LVwG N LVwG-AV-1259/001-2022

LVwG-AV-1259/001-2022Tribunale amministrativo regionale15 dic 2023

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Anzeigeverfahren; Behandlungsanlage; Schließung; Änderung; Kommissionsgebühren;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1259/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1259.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. September 2022, ***, betreffend Maßnahmen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 (Schließung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „sofortige Schließung“ durch die Wortfolge „Schließung innerhalb einer Woche“, die Bezeichnung „C GmbH“ durch die Bezeichnung „A GmbH“ und die Datumsangabe „bis 30. September 2022“ durch die Wortfolge „innerhalb einer Woche ab Zustellung dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich“ ersetzt werden.

2. Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 77 AVG zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von 414 Euro (für 30 halbe Stunden) verpflichtet.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die sofortige Schließung der auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, konsenswidrig betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlage (Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen) verfügt. Zudem wurde angeordnet, dass der Behörde unverzüglich, spätestens jedoch bis 30. September 2022, über die Schließung des Betriebes der Abfallbehandlungsanlage eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln sei, und, dass eine Wiederaufnahme des Betriebes erst nach schriftlicher Zustimmung der Behörde zulässig sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass mit Schreiben vom 17. August 2022, ***, eine Verfahrensanordnung gemäß § 62 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) an die Beschwerdeführerin ergangen sei. Das mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 angezeigte Abänderungsprojekt sei baulich bereits weitgehend umgesetzt worden, obwohl noch nicht feststehe, ob eine Genehmigungspflicht gemäß § 37 AWG 2002 gegeben sei. So sei die mineralische Dichtung der „Lagerfläche Nord“ bereits vollständig entfernt worden und die betriebliche Tätigkeit werde – unter Beibehaltung des Jahresdurchsatzes von 190 000 t/a – auf die „Lagerfläche Süd“ konzentriert. Die „Lagerfläche Süd“ liege gegenüber dem bisher genutzten Gesamtareal am exponiertesten in Richtung der Wohnnachbarschaft. Es liege für die bereits durchgeführten Abänderungen weder ein Genehmigungsbescheid noch ein Kenntnisnahmebescheid vor. Der Betrieb sei somit konsenswidrig. Die Beschwerdeführerin sei deswegen aufgefordert worden, den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage am Standort zu schließen. Dieser Verfahrensanordnung sei seitens der Beschwerdeführerin nicht entsprochen worden. Mittlerweile würden weitere Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz (vom 19. August 2022) sowie der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik (vom 21. September 2022) vorliegen, die belegen würden, dass die bisherige Ausführung der Anlage zu einer wesentlichen Änderung bei der „Dichtfläche Nord“ führen würde und dass durch die Änderungen eine Verschlechterung der Immissionssituation im Vergleich zur IST-Situation nicht auszuschließen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung des Verfahren an die Verwaltungsbehörde.

In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin sinngemäß an, dass die belangte Behörde entgegen § 51 Abs. 2 AWG 2002 angenommen habe, dass die Durchführung der angezeigten Maßnahmen erst nach Zustellung des Kenntnisnahmebescheides zulässig sei. Auf Grund des Telos und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sei aber davon auszugehen, dass die Dreimonatsfrist zur Erlassung von Kenntnisnahmebescheiden gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002 analog auch in Verfahren nach § 51 Abs. 2 AWG 2002 anzuwenden sei. Systematisch könne die Versäumung einer Frist für die Bescheiderlassung gemäß § 51 Abs. 2 AWG 2002 (iVm § 51 Abs. 1 AWG 2002) nur bedeuten, dass mangels fristgerechter Untersagung die Anzeige bewilligt sei. Der gegenständliche Antrag auf Kenntnisnahme sei am 19. Jänner 2022 bei der belangten Behörde eingelangt; die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung habe somit am 19. April 2022 geendet. Daher liege kein konsenswidriger Betrieb vor, weshalb keine Maßnahmen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 vorgeschrieben werden könnten. Außerdem liege gegenständlich kein Sachverhalt vor, auf den § 62 Abs. 2 AWG 2002 anzuwenden sei, zumal dieser die Vorgehensweise beim konsenswidrigen Betrieb von Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 AWG 2002 genehmigungspflichtig seien, vorsehe. Allerdings stehe – so wie die Behörde selbst ausführe – derzeit noch nicht fest, ob die Änderungen genehmigungs- oder bloß anzeigepflichtig seien.

Überdies sei selbst für den Fall, dass § 62 Abs. 2 AWG 2002 doch anzuwenden wäre, die angeordnete Maßnahme der Schließung der gesamten Abfallbehandlungsanlage jedenfalls überschießend, zumal die Rechtsprechung auf die Beseitigung einer Gefahr und die hierfür notwendigen Maßnahmen abstelle. Der Verfahrensanordnung sei zu entnehmen, dass die belangte Behörde lediglich den unklaren Zustand der Dichtfläche als problematisch ansehe. Die Schließung des gesamten Betriebs stelle diesbezüglich keine angemessene und notwendige Maßnahme dar; vielmehr hätte die Behörde auch die Überprüfung oder Instandsetzung der Dichtfläche anordnen können.

In einer gesonderten E-Mail vom 15. Oktober 2022 hat der (damals) abfallrechtliche Geschäftsführer auf einen enormen Aufwand und einen großen wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen hingewiesen, der durch eine Schließung entstehen kann.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 erstattete die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zur Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 und zu den Voraussetzungen einer Genehmigung. Sie führte aus, dass die angezeigten Einschränkungen ab ihrer Anzeige rechtmäßig und somit konsensmäßig wären, und dass es eines gesonderten Kenntnisnahmebescheides nicht bedurft hätte. Unter einem wurden u.a. das schalltechnische Gutachten der D GmbH (vom 27. September 2022; E) und die luftreinhaltetechnische Beurteilung des F GmbH (vom 30. August 2022; G) vorgelegt. Mit E-Mail vom 28. August 2023 legte die Beschwerdeführerin ihre Umwelt-Compliance-Richtlinie (vom 31. Jänner 2023), den Kaufvertrag samt Nachtrag zwischen der H GmbH und der I GmbH (vom 9. Dezember 2021) sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (vom 6. April 2023) u.a. betreffend Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung und Baubewilligung für die I GmbH vor. Die belangte Behörde legte den „Quartalsbericht 03 – 06/2023“ der Bau- und Betriebsaufsicht von J (Juli 2023) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24. Juli 2023, am 25. September 2023 und am 16. November 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde zu ***, ***, ***, *** und ***, die hg. Verwaltungsgerichtsakten zu LVwG-AV-1052-2021 und LVwG-AV-1259-2022, den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. Juli 2023, ***, das Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. März 2023, LVwGS3206/0012022, und in das Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Oktober 2023, LVwGS21/001-2023, sowie durch Befragung des handelsrechtlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und des abfallrechtlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, des Vertreters der belangten Behörde und durch Einvernahme des Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik K, der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik L, des Amtssachverständigen für Lärmtechnik M und des Amtssachverständigen für Naturschutz N. Am 16. November 2023 erfolgte auch ein Lokalaugenschein.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass das Projekt verkleinert worden sei. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat angegeben, dass mit Ende des Jahres die Halle im Norden fertig gestellt sei und die gedeckte Halle dann den gleichen Effekt wie eine Dichtung habe. Die Fläche sei mittlerweile verkauft worden und die Halle werde von einem Dritten betrieben. Die Verpflichtung, die Sonden zu belassen, sei im Kaufvertrag auf den Käufer übergebunden worden. Der abfallrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gab an, dass die Anlage nach wie vor – und zwar im Ausmaß des bei der belangten Behörde angezeigten Projekts – betrieben werde. Der Vertreter der belangten Behörde hat vor allem darauf verwiesen, dass eine wesentliche Änderung vorliege. Gedichtete Flächen seien weggefallen. Zwar sei flächenmäßig verringert worden, die Anlage rücke aber näher an die Wohnnachbarschaft heran. Aus diesem Grund werde nun eine geänderte Anlage betrieben. Er teilte mit, dass zur Anzeige der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2021 betreffend Anlagenänderung mittlerweile ein Bescheid erlassen worden sei (Bescheid der Landeshauptfrau vom 25. Juli 2023, ***) und legte diesen Bescheid vor. Mit diesem Bescheid sei die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen worden.

Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hat in der Verhandlung angeführt, dass sich die „wesentliche Änderung“ für seinen Fachbereich nicht aus dem Anzeigeprojekt, sondern aus der nicht projektgemäßen Umsetzung in der Natur ergebe. Die mögliche Alternative, eine Sicherung der ehemaligen „Dichtfläche Nord“ (eine sanierte Verdachtsfläche) mittels Überdachung (Logistikhalle), sei zwar technisch möglich, fraglich sei aber die Zuständigkeit für die Maßnahme. Für seinen Fachbereich sei nicht bedeutend, wo die Fläche, auf der gelagert werde, situiert sei.

Die Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik erstattete am 22. September 2023 eine schriftliche Stellungnahme. Diese wurde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erörtert. In der Verhandlung führte sie dazu aus, es fehle repräsentatives Datenmaterial, aus dem heraus eine entsprechende Vergleichsrechnung erstellt werden hätte können. Die Personen im Süden werden im Vergleich aber mehr belastet. Die Änderungen seien – auf der Grundlage dessen, was sie zur Beurteilung hatte – aus ihrer Sicht aber nicht relevant. Eine seriöse Beurteilung könne aber nicht vorgenommen werden, dazu fehlten Daten. Auf Grund der anderen Fahrtbewegungen könne es zu anderen Emissionen kommen.

Am 16. November 2023 fand an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein statt. Die Vertreter der Beschwerdeführerin gaben einen Überblick über die Abfallbehandlungsanlage und es fand ein Rundgang auf der Anlage statt. Danach erläuterte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz die Anlage. In der daran anschließenden fortgesetzten Verhandlung teilte der Amtssachverständige für Gewässerschutz und Deponietechnik im Zusammenhang mit der Frage, wie aufgrund des Konsens die Anlage zu betreiben wäre, mit, dass die jeweilige Aufbereitung der Abfallarten auf den im Bescheid angeführten Flächen durchgeführt werden könne. Es liege ein hierarchisches System zugrunde, das beste Material müsse auf der ungedichteten Fläche im nordwestlichen Bereich, das am meisten belastete Material im Süden der Fläche, behandelt werden. Er schließe aber nicht aus, dass auch im Süden weniger belastetes Material behandelt werden könne. Der Bereich, wo jetzt die Halle stehe, sei auch für weniger belastetes Material vorgesehen. Derzeit werde die Anlage im Wesentlichen nach Maßgabe der Angaben der Änderungsanzeige von Dezember 2021 betrieben. Ausschließlich die Dichtfläche Süd werde mit Abfällen beschickt. Dort erfolge die Aufbereitung. Auf der Südfläche werde aus abwassertechnischen Gründen zwischen mehreren Flächen differenziert. Durch die Verlagerung auf die Fläche Süd sei aus gewässerschutztechnischer Sicht eine wesentliche Änderung nicht ableitbar, weil die südliche Lagerfläche noch zusätzlich verkleinert worden sei und deswegen der Niederschlag in den vorhandenen Becken noch besser als vorher aufgefangen werden könne. Die Dichtfläche sei in der damals genehmigten Form erhalten geblieben. Die einzige Modifikation habe im Osten stattgefunden. Für die neue Zufahrt sei ein Durchbruch geschaffen worden. In der Stahlbetonwand sei eine Zufahrt hergestellt worden. Um den Abwasserrückhalt auf der Fläche auszugleichen, sei eine Erhöhung durchgeführt worden. Das habe die Stahlbetonmauer inhaltlich ersetzt. Es sei dadurch ein Rückstaukeil auf die Lagerfläche entstanden. Die Stahlbetonwand habe im südöstlichen Teil die Funktion, bei Auftreten des Bemessungsniederschlages einen Rückstau auf die Lagerfläche über die Becken hinausgehend zu ermöglichen. Der Durchbruch habe diese Funktion beseitigt. Zur Wiederherstellung der Funktion sei eine Überhöhung der Lagerfläche durchgeführt worden. Dies habe die Funktionalität ersetzt. Der Jahresdurchsatz von 190 000 Tonnen solle weiter genutzt werden können. Die gesamte Lagerkapazität betrage 18 500 m³ gegenüber den ursprünglich im Bescheid vom 24. Juli 2018 angeführten 79 540 m³. Ursprünglich sei die neue Zufahrtsstraße ein Feldweg und nicht asphaltiert gewesen. Der Feldweg sei durch eine ca. 8 Meter breite asphaltierte Straße ersetzt worden. Bei den Boxen handle es sich um Maßnahmen, die erforderlich seien, um eine Abfallvermengung zu vermeiden. Sie würden ein saubereres Arbeiten ermöglichen. Die noch im Bescheid genehmigte Fläche von ungefähr 77 845 m² sei auf ungefähr 16 500 m² reduziert worden. Somit sei der emissionstechnisch relevante Bereich reduziert worden. Die Boxen seien derzeit nicht überdacht. Die Nordfläche und einige Flächenteile der Südfläche seien weggefallen. Auch die geänderte Mauer sei eine Abweichung. Inhaltlich werde die Südfläche so genutzt wird wie im Konsens vorgesehen. Eine Durchbrechung der Wand sei im Konsens aber nicht vorgesehen, es sei aber eine aus gewässerschutztechnischer Sicht gleichwertige Maßnahme gesetzt worden. Eine Wiederherstellung der Wand wäre aus gewässerschutztechnischer Sicht nicht begründbar. Bei Wiederschließen der Wände wäre der Weiterbetrieb möglich, es müsste aber eine andere Zufahrt gesucht werden. Im genehmigten Projekt sei die Zufahrt im Nordosten enthalten. Auf Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, teilte der Amtssachverständige mit, dass bei Beurteilung der Situation nach § 32 WRG diese Änderungen nur geringfügige Auswirkungen haben würde, weil der Bemessungsniederschlag weiterhin auf der Dichtfläche und in den Sammelbecken zurückgehalten werden könne. Zur Frage, ob es andere Maßnahmen als die gänzliche Schließung geben würde, teilte er mit, dass diese Antwort nicht in meinen Fachbereich fallen würde, der Wegfall des Damms sei gewässerschutztechnisch ohne Relevanz. Der Amtssachverständige teilte zur Frage, welche Auswirkungen eine Entfernung der Betonsteine haben würde, mit, dass dann weniger Material auf die Fläche aufgebracht werden könnte, um eine Vermengung zu vermeiden, da dann mehr Fläche für die einzelnen Haufwerke erforderlich wäre. Bei einer Schließung könne es sich nur um die Vermeidung von weiteren Zufuhren bzw Abfuhren, also Wegtransporten, handeln. Die Anlage sei weiterhin zu betreiben in Hinblick auf das Abwassermanagement, damit es zu keinen nachteiligen Einwirkungen auf Gewässer komme. Da die Anlage auch nach Ende der Betriebsstunden immer geschlossen werde und damit keine Zufuhr oder kein Abtransport mehr erfolge, wäre für eine Schließung eine Frist von einer Woche auf jeden Fall ausreichend.

Der Amtssachverständige für Lärmschutz, M, teilte mit, dass für die Genehmigung 2018 eine schalltechnische Untersuchung von Q vorliege. Darin sei im nördlichen Bereich noch der Backenbrecher vorgesehen, dieser Aufstellungsort sei jetzt nicht mehr vorhanden. 2022 sei angegeben worden, dass sämtliche Emittenten nach wie vor betrieben werden sollten. Die Hauptemittenten seien der Backenbrecher im Norden, aber auch die Radlager würden emittieren. Die Einfahrt sei im Nordosten gelegen. Durch die Ersetzung des Damms durch die Mauer komme es zu Änderungen in den Abschirmwirkungen mit Auswirkungen auf das Emissionsverhalten. Von da her könne es auch zu einer Änderung der Emissionsbeiträge kommen. Zusätzlich zur Reduktion der Entfernung zu den Nachbarn seien auch die Einschnitte in die Stahlbetonmauer bei der Änderung in der Abschirmwirkung zu beachten. Das sei auf alle Fälle relevant. Auch die Verlegung der Straße sei ein Thema. Man könne rechentechnisch eruieren, was besser sei.

Der Amtssachverständige für Naturschutz, N, teilte mit dass der genehmigte Lärm- und Sichtschutzdamm (etwa 4 Meter hoch, 280 Meter lang) komplett entfernt und durch eine Betonmauer ersetzt worden sei. Diese Betonwand hebe sich deutlich vom Hintergrund ab. Der Damm sei durch Bewuchs, Bepflanzung, etc geprägt gewesen. Die Betonwand sei nun eine helle Stahlbetonwand, die sich von der *** betrachtet gegen den Hintergrund Wald und Wiesen deutlich hervorhebe, und im Süden sei ein Stück der Mauer entfernt worden. Der Damm sei eine Kombination zwischen Lärm- und Sichtschutzwand gewesen. Die Betonmauer könne diese Funktion nicht erfüllen. Auf Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob die Höhe der Stahlbetonmauer bekannt sei, weil sie im Plan mit 2 Meter eingezeichnet sei, der Wall hingegen mit 4 bis 6 Meter vorgesehen gewesen wäre, teilte der Amtssachverständige mit, dass ihm die Höhe die Stahlmauer derzeit nicht bekannt gewesen sei. Aus seiner Sicht wäre wichtig, dass die Höhe des ehemaligen Walls erreicht werde. Die Frage, ob der Wegfall des 4 bis 6 Meter hohen Walls aus seiner Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung bedeute, bejahte der Amtssachverständige insbesondere im Hinblick auf den Lärm- und Sichtschutz.

4. Feststellungen:

4.1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, *** (geändert durch den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Dezember 2019, ***), wurde der C GmbH (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt. Es handelt sich um keine IPPC-Anlage.

Dieser Genehmigung liegt das mit der Bescheidbezugsklausel versehene Projekt „Sortier- und Recyclinganlage – Konsolidierungsprojekt 2018“ vom 21. März 2018 samt Ergänzungsunterlagen vom 8., 13., 18. und 26. Juni 2018, erstellt von der O GmbH, GZ ***, zugrunde. Das Projekt beinhaltete drei abgedichtete Lagerflächen („Lagerfläche Nord“, „Lagerfläche Süd-BRM“ und „Lagerfläche Süd-MA/RS“) und ging von einer bestimmten Betriebsweise auf diesen Flächen (Gesamtfläche etwa 77 845 m², maximal Gesamtlagermenge 79 540 m³) mit einem Jahresdurchsatz von maximal 190 000 t/a aus. Der Technische Bericht der O vom 9. Februar 2017, der dem Kollaudierungsprojekt 2018 vom 21. März 2018 zugrunde liegt, enthält eine Anlagenbeschreibung. Darin wird angeführt, dass die Gesamtanlage u.a. aus folgenden Komponenten besteht:

-Lagerfläche mit mineralischer Dichtschicht und Sickerwassersammelbecken (Dichtasphalt) im Norden für Zwischenlagerung und Sortierung (Sortierung mittels Bagger und händische Sortierung)

-Dichtfläche (Dichtasphalt) inkl. Sickerwassersammelbecken (Dichtasphalt) mit Trenndamm für die Recyclinganlage im Süden

-Stahlbetonmauer (südwestliche Berandung der Dichtfläche) - Randdämme (Lärm- und Sichtschutz)

-Brückenwaage zur Eingangs- und Ausgangsverwiegung

-Reifenwaschanlage

-Betriebsgebäude in Form von Containern (Büro-, Mannschafts- und Sanitärcontainer)

-Asphaltierte interne Betriebsstraße

-Versperrbare Einfahrt

-Asphaltierter Zufahrtsbereich mit Anbindung an das öffentliche Straßennetz

-mobile Siebanlage (***)

-mobile Beton- und Asphaltbrechanlage (***) nur zeitweise im Einsatz, bewilligt mit Bescheid Zl.: ***

-mobile Brechanlage (***)

-Sortier- und Beschickungsmaschinen (Hydraulikkettenbagger und Radlader)

-Dieselstromaggregat

-Nutzwasserbrunnen

-Abstellflächen für LKW

-Infrastruktur

-Geschotterte Abstellfläche für PKW

-Als Aufgabegeräte werden Radlader bzw. Hydraulikkettenbagger verwendet. Die Betankung der dieselbetriebenen Anlagenteile erfolgt über Tankwagen oder doppelwandige mobile Baustellentanks und nur unter Verwendung einer Auffangwanne. Die Auffangwanne wird unter der Betankungseinheit aufgestellt.

-Die elektrische Energieversorgung erfolgt als „Inselbetrieb“ über ein dieselbetriebenes Stromaggregat.

-Die Durchsatzmenge ist geplant mit insgesamt rund 190 000 t/a bzw. 150 bis max. 500 t/d.

-Die Zufahrt zur Betriebsanlage erfolgt wie bisher im nordöstlichen Eckbereich von der ***, welche an die *** anbindet. Eine Linksabbiegespur auf der *** für die Einfahrt in das Betriebsgelände ist vorhanden. Die Bundesstraße *** ist von der Betriebsein- und Ausfahrt rund 650 m entfernt.

Die Behandlungsanlage wird nun von der A GmbH betrieben. Die Grundstücksbezeichnungen wurden zwischenzeitlich auf die Grundstücksnummer *** und ***, KG ***, geändert.

4.2. Im Dezember 2021 zeigte die Beschwerdeführerin eine Abänderung der Abfallbehandlungsanlage durch Einschränkung des zukünftigen Betriebs auf die Lagerfläche Süd an (Projektunterlagen vom 22. Dezember 2021 von J). Nach diesem Anzeigeprojekt sind im Wesentlichen folgende Änderungen zum ursprünglichen Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlage vorgesehen:

-Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt. Dabei soll die bestehende Zufahrtsstraße in Richtung Süden um rund 206 m mit einer 7 m breiten asphaltierten Fahrbahn verlängert werden, wobei am Ende dieser neuen Zufahrtsstraße ein Wendebereich mit einer Breite von rund 26 m geschaffen wird;

-Errichtung eines neuen asphaltierten Weißbereiches im Ausmaß von rund 2 300 m2. Dieser wird an den neuen Ein- und Ausfahrtsbereich errichtet und werden auf diesem sowohl die bestehende Ein- als auch die bestehende Ausfahrtsbrückenwaage und der bestehende Waagcontainer sowie die Büro-, Aufenthalts-, Sanitär- und Lagercontainer sowie ein PKW-Abstellplatz situiert;

-Modifizierung der Lagerfläche Süd mit einer Fläche im Ausmaß von rund 11 500 m2, wobei diese Lagerfläche durch 14 Boxen an der West-, Nord- und Ostseite gegliedert wird, wobei einige dieser Boxen durch ein Pultdach überdacht werden. Die Gliederung der Boxen erfolgt mit Betonblocksteinen, die bei Bedarf wieder entfernt oder modifiziert aufgestellt werden können. Diese Boxen werden an drei Seiten mit diesen Betonblocksteinen umschlossen und beträgt die Höhe der Boxenwände generell 4 m, an der neu zu schaffenden Grundstücksgrenze 3 m. Im Zentrum dieser Lagerfläche Süd erfolgt die Lagerung wie bisher in Haldenform, wobei an dieser Stelle auch die Behandlung der Abfälle mit mobilen Brecher- und Siebanlagen erfolgt. Diese Lagerfläche wird in einen Westteil mit einem Ausmaß von etwa 5 900 m2 und in einem Ostteil mit einem Ausmaß von etwa 5 700 m2 unterteilt. Durch die Unterteilung in Lagerbereiche ergeben sich folgende Lagerflächen und Lagerkapazitäten: Westteil im Ausmaß von rund 3 300 m2 mit einer Kapazität von rund 9 500 m3, Ostteil im Ausmaß von rund 3 000 m2 mit einer Kapazität von rund 9 000 m3, sodass die gesamte Lagerkapazität rund 18 500 m3 beträgt. Im Bereich der Ausfahrt von dieser Lagerfläche wird die bestehende Reifenwaschanlage situiert;

-Auflassung und Rückbau der nicht mehr verwendeten Anlagenteile, wie die bisherige Ein- und Ausfahrt, die befestigte Fläche für Materiallagerungen, der asphaltierte Weißbereich, die befestigte Containerabstellfläche und die Rand- und Innendämme, wobei der Lärm- und Sichtschutzdamm im Norden und im Osten vollständig entfernt und derjenige im Westen verkürzt werden. „Die Dichtflächen, die eine Sicherung für die Altablagerungen darstellen, werden belassen.“

-Der Umfang des genehmigten Konsenses wird beibehalten, das heißt der maximale Jahresdurchsatz beträgt wie bisher 190 000 t. Durch die flächige Einschränkung reduziert sich jedoch die Gesamtfläche der Lagerfläche der Betriebsanlage auf rund 11 600 m2 (bisher: Lagerfläche Nord: rund 15 700 m2, Lagerfläche Süd: rund 12 900 m2, befestigte Fläche Materiallagerung: rund 12 200 m2, befestigte Containerabstellfläche: rund 5 800 m2). Der genehmigte Schlüsselnummernkonsens wird durch die Änderungen nicht eingeschränkt. Auch werden die bisher genehmigten Geräte (Radlader, Bagger, Sieb- und Backenbrecher) weiter eingesetzt. Die Lagerung und Behandlung der Abfälle der Deponieklassen Reststoffe und Massenabfälle wird künftig auf der gesamten Lagerfläche erfolgen und nicht wie bisher nur auf den Ostteil beschränkt bleiben. Ebenso wird die Lagerung und Behandlung der Abfälle der Deponieklasse Baurestmassen auf der gesamten Lagerfläche erfolgen und nicht wie bisher nur auf den Westteil beschränkt bleiben. Die Lagerung von sperrigem Bau- und Abbruchholz (SN 17202-1, 17202-2, 17202-3, 17215, 17218) wird künftig in den nicht überdachten Boxen direkt auf der Dichtasphaltfläche und nicht wie bisher vorgeschrieben in dichten, medienbeständigen Containern mit Deckel erfolgen.

-Weiters wurde in diesem Anzeigeprojekt festgehalten, dass die Einschränkung des Betriebsstandortes innerhalb des bereits genehmigten Betriebsstandortes eine emissionsneutrale Maßnahme darstellt, d.h., dass dadurch keine zusätzlichen Staub- und Lärmemissionen entstehen, weshalb auch keine weiteren Lärm- oder Staubgutachten erforderlich sind.

-Nach der Änderung soll das Grundstück Nr. ***, KG ***, neuerlich geteilt werden, sodass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage künftig auf den beiden Grundstücken Nrn. *** (Einfahrtsbereich im Osten) und *** (eigentliches Betriebsgrundstück) zu liegen kommen wird.

Die Abänderungsanzeige wurde in einem ersten Rechtsgang zunächst mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. August 2022 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 39 Abs. 1 und 51 Abs. 2 AWG 2002 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 9. Jänner 2023, LVwG-AV-1109/001-2022, aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren nahm die belangte Behörde die Abänderungsanzeige mit Bescheid vom 25. Juli 2023, ***, nicht zur Kenntnis. Begründend wurden dazu Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Naturschutz vom 19. April 2022 und vom 18. Oktober 2022, des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 19. August 2022, der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 19. August 2022 und des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 19. Oktober 2022 zitiert. Aus diesen Stellungnahmen sei für die belangte Behörde ableitbar, dass durch die angezeigte und teilweise bereits konsenswidrig durchgeführte Abänderung der Abfallbehandlungsanlage erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Umwelt oder Personen nicht auszuschließen sei. Es liege eine wesentliche Änderung vor, eine Zurkenntnisnahme im Anzeigeverfahren sei daher rechtlich nicht zulässig. Es würden keine emissionsneutralen Abänderungen vorliegen, eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 sei daher nicht zulässig und können nicht zur Kenntnis genommen werden. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 und vom 3. Februar 2023 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass ein Antrag gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlich wäre. Dieser liege bis dato nicht vor.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Dezember 2023, LVwGAV2681/001-2023, als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass vor dem Hintergrund der baurechtlichen Bewilligungspflicht geplanter Änderungen (insbesondere die Errichtung der mit Betonblöcken erstellten Betonmauern, die Änderungen in der Stahlbetonmauer etc.) § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 nicht zur Anwendung gelangen könne. Auch die übrigen Tatbestände des § 37 Abs. 4 AWG 2002 würden nicht in Betracht kommen. Im Ergebnis könne daher der Ansicht der belangten Behörde, die Anzeige nicht zur Kenntnis zu nehmen, nicht entgegengetreten werden.

4.3. In der Abfallbehandlungsanlage wurden gegenüber der Genehmigung vom 24. Juli 2018, *** (in der Fassung vom 19. Dezember 2019, ***), folgende Abänderungen vorgenommen:

-Die Lagerfläche mit mineralischer Dichtschicht im Norden wurde vollständig entfernt; auf dieser Fläche wurde eine Halle errichtet.

-Der Betrieb der Anlage wurde bei gleichbleibender Behandlungsmenge auf die Dichtfläche (Dichtasphalt) inklusive Sickerwassersammelbecken (Dichtasphalt) im Süden verlagert. Durch die flächige Einschränkung hat sich die Gesamtfläche der Lagerfläche der Betriebsanlage auf rund 11 600 m2 reduziert. Die Lagerung und Behandlung der Abfälle der Deponieklassen Reststoffe und Massenabfälle erfolgt auf der gesamten Lagerfläche und ist nicht auf den Ostteil beschränkt. Die Lagerung und Behandlung der Abfälle der Deponieklasse Baurestmassen erfolgt auf der gesamten Lagerfläche und ist nicht mehr nur auf den Westteil beschränkt. Die Lagerung von sperrigem Bau- und Abbruchholz erfolgt in nicht überdachten Boxen direkt auf der Dichtasphaltfläche und nicht – wie bisher vorgeschrieben – in dichten, medienbeständigen Containern mit Deckel.

-Auf der Fläche im Süden wurden Boxen mittels mobiler Betonblocksteine errichtet

-Die Zufahrt zur Betriebsanlage erfolgt nicht mehr im nordöstlichen Eckbereich von der ***, sondern es wurden eine neue Ein- und Ausfahrt im Osten und ein neuer asphaltierter Weißbereich erreichtet. Dazu wurde die bisherige Zufahrtsstraße in Richtung Süden um rund 206 Meter verlängert.

-Es erfolgte eine Umstellung der bestehenden Ein- und Ausfahrtsbrückenwaage samt Errichtung des Waagcontainers und von Büro-, Aufenthalts-, Sanitär- und Lagercontainern

-Die Reifenwaschanlage wurde neu positioniert.

-In die Stahlbetonmauer wurden Einschnitte (für die neue Zufahrt) vorgenommen. Dadurch wurde ihre Funktion, bei Auftreten des Bemessungsniederschlages einen Rückstau auf die Lagerfläche über die Becken hinausgehend zu ermöglichen, beseitigt. Eine Abhilfe wurde durch eine Erhöhung der Fläche im Süden geschaffen.

-Die Randdämme (Lärm- und Sichtschutz) im Osten wurden entfernt.

Im ersten Halbjahr 2023 wurden rund 134 200 t Abfälle (das sind bereits etwa 71% des zulässigen Jahresumsatzes) angeliefert (davon zwischen März und Juni 2023 rund 95 400 t). Die Behandlungsanlage wird fortwährend betrieben, allerdings nicht mehr auf der (ehemaligen) „Lagerfläche Nord“.

4.4. Die bereits durchgeführten Änderungen entsprechen zum Teil den projektierten Maßnahmen der Änderungsanzeige vom Dezember 2021 (Einschränkung des Betriebs auf die Lagerfläche Süd).

Die Amtssachverständige für Naturschutz P führte zur geplanten bzw. bereits umgesetzten Abänderung der bestehenden Recyclinganlage in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 an, dass auf Grund der Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten maßgebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie eine Verschlechterung der Lärmsituation zu befürchten seien. Aus naturschutzfachlicher Sicht handle es sich daher um eine „wesentliche Abänderung“. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz K gab zur Frage, ob die Abänderungen der Abfallbehandlungsanlage erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder Personen haben könnten (abstrakte Gefährdung), an, dass die vollständige Umsetzung des Anzeigeprojekts keine „wesentliche Änderung“ sei, die bisherige Ausführung bei der Dichtfläche Nord sei eine „wesentliche Änderung“.

Die Amtssachverständige für Luftreinhaltung L führte am 19. August 2022 an, dass ohne Berücksichtigung des Inhalts und der Rechenergebnisse der luftreinhaltetechnischen Beurteilung des F GmbH vom 30. August 2022 im Zuge der Vorprüfung auf Grund der Verlagerung des gesamten Betriebs auf die Lagerfläche Süd (Behandlungsmenge bleibt laut Angaben gleich), Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt (bestehende Zufahrtsstraße soll Richtung Süden um rd. 206 m verlängert werden) und Verringerung der Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnnachbarn in *** (***), eine Verschlechterung der Immissionssituation im Vergleich zur IST-Situation nicht auszuschließen sei. Die Vorlage eines Gutachtens sei daher gefordert worden. Zu ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22. September 2023, die vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erörtert wurde führte sie aus, es fehle repräsentatives Datenmaterial, aus dem heraus eine entsprechende Vergleichsrechnung erstellt werden hätte können. Die Personen im Süden werden im Vergleich aber mehr belastet. Die Änderungen seien – auf der Grundlage dessen, was sie zur Beurteilung hatte – aus ihrer Sicht aber nicht relevant. Eine seriöse Beurteilung könne aber nicht vorgenommen werden, dazu fehlten Daten. Auf Grund der anderen Fahrtbewegungen könne es zu anderen Emissionen kommen.

Der Amtssachverständige für Lärmtechnik M gab in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 u.a. an, dass die vorliegende Untersuchung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Wenn weiterhin sämtliche bewilligte Anlagenteile im selben Umfang in Betrieb sein werden, würden durch die vorliegende schalltechnische Untersuchung das Emissionsszenario und damit die verursachten Schallimmissionen klar unterschätzt werden. Eine Beurteilung sei somit nicht möglich. Der in der Untersuchung 2017 berücksichtigte Immissionspunkt „RP1“ fehlt völlig. Eine Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung unter Berücksichtigung des tatsächlich geplanten Betriebsszenarios erscheine erforderlich.

4.5. Die unter Punkt 4.3. angeführten und bereits durchgeführten Änderungen sind vom Konsens (Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, *** [geändert durch den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Dezember 2019, ***]), nicht umfasst.

4.6. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 14. April 2021, Zl. ***, wurden für die gesamte Anlage Maßnahmen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 angeordnet (Schließung der ortsfesten Abfallbehandlungsanlage). Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – an, dass die Auflagen 27 und 37 des Bescheides vom 24. Juli 2018, ***, mit dem die abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Abfallbehandlungsanlage erteilt worden sei, für das Jahr 2019 teilweise nicht eingehalten worden wären. Auf Grund des behaupteten Verstoßes gegen Auflagen und im Zusammenhang mit Stellungnahmen von Amtssachverständigen bestand der Verdacht, dass der Konsens sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht überschritten worden sei.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Oktober 2023, LVwG-AV-1052/001-2021, wurde dieser Bescheid behoben, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die erst im Jahr 2021 angeordnete gänzliche Schließung der Abfallbehandlungsanlage (wegen Konsensüberschreitung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht) nicht geeignet im Sinne des § 62 Abs. 2 AWG 2002 war, um die Konsenswidrigkeit (Überschreitungen im Jahr 2019) zu beseitigen.

4.7. Mit Schreiben vom 17. August 2022, ***, erließ die belangte Behörde eine Verfahrensanordnung gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002. Sie gab darin ihre Rechtsansicht über das rechtswidrige Verhalten (Aufzählung bereits durchgeführter baulicher Umsetzungshandlungen im Sinne des Änderungsprojekts ohne Genehmigung nach § 37 AWG 2002) verbunden mit der Aufforderung bekannt, innerhalb der gesetzten Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

4.8. Mit Straferkenntnis vom 17. November 2022, ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem (damaligen) abfallrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu Last, er habe es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der Beschwerdeführerin zu verantworten, dass Auflagepunkt 39 des Spruchpunktes III. des Genehmigungsbescheides vom 24. Juli 2018, ***, verletzt worden sei, da die in der Auflage normierte mineralische Dichtfläche entfernt und nicht dauerhaft dicht gehalten worden sei. Die Verwaltungsstrafbehörde hat über den abfallrechtlichen Geschäftsführer wegen Übertretung von § 79 Abs. 1 Z 11 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 4 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und anteilige Verfahrenskosten vorgeschrieben.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. März 2023, LVwGS3206/0012022, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wurde aufgehoben. Begründend führte das Verwaltungsgericht – im Wesentlichen – an, wenn ein trennbarer Anlagenteil (die „Lagerfläche Nord“) stillgelegt werde, werde von einer Genehmigung zum Betrieb eines Teiles der Anlage kein Gebrauch mehr gemacht. Die Nichteinhaltung einer in der Genehmigung als Auflage titulierten Nebenbestimmung, welche diesen aufgelassenen Anlagenteil umfasse, könne deshalb nicht mehr als Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 in Verbindung mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides vorgeworfen werden.

4.9. Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 17. November 2022, ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem (damaligen) abfallrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu Last, er habe es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der Beschwerdeführerin zu verantworten, dass die gegenständliche Behandlungsanlage ohne der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung geändert worden sei. Die vollständige Entfernung der nördlichen Dichtfläche, die Verlagerung des gesamten Betriebs auf die Lagerfläche Süd (bei gleicher Behandlungsmenge), die Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt, die Verringerung der Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnnachbarn und die Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten mit maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie einer möglichen Verschlechterung der Lärmsituation, stelle eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne. Die Verwaltungsstrafbehörde hat über den (damaligen) abfallrechtlichen Geschäftsführer wegen Übertretung von § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 8 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und anteilige Verfahrenskosten vorgeschrieben.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Oktober 2023, LVwGS21/001-2023, mit näher genannten Maßgaben und unter Herabsetzung des Strafausmaßes als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung – zusammengefasst – damit, dass die durchgeführten Änderungen eine wesentliche Änderung der Abfallbehandlungsanlage darstellen würden und daher einer Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürften. Diese liege nicht vor.

4.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zusammen mit vier Amtssachverständigen am 16. November 2023 einen Lokalaugenschein durchgeführt. Dieser dauerte von 15:10 Uhr bis 15:40 Uhr. Im Anschluss daran wurde die Verhandlung im Gemeindeamt *** fortgesetzt. Sie wurde um 17:40 Uhr geschlossen.

4.11. Im Dezember 2021 wurde die „C GmbH“ in „A GmbH“ umfirmiert.

5. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in die hg. Verfahrensakte LVwGAV1052/001-2021 betreffend Schließung der gegenständlichen Anlage gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002, LVwGAV2681/001-2023 betreffend Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002, LVwGS-3206/001-2022 und LVwG-S-21/001-2023 sowie durch Einvernahme der unter Punkt 3 angeführten Personen in der mündlichen Verhandlung sowie durch Durchführung eines Lokalaugenscheins. Die Feststellungen einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs konnten vor dem Hintergrund des eindeutigen Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen werden und erweisen sich auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.

Die Feststellungen zu den durchgeführten Änderungen gründen in der Überprüfungsverhandlung der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage (Ortsaugenschein) am 25. Juli 2022 sowie in den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zu LVwGAV1052/001-2021, LVwG-AV-1259/001-2022 (mit Ortsaugenschein), LVwG-S-3206/001-2022 und LVwG-S-21/001-2023. Auch diese sind nicht strittig.

Die Dauer der außerhalb des Amtes geführten Amtshandlungen ergeben sich aus der Niederschrift des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. November 2023. Sie wurden nicht bestritten.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten:

§ 2.

[…]

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

[…]

[…]

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

[…]

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

(4a) Änderungen betreffend die bis 30. April 2021 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind der Behörde anzuzeigen.

(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.

§ 51. (1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7, 9 und Abs. 4a sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist neben den Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7 und Abs. 4a nur auf Antrag. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 und Z 9 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 4a die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

[…]

§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß § 63a Abs. 4 zu überprüfen.

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß § 24a zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.

(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.

(2c) Die Bescheide gemäß Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.

(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

(3a) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Behandlungsanlage Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 geworden sind, sind Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(5) Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.

[…]“

7. Erwägungen:

7.1. Nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 hat die Behörde, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage, welche gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, besteht, – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber der Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern. Kommt der Inhaber einer solchen Aufforderung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

§ 62 Abs. 2 AWG 2002 dient der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, somit des konsensmäßigen Betriebs einer (genehmigten) Abfallbehandlungsanlage. Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG 2002 dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen. Eine Vergleichbarkeit im Sinne dieser Judikatur liegt zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs. 1 GewO 1994 und des § 62 Abs. 2 AWG 2002 vor, sodass die zu § 360 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Judikatur auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 übertragbar erscheint. Zweck der nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung, wie dies auch aus der beispielhaften Aufzählung der anzuordnenden Maßnahmen (Stilllegung von Maschinen, Schließung von Teilen des Betriebes oder Schließung des gesamten Betriebes) zum Ausdruck kommt. Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegenüber Maßnahmen nach § 79 GewO 1994 als „Dauermaßnahmen“ (VwGH 17. Dezember 2015, 2013/07/0174). § 62 Abs. 2 AWG 2002 dient somit der Einhaltung des Genehmigungskonsenses beim Betrieb einer Behandlungsanlage (vgl. NÖ LVwG 8. April 2022, LVwG-AV-1502/001-2020, mit Hinweis auf VwGH 20. September 2012, 2011/07/0235).

7.2. Unstrittig ist, dass die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage eine Behandlungsanlage ist, die gemäß den § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist, dass für diese Anlage ein Konsens (aus dem Jahr 2018) vorliegt und sie betrieben wird.

§ 62 Abs. 2 AWG 2002 kommt zur Anwendung, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage besteht (VwGH 23. Juli 2021, Ra 2021/05/0007). Ein Verdacht muss nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß §§ 37, 52 oder 54 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist, vertretbar bzw nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt (so Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 360 Rz 6, zum insoweit vergleichbaren § 360 Abs. 1 GewO 1994).

Eine Konsenswidrigkeit ist ein Zuwiderhandeln gegen einen auf §§ 37, 52 oder 54 AWG 2002 erlassenen Bescheid (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz 22). Vergleichsmaßstab ist nicht die Rechtsordnung schlechthin, sondern sind jene Vorgaben, die sich aus dem Genehmigungsbescheid ergeben (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz 15). Die Änderungen müssen demnach „im Zusammenhang“ mit dem Genehmigungsbescheid stehen (vgl. zur Abgrenzung zu einem offenkundig konsenslosen Betrieb gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 wiederum Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz 22; und Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 281; vgl. auch VwGH 28. Juli 2016, Ra 2015/07/0147, der bei überschießender Konsenswidrigkeit eine Konsenslosigkeit erahnen lässt). Die Übernahme der Rechtsprechung zu § 360 GewO 1994 bzw. § 138 WRG erscheint aufgrund der unterschiedlichen legistischen Formulierungen und Tatbestandselemente der bezughabenden Normen nur bedingt geeignet.

Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge, § 62 Abs. 2 AWG 2002 sei deswegen nicht anzuwenden, weil noch nicht feststehe, ob die angezeigten Änderungen nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig seien, kommt keine Berechtigung zu. Es bedarf nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Beurteilung, ob Änderungen nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, keiner vorangehenden bescheidmäßigen Feststellung der Genehmigungspflicht. Vielmehr genügt der (begründete) Verdacht. Eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 besteht schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auf Menschen oder Umwelt (vgl. NÖ LVwG 16. November 2016, LVwG-AV-547/001-2016). Zu bedenken ist weiters, dass selbst im Falle nicht wesentlicher Änderungen eine Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 (Bewilligungspflicht der Errichtung von baulichen Anlagen nach dem Baurecht) bestehen kann (vgl. dazu etwa im Zusammenhang mit den Betonblocksteinen u.a. VwGH 29. August 2000, 2000/05/0053, zur Errichtung einer drei Meter hohen und parallel zur Grundgrenze verlaufenden Mauer aus Fertigbetonteilelementen; vgl. zur st Rsp VwGH 21. Dezember 2010, 2007/05/0247, wonach eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann kraftschlüssig verbunden ist, wenn sie durch den Druck ihres [Eigen-] Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde; vgl. weiters u.a. VwGH 21. Dezember 2010, 2007/05/0248, zur Weganlage als bauliche Anlage). Da gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002 Bescheide, mit denen Anzeigen nach § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 AWG 2002 zur Kenntnis genommen werden, Bestandteil des Genehmigungsbescheides werden, stellen auch unter diese Rechtsgrundlagen subsumierbare Änderungen eine Konsenswidrigkeit im Sinne des § 62 Abs. 2 AWG 2002 dar, solange die Anzeige nicht mit Bescheid nach § 51 Abs. 1 AWG 2002 zur Kenntnis genommen wurde. Ein konsenswidriger Zustand kann somit auch solange bestehen, als eine bescheidmäßige Kenntnisnahme einer Anzeige nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 nicht erfolgt ist (vgl. VwGH 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0059, und die Übertragung der Rechtsprechung zu §§ 21a und 138 WRG auf das AWG 2002).

Die durchgeführten Änderungen der Abfallbehandlungsanlage – im festgestellten Ausmaß – lassen unter Zugrundelegung der bisherigen Stellungnahmen der Amtssachverständigen keinesfalls auf einen Anwendungsfall des § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7, 9 und Abs. 4a AWG 2002 schließen, der gemäß § 51 Abs. 2 AWG 2002 keiner bescheidmäßigen Kenntnisnahme bedürfte (oder weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig wäre, vgl. dazu Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 37 Rz 61).

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die dreimonatige Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 1 AWG 2002 analog auch auf Verfahren nach Abs. 2 leg. cit. anzuwenden und die angezeigten Änderungen als bewilligt anzusehen seien, wenn diese seitens der Behörde nicht fristgerecht untersagt werden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach darf selbst bei Verletzung der dreimonatigen Entscheidungspflicht durch die Behörde (bescheidmäßige Kenntnisnahme) dennoch nicht mit den Maßnahmen begonnen werden, da eine konkludente mündliche Kenntnisnahme nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 15. September 2011, 2009/04/0154). Die zulässige Ausführung von Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 AWG 2002 erfordert daher – unabhängig davon, ob die dreimonatige Frist auch auf Verfahren nach Abs. 2 leg. cit. anzuwenden ist – stets einen rechtskräftigen Kenntnisnahmebescheid (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 51 Rz 4).

Die unter Punkt 4.3. festgestellten Änderungen, insbesondere die Verlagerung des Betriebs und die damit einhergehende veränderte und vom genehmigten Projekt (vgl. dazu die unter Punkt 4.1. erfolgte Darstellung des im Kollaudierungsprojekt 2018 vom 21. März 2018 enthaltenen technischen Berichts) abweichende Betriebsweise sowie die durchgeführten baulichen Änderungen (insbesondere die Änderungen der Stahlbetonmauer, und die Errichtung der vier Meter hohen Betonmauern durch Betonblocksteine), tragen im Zusammenhang mit den unter Punkt 4.4 genannten Stellungnahmen der Amtssachverständigen den Erfahrungsschluss des Verdachts eines konsenswidrigen Betriebs (die durchgeführten Änderungen wären vom Konsens aus dem Jahr 2018 [geändert 2019] nicht umfasst). Weder liegt ein Genehmigungsbescheid nach § 37 Abs. 1 oder Abs. 3 AWG 2002 noch eine Ausnahme nach § 37 Abs. 2 AWG 2002 oder eine bescheidmäßige Kenntnisnahme nach § 37 Abs. 4 iVm § 51 AWG 2002 vor.

Der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs im Sinne des § 62 Abs. 2 AWG 2002 der Abfallbehandlungsanlage ist somit gegeben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Genehmigungsbescheid bloß ein Recht verleiht, aber keine Verpflichtung begründet, den Konsens vollumfänglich – die Abfallbehandlung auf allen vom Konsens umfassten Flächen – auszuüben, und dass der gegenwärtige tatsächliche Betrieb auf einer Dichtasphaltfläche durchgeführt wird. In diesem Verfahren nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 geht es nicht um Fragen der Stilllegung der Lagerfläche Nord. Der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs gründet vielmehr in der Überlegung, dass der tatsächliche Betrieb auf der Dichtfläche Süd, somit auf einer verkleinerten Fläche als im genehmigten Projekt vorgetragen, unter Beibehaltung des genehmigten mengenmäßigen Durchsatzes nunmehr in einer geänderten Betriebsweise erfolgt, die mit der Durchführung von Maßnahmen wie dem Durchbruch der Stahlbetonwände, die Entfernung des Ostwalls, die Errichtung einer Straße und einer neuen Zufahrt und Abfahrt, die Errichtung von 4 Meter hohen Betonwänden mittels Betonsteinen in Zusammenhang steht.

7.3. Das Vorgehen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 ist mehrstufig ausgestaltet: Zunächst hat die Behörde eine entsprechende – nicht gesondert anfechtbare – Verfahrensanordnung betreffend Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes zu erlassen. Erst bei Nichtentsprechung hat die Behörde die den Gegenstand der Aufforderung bildenden Maßnahmen mittels Bescheid vorzuschreiben (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz 15).

Gegenständlich hat die belangte Behörde mit Schreiben 17. August 2022, ***, eine Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erlassen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung der belangten Behörde nicht nachgekommen. Anschließend wurde die Schließung der Behandlungsanlage mit dem angefochtenen Bescheid verfügt.

Die Angemessenheit der nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 zu setzenden Frist bestimmt sich danach, ob in dieser der der Rechtsordnung entsprechende Zustand hergestellt werden kann oder nicht. Dies ist auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Bei entsprechender Fallgestaltung kann auch eine „unverzügliche“ Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes im Sinne des Gesetzes sein (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 360 Rz 17, zum insoweit vergleichbaren § 360 Abs. 1 GewO 1994). Im vorliegenden Fall lag – wie sich aus der angeordneten Maßnahme ergibt – nach Ansicht der belangten Behörde die Erzielung dieses Zustandes (Einhaltung des Konsenses) nur in der Einstellung des Betriebs.

Auch wenn – wie im vorliegenden Fall erfolgt – in einer Verfahrensanordnung grundsätzlich nur die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde über das rechtswidrige Verhalten, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen, anzugeben ist (vgl. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 281), schadet es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im konkreten Fall nicht, dass die belangte Behörde unter einem auch die – wie noch zu zeigen sein wird alternativlose – konkrete Maßnahme, durch die die Erzielung des Zustandes zu erreichen wäre, angegeben hat (vgl. zur GewO 1994 Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 360 Rz 16, wonach selbst ein anhängiges Verfahren, das auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abzielt, im Falle der Fortsetzung des genehmigungslosen Betriebes die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO 1994 nicht hindert).

Die belangte Behörde hat somit den zweistufigen Prozess nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 eingehalten.

7.4. In der Verfahrensanordnung wird u.a. – wie dann auch nachfolgend im angefochtenen Bescheid – darauf abgestellt, dass die Schließung auf Grund der Konzentration der betrieblichen Tätigkeit auf die „Lagerfläche Süd“ bei Beibehaltung des ursprünglichen Jahresdurchsatzes von 190 000 t erfolge. Somit wurde die Schließung der Behandlungsanlage nicht nur – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – auf Grund der Entfernung der „Dichtfläche Nord“, sondern auch wegen der Änderung der Betriebsweise und der in diesem Zusammenhang durchgeführten baulichen Maßnahmen (insbesondere Ausbau der Straße, Errichtung der neuen Zufahrt, Durchbrechung der Stahlbetonwände, Errichtung von Betonmauern, Entfernung des Walls) angeordnet. Zwar vermag die Entfernung der Dichtfläche im Norden den Verdacht erheblich nachteiliger Auswirkungen zu begründen (dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist dieser Umstand im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 aber nicht weiter zu berücksichtigen, da es sich zum einen um einen stillgelegten Teil der Abfallbehandlungsanlage handelt, hinsichtlich dessen eine Anzeige nach § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 erstattet wurde, und zum anderen ist auch in Erwägung zu ziehen, dass mittlerweile mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 6. April 2023 im Rahmen der Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung und Baubewilligung für die I GmbH Auflagen u.a. hinsichtlich der Sonden aufgetragen wurden. Grundsätzlich kann aber eine Schließung für einen stillgelegten Anlagenteil nicht mehr rechtens angeordnet werden.

Dass die Änderungen – die sich am Projekt vom Dezember 2021 orientieren (insbesondere die Verlagerung der Betriebstätigkeit auf die „Lagerfläche Süd“) – nicht vom bestehenden Konsens umfasst sind und zu einer Verschlechterung der Immissionssituation und sohin auch negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder Personen (Nachbarn) führen können, ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten und den – mit allgemeinen Denkgrundsätzen übereinstimmenden – Ausführungen der Amtssachverständigen für Luftreinhalttechnik in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2022. Sie führte darin u.a. aus, dass „im Zuge der Vorprüfung, auf Grund der Verlagerung des gesamten Betriebs auf die Lagerfläche Süd (Behandlungsmenge bleibt laut Angaben gleich), Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt (bestehende Zufahrtsstraße soll Richtung Süden um rd. 206 m verlängert werden) und Verringerung der Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnnachbarn in […]), eine Verschlechterung der Immissionssituation im Vergleich zu der gegenwärtigen IST-Situation nicht auszuschließen“ ist. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22. September 2023 gab sie an, dass es zu Immissionszusatzbelastungen komme, Überschreitungen im Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft der angegebenen Immissionsgrenzwerte seien nicht zu erwarten. In der Verhandlung am 25. September 2023 führte sie an, es fehle repräsentatives Datenmaterial, aus dem heraus eine entsprechende Vergleichsrechnung erstellt werden könne. Die Personen im Süden seien im Vergleich aber mehr belastet. Eine seriöse Beurteilung könne aber nicht vorgenommen werden, dazu würden Daten fehlen. Auf Grund der Änderungen bestehe aber die Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch Emissionen.

Weiters gab der Amtssachverständige für Lärmtechnik in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 an, dass die zum Projekt vorgelegte schalltechnische Untersuchung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist dabei zu beachten, dass die Tätigkeit auf die Südfläche – somit näher zu den Nachbarn – verlagert wurde, dabei aber im ersten Halbjahr 2023 bereits mehr als der halbe Jahresdurchsatz angeliefert wurde, der für die gesamte Fläche während des gesamten Jahres möglich wäre. Wenn nun der Amtssachverständige für Lärmtechnik in seinem Gutachten vom 19. Oktober 2022 auf eine Überarbeitungsbedürftigkeit der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung hinweist, dies in Verbindung mit dem Umstand, dass bereits im ersten Halbjahr 2023 mehr als der mögliche Jahresumsatz durchgeführt wurde, und zwar auf einer verkleinerten Fläche näher bei den Nachbarn, lässt dies sehr wohl den begründeten Verdacht zu, dass die durchgeführten Abänderungen – die Konzentration der Betriebstätigkeit auf die Lagerfläche Süd – zu einer Verschlechterung der Immissionssituation und sohin auch zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder Personen (Nachbarn) führen können. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass seit der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik beinahe ein Jahr verstrichen ist, ohne dass eine entsprechende Nachbesserung der Beurteilungsgrundlagen vorgelegt worden wäre. Im gegenständlichen Verfahren hat vielmehr die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 wiederum das vom Amtssachverständigen bemängelte schalltechnische Gutachten vom 23. Juni 2022 der D GmbH unverändert vorgelegt.

7.5. Liegen – wie in diesem Fall – entsprechende Tatsachenfeststellungen vor, kommt der Behörde kein Ermessen zu. Sie trifft vielmehr die Pflicht, nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 vorzugehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Maßnahmen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 schwerwiegende Eingriffe in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin darstellen können. Es sind daher, wie es der Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 2 AWG 2002 gebietet, lediglich erforderliche und geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Schließung des Betriebes stellt dabei die härteste Zwangsmaßnahme dar und ist nur dann zu verfügen, wenn der gebotene Erfolg mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 281).

Die vorübergehende gänzliche Schließung der Abfallbehandlungsanlage ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich und geeignet, um den dargestellten konsenswidrigen Betrieb der Anlage auf der Dichtfläche Süd zu verhindern. Eine andere Möglichkeit, die die Beschwerdeführerin weniger einschränken würde als die vorübergehende gänzliche Schließung wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Insbesondere wurde im Verfahren nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen, dass bzw. wie einzelne Anlagenteile der „Lagerfläche Süd“ für sich genommen konsensgemäß hätten betrieben werden können. Weder eine Einschränkung der Betriebszeiten noch die Entfernung der Betonwände oder die farbliche Modifikation der Stahlbetonwände – wie in der Verhandlung vorgebracht –, stellen geeignete Maßnahmen dar, welche die durch die Änderung der Betriebsweise samt Durchführung von baulichen Maßnahmen und die Konzentration des Betriebs auf die „Lagerfläche Süd“ bewirkte Konsenswidrigkeit kurzfristig zu beseitigen und einen konsensmäßigen Betrieb sicherzustellen vermögen. Ein Schließen der Stahlbetonwand würde eine andere Zufahrt erforderlich machen und die Entfernung der Betonboxen würde die Ablagerung der intendierten Mengen verunmöglichen. Ein gelinderes Mittel kommt somit nicht in Betracht. Eine dem Alternativauftrag nach § 138 WRG vergleichbare Vorgangsweise ist dem AWG 2002 fremd. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Schließung zwar einen massiven Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin darstellt, dem öffentlichen Interesse daran, dass Abfallbehandlungsanlagen nur konsensmäßig betrieben werden, kommt aber sehr hohe Bedeutung zu. Für eine Interessenabwägung im Sinne der Vermeidung von Härten verbleibt kein Raum (vgl. zur GewO 1994 Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 360 Rz 20).

7.6. Im Ergebnis kann daher der Ansicht der belangten Behörde, dass die gesamte Behandlungsanlage gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 zu schließen ist, nicht entgegengetreten werden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Festsetzung der neuen Frist von einer Woche war im Hinblick auf die verstrichene Zeit erforderlich. Eine Frist von einer Woche wurde vom Amtssachverständigen als ausreichend erachtet. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Schließung – wie im angefochtenen Bescheid angeführt – um die Untersagung von weiteren Zufuhren und die Untersagung der Abfallbehandlung handelt. Die Anlage ist aber – entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik – im Hinblick auf das Abwassermanagement weiter zu betreiben, damit es zu keinen nachteiligen Einwirkungen auf Gewässer kommt. Ebenso war eine Korrektur des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage und damit des Normadressaten der Maßnahme im Spruch erforderlich.

7.7. Gemäß § 77 Abs. 1 AVG sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einzuheben. Dies gilt nach § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht nur Amtshandlungen von Richterinnen und Richtern selbst (im Falle des Verwaltungsgerichtes), sondern auch von Amtssachverständigen, die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt wurden, können die Pflicht zur Verrechnung von Kommissionsgebühren auslösen (vgl. NÖ LVwG 26. April 2023, LVwG-AV-416/001-2022, mit Hinweis auf VwGH 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0004; VwGH 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027).

Im gegenständlichen Verfahren haben das Gericht und vier Amtssachverständige am 16. November 2023 einen Ortsaugenschein in der Behandlungsanlage in *** und anschließend eine Verhandlung am Gemeindeamt in ***, somit Amtshandlungen außerhalb des Amtes durchgeführt. Die Kosten verursachenden Amtshandlungen waren im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich (vgl. VwGH 22. April 2004, Zl. 2004/07/0042). Insbesondere war die Beiziehung der Amtssachverständigen zur Klärung des komplexen Sachverhalts erforderlich und die an den Ortsaugenschein anschließende Verhandlung in der Nähe der Behandlungsanlage zweckmäßig.

Die Behörde ist gemäß § 75 Abs. 1 AVG verpflichtet, die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt. Wurde eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, belasten gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes können gemäß § 77 Abs. 1 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Die Behörde ist daher verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 AVG die Beteiligten zum Ersatz der Kommissionsgebühren heranzuziehen (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG, § 77, Rz 3). Das nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt, also zB für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat oder ein Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betreibt (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG, § 76, Rz 51). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG auch gegenständlich vor, da die Amtshandlungen durch das Verschulden der Beschwerdeführerin herbeigeführt worden sind. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann insbesondere darin erblickt werden, dass sie eine genehmigte Behandlungsanlage auf eine Art abgeändert hat, die den Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes im Sinne des § 62 Abs. 2 AWG 2002 begründet.

Wie bereits festgestellt, hat das erkennende Gericht mit vier Amtssachverständigen am 16. November 2023 ab 15:10 Uhr einen Lokalaugenschein und anschließend eine Verhandlung durchgeführt. Es sind daher für fünf Personen sechs angefangene halbe Stunden zu verzeichnen. Gemäß § 1 der NÖ Landes Kommissionsgebührenverordnung 1976 sind 414 Euro zu entrichten.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

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