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LVwG-AV-285/001-2023; LVwG-AV-288/001-2023•LVwG N LVwG-AV-285/001-2023; LVwG-AV-288/001-2023
LVwG-AV-285/001-2023; LVwG-AV-288/001-2023Tribunale amministrativo regionale13 dic 2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Schließungsauftrag; Gefährdung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter
I.über die zu LVwG-AV-285/001-2023 protokollierte Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. November 2022, ***, und
II.über die zu LVwG-AV-288/001-2023 protokollierte Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. November 2022, Zl. ***,
beide betreffend Maßnahmen nach § 62 Abs. 2b AWG 2002 (Untersagung des Betriebs einer mobilen Brecheranlage auf einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage) zu Recht:
1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020, ***, wurden der C GmbH (nun A GmbH) die abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, mit einer Gesamtlagerkapazität von maximal 40 000 m³ bzw. 60 000 Tonnen sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von maximal 100 000 m³ bzw. 150 000 m³ erteilt. Auflage 16 der naturschutzrechtlichen Bewilligung lautet: „16. Die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig.“
Im Februar 2022 wurde die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass offensichtlich eine Brecheranlage für Baurestmassen samt Zwischenlager errichtet und betrieben worden sei, ohne dass eine abfallrechtliche Genehmigung oder Kenntnisnahme für die Änderung der Behandlungsanlage gemäß § 37 AWG 2002 vorgelegen habe.
1.2. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 erging an die C GmbH eine Verfahrensanordnung gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002. Die C GmbH wurde aufgefordert, unverzüglich die Brecheranlage und die Abfallzwischenlager zu entfernen, die Abfälle nachweislich fachgerecht zu entsorgen und entsprechende Entfernungs- und Entsorgungsnachweise der Abfallrechtsbehörde bis 10. März 2022 vorzulegen.
In ihrer von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 1. April 2022, ***, äußerte sich die Amtssachverständige für Naturschutz D kritisch zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung eines Versuchsbetrieb bzw. Probebetriebs für einen mobilen Brecher auf der gegenständlichen Behandlungsanlage, da die mobile Brecheranlage an verschiedenen Standorten abwechselnd zum Einsatz kommen solle und somit doch ein gleichzeitiger Betrieb der Siebanlage und der Brecheranlage möglich wäre. Der Antrag der Beschwerdeführerin konterkariere naturschutzfachliche Erfordernisse. Der Amtssachverständige für Lärmschutz, E, wies in seiner Stellungnahme vom 22. September 2022 darauf hin, dass für eine Beurteilung aus seinem Fachbereich noch (näher angeführte) Angaben erforderlich wären. In einem weiteren Gutachten vom 18. November 2022 führte die Amtssachverständige für Naturschutz u.a. an, dass jede Verschlechterung des Lebensraums für den Triel im Vogelschutzgebiet *** unbedingt vermieden werden müsse. Je mehr Anlagen gleichzeitig betrieben würden, desto mehr LKW Verkehr sei zu erwarten, der zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Vogelwelt durch Lärm und Störwirkung führe. Aufgrund dieser kumulativen Wirkung sei davon auszugehen, dass für die durch die Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten, insbesondere den Triel, von einer Gefährdung auszugehen sei, da deren Lebensraum durch Lärm, Beunruhigung und Störwirkungen erheblich beeinträchtigt werde. Da nicht abschätzbar sei, wann der geplante Auftrag zur Entfernung der nichtgenehmigten mobilen Brecheranlagen rechtskräftig werde, die ersten Zugvögel aber bereits ab Anfang März im Gebiet eintreffen würden, werde eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels als sinnvoll erachtet.
1.3. Mit den nun angefochtenen Bescheiden ordnete die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 2b des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) an, dass der Betrieb der auf den Teilflächen der Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, konsenswidrig aufgestellten mobilen Brecheranlage unverzüglich einzustellen und dass diese Geräte aus dem Betriebsareal zu entfernen seien. Im Spruch des angefochtenen Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. November 2022, ***, wurde dieser Auftrag der C GmbH erteilt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. November 2022, ***, wurde dieser Auftrag der A GmbH erteilt.
Im Bescheid vom 25. November 2022, Zl. ***, verwies die belangte Behörde darauf, dass der Bescheid vom 21. November 2022 zwar der A GmbH zugestellt, in dessen Spruch aber irrtümlich die C GmbH als Anlagenbetreiberin angeführt sei. Die C GmbH habe ihre Firma aber mit 23. Dezember 2021 in A GmbH geändert. Der Bescheid vom 21. November 2022 sei zwar weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung und insofern weder abänderbar noch verbesserungsfähig, es sei dadurch aber keine rechtsverbindliche Verpflichtung der A GmbH als Betreiberin entstanden.
In beiden angefochtenen Bescheiden begründete die belangte Behörde dann – zusammengefasst – wortident, aus den Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutz und der Amtssachverständigen für Naturschutz ergebe sich eindeutig, dass durch den zusätzlichen Einsatz mobiler Brecheranlagen in der Behandlungsanlage eine derartige Erhöhung der Schallimmissionen auf die geschützten Vogelarten im ausgewiesenen Natura 2000 Gebiet *** zu erwarten sei, dass deren Lebensraum und deren Lebensbedingungen so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass deren Aufenthalt im Schutzgebiet nicht mehr zu erwarten sei. Dadurch würde der zentrale Schutzzweck der Vogelschutzrichtlinie verletzt und somit eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt, deren besonders geschützter Bestandteil die ausgewiesenen Vogelarten seien, bewirkt. Es erscheine aufgrund des nachgewiesenen Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen zum Schutz der Vogelwelt im Natura 2000 Gebiet *** vor einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung ihrer elementaren Lebensbedingungen aus näher angeführten Gründen erforderlich, nicht nur die unverzügliche Außerbetriebnahme, sondern auch die Entfernung der mobilen Brecher aus dem Betriebsareal zu verfügen. Außerdem sei diese Anordnung wegen der dokumentierten extremen Umstände des Einzelfalls auch als sofort vollstreckbare Maßnahme ohne weiteres vorausgehendes Verfahren festzulegen.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. Oktober 2023, Zl. ***, wurde die sofortige Schließung der konsenswidrig betriebenen Behandlungsanlage gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 verfügt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Die Behandlungsanlage wird zumindest seit 25. Oktober 2023 nicht mehr betrieben.
1.4. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und rügte den unvollständigen Akteninhalt, die Verletzung des Parteiengehörs, verwies auf ihre Anzeige vom 5. April 2022 über die Aufstellung einer mobilen Brecheranlage als unwesentliche Änderung gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 und führte aus, dass ihre Anzeige als zur Kenntnis genommen gelte und der gegenständliche Betrieb der Anlage nicht konsenswidrig sei. Sie beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides mittels Beschwerdevorentscheidung. In eventu beantragte sie die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2023 teilte die belangte Behörde mit, dass von der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen abgesehen werde, und die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24. Juli 2023, am 25. September 2023 und am 16. November 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung zu verschiedenen, die von der Beschwerdeführerin betriebene Behandlungsanlage in *** betreffenden Verfahren (u.a. das gegenständliche Verfahren) durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, durch Befragung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin F, und des Herrn G, leitender Angestellter des Unternehmens, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde, sowie durch Einvernahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz H, des Amtssachverständigen für Lärmschutz Mag. E, der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung I, des Amtssachverständigen für Naturschutz J, des Amtssachverständigen für Abfallchemie K sowie der Sachverständigen L und M, beide für Naturschutz, und des Sachverständigen N für Lärmschutz.
In der Verhandlung am 16. November 2023 wurde u.a. vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. Oktober 2023 gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 die sofortige Schließung der Behandlungsanlage verfügt worden sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen worden. Das Aufsichtsorgan, O, hat als Zeuge einvernommen angegeben, dass er zuletzt am 25. Oktober 2023 auf der Behandlungsanlage in *** gewesen sei. Der Betrieb sei eingestellt worden.
Der Amtssachverständige für Naturschutz, J, gab an, dass der Triel ein Bodenbrüter sei, seit 2016 sei er im Gebiet nachgewiesen. Die Anzahl habe sich jedoch reduziert. Der Amtssachverständige wies darauf hin, dass nicht nur der Dauerpegel zu beachten sei, sondern auch das plötzliche Aufscheuchen des Vogels. Es sei erheblich, wenn der Vogel nicht erfolgreich reproduzieren könne. Eine Störwirkung könne nicht ausgeschlossen werden. Der Triel sei geburtsstandortgebunden, zwischen 1. April und 15. Juli sei die Brutzeit. Ende Juli/Anfang August sei der Triel sehr wahrscheinlich nicht mehr im Gebiet und er komme Anfang März zurück. Es könne zu einer Störung kommen. Der Amtssachverständige könne bei gleichzeitigem Betrieb von Brecher und Sieb im Mai eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausschließen. Zwischen 2018 und 2022 seien Überflüge wahrgenommen worden.
Im Dezember 2021 wurde „C GmbH“ in „A GmbH“ umfirmiert.
Die Feststellungen einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs konnten vor dem Hintergrund der eindeutigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einsichtnahme in das Firmenbuch getroffen werden und erweisen sich auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.
3.1. Die maßgebliche Bestimmung des AWG 2002 lautet:
§ 62. (1) […]
[…]
(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
[…]“
3.2. Bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 62 Abs. 2b AWG 2002 kommt es nicht darauf an, ob die Behandlungsanlage konsenslos, konsenswidrig oder konsensgemäß betrieben wird (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz. 25). Ein Vorgehen nach § 62 Abs. 2b AWG 2002 setzt aber voraus, dass durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet wird, oder – im vorliegenden Fall relevant – der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt, im konkreten Fall eine Gefährdung des Triels, darstellt.
Was unter einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Umwelt zu verstehen ist, wird im AWG 2002 nicht definiert (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz 26 mwH). Eine „unmittelbare“ Gefährdung liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dann vor, wenn eine sofortige Handlung der Behörde erforderlich ist. Dies war jedoch im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen (im November) nicht der Fall. Die Bescheide wurden außerhalb der Brutzeit bzw. der Verweildauer des Triels in Österreich erlassen. Es mangelte daher an einer unmittelbaren (im Hinblick auf eine Gefährdung der Reproduktion aber sehr wohl erheblichen) Gefährdung, die ein Vorgehen nach § 62 Abs. 2b AWG 2002 tragen könnte. Ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 62 Abs. 2b AWG 2002 zwischenzeitlich vorlagen (Anfang März bis Ende Juli/Anfang August), war in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
3.3. Vor dem Hintergrund der Aufhebung beider Bescheide war auf die Frage, ob eine Umdeutung der fehlerhaften Bezeichnung der Verpflichteten im Spruch des Bescheides vom 21. November 2022 (bei unstrittig korrekter Bezeichnung des Bescheidadressaten „A GmbH“) zulässig wäre, und gegebenenfalls auf das Verhältnis der beiden Bescheide zueinander nicht näher einzugehen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
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