LVwG N LVwG-AV-2714/001-2023

LVwG-AV-2714/001-2023Tribunale amministrativo regionale12 dic 2023

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; stationäre Dienste; Kostenbeitrag; Härte; Nachsicht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2714/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2714.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 20. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Herr A ist verpflichtet, für den stationären Aufenthalt im B einen Kostenbeitrag in Höhe von € 160,00 monatlich ab 01. November 2023 zu leisten.

Die bereits fälligen Beiträge für die Monate November und Dezember 2023 in Höhe von € 320,00 sind bis 31. Jänner 2024 und der laufende Beitrag ist bis 05. eines jeden Monats an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Fachgebiet Soziale Verwaltung, C AG, IBAN: ***, BIC: ***, zu überweisen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Mai 2023, Zl. ***, wurde über Antrag des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 16. Mai 2023 diesem der Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung, für die eine vertragliche Regelung zwischen dem B und dem Land NÖ nach dem NÖ Sozialhilfegesetz besteht, ab Aufnahmetag für die Dauer von 18 Monaten bewilligt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. April 2023, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen über seinen gestellten Antrag beginnend mit 27. Jänner 2023 bis Juli 2023 in Höhe von € 257,35 monatlich zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Sachleistungen in Höhe von € 162,83 zur Befriedigung des Wohnbedarfes gewährt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass während seines Aufenthaltes im „B“ sein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe ruht.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer ein monatlicher Kostenbeitrag beginnend mit 01. August 2023 in der Höhe von € 160,00 vorgeschrieben. Unter einem wurde er verpflichtet die bereits fälligen Beträge für August bis Oktober 2023 in Höhe von € 480,-- bis 30. November 2023 der Behörde zu überweisen.

Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einrichtung voll versorgt werde. Der Vater des Beschwerdeführers leiste für diesen Unterhalt in der Höhe von monatlich € 420,00. Aufgrund der Vollversorgung in der Einrichtung erhalte der Beschwerdeführer seitens des unterhaltspflichtigen Vaters für die Dauer des stationären Aufenthaltes einen reduzierten Unterhalt in Höhe von monatlich € 200,00. Der Differenzbetrag von monatlich € 220,00 werde als finanzielle Vorsorge für die Zeit nach der stationären Unterbringung (Führerschein, zukünftige Wohnung) angespart.

Trotz des einvernehmlichen vorrübergehenden Verzichts auf die Auszahlung eines Teiles des Unterhaltsbetrages zu Gunsten einer Ansparung einer Zukunft habe die Berechnung des Kostenbeitrages grundsätzlich auf Basis des vollen Unterhaltsbetrages von monatlich € 420,00 zu erfolgen. 20% davon haben außer Ansatz zu bleiben. 80% von € 420,00 würden € 336,00 ergeben.

Die Vorschreibung des vollen Kostenbeitrages würde allerdings den Erfolg der Hilfe gefährden, da die stationäre Unterbringung nur befristet sei und der Hilfeempfänger anschließend den Weg in seine selbstständige Lebensführung finden soll. Dafür sei die Ansparung finanzieller Mittel notwendig. Es werde daher von einem Teil des Kostenbeitrages abgesehen und dieser nur auf Basis des derzeit tatsächlich zufließenden Unterhaltes in Höhe von € 200,00 monatlich berechnet. Die Berechnung 80% von € 200,00 ergebe daher € 160,00.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass ihm somit € 200,00 monatlich zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, wie zum Beispiel Lebensmittel, Telefonkosten, Kleidung, Hygieneartikel und Kosten für den öffentlichen Verkehr bleiben würden. Nach Vorschreibung des berechneten Kostenbeitrages würden den Beschwerdeführer nur noch € 10,00 wöchentlich verbleiben. Um den geforderten Nachzahlungsbetrag von € 480,00 bezahlen zu können, müsste er auf das bereits Ersparte (Sparbuch für Wohnversorgung und Führerschein) zurückgreifen. Die bevorstehende finanzielle Lage bereite ihm große Sorgen, weshalb er sich gezwungen sehe, das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen und höflichst um eine neue Bewertung des Falles ersuche.

Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 27. Juni 2023 ststionär in der Therapieeinrichtung B.

Die Kosten der Unterbringung betragen täglich € 142,47.

Der Vater des Beschwerdeführers leistet an diesen monatlichen Unterhalt in der Höhe von € 420,00, wobei der Beschwerdeführer während des stationären Aufenthaltes nur monatlich € 200,00 überweisen bekommt und zur Verfügung hat. Die restlichen € 220,00 werden für den Beschwerdeführer auf ein Sparbuch angelegt und angespart, um ihm nach der Therapie die Rückkehr ins selbständige Leben zu erleichtern, für z.B.: zukünftige Wohnung, Führerschein.

Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden € 200,00 gibt der Beschwerdeführer für Telefonkosten, Kleidung, Hygieneartikel, Lebensmittel und auch Kosten für den öffentlichen Verkehr aus. Nach Abzug des monatlichen Kostenbeitrages verbleiben dem Beschwerdeführer wöchentlich € 10,00.

Ein geforderter Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 480,00 ist für den Beschwerdeführer nur durch Rückgriff auf die angesparten Unterhaltsleistungen (Sparbuch) möglich.

Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde.

Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

§ 2 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000):

Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:

§ 15 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000):

(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.

§ 35 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000):

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

§ 4 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.“

Erwägungen:

Wie festgestellt, wird der Beschwerdeführer seit 27. Juni 2023 stationär im B betreut. Seine Sozialhilfeleistungen ruhen während dieses stationären Aufenthaltes.

Der Vater des Beschwerdeführers leistet monatlichen Unterhalt in der Höhe von € 420,00 wobei dem Beschwerdeführer in der Zeit während des stationären Aufenthaltes nur € 200,00 monatlich überwiesen werden und ihm zur Verfügung stehen. Die restlichen € 220,00 werden für ihn als Starthilfe (zukünftige Wohnung, Führerschein) nach der Therapie auf einem Sparbuch angespart.

Die Unterhaltszahlungen des Vaters gelten als Einkommen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der gesetzlichen Rechtslage grundsätzlich einen wie von der Behörde errechneten Kostenbeitrag in Höhe von € 336,00 monatlich zu leisten.

Die Behörde hat diesen Kostenbeitrag bereits unter Anwendung der Bestimmung des § 35 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) auf monatlich € 160,00 reduziert. Begründet dazu führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der besonderen Situation des Beschwerdeführers lediglich der ihm tatsächlich überwiesene Betrag von € 200,00 als Einkommen berechnet wurde. Die übrigen € 220,00 aber für den Beschwerdeführer angespart werden, um ihm nach der Therapie den Start in die Eigenständigkeit zu erleichtern.

Die Behörde führte weiters treffend aus, dass die Vorschreibung des vollen Kostenbeitrages den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass ihm nach Abzug des Kostenbeitrages lediglich € 10,00 wöchentlich verbleiben würde und er für die Rückzahlung des bis dato anfälligen monatlichen Kostenbeitrages in Höhe von € 480,00 auf das Sparbuch zurückgreifen müsste.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2006/10/0123 ermächtigt die die bei den Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen speziell vorgesehene Regelung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 die Behörde, von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen „erschwert“ würde oder der Erfolg der Hilfe gefährdet wäre.

Dies hat die Behörde bei der Berechnung des Kostenbeitrages berücksichtigt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist geeignet, seiner Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Wie dieser ausführt, verbleiben ihm nach Zahlung des Kostenbeitrages nur € 10,00 wöchentlich. Unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG, ist dem Beschwerdeführer der von der belangten Behörde vorgeschriebene Betrag betreffend die Monate August bis Oktober 2023 in Höhe von € 480,00 nachzusehen.

Dem Beschwerdeführer war daher unter Berücksichtigung eben dieser Bestimmung erst beginnend mit 01. November 2023 der monatliche Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Wie die Behörde selbst im Bescheid treffend schreibt, ist die Ansparung für den Beschwerdeführer notwendig, um im Anschluss an die Therapie, dem Beschwerdeführer den Weg in die selbstständige Lebensführung zu erleichtern. Für den Kostenbeitrag von August bis Oktober 2023 müsste der Beschwerdeführer hiezu die angesparten Mittel aufwenden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da es lediglich um die Beantwortung einer Rechtsfrage ging.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung ist einzelfallbezogen und weicht weder vom klaren Gesetzeswortlaut noch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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