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LVwG-AV-656/008-2022•LVwG N LVwG-AV-656/008-2022
LVwG-AV-656/008-2022Tribunale amministrativo regionale13 dic 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Nachfrist;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der Frau A über deren Anträge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Heurigen-Schankbetriebs (Buschenschank) auf den Grundstücken Nr. ,, .*** und .***, alle KG ***, den
BESCHLUSS:
1. Das Verfahren wird gemäß §§ 16 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgende unstrittiger Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 10. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags betreffend den auf den Grundstücken Nr. , , . und ., alle KG ***, etablierten Heurigenschankbetrieb. Konkret solle die Nutzung des gesamten Betriebes untersagt werden, jedenfalls soweit sie nicht vom Konsens 1978 abgedeckt sei, wie dies auf den Gastgarten und die Terrasse zutreffe. Es handele sich um einen einheitlichen Betrieb, sodass die Nutzung des Gastgartens wieder Terrasse eines baubehördlichen Konsenses bedürfe. Über den Antrag solle bescheidmäßig abgesprochen werden. Eine behördliche Erledigung unterblieb; ein Grund hiefür ist nicht ersichtlich.
Mit E-Mail vom 19. Dezember 2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag, beantragte, die Nutzung des Bauprojekts auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in jenem Ausmaß zu untersagen, das vom Konsens aus 1978 nicht umfasst sei. Dies betreffe die Benutzung des Gastgartens und der Terrasse, aber auch andere vom Konsens nicht erfasste Grundstücke, den Betrieb mit mehr als 65 Verabreichungsplätzen und das Abstellen einspuriger Fahrzeuge (Fahr- und Motorräder, Roller) auf dem Betriebsgelände. Auch insoweit unterblieb eine behördliche Erledigung ohne ersichtlichen Grund.
Schlussendlich erhob sie am 27. Juni 2022 Säumnisbeschwerde und stellte ergänzend dazu diverse Anträge (Räumung der Betroffenen Grundstücke von allen Gegenständen, die für die konsenswidrige Nutzung verwendet würden, die Untersagung „jegliche Nutzung aus Gewerbeantrag“, insbesondere die Verabreichung warmer Speisen). Eine behördliche Erledigung unterblieb abermals.
Mit hg. Erkenntnis vom 9. November 2023, LVwG-AV-656/006-2022, beschränkte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen und trug der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.
In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 6. Dezember 2023, ***, mit dem über den verfahrenseinleitenden Antrag betreffend Erteilung eines Benützungsverbots abgesprochen wurde.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.
Eine inhaltliche Behandlung einer Säumnisbeschwerde setzt voraus, dass aufgrund eines Antrags eine behördliche Entscheidungsfrist zur Erlassung eines Bescheides in Gang gesetzt wurde (vgl. VwGH 25.5.2007, 2007/12/0068), die Behörde innerhalb dieser Entscheidungsfrist ihrer Verpflichtung nicht nachkam und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt werden kann. Wird der ausstehende Bescheid von der belangten Behörde – wenn auch nach Ablauf der Nachfrist nach § 16 Abs. 1 VwGVG – nachgeholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nach Satz 2 dieser Bestimmung einzustellen (VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).
Zumal den verfahrenseinleitenden Antrag durch die belangte Behörde im Zuge des Säumnisbeschwerdeverfahren abgesprochen wurde, war dieses Verfahren beschlussmäßig einzustellen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und ihm der klare und unmissverständliche Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz zugrunde gelegt werden konnte.
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