progetti
LVwG-AV-1019/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1019/001-2023
LVwG-AV-1019/001-2023Tribunale amministrativo regionale7 dic 2023
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltskarte; Voraussetzungen; Erschleichung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau B, vertreten durch Rechtsanwalt A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29. Dezember 2022, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und es werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.
2. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von 33,33 Euro an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2023 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 69, § 74 Abs. 1 und §§ 53b, 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
§ 54a Abs. 1 iVm § 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine am *** geborene Staatsangehörige von Kenia, beantragte am 11. Dezember 2017 die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers. Ihr wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 11. Jänner 2018 eine entsprechende Aufenthaltskarte ausgefolgt.
1.2. Am 25. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte.
1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29. Dezember 2022 wurde Folgendes ausgesprochen:
„1) Die Bezirkshauptmannschaft Mödling nimmt das Verfahren, in welchem Ihnen die ‚Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers‘ ausgestellt wurde, von Amts wegen wieder auf.
Das Verfahren tritt daher in jenen Stand zurück, in dem es sich vor Aushändigung dieser Karte durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling am 11.01.2018, befunden hat.
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling weist Ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers vom 11.12.2017 ab.
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling weist Ihren Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte vom 25.10.2022 ab.“
Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen ohne zeitliche Begrenzung zulässig sei, wenn der Bescheid erschlichen worden sei. Im Zuge des Verfahrens zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte seien zum Ehemann eine „Aufenthaltsbewilligung EU gültig für die ganze Schweiz“ sowie Einkommensnachweise vorgelegt worden. Damit sei der Nachweis erbracht worden, dass der Ehemann als Österreicher das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen habe. Da für die Ausstellung der Aufenthaltskarte eine nicht bloß vorübergehende Rückkehr des Ehemannes nach Österreich erforderlich gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin die Angabe gemacht, dass er im darauffolgenden Jahr zur Gänze nach Österreich ziehen würde. Er sei dann als geringfügig Beschäftigter angemeldet worden, um so der Behörde zu suggerieren, dass er nicht bloß vorübergehend nach Österreich zurückgekehrt sei. Erst im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte habe die Behörde feststellen können, dass der Ehemann nicht nach Österreich zurückgekehrt sei. Er sei lediglich 10 Monate in Österreich als geringfügig Beschäftigter gemeldet gewesen und habe dann die Beschäftigung in der Schweiz aufgenommen. Es lasse sich der Schluss ziehen, dass die Anmeldung lediglich zum Schein zur Ermöglichung einer Aufenthaltskarte erfolgt sei. Nur für kurze Abschnitte sei der Ehemann selbst zur Krankenversicherung versichert gewesen. Vor der Niederlassung in der Schweiz sei der Ehemann in Österreich vollversichert gewesen und es sei lebensfremd, dass er dann für Monate lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei. Zeitlich würde sich die Abmeldung des Hauptwohnsitzes in Österreich mit dem Ende der vollversicherten Beschäftigung decken, sodass der Schluss gezogen werde, dass der Ehemann seit 2014 bloß vorübergehend in Österreich aufhältig sei. Bei der Behörde habe die geringfügige Beschäftigung ausgereicht, um den Eindruck zu erwecken, der Ehemann wäre nicht bloß vorübergehend zurückgekehrt; dies gepaart mit der Aussage, dass der Ehemann im Jahr 2018 wieder nach Österreich zurückkehren werde, was ausreichend Indizien gewesen seien, um die beantragte Aufenthaltstitelkarte auszustellen.
Zu Spruchpunkt 2. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin unstrittig sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in der Schweiz in Anspruch genommen habe. Die Behörde zweifle allerdings an, dass er im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückgekehrt sei. Der Gesetzgeber lasse offen, was unter „bloß vorübergehend“ zu verstehen sei. Jedenfalls handle es sich um einen zeitlichen Abschnitt, der nicht von langer Dauer bzw. lediglich kurzzeitig sei. Eine geringfügige (Schein-)Beschäftigung in Österreich ohne Aufgabe des Lebensmittelpunktes in der Schweiz sei jedenfalls nicht geeignet, die Voraussetzung eines über die Dauer von nicht bloß vorübergehenden hinausgehenden Aufenthaltes zu erfüllen. Angezweifelt werde, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein Zusammenleben in Österreich stattgefunden habe. Unmittelbar nach der Hochzeit habe sie sich in Österreich niedergelassen während der Ehemann seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz gehabt habe. Der Ehegatte sei sohin nach seinem unionsrechtlichen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Schweiz nicht bzw. nur vorübergehend nach Österreich zurückgekehrt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte würden daher nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt 3. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich nicht rechtmäßig sei, weil der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abzuweisen gewesen sei. Sie würde die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Karte daher nicht erfüllen.
1.4. Dagegen richtet sich die durch einen Rechtsanwalt fristgerecht erhobene Beschwerde, in der bemängelt wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht befragt worden seien. Es seien keine Angaben zum Schein getätigt worden und es liege keine Erschleichung vor. Einzuräumen sei allerdings, dass es zu einer Entfremdung der Eheleute gekommen sei, sodass eine Scheidung im Einvernehmen erwogen werde. Seit kurzem lebe man auch getrennt. Die Ehe bestehe aber seit mehr als fünf Jahren, sodass das Aufenthaltsrecht auch im Fall der Scheidung erhalten bleibe. Auch spreche eine Abwägung des Privat- und Familienlebens zu Gunsten der Beschwerdeführerin, weil sie durch ihren hier lebenden Sohn und auch beruflich in Österreich verfestigt sei.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Ausstellung der beantragten Karte, sowie Kostenersatz.
1.5. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling als belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen und es wurde auch keine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12. Oktober 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durch. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsanwalt und ein Vertreter der belangten Behörde teil. Zur Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde – nach zuvor erfolgter Bekanntgabe der Beschwerdeführerin – ein nichtamtlicher Dolmetscher für die englische Sprache beigezogen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge zur Sache befragt. Vom Verhandlungsleiter wurden die vorliegenden Akten (inklusive der zuletzt seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 vorgelegten Unterlagen) in das Beweisverfahren einbezogen.
Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde nach den durchgeführten Einvernahmen angegeben, dass die Zeugenaussage des Ehemannes glaubhaft sei und dass aus Behördensicht von keinem Erschleichen mehr ausgegangen werde.
Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist eingeräumt, um das Bestehen eines 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne der Richtlinie nachzuweisen inklusive eines bestehenden Krankenversicherungsschutzes für die Vergangenheit (oder allenfalls auch den Antrag zurückzuziehen).
Der nichtamtliche Dolmetscher legte in der Verhandlung Kostennote. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin gab nach Einsichtnahme an, dass keine Einwände bestünden.
1.7. Mit hg. Beschluss vom 24. Oktober 2023 wurden die dem nichtamtlichen Dolmetscher zustehenden Gebühren – nach hg. erfolgter Prüfung – mit 100,-- Euro bestimmt. Die Gebühren wurden in Folge zur Auszahlung gebracht.
1.8. Seitens der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 9. November 2023 ergänzende Unterlagen vorgelegt, insbesondere ein unvollständiger Versicherungsdatenauszug und eine eidesstattliche Erklärung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach das Ende der Ehe 2021 eingetreten sei.
1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Österreichische Gesundheitskasse Niederösterreich mit Schreiben vom 29. November 2023 um Auskunft, ob die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Zeitraum Juli 2017 bis November 2023 durchgehend krankenversichert gewesen seien. Die Gesundheitskasse teilte mit, dass es zum Sohn keinen Versicherungsdatenauszug gebe, weil er mit der Beschwerdeführerin mitversichert sei, und es wurde ein vollständiger Versicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt (der inhaltlich dem zuvor von der Beschwerdeführerin vorgelegtem entspricht).
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin, B, wurde am *** geboren und ist Staatsangehörige von Kenia. Sie heiratete am 13. Mai 2017 in Kenia den Österreicher C, geboren am ***. Aus einer früheren Beziehung verfügt die Beschwerdeführerin über ihren Sohn, D, geboren am *** in Kenia, Staatsangehöriger von Deutschland. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Sohn am 31. Juli 2017 aus Kenia kommend mittels Visum nach Österreich ein und sie begründete ihren Wohnsitz an der Adresse ***, ***. Es handelt sich dabei um eine Wohnung im Eigentum ihres Ehemannes.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 11. Dezember 2017 die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling. Ihr wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 11. Jänner 2018 eine entsprechende Aufenthaltskarte ausgefolgt (die Behörde ging dabei davon aus, dass der in der Schweiz arbeitende Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 zur Gänze nach Österreich zurückkehren werde).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin war seit 2014 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und arbeitstätig und er lebte dort auch. Der Ehemann teilte der Bezirkshauptmannschaft Mödling im Oktober 2017 telefonisch mit, dass er immer am Wochenende nach Österreich komme und im nächsten Jahr ganz in Österreich sein werde. Er war zu diesem Zeitpunkt bei der E AG in *** als Direktor und Standleiter beschäftigt. Am 11. Dezember 2017 meldete er einen Nebenwohnsitz an seiner Wohnung in *** an (davor bestand seit Juni 2014 keine Meldung in Österreich). Mit 18. Dezember 2017 nahm der Ehemann eine geringfügige Beschäftigung bei der H GmbH in Österreich auf und er nahm eine Selbstversicherung in der österreichischen Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung) vor.
Der Ehemann war in Österreich von 18. Dezember 2017 bis 30. September 2018 bei der H GmbH geringfügig beschäftigt und von 18. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 und von 17. August 2018 bis 30. September 2018 selbstversichert. Die E AG und die H GmbH waren firmenrechtlich miteinander verbunden und es nahm der Ehemann in Österreich an Meetings teil. Zukunftsplan des Ehemannes zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltskarte durch die Beschwerdeführerin und zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltstitelkarte war der Verkauf der E AG samt Erhalt eines Anteils vom Verkaufserlös und die anschließende gänzliche Rückkehr nach Österreich. Da das Unternehmen in Folge finanziell ungünstiger bewertet wurde als erhofft, wurde der Verkauf erst später und nach erfolgtem Jobwechsel des Ehemannes in der Schweiz im Oktober 2018 (neuer Arbeitgeber: F AG) vorgenommen. Die geplante Rückkehr des Ehemannes nach Österreich wurde dadurch nicht umgesetzt. Der Ehemann war in dieser Zeit fast jedes Wochenende und an den Feiertagen in Österreich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn. Ab Mitte März 2020 war der Ehemann nur mehr selten in Österreich und er hatte seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin zog im September 2020 mit ihrem Sohn aus der Wohnung des Ehemannes aus und es erfolgte im Jahr 2021 die Trennung des Ehepaares. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann beabsichtigen die einvernehmliche Scheidung, bislang wurden diesbezüglich aber von keinem der beiden entsprechende Schritte gesetzt.
Die Beschwerdeführerin war in Österreich von 2. Mai 2019 bis 5. September 2019 und von 2. März 2020 bis 31. Mai 2020 geringfügig beschäftigt und sie ist seit 28. November 2022 bei G als Ordinationsgehilfin über der Geringfügigkeitsgrenze für ein aktuelles monatliches Bruttogehalt von 1.605,-- Euro angestellt.
Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 20. April 2018 eine Anmeldebescheinigung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt. Der Kindesvater des Sohnes der Beschwerdeführerin lebt in Deutschland und spielt im Leben des Sohnes nur insofern eine Rolle als er 700,-- Euro monatlich an Alimenten bezahlt.
Am 25. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a Abs. 1 NAG. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn waren fünf Jahre lang durchgehend in Österreich krankenversichert. Es lagen jedenfalls keine Versicherungszeiten bis 1. Mai 2019, im Zeitraum 6. September 2019 bis 1. März 2020 und im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 27. November 2022 vor. Erst seit 28. November 2022 ist eine durchgehende Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn gegeben.
Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zur Person ihres Ehemannes basieren auf den aktenkundigen Identitätsdokumenten und der vorliegenden Heiratsurkunde. Zum Sohn der Beschwerdeführerin ist u.a. auf die Daten im Zentralen Melderegister zu verweisen (s. die aktenkundigen Abfragen). Zur Einreise nach Österreich ist auf die vorliegende Reisepasskopie (Visum und Stempel) der Beschwerdeführerin und auf die Angaben in der Verhandlung (S 5) zu verweisen. Der begründete Wohnsitz ergibt sich insbesondere aus den Daten im Zentralen Melderegister (s. die aktenkundigen Abfragen). Dass es sich dabei um eine Wohnung im Eigentum des Ehemannes handelt, ergibt sich aus dem aktenkundigen Grundbuchsauszug. Die Feststellung zum Erstantrag ergibt sich aus dem Verwaltungsakt; aus diesem ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführerin in Folge die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, wobei sich die Behördensicht zur gänzlichen Rückkehr des Ehemannes nach Österreich im Jahr 2018 aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt.
Die Feststellung, wonach der Ehemann seit 2014 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und arbeitstätig war, ergibt sich u.a. aus dem im Verwaltungsakt in Kopie befindlichen „Ausländerausweis“. Dass er in der Schweiz auch lebte ist aus den Daten im Zentralen Melderegister und aus seinen Versicherungsdaten zu erschließen (s. die aktenkundigen Abfragen). Zur Mitteilung des Ehemannes an die Behörde über die Aufenthalte in Österreich und die beabsichtigte Rückkehr nach Österreich im Jahr 2018 ist auf den behördeninternen E-Mail-Ausdruck vom 16. Oktober 2017 samt den dazu getätigten behördlichen Notizen zu verweisen. Zur Tätigkeit bei der E AG ist auf die im Verwaltungsakt befindlichen Lohnabrechnungen und auf die Angaben in der Verhandlung hinzuweisen (S 7). Die Feststellungen zu den Meldungen des Ehemannes beruhen wiederum auf den Daten im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung in Österreich basieren auf dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug des Ehemannes. Zur Selbstversicherung ist neben den Versicherungsdaten auch auf die Bestätigung der NÖGKK vom 29. Dezember 2017 hinzuweisen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der E AG und der H GmbH basieren ebenso wie die weiteren Feststellungen zum damaligen Zukunftsplan des Ehemannes und zur davon abweichenden tatsächlichen Entwicklung auf den Angaben des Ehemannes in der Verhandlung (S 7). Zum neuen Arbeitgeber (F AG) befindet sich eine Arbeitsbestätigung vom 21. November 2022 im Verwaltungsakt. Dass die geplante Rückkehr des Ehemannes nach Österreich dadurch nicht umgesetzt wurde, entspricht der unstrittigen Aktenlage. Der festgestellte Aufenthalt des Ehemannes in dieser Zeit basiert auf den Angaben in der Verhandlung (S 3 und 7 f.). Dass der Ehemann ab Mitte März 2020 nur mehr selten in Österreich war und seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hatte, hat der Ehemann in der Verhandlung selbst angegeben (S 8: „Ich war schon ab und zu in Österreich, wegen meiner Mutter z.B., aber von der Häufigkeit nicht annähernd so viel. Ab Corona hatte ich den Lebensmittelpunkt sicher nicht mehr in Österreich. Ich würde das mit 11. März 2020 ansetzen …“.). Dass die Beschwerdeführerin im September 2020 mit ihrem Sohn aus der Wohnung auszog, ergibt sich aus den Daten im Zentralen Melderegister. Dass die Trennung im Jahr 2021 erfolgte, ergibt sich aus der mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 9. November 2023 vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Ehemannes („.. dass das Ende der Ehe, erst 2021 eingetreten ist …). Der Angabe des Ehemannes in der Verhandlung, dass sie sich vor ca. einem Jahr getrennt hätten (S 8), ist vor dem Hintergrund dieser erfolgten Korrektur nicht zu folgen (es wurde auch bei Vorlage von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, wonach die Angabe der Trennung mit 2021 nicht korrekt wäre). Dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Ehemann die einvernehmliche Scheidung beabsichtigen, wobei bislang aber von keinem der beiden entsprechende Schritte gesetzt wurden, ergibt sich insbesondere aus dem rechtsanwaltlichen Schreiben vom 6. Oktober 2023 und aus den Angaben in der Verhandlung (S 8). Zur Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich ist auf die vorliegenden (inhaltlich übereinstimmenden) Versicherungsdatenauszüge hinzuweisen. Das festgestellte Gehalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren von ihr vorgelegten Gehaltsnachweisen. Zur Anmeldebescheinigung des Sohnes ist auf die mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 9. November 2023 erfolgte Urkundenvorlage zu verweisen. Dass der Kindesvater in Deutschland lebt und im Leben des Sohnes nur insofern eine Rolle spielt als er 700,-- Euro monatlich an Alimenten bezahlt, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung (S 5).
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen.
Die Feststellungen zu den Krankenversicherungszeiten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes basieren auf den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen der Beschwerdeführerin, denen die entsprechenden Zeiten zu entnehmen sind. Die Österreichische Gesundheitskasse Niederösterreich hat dabei über hg. Anfrage vom 29. November 2023 auch mitgeteilt, dass es zum Sohn keinen Versicherungsdatenauszug gebe, weil er mit der Beschwerdeführerin mitversichert sei. Festzuhalten ist, dass dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Verhandlung eine vierwöchige Frist eingeräumt wurde, um den Nachweis des 5jährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes zu erbringen (S 9) und dass der Rechtsanwalt in seinen Schlussausführungen auch ausdrücklich angab, dass er binnen der eingeräumten Frist noch Unterlagen zum bestehenden Krankenversicherungsschutz auch für die Vergangenheit vorlegen werde (S 10). Vorgelegt wurde diesbezüglich dann aber lediglich der (unvollständige) Versicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin und es wurde kein weiteres Vorbringen erstattet. Es steht daher zweifellos fest, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn fünf Jahre lang durchgehend in Österreich krankenversichert waren.
3.1. § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
[…]
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.“
3.2. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:
„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
[…]
[…]
Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Daueraufenthaltskarten
§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
[…]
Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern
§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur behördlich verfügten Wiederaufnahme:
Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren, in dem der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltstitelkarte als Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers ausgestellt wurde, von Amts wegen auf Grund angenommener Erschleichung wiederaufgenommen. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der dadurch wieder offene Antrag der Beschwerdeführerin aus Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers vom 11. Dezember 2017 abgewiesen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG gehört zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung (vgl. etwa VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0177). Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beinhaltet auch die (positive) Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Die Beseitigung der Wirkungen einer solchen Dokumentation kann nur mit Bescheid erfolgen und es ist der Anwendungsbereich des § 69 AVG zu bejahen (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ro 2020/22/0010).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Zudem erfordert ein „Erschleichen“, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein „Erschleichen“ des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Von einem „Erschleichen“ kann auch nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird und die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Unter einem „Erschleichen“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist daher nur ein vorsätzliches – nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges – Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Die Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden (vgl. etwa VwGH 18.6.2021, Ra 2021/22/0078).
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurden im vorliegenden Fall keine unrichtigen Angaben in Irreführungsabsicht getätigt, insbesondere ist kein vorsätzliches Verhalten im genannten Sinne gegeben. Zukunftsplan des Ehemannes zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltskarte durch die Beschwerdeführerin und zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltstitelkarte war tatsächlich die Rückkehr nach Österreich, die nach dem angestrebten Unternehmensverkauf erfolgen hätte sollen. Auf Grund geänderter Umstände – das Unternehmen wurde in Folge finanziell ungünstiger bewertet als erhofft und dadurch erst später und nach erfolgtem Jobwechsel des Ehemannes in der Schweiz verkauft – wurde dies dann aber nicht umgesetzt. Darüber hinaus hat die Behörde ihrer Entscheidung zur Ausstellung der Karte auch lediglich die telefonische Angabe des Ehemannes aus Oktober 2017, wonach er nächstes Jahr ganz in Österreich sein werde, sowie die aufgenommene geringfügige Beschäftigung zu Grunde gelegt. Weitergehende Ermittlungen zur Rückkehr wurden behördlich nicht getätigt und es ist ferner auch nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei die Angaben des Ehemannes anzulasten wären.
Ein Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist somit nicht gegeben.
Darauf hinzuweisen ist, dass auch der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung nach den durchgeführten Einvernahmen angegeben hat, dass aus Behördensicht von keinem Erschleichen mehr ausgegangen werde.
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und es ist der Bescheid in diesen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben.
4.2. Zum Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte:
Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG abgewiesen.
Nach § 54a NAG erwerben Drittstaatsangehörige das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte auszustellen. Nach den Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP, S 52) wird mit § 54a Abs. 1 NAG Art. 16 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt. § 54a NAG ist in Einklang mit der zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung auszulegen. Ausgehend davon kann als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 54a Abs. 1 NAG nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG entsprechender Aufenthalt angesehen werden (vgl. etwa VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0252).
Für Angehörige von Österreichern gelten die §§ 52 bis 56 NAG sinngemäß, sofern der Österreicher das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt (§ 57 NAG).
Wie sich aus den getroffenen Feststellung ergibt, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin durch seine Arbeitstätigkeit in der Schweiz unstrittig sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen. Die belangte Behörde bezweifelt jedoch, dass der Ehemann im vorliegenden Fall „im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend“ (§ 57 NAG) zurückgekehrt ist. Selbst wenn man diese Behördenansicht nicht teilen würde, ist auszuführen, dass der Ehemann (auch nach seinen eigenen Angaben) ab Mitte März 2020 nur mehr selten in Österreich war, seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hatte und im Jahr 2021 die Trennung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Jahr 2021 kein von ihrem Ehemann abgeleitetes Aufenthaltsrecht mehr beanspruchen konnte. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen können, in dem der Unionsbürger wohnt und nicht in einem anderen Mitgliedstaat, und dass das Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden Ehegatten mit dem Wegzug erloschen ist, wobei ein späterer Scheidungsantrag nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen kann (vgl. etwa EuGH 16.7.2015, C-218/14). Dementsprechend ist auch durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Berufung auf § 54 Abs. 5 Z 1 NAG für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil das abgeleitete Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen selbst im Falle eines dreijährigen gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet erlischt, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet wurde (vgl. etwa VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0169).
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügenden Sohnes zwar im hg. Entscheidungszeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zukommt, dass aber das Erfordernis der fünfjährigen, ununterbrochenen Dauer des unionsrechtlichen Aufenthaltes dennoch nicht erfüllt ist, weil weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn fünf Jahre lang durchgehend in Österreich krankenversichert waren (vgl. dazu etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
Es ist daher wegen Fehlens einer fünfjährigen, ununterbrochenen Dauer des unionsrechtlichen Aufenthaltes die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. auch etwa VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218).
Schließlich ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unzweifelhaft über starke private und familiäre Bindungen verfügt, sodass eine Aufenthaltsbeendigung unter dem Blickwinkel dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht zulässig erscheint. § 54a NAG sieht allerdings keine Abwägung nach Art. 8 EMRK vor (vgl. etwa VwGH 30.10.2020, Ra 2020/22/0126). Im vorliegenden Fall ist – schon angesichts des im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin und der anzunehmenden Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung – auch nicht davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bei der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Selbst wenn dies jedoch der Fall sein sollte, würde daraus kein Anspruch auf Ausstellung der beantragten Aufenthaltstitelkarte erwachsen (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0025).
4.3. Zum Antrag auf Kostenersatz:
Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz („Kostenfolgen zu Lasten der belangten Behörde“) ist mangels Rechtsgrundlage – gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und es enthält das NAG keine abweichende Regelung davon – zurückzuweisen (vgl. etwa VfSlg. 11.301/1987; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0048; vgl. weiters Fister in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem BVwG und dem BFG [2014], S 302).
4.4. Zur (anteilsmäßigen) Vorschreibung der Dolmetscherkosten:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG).
In der vorliegenden Beschwerdesache wurde der durchgeführten Verhandlung ein Dolmetscher für die englische Sprache beigezogen. Die Notwendigkeit der Dolmetscherbeiziehung war vorab vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden und es war die Beiziehung auch notwendig, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich alle maßgeblichen Fragen versteht und dementsprechend beantworten kann. Ein amtlicher Dolmetscher stand und steht nicht zur Verfügung und es wurden vom Rechtsanwalt nach Einsichtnahme ausdrücklich keine Einwände gegen die verzeichneten Gebühren (Entschädigung für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Reisekosten) erhoben. Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 100,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass verfahrensgegenständlich der angefochtene Bescheid mit seinen drei Spruchpunkten ist. Die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides basieren dabei auf amtswegigem Vorgehen der Behörde (Verfügung der Wiederaufnahme und Antragsabweisung im wiederaufgenommenem Verfahren). Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides basiert hingegen auf dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2022.
Der Beschwerdeführerin ist somit der auf ihren Antrag entfallende Teil (ein Drittel) der erwachsenen Barauslagen und daher 33,33 Euro (abgerundet zu Gunsten der Beschwerdeführerin) vorzuschreiben (vgl. allgemein auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070; 20.12.2012, 2012/23/0007; 20.4.2016, Ra 2015/04/0050; 5.10.2016, Ro 2015/10/0055; 29.3.2022, Ra 2019/16/0058).
4.5. Zum Absehen von der Verkündung der Entscheidung:
Von der Verkündung der Entscheidung konnte schon deshalb abgesehen werden, weil die Parteien in der Verhandlung darauf verzichtet haben (vgl. dazu etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037).
4.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.