LVwG N LVwG-AV-2396/001-2023

LVwG-AV-2396/001-2023Tribunale amministrativo regionale27 dic 2023

Regest

Finanzrecht; Gebrauchsabgabe; Gebrauchsrecht; Sondernutzung; Bescheid;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2396/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2396.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. August 2023, Zl. ***, betreffend Verwaltungsverfahren nach dem NÖ Gebrauchsabgabengesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. Mai 2023, Geschäftszahl ***, betreffend Festsetzung einer Gebrauchsabgabe aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 2. Oktober 1980, Zl. ***, wurde B und C die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der im Wohnhaus auf Parzellennummer *** in der KG *** anfallenden Fäkal- und Schmutzwässer von sechs ständigen Bewohnern nach mechanischer Reinigung über eine Dreikammerfaulanlage in ein unbenanntes Wassergerinne, dass in weiterer Folge in die *** einmündet, wobei vom Abwasserstrang die eigenen Parzellennummer *** und *** sowie die Gemeinde Wegparzelle Nummer *** betroffen werden, unter näher bezeichneten Auflagen erteilt.

Ein Leitungsrecht über das Grundstück *** in der KG *** scheint für den Beschwerdeführer im Grundbuch nicht auf.

Bei der Verrohrung, über die der Güterweg gequert wird, handelt es sich um einen bestehenden Wasserdurchlass, der bei der Errichtung des Güterweges gebaut wurde. Der Wasserdurchlass wurde nicht vom Beschwerdeführer (oder seinen Eltern) errichtet.

Der Beschwerdeführer hat die bestehende Kleinkläranlage auf dem Grundstück Nummer *** in der KG *** durch eine neue vollbiologische Kleinkläranlage für 6 EW ersetzt. Dabei erfolgt die Ableitung der Abwässer aus dem Gebäude auf dem Grundstück Nummer *** auf die ebenfalls am Grundstück *** neu errichtete vollbiologische Kleinkläranlage Typ Purator 6. In weiterer Folge werden die Abwässer in einen bestehenden Regenwasserkanal eingebracht, welcher zunächst den Güterweg auf Gst-Nr *** quert und in weiterer Folge auf dem Grundstück Nummer *** weiter verläuft.

Im Zuge der Neuerrichtung der Kleinkläranlage hat der Beschwerdeführer keine baulichen Änderungen am bestehenden Wasserdurchlass im Güterweg vorgenommen.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch die D, an die Stadtgemeinde *** ein Ansuchen um Straßenbenützung. Zum Umfang der beantragten Sondernutzung wurde ausgeführt, dass die Benützung des bestehenden Straßenkanals, welcher die Gemeindestraße auf Parzellennummer *** quert, geplant sei. Die Menge betrage 0,9 m³ pro Tag.

Am 5. Mai 2023 stimmte die Stadtgemeinde *** der Benützung des Teilbereiches von Grundstück *** in der KG *** durch den Beschwerdeführer zu.

Mittels Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. Mai 2023, Geschäftszahl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 11 des NÖ Gebrauchsabgabegesetztes 1973 in Verbindung mit Tarifpost 5 des NÖ Gebrauchsabgabentarifs 2017 und auf Grund der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 14. Dezember 2016 für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund durch eine Kanalleitung eine jährliche Gebrauchsabgabe in der Höhe von € 31,05 vorgeschrieben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Vorschreibung auf Grund eines schriftlichen Ansuchens um Straßengrundbenützung der öffentlichen Wegparzelle Nr. *** in der Katastralgemeinde *** und der in diesem Zusammenhang vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Verwalter öffentlichen Gutes erteilten schriftlichen Zustimmungserklärung erfolge.

Gegen diesen Abgabenbescheid vom 8. Mai 2023, GZ ***, erhob der Beschwerdeführer Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abgabe nur für Kanal-, Wasser- und Wasserleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse je begonnenen hundert Längenmetern höchstens 31,05 Euro gelte. Der Beschwerdeführer habe einen üblichen Hausanschluss. Darüber hinaus entspreche das angeführte Bauvorhaben nicht den Tatsachen. Die Bauarbeiten würden ausschließlich auf dem Grund und Boden des Beschwerdeführers durchgeführt. Da er in keinster Weise Arbeiten oder Veränderungen am Gemeindegrund beabsichtige, sei die Begründung nicht nachvollziehbar.

Mit Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. August 2023, Zl. ***, wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Tatsachen entspreche, dass die bestehende Straßenkanalquerung laut den im Bauakt vorhandenen Unterlagen offensichtlich bereits seit dem Jahr 1980 existiere und auch im Zusammenhang mit der geplanten Neuerrichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage für 6 EW baulich nicht verändert werde. Die Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe für auf öffentlichem Grund verlegte Kanalleitungen sei erst auf Grund des im Jahr 2005 erfolgten Beschlusses im Landtag NÖ zwingend vorgeschrieben.

Auslöser für die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe sei somit das übermittelte Ansuchen um Straßengrundbenützung und die in diesem Zusammenhang erteilte Gebrauchserlaubnis. Ausschlaggebend für die Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe sei die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis. Dabei sei es unerheblich, wann die Kanalleitung errichtet wurde bzw. ob bauliche Änderungen vorgenommen werden. Auch spiele es dabei keine Rolle, ob bereits ein wasserrechtlicher Bescheid vorliege, da die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe auf das Vorhandensein der Kanalleitung abstelle.

Für übliche Hausanschlüsse sei keine Gebrauchsabgabe vorzuschreiben. Damit seien jene Leitungen gemeint, die von einem Gebäude zu einem Kanalhauptstrang führen. Im konkreten Fall handle es sich jedoch bei der Straßenquerung um die Ableitung von Abwässern in einen bestehenden Regenwasserkanal, welcher sich nach der geplanten vollbiologischen Kleinkläranlage befinde. Es könne somit nicht von einer Hauanschlussleitung ausgegangen werden.

Gegen diesen Berufungsbescheid des Stadtrates erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Verrohrung um einen bestehenden Wasserdurchlass der bei der Errichtung des Güterweges gebaut worden sei handle. Es seien noch nie Bauarbeiten auf Gemeindegrund durchgeführt worden. Weiters sei damals bei der Abtretung des Grundes zur Errichtung des Güterweges es leider verabsäumt worden, eine Niederschrift für solche Fälle vorzunehmen. Dadurch die Errichtung die Parzelle des Beschwerdeführers geteilt worden sei, sei dieses Problem erst aufgetaucht. Da es schon eine bestehende 3 Kammerkläranlage gegeben habe mit einem gültigen Wasserrechtsbescheid und laut neuem Bescheid der Beschwerdeführer keine Änderung an der Ausleitung vornehmen müsse, sei die neue Kläranlage gesetzeskonform errichtet worden. Die Bauarbeiten seien ausnahmslos auf dem Grund und Boden des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und daher aufzuheben.

1.2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21. Dezember 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den Bauakt für das gegenständliche Grundstück (in dem auch die wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft für die neue Kleinkläranlage aufliegt) sowie die Vorbringen der Parteien.

1.3. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten in Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Parteien und ist unstrittig. Im speziellen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Wasserdurchlass im Güterweg weder errichtet noch im Zuge der Neuerrichtung seiner Kleinkläranlage baulich verändert hat, gründet sich auf das glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieses wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und finden sich in den vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte die gegen dieses Vorbringen sprechen. Vielmehr erscheint es lebensnah, dass im Zuge einer Güterwegserrichtung auch bauliche Maßnahmen für die Ableitung der anfallenden Oberflächengewässer umgesetzt wurden. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, dass nicht nur die Abwässer aus dem Wohngebäude durch den Wasserdurchlass geleitet werden, sondern vielmehr die gesamten dort anfallenden Dachwässer, Oberflächengewässer des Grundstückes wie auch des Güterweges und zusätzlich die Abwässer aus der Kleinkläranlage. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Wasserdurchlass im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, weil in der Verhandlungsschrift zur wasserrechtlichen Bewilligung für die ursprüngliche Kleinkläranlage, Zl. ***, vom 24. September 1980 auf Seite 2 festgehalten ist, dass die Ableitung der mechanisch gereinigten Abwässer in einen unbenannten Wiesengraben linksufrig in 20 cm lichtweiten Betonrohren erfolge, wobei die Parzelle Nummer ***, *** (Eigentümer Konsenswerber = Eltern des Beschwerdeführers) sowie die Güterwegparzelle Nummer *** (Eigentümer Gemeinde ***) berührt würden. Wie der Beschwerdeführer klarstellen konnte, erfolgte das Verlegen von Rohren durch die Eltern des Beschwerdeführers auf Eigengrund, nicht aber im Güterweg.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 115.

(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 279.

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

§ 1

Recht zum Gebrauch

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher ein Gebrauchsrecht zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

(2) Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (§ 2 Abs. 1 bis 4) zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 als bewilligt.

[…]

§ 1a

Sondernutzung

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif und § 1 Abs. 3 und 4, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. § 18 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, wird hievon nicht berührt.

[…]

§ 2

Erteilung der Gebrauchserlaubnis, Anzeigepflicht

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.

[…]

§ 9

Gebrauchsabgabe

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012, ermächtigt, für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 2) durch Verordnung des Gemeinderates eine Gebrauchsabgabe zu erheben.

(2) Die Gebrauchsabgabe wird als einmalige oder als jährliche Abgabe erhoben.

(3) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif.

(4) In der Verordnung sind jene Gebrauchsarten des angeschlossenen Tarifes, für die in der Gemeinde eine Gebrauchsabgabe zu entrichten ist, anzuführen und der Abgabesatz, der den im Tarif angeführten Höchstsatz nicht übersteigen darf, festzusetzen.

(5) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, soferne in ihnen nicht ein späterer Termin festgesetzt ist, mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt.

§ 10

Abgabepflicht, Gesamtschuldner

(1) Der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz als bewilligt gilt, hat eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

(2) Wurde die Gebrauchserlaubnis oder die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung einer Mehrheit von Personen gemäß § 2 Abs. 3 erteilt, sind sie Gesamtschuldner.

T a r i f

über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe

Monatsabgaben je begonnenen Kalendermonat

[…]

Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr

5. Für Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse je begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 28,-.

[…]

Die Tarife verändern sich, ausgehend von Juni 2022, jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, sofern die Indexveränderung mehr als 10 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür maßgeblich, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem vorherigen Satz eintritt. Die sich ändernden Tarife sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Tarife bilden ihrerseits die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

2.3. NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017

Ab 1. Jänner 2017 lautet der Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe:

[…]

5. Für Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse je begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 31,05.

[…]

2.4. NÖ Straßengesetz

§ 18

Sondernutzung

(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.Sie wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Straßenverwaltung und Sondernutzer erteilt.

Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.

(2) Für den Anschluss von Haus- und Grundstücksausfahrten an die Straße ist eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht erforderlich,wenn

  • die Ausführung des Anschlusses im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung hergestellt wird und

  • die Straßenverwaltung auf den Abschluss einer Vereinbarung verzichtet.

(3) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln.

Dazu gehören insbesonders:

  • Art und Umfang der Sondernutzung,

  • Auflagen und Bedingungen,

  • Dauer der Sondernutzung,

  • Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung,

  • Sachleistungen,

  • Entgelte (z. B. Bestandszins).

(4) Soferne nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher ein Gebrauchsrecht zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

Über einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist mit Bescheid abzusprechen, die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist ein Akt der Hoheitsverwaltung (VwGH 92/05/0304, 88/05/0094).

Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch die D, an die Stadtgemeinde *** ein Ansuchen um Straßenbenützung. Zum Umfang der beantragten Sondernutzung wurde ausgeführt, dass die Benützung des bestehenden Straßenkanals, welcher die Gemeindestraße auf Parzellennummer *** quert, geplant sei. Die Menge betrage 0,9 m³ pro Tag. Es würden keinerlei Bauarbeiten durchgeführt.

Mit diesem Ansuchen wird allerdings nicht die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die Nutzung von öffentlichem Grund in der Gemeinde durch errichten einer Kanalleitung beantragt. Vielmehr wird um die Zustimmung ersucht, den bestehenden Durchlass für die Ableitung der gereinigten Schmutzwässer verwenden zu dürfen.

Dementsprechend wurde auch eine Zustimmungserklärung (iSd § 18 NÖ Straßengesetz) von der Gemeinde abgegeben, nicht aber ein Bescheid erlassen.

Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz hat der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz als bewilligt gilt, eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

Dies setzt allerdings voraus, dass auch ein Abgabentatbestand erfüllt ist.

Gemäß TP 5 NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017 beträgt die Gebrauchsabgabe für Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse je begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 31,05.

Bei der Verrohrung, mit der der Güterweg gequert wird, handelt es sich um einen bestehenden Wasserdurchlass, der bei der Errichtung des Güterweges nicht vom Beschwerdeführer oder seinen Eltern gebaut wurde. Mit dem vom Beschwerdeführer geplanten bzw. umgesetzten Projekt wird nicht Gemeindegrund durch Errichten oder Verlegen einer Kanalleitung in Anspruch genommen, sondern vielmehr ein bestehender Wasserdurchlass im Güterweg der Gemeinde für die Durchleitung verwendet.

Der Tatbestand für die Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe ist daher nicht erfüllt und war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu bedarf die obigen Ausführungen verwiesen.

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