Ferner ist es eine Beurteilung des Einzelfalls, ob innerhalb der Verfolgungsverjährung ein ausreichend bestimmter Tatvorwurf vorgehalten wurde (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/02/0013).

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