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LVwG-AV-1900/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1900/001-2023
LVwG-AV-1900/001-2023Tribunale amministrativo regionale6 dic 2023
Landwirtschaft und Natur; Immissionsschutz Luft; IG-L Messkonzept; Luftgütemessstellen; Standort; Grenzwerte;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. April 2023, Zl. ***, betreffend einem Antrag nach dem Immissionsschutzgesetz–Luft, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 18. April 2023, Zl. ***, wurde der Antrag des Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 19. Dezember 2020 auf Errichtung einer verkehrsnahen Luftgüte-Messstelle und Messung der Luftschadstoffbelastung an der Autobahn *** abgewiesen.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass in Niederösterreich zumindest eine Messstelle an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt betrieben werde. Weder nach den europäischen noch nach den nationalen Vorgaben wäre gefordert, dass sich diese Messstelle exakt am Punkt der landesweit höchsten Immissionsbelastung befinden müsse, die Messung kleinräumiger Umweltbedingungen wäre sogar zu vermeiden. Nach Ansicht der Behörde wäre die Situierung dieser Messstelle jedenfalls als repräsentativ anzusehen, da aufgrund der gewählten Luftgütemessstellenstandorte an stark befahrenen Straßen und dicht besiedelten Gebieten ein umfassendes Ergebnis gewonnen werden könne. Es bestehe daher keine Verpflichtung für das Land Niederösterreich, eine weitere verkehrsnahe Luftgütemessstelle entlang der Autobahn *** zu errichten bzw. einzurichten.
Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht mit Schreiben vom 15. Mai 2023 Beschwerde erhoben. In dieser führte er wie folgt aus (die in der Beschwerde dargestellten Bilder, Grafiken und Quellenangaben werden nicht wiedergegeben):
„BESCHWERDE
Mit Bescheid vom 18. April 2023, GZ ***, den ausgewiesenen Rechtsvertretern des Beschwerdeführers zugestellt am 21. April 2023, hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich den Antrag des Beschwerdeführers auf Errichtung einer verkehrsnahen Luftgüte-Messstelle und Messung der Luftschadstoffbelastung an der Autobahn *** abgewiesen.
Gegen den obgenannten Bescheid erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht.
Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als rechtsmittelgründe werden
• materielle Rechtswidrigkeit/unrichtige rechtliche Beurteilung,
• unrichtige Feststellung des relevanten Sachverhaltes sowie
• Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften
geltend gemacht.
Der angefochtene Bescheid wurde am 21. April 2023 zugestellt. Die am heutigen Tage zur Post gebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.
2. Zur materiellen Rechtswidrigkeit/unrichtigen rechtlichen Beurteilung
2. 1 Definition „verkehrsnaher Belastungsschwerpunkt"
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 30 richtig feststellt, ist aufgrund der Vorgaben der IG-L-Messkonzeptverordnung, insbesondere § 4 Abs 2 Z 5, im Landesgebiet von Niederösterreich zumindest eine Luftgütemessstelle an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu errichten. Die belangte Behörde behauptet im angefochtenen Bescheid weiters, dass im Landesgebiet von Niederösterreich eine sämtlichen Vorgaben entsprechende verkehrsnahe Messstelle mit der Messstelle „*** Verkehr'' errichtet wurde. Die belangte Behörde räumt damit implizit wohl auch ein, dass die beiden weiteren als „verkehrsnah" geführten Messstellen, „*** Verkehr" und „", nicht sämtlichen Erfordernissen der IG-L-MKV entsprechen. (Dennoch wird in weiterer Folge auch auf die Äußerungen der belangten Behörde zu den Messstellen „ Verkehr" und „***" eingegangen.)
Noch bevor auf die Richtigkeit der Argumentation im Einzelnen eingegangen wird, muss vorab festgestellt werden, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid nicht damit auseinandergesetzt hat, was unter dem Begriff des „verkehrsnahen Belastungsschwerpunktes" zu verstehen ist. Die IG-L-MKV enthält zwar Vorgaben, wie eine verkehrsnahe Messstelle lokal zu positionieren ist, jedoch keine über die Definition des Begriffes „Belastungsschwerpunkt'' in § 2a
IG-L-MKV hinausgehenden Vorgaben, die eine eindeutige Ableitung für die großräumig zu treffende Standortwahl zulassen. Einziger Anhaltspunkt dafür sind die großräumigen Standortkriterien laut Anlage 2 zur IG-L-MKV (siehe dazu unten unter 2.4).
Klar ist jedoch, dass die Messstelle „*** Verkehr", selbst wenn diese die kleinräumigen Standortkriterien für verkehrsnahe Messtationen laut Anlage 2 IG-L-MKV erfüllt, nicht als verkehrsnaher Belastungsschwerpunkt angesehen werden kann. Das ist zunächst schon deshalb anzunehmen, da die Messstelle - so wie auch die beiden anderen „verkehrsnahen" Messstellen - sich nicht an einer Bundesstraße A/S befindet. Alle als „verkehrsnah'' ausgewiesenen Messstellen sind an niedrigerrangigen, zum Teil auch noch geschwindigkeitsreduzierten Straßen gelegen.
Ein Vergleich der emissions- bzw. immissionsbestimmenden Parameter an der *** bei *** und der *** macht unzweifelhaft klar, dass die verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung bei *** wesentlich höher als an der *** in *** sein muss.
[…]
Dass der Belastungsschwerpunkt nicht am Standort „*** Verkehr" liegen kann, wird durch folgende Daten belegt:
Trotz des um den Faktor 7 höheren Abstandes der ***-Messung vom Fahrbahnrand lagen die NCb-Jahresmittelwerte in den Jahren 2020 und 2021 um 18% über den Messwerten von ***.
Dass bei geringerem Abstand zum Fahrbahnrand höhere NO2-lmmissionen auftreten ist durch den Vergleich mit den Messungen der mobilen Messstation *** nachweisbar. Bei einer um 15% geringeren Verkehrsstärke (im Vergleich zu ***) wurde 2021
in einem Abstand von 28 m ein um 25% höherer NCh-Jahresmittelwert festgestellt.
Gemäß IG-L-MKV sind verkehrsnahe Messungen in einem Abstand von maximal 10 m Entfernung vom Fahrbahnrand zu positionieren. Daher ist eine weitere Steigerung der zu messenden NCte-Konzentrationen durch eine Annäherung des Messstandorts zu erwarten.
Die in *** direkt an der Fahrbahn gemessene NOa-Konzentration tritt in *** mitten im Siedlungsgebiet in 150 bis 250 m Abstand vom Fahrbahnrand auf. Alle näher am Fahrbahnrand gelegenen Siedlungsflächen weisen höhere NO2-Konzentrationen auf, sind also im Vergleich zu *** stärker belastet.
In der Übersicht des Umweltbundesamtes wird die lokale Umgebung der Messstelle *** *** als „Mäßig hohe Straßenverkehrsemissionen" bezeichnet; allein deshalb kann nicht von einem Belastungsschwerpunkt ausgegangen werden. Demnach folgt deutlich, dass die Messstelle *** keinesfalls als Belastungsschwerpunkt gelten kann und die Einstufung als „verkehrsnaher Belastungsschwerpunkt" nicht gesetzeskonform ist.
Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid selbst einräumt, erfüllt die Messstelle „*** Verkehr" die lokalen Standortkriterien der Anlage II der IG-L-MKV für verkehrsnahe Messstationen nicht, u.a. da sie zu weit vom Fahrbahnrand entfernt und andererseits zu nahe an einer verkehrsreichen Kreuzung gelegen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, „aus behördlicher Sicht könne sich durch dieses gleichzeitig zu wenig und zu viel an Abstand ein gewisser Ausgleich ergeben", vermag daran nichts zu ändern und entbehrt jeder rechtlichen und empirischen Grundlage.
Dass an diesem Standort, wie von der belangten Behörde ins Treffen geführt, immer die höchsten Immissionen im gesamten Landesgebiet gemessen würden, wäre nur ein weiteres Indiz für das Fehlen einer Messstelle an einem tatsächlichen Belastungsschwerpunkt. Tatsächlich ist diese Feststellung der belangten Behörde jedoch auch falsch. Seit Durchführung der mobilen Messung in *** wurden dort die höchsten NO2-Beiastungen festgestellt (Jahre 2020-2022).
2. 4 Zu den großräumigen Standortkriterien
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid weiters aus, die großräumigen Standortkriterien laut Anlage II der IG-L-MKV müssten stets gemeinsam betrachtet werden. Zutreffend ist hingegen, dass die beiden festgelegten Standortkriterien zum Schutz der menschlichen Gesundheit eine gewisse inhaltliche Überschneidung aufweisen. Dies insofern, als nach dem ersten Kriterium in Anlage 2 II a.) i.) IG-L-MKV Probenahmestellen so gelegt werden sollen, dass „Daten zu den Bereichen innerhalb von Untersuchungsgebieten gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen im Verhältnis zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikanten Zeitraum ausgesetzt sein wird". Damit ist diese Bestimmung auch im Gleichklang mit der 2021 eingefügten Definition des Begriffs „Belastungsschwerpunkt" in § 2a IG-L-MKV.
Soweit in dieser Bestimmung die Exposition der Bevölkerung über einen signifikanten Zeitraum als Tatbestandselement festgelegt ist, überschneidet sich das Kriterium mit dem Kriterium nach Anlage 2 II a.) ii.) IG-L-MKV insofern, als beide Kriterien eine gewisse Repräsentativität der Messstandorte für die Exposition der Bevölkerung vorsehen. Es kann als Messstandort für einen verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt daher vernünftigerweise kein Ort gewählt werden, an dem höchste Luftschadstoffbelastungen vorherrschen, an dem sich aber kaum Menschen aufhalten (etwa an stark befahrenen Autobahnen in abgelegenen, unbewohnten Gegenden).
Aber gerade daraus, dass auch das erste Kriterium in Anlage 2 II a.) i.) IG-L-MKV für sich alleine genommen ein gewisses Maß an Repräsentativität für die Exposition der Bevölkerung vorsieht, lässt sich schließen, dass dieses Kriterium eben nicht gemeinsam in „Zusammenschau" mit dem zweiten Kriterium nach Anlage 2 II a.) ii.) IG-L-MKV zu lesen ist, da dieses ja ausschließlich auf die Repräsentativität für die Exposition der Bevölkerung abstellt.
Dass die Kriterien i.) und ii.) in Anlage 2 II a.) IG-L-MKV nicht zusammen zu lesen sind, ergibt sich systematisch weiters daraus, dass Anlage 2 II a.) IG-L-MKV weitere, allgemeine Kriterien enthält (arg. „Die Probenahmestellen sollen im Allgemeinen so gelegt werden,..."), die offensichtlich für alle Probenahmestellen für Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit gelten. Dass zuvor systematisch zwischen Kriterium i.) und Kriterium ii.) unterschieden wird, verdeutlicht, dass es sich dabei um unterschiedliche Messziele handelt, die gerade nicht allgemein durch jede Messstation gleichzeitig verfolgt werden können.
Es ist daher eine Messstelle an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu errichten, der nicht bloß für die Exposition der Bevölkerung im Allgemeinen repräsentativ ist, sondern an dem tatsächliche Höchstbelastungen erhoben werden - mit der sich bloß aus Kriterium i.) direkt ergebenden Einschränkung, dass diesen Höchstbelastungen „die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder Indirekt über einen im Verhältnis zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikanten Zeitraum ausgesetzt sein wird". Dieses Erfordernis ist am vom Beschwerdeführer beantragten Messstandort (im Gegensatz zu den bestehenden Messstandorten) erfüllt.
2. 5 Zur Evaluierung der Luftgütemessstellen
Die belangte Behörde erwähnt im angefochtenen Bescheid zusätzlich, dass die Evaluierung der Luftgüte-Messstellen nicht in die Zuständigkeit des Landes Niederösterreich fällt. In § 7 Abs 5 IG- L-MKV ist jedoch vorgesehen, dass ,,[d]ie Messnetzbetreiber (...) die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Umweltbundesamt zu übermitteln [haben]. [...] Die Dokumentation ist erforderlichenfalls, insbesondere bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen, innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Messnetzplanung und Standortwahl nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind." Diese Verpflichtung trifft sehr wohl das Land Niederösterreich als Messnetzbetreiber.
2. 6 Vergleich der NQ2-Belastung durch Verkehr nach Bundesland bzw. international
Eine vergleichende Studie des Europäischen Parlaments ergibt für das Land Niederösterreich NOz-Konzentrationen für Messstationen „Verkehr", die deutlich von jenen anderer Bundesländer, aber auch jenen anderer EU-Mitgliedstaaten, abweichen. Die Zahlen legen eine nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechende Luftgüte-Messstrategie des Landes Niederösterreich nahe.
Beweis: Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union „Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität" 2019, ***
[…]
Der Durchschnitt aller österreichischen Werte ohne Niederösterreich (AT-N: 36,87) entspricht dabei beinahe punktgenau dem Wert der anderen in der Studie erfassten Mitgliedstaaten (36,93). AT-N stellt mit einer Unterschreitung des Gesamtdurchschnitts von -31 % einen absoluten Einzelfall dar. Dies ist innerhalb von Österreich besonders bemerkenswert, da gerade in NÖ die längsten Trassen und abgesehen von Wien die höchstbelasteten hochrangigen Straßen liegen.
Diese Zahlen deuten sehr klar auf eine abweichende Messstrategie für verkehrsnahe Lüftgüteerhebungen in Niederösterreich hin. Da gerade in NÖ die höchstbelasteten Trassen liegen und auch anzunehmen ist, dass der Fahrzeugflottenmix in allen Bundesländern nahezu ident ist, kann sich der Unterschied der NÖ-Messergebnisse nur aus den nicht IG-L-MKV- konformen Standorten der Messstellen ergeben.
3. Zur unrichtigen Feststellung des relevanten Sachverhaltes
Die belangte Behörde begründet die Ablehnung der Errichtung einer Messstelle entlang der *** im angefochtenen Bescheid auch damit, dass eine Messstelle an der *** bloß unmittelbar hinter einer Lärmschutzwand errichtet werden könne, was zu verfälschten Messergebnissen führen würde. Das ist unrichtig. Im Gemeindegebiet *** bietet sich die Bucht bei der *** als geeigneter Standort für eine verkehrsnahe Messstation an. Die Anforderungen an einen Standort wurden im Bescheid *** vom 12. Mai 2021 angeführt und werden dort erfüllt. - Bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass es mindestens einen geeigneten Aufstellungsort für eine ortsfeste Messtelle gäbe, an der das Messergebnis nicht durch die Lärmschutzwand verzerrt werden könnte.
Beweis: Foto und Luftbild (Beilage ./1)
4. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften
Gemäß § 52 AVG ist auf Amtssachverständige § 7 AVG anzuwenden. Diese sind daher von einer Gutachtertätigkeit in Verfahren ausgeschlossen,
„1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben."
Diese Befangenheit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen und bedarf keiner Rüge durch die Partei (Rosenkranz/Kahl (Hrsg), AVG (2021) Rz 4 ff zu § 53).
Neben den formell zu prüfenden sogenannten absoluten Befangenheitsgründen der Z 1, 2 und 4 kommt dem relativen Befangenheitsgrund der Z 3 besondere Bedeutung zu.
Klar ist, dass eine solche nicht bereits bloß aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Behörde vorliegt - eine derartige Auslegung würde das Konzept des Amtssachverständigen ad absurdum führen.
Nach Altenburger/Wessely (Hrsg), Kommentar zum AVG (2022) Rz 24 zu § 53 ist das Ausüben der Rolle eines Sachverständigen durch einen Entscheidungsträger in einem Verwaltungsverfahren jedoch geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit sowohl in der Eigenschaft als Gutachter als auch in der Funktion als Entscheidungsträger aufkommen zu lassen (unter Verweis auf VwGH 2007/07/0138). Für das Vorliegen relativer Befangenheit ist demnach von Bedeutung, dass bei objektiver Betrachtungsweise zumindest der Anschein entstehen konnte, dass der
Sachverständige dem Verfahrensstandpunkt der Behörde von Vorneherein näherstand als dem Überprüfungsbegehren des Beschwerdeführers (so etwa VwGH 2018/03/0023).
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid zu einem großen Teil auf ein Gutachten der Amtssachverständigen C und D, vom 7. Oktober 2022 (von der belangten Behörde auf Bescheidseite 30 als „Amtssachverständigen-Stellungnahme" bezeichnet) und zitiert diese umfangreich auf den Bescheidseiten 2-9.
Ausweislich des Internetauftrittes des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung gehören beide der Abteilung Anlagentechnik an. Zu deren Aufgaben zählen neben der Amtssachverständigentätigkeit für u.a. Verkehrstechnik, Verkehrssicherheit und Verkehrsplanung auch Angelegenheiten der Abschnitte 2, 3 und 6a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), ausgenommen die Vorbereitung der Informationen und Maßnahmen".
C ist Autorin der Broschüre „***" aus dem Jahr 2021, in der sie erläutert, wie und wo in Niederösterreich die Qualität der Luft und die Belastung durch Luftschadstoffe gemessen wird.
Beweis: ***
Vor der Umstrukturierung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung gehörte sie zum Referat Luftgüteüberwachung der Abteilung Umwelttechnik. Ein von ihr im Jahr 2012 bei der ZAMG gehaltener Vortrag zum Thema Luftgüteüberwachung beginnt mit den Worten „Wir messen, was Sie atmen!"
Beweis: Vortragsfolien (Beilage ./2)
Das belegt, dass C an der Festlegung der derzeitigen Probenahmestellen iSd IG- Luft maßgeblich mitgewirkt und die technischen Grundlagen für diese Festlegung erarbeitet hat. Auch wenn die Festlegung formell durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau erfolgt, so
ist es dennoch die Fachbeamtin, im gegenständlichen Fall C, die die behördliche Entscheidung determiniert.
Nun begehrt der Beschwerdeführer eine Überprüfung der derzeitigen Probenahmestellen, also eine Überprüfung der historischen Standortentscheidung, die gerade durch die nunmehrige Amtssachverständige mit getroffen wurde und regelmäßig durch sie evaluiert wird (§ 7 Abs 5 IG-L-MKV). Mit anderen Worten, die zuständige Referentin wird dazu aufgefordert, ihre eigenen Entscheidungen sachverständig zu beurteilen. - Dass diese Beurteilung kaum anders ausgehen
kann, als dass sie sich selbst bestätigt, kann ihr kaum zum Vorwurf gemacht werden.
Vielmehr hätte die belangte Behörde gemäß § 53 iVm § 7 AVG ihre Befangenheit wahrnehmen und eine/n anderen Sachverständige/n bestellen müssen.
Hätte die belangte Behörde dies getan, dann wäre der oder die Sachverständige zum Schluss gekommen, dass eine trassennahe Messung im Gemeindegebiet von *** notwendig ist; zu den Gründen für diese abweichende Beurteilung siehe näher in Punkt 2 und 3. Dieser Beurteilung wäre die belangte Behörde auch gefolgt.
Dadurch dass die belangte Behörde dies nicht getan hat, leidet der Bescheid an einem relevanten Verfahrensmangel und ist aufzuheben.
Der Beschwerdeführer beantragt daher, das Landesverwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung abhalten und
2. den angefochtenen Bescheid aufheben und
a. in der Sache selbst entscheiden, dass an der *** im Ortsgebiet von *** verkehrsnahe eine ortsfeste Luftgüte-Messstelle zu errichten und die Luftschadstoffbelastung dort zu messen ist,
b. in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungan die belangte Behörde zurückzuverweisen.
A“
Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 legte die belangte Behörde den verwaltungsbehördlichen Akt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 21. November 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen, insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde sowie Beiziehung einer Amtssachverständigen für Immissionsschutz und Meteorologie sowie einem Amtssachverständigen für Immissionsschutz. Der Beschwerdeführer nahm krankheitsbedingt an dieser Verhandlung nicht teil, eine ärztliche Bestätigung wurde nicht vorgelegt, eine Vertagung wurde nicht beantragt. Der Beschwerdeführervertreter erachtete die Einvernahme des Beschwerdeführers als nicht erforderlich.
4. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Messung der Luftschadstoffbelastung an der *** unter Einhaltung der IG-L-MKV. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die begründete Annahme bestehe, dass an einer verkehrsnahen Messstelle an der *** die NO2-Grenzwerte bereits überschritten werden und gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 IG-L-Messkonzeptverordnung die Schadstoffe NO2 und PM10 in jedem Untersuchungsgebiet, ausgenommen Ballungsräume, an mindestens einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen sind.
Die belangte Behörde hat hierauf eine Amtssachverständige für Immissionsschutz und Meteorologie beigezogen und kam zur Ansicht, dass die Errichtung einer weiteren Messstelle an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt nicht erforderlich wäre.
Schließlich wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Die beigezogenen Amtssachverständigen führten in der mündlichen Verhandlung im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar und übereinstimmend aus, dass aufgrund der aktuellen Messdaten eine Verbesserung der Luftgüte in den letzten Jahren stattfindet und ein sinkender Trend der Immissionsbelastung bei NO2 und Feinstoffstaub PM10 festzustellen ist.
Weiters stellten diese fest, dass die im Zuge des Behördenverfahrens getroffenen Aussagen weiterhin Richtigkeit haben und daher herangezogen werden können.
Beim Untersuchungsgebiet im Sinne der IG-L-Messkonzeptverordnung handelte es sich um das Bundesland Niederösterreich. Hauptziele des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) sind der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier und Pflanzenbestandes und ihrer Lebensgemeinschaften sowie der Schutz von Lebensräumen vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Um Zugang zur Intensität dieser Schadstoffbelastung zu erhalten sind in der IG-L-Messkonzeptverordnung Rahmenbedingungen geschaffen, um die Kontrolle der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Reduzierung der Exposition zu gewähren. Niederösterreich hat als Kontrollmechanismen Luftgütemessstellen eingerichtet und betreibt diese in der Art, dass sowohl Belastungsschwerpunkte als auch Bereiche, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, abgedeckt werden. Die in Niederösterreich aufgestellten Luftgütemessstellen an verschiedenen Orten sind mit verschiedene Messzielen angebracht. Demnach sollen die Hintergrundbelastung in ländlichen Siedlungsgebieten, die Belastung mit vorstädtischem Hintergrund als auch verkehrsnahe Belastungsschwerpunkte gemessen werden.
Bei den Messstellen ***-Verkehr, ***-Verkehr und *** handelt es sich um drei Verkehrsmessstationen bei denen Belastungsschwerpunkte bzw. Belastungsschwerpunktbereiche abgedeckt werden. Aufgrund der Verkehrsdichte, den meteorologischen Verhältnissen, der verbauten Dichte und den anderen örtlichen Gegebenheiten sind diese drei Messstationen repräsentativ für das gesamte Bundesland Niederösterreich. Es ist davon auszugehen, dass die bei diesen Messstellen gewonnenen Immissionen das in Niederösterreich in ähnlichen Situationen vergleichbare Immissionsgeschehen abbilden.
Im Bereich *** in *** wurde in einem Abstand von 25m vom Kreuzungsmittelpunkt eine Messstelle errichtet. Bei dieser Messstelle handelt es sich um eine Messstelle an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt, bei der die Schadstoffe NO2 und PM10 gemessen werden. Diese verkehrsnahe Messstelle wurde entsprechend der großräumigen als auch lokalen Standortkriterien, welche in der Anlage der IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 näher geregelt sind, errichtet.
Im Bereich der Messstelle ***, die in ca. 50m Entfernung zur *** steht, werden die Immissionen der *** abgebildet. Der Standort der Messstelle befindet sich in einer für die Wohnbevölkerung repräsentativen Umgebung. Aufgrund der meteorologischen Situation (Windrichtung) ist anzunehmen, dass sämtliche Immissionen der *** umfasst werden.
Im Bereich der *** Tankstelle an der ***, an dem eine „Vollauslastung“ der Autobahn anzunehmen ist, wurden sogenannte „Passivsammler“-Messgeräte aufgestellt. Dies ebenso an der nördlichen Seite der *** im Bereich des *** in ***. Ebenso findet sich eine mobile Messstelle bei der Abfahrt ***.
Als verkehrsnahe Messstellen werden in Niederösterreich die Messstellen ***-Verkehr, ***-Verkehr und *** betrieben. An diesen drei Messstellen werden ebenso Belastungsschwerpunkte abgebildet.
Der Beschwerdeführer bewohnt eine Liegenschaft in ***, *** und grenzt diese Liegenschaft in einem Abstand von ca. 12-14m an die Autobahn ***. Im unmittelbaren Bereich dieser Liegenschaft wurde seitens des Landes Niederösterreich in den Jahren 2021 und 2022 eine mobile Messstelle aufgestellt. Aufgrund der gelieferten Daten und der Daten umliegender Messstellen konnte eine Ausbreitungsmodellierung getroffen werden.
Der Grenzwert gemäß IG-L beträgt für NO2 35µg/m3, für PM10 40 µg/m3.
Aus all den vorhin genannten Messstellen konnten Messergebnisse gewonnen werden, die deutlich unter diesen gesetzlich normierten Grenzwerten liegen.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen im Akt der belangten Behörde als auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. So konnte aufgrund deren Ausführungen dargelegt werden, dass im Bereich der Wohnsituation des Beschwerdeführers in den letzten Jahren umfassende Messungen durchgeführt wurden und es in keinem Fall zu einer Überschreitung der Grenzwerte kam. Auch eine normgerechte Situierung sämtlicher Messstellen konnte glaubwürdig dargelegt und auch fachlich begründet werden. Auch die immissionstechnische Untersuchung aus dem Jahr 2021, datiert mit 03. Oktober 2022 untermauert die Ausführungen der Amtssachverständigen. Demgegenüber konnten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen die Ausführungen der Amtssachverständigen nicht entkräften, ganz im Gegenteil wurden die Behauptungen des Beschwerdeführervertreters von den Amtssachverständigen fachlich qualifizierte widerlegt.
Die Situierung der vorhandenen Messstellen wurden von den Amtssachverständigen genau dargelegt, die Messergebnisse leiten sich von den gewonnenen Aufzeichnungen unstrittig ab.
Die Verkehrssituationen ergeben sich aus den Zahlen der ASFINAG, welche dem Messbericht zugrunde gelegt wurden, die Bevölkerungsdichte wurde nicht in Abrede gestellt.
6. Die hier einschlägigen Bestimmungen des Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) lauten wie folgt:
§ 2.
[…]
(7) Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmessdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Messkonzept gemäß § 4 nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.
[…]
(24) Messstellen für den städtischen Hintergrund im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Standorte in städtischen Gebieten des Bundesgebiets, an denen die Messwerte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung sind.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5 festgelegten Immissionsgrenz- und -zielwerte, der Erfüllung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß § 3a und der Erreichung des nationalen Zieles für die Reduktion des AEI gemäß § 3b, einschließlich der Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Luftqualität, der Kriterien für die Lage und die Anzahl der Messstellen, der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung) gemäß den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2008/50/EG, zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.
(2) Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:
§ 5. (1) Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. Sie haben sich unter anderem an den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland) und Vorhegg (Kärnten) der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.
(2) Sofern die begründete Annahme besteht, dass ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann
(3) Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben.
(4) Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (§ 6) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.
Die hier einschlägigen Bestimmungen der IG-L-Messkonzeptverordnung lauten wie folgt:
§ 1. (1) Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Schwefeldioxid (SO2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), PM10, PM2,5 sowie Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sind das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume sowie die in § 2 genannten Ballungsräume.
(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Arsen (As), Kadmium (Cd), Nickel (Ni), Blei (Pb) in PM10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
§ 4. (1) Luftgütemessstellen sind in den jeweiligen Untersuchungsgebieten so zu situieren, dass sie sowohl Belastungsschwerpunkte als auch Bereiche, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, abdecken. Bei der Auswahl der Standorte der Messstellen sind die Bevölkerungsverteilung und die Emissionssituation zu berücksichtigen. Siedlungsgebiete mit unterschiedlicher Belastung und Bevölkerungsdichte sind derart vom Luftgütemessnetz abzudecken, dass durch die Situierung der Messstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.
(2) Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in jedem Untersuchungsgebiet, ausgenommen die Ballungsräume, an mindestens
1. einer Messstelle, die für die Hintergrundbelastung in ländlichen Siedlungsgebieten (Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern) repräsentativ ist;
2. einer Messstelle im städtischen Hintergrund in Gemeinden mit 5 000 bis 20 000 Einwohnern;
3. einer Messstelle im städtischen Hintergrund in Gemeinden mit über 20 000 bis 100 000 Einwohnern;
4. einer Messstelle im städtischen Hintergrund in Gemeinden mit über 100 000 Einwohnern;
5. einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt
zu messen.
(3) Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in den Ballungsräumen an jeweils mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.
(4) Der Schadstoff PM2,5 ist in jedem Untersuchungsgebiet, in dem mindestens zwei Messstellen (exklusive der Messstellen gemäß § 22) betrieben werden, an mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.
(5) Der Schadstoff CO ist in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zu messen.
(5a) Der Schadstoff Benzo(a)pyren ist an Belastungsschwerpunkten zu messen.
(5b) Für Benzo(a)pyren sind in jedem Untersuchungsgebiet Vorerkundungsmessungen derart durchzuführen, dass sie eine Bewertung der Benzo(a)pyren-Konzentration in Relation zum Immissionsgrenzwert erlauben.
(6) Bei der Auswahl der Standorte ist den in Anlage 2 angeführten Kriterien zu folgen.
[…]
Leitlinien über die Situierung von Messstellen:
Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (die Luft sollte grundsätzlich in einem Bogen von mindestens 270° bzw. – bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie – von 180° frei strömen), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollten einige Meter entfernt sein, und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollten mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).
Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Ein höher situierter Einlass kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn die Messstation für ein großes Gebiet repräsentativ ist.
Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen platziert werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.
Die Abluftleitung der Messstation ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
Bei allen Schadstoffen müssen verkehrsnahe Messstationen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt in diesem Fall eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.
Jede Abweichung von den genannten Kriterien ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß § 7 Abs. 5 umfassend zu dokumentieren.
Das erkennende Gericht hat sich aufgrund des gegenständlichen Antrages mit der Frage zu beschäftigen, ob die im Land Niederösterreich derzeit vorhandenen Messstellen den Vorgaben des IG-L im Zusammenhang mit der IG-L-MKV entsprechen oder ob eine zusätzliche Messstelle im Umfeld des Wohnbereiches des Beschwerdeführers zu errichten ist.
Wie in § 4 IG-L ausgeführt, sind Luftgütemessstellen in den jeweiligen Untersuchungsgebieten so zu situieren, dass sie sowohl Belastungsschwerpunkte als auch Bereiche, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, abdecken. Weiters ist vorgesehen, dass an mindestens einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkte die Schadstoffe NO2 und PM10 zu messen sind und die Auswahl der Standorte nach den in der Anlage II angeführten Kriterien zu erfolgen hat.
In Niederösterreich befinden sich zahlreiche Messstellen, an denen die Luftgüte gemessen wird. Belastungsschwerpunkte im Sinn des § 4 Abs. 1 IG-L-MKV werden jedenfalls bei den Messstellen ***-Verkehr, ***-Verkehr und *** abgebildet. Dies deshalb, da an diesen Messstellen aufgrund des Verkehrsgeschehens (Verkehr und Schiene) die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt ist.
Bei der Messstelle ***-Verkehr handelt es sich zudem um eine Messstelle, bei der einerseits die Schadstoffe NO2 und PM10 gemessen werden und andererseits ein verkehrsnaher Belastungsschwerpunkt abgedeckt wird. Die Messstelle ist in 25m zum Kreuzungsmittelpunkt errichtet und jedenfalls innerhalb von 10m vom Fahrbahnrand entfernt situiert. Dadurch werden die lokalen Standortkriterien erfüllt. Auch die großräumigen Standortkriterien werden bei dieser Messstelle jedenfalls erfüllt, da aufgrund der Verkehrsdichte und der Bevölkerungszahl höchste Konzentrationen vorliegen, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt ist.
Ganz allgemein betrachtet kann ausgeführt werden, dass durch die immissionstechnische Untersuchung der *** im Gemeindegebiet *** die Immissionssituation in diesem Bereich eingehend untersucht und fachlich beurteilt wurde. Aus den umfassenden Untersuchungsergebnissen ist zu schließen, dass die Belastungsschwerpunkte im Untersuchungsgebiet auf und im Nahebereich der Autobahn *** sowie auf der *** bzw. *** im Ortsinneren liegen. Aufgrund der angestellten Modellberechnungen, die sich überwiegend mit den Messungen decken bzw. nur geringfügig abweichen, ist davon auszugehen, dass an keinem der betrachteten Auswertepunkte eine Grenzwertüberschreitung im Hinblick auf PM10 und NO2 vorliegt. Dass sich diese Grenzwerte zukünftig ändern könnten – so wie vom Beschwerdeführer dargelegt – tut diesem Ergebnis nichts zur Sache, da die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt beachtlich ist.
Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die Anzahl der im IG-L-MKV vorgesehenen Messstellen derzeit in Niederösterreich ausreichend sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Notwendigkeit für eine zusätzliche Messstelle kann nicht erblickt werden. Die von der Behörde getätigten Feststellungen sind nicht zu beanstanden und war die Beschwerde daher abzuweisen.
Zur Befangenheit der Amtssachverständigen wird Folgendes ausgeführt:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im gegenständlichen Verfahren eine Amtssachverständige für Immissionsschutz und Meteorologie sowie einen Amtssachverständigen für Meteorologie beigezogen.
Gemäß § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
Gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz AVG ist § 7 AVG auf Amtssachverständige anzuwenden. Nach dieser Bestimmung sind andere Sachverständige ausgeschlossen, wenn eine der darin genannten Voraussetzungen zutrifft.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Beziehung eines (amtlichen) Sachverständigen neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation stets auch gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss; von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft. Im Zusammenhang mit der Befangenheit von Amtssachverständigen hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, ob konkrete Umstände zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (z.B. VwGH vom 15. Oktober 2020, Zl. Ro 2019/04/0021).
Amtssachverständige haben sich in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides mitgewirkt haben. Nur die unmittelbare Teilnahme des Amtssachverständigen an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der „Erlassung“ eines Bescheides gesehen werden. § 7 Abs. 1 Z 4 AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des Amtssachverständigen basiert, wenn dieser also die (interne) Erledigung genehmigt hat. Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen ist keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (z.B. VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2018/03/0023). Das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG ergibt sich weder aus dem Akt noch wurde ein entsprechendes Vorbringen erstattet.
Gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz AVG ist auf Amtssachverständige § 7 AVG betreffend die Befangenheit von Verwaltungsorganen anzuwenden. Mit den dargelegten Befangenheitsgründen haben die Beschwerdeführer keine absolute Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. Z 1, 2 oder 4 AVG geltend gemacht, sondern eine relative Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG. Nach dieser Bestimmung haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwar wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. zu allem z.B. VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0212). Der Umstand, dass ein Sachverständiger eine für eine Partei ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (z.B. VwGH vom 24. Oktober 2018, Zl. Ra 2016/04/0040, und 15. November 2019, Zl. Ra 2019/02/0170).
Die Amtssachverständigen konnten die herangetragenen Behauptungen fachlich fundiert und nachvollziehbar entkräften. Sie konnten ihre Ausführungen mit Zahlenmaterial, Daten und Messergebnissen belegen.
Die bloße Behauptung, dass aufgrund der Zuständigkeit für die Betreuung und Einrichtung der Messstellen eine objektive Herangehensweise nicht zu erwarten ist, konnte nicht nachvollzogen werden.
Es bestand und besteht daher kein Grund, die Unbefangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind weiters jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (z.B. VwGH vom 21. Juni 2017, Zl. Ra 2017/03/0016, und 24. Mai 2022, Zl. Ra 2021/03/0167).
Es ist im vorliegenden Fall nicht von einer mangelnden Fachkunde der Amtssachverständigen auszugehen. Das Gericht erachtet die Ausführungen und Gutachten der Amtssachverständigen in Zusammenschau mit den bisherigen von ihnen erstatteten Gutachten als schlüssig und vollständig. Für das erkennende Gericht ergibt sich daher weder aus dem Akt noch aus dem durchgeführten Verfahren eine Befangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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