progetti
LVwG-AV-223/004-2023•LVwG N LVwG-AV-223/004-2023
LVwG-AV-223/004-2023Tribunale amministrativo regionale1 dic 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbstständiger Erwerbstätiger; Beamter; Arbeitgeber;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der A AG, vertreten durch B, Prokurist der A AG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 17.11.2022, GZ ***, mit welchem der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Vergütungsantrag vom 04.08.2022 beantragte die A AG für den ihr zugewiesenen Dienstnehmer C die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Absonderung des Dienstnehmers von 03.05.2022 bis einschließlich 12.05.2022 in Höhe von gesamt € ***.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 17.11.2022, GZ ***, wurde der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Dienstnehmer während der behördlichen Absonderung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich gestanden habe und der Antragstellerin zur Dienstleistung zugewiesen gewesen sei.
Mangels Arbeitgeberstellung stehe der Beschwerdeführerin kein Regressanspruch nach § 32 Abs. 3 EpiG gegenüber dem Bund zu.
In Ermangelung eines Regressanspruches könne die Antragstellerin auch keinen Ersatzanspruch hinsichtlich eines beim Bund selbst beschäftigten Beamten geltend machen.
Voraussetzung eines Vergütungsanspruches gemäß § 32 EpiG sei zudem nicht nur, dass eine Person gemäß § 7 EpiG abgesondert worden sei, sondern auch, dass durch die Absonderung ein Verdienstentgang eingetreten sei.
Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des § 32 EpiG einen Dienstnehmer vor Augen, dem durch eine in Abs. 1 gesetzte Maßnahme ein Verdienstentgang entstanden sei, der in der Folge durch eine Vergütung ausgeglichen werden solle.
Soweit bei einem Beamten mangels gesetzlicher Anordnung kein Entgeltausfall entstehe, gebe es auch keinen Anspruch des Beamten, der auf den Dienstgeber übergehen könne, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass der Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und der Beschwerdeführerin zur Dienstleistung zugewiesen sei.
Der Mitarbeiter habe im Absonderungszeitraum aufgrund der behördlichen Absonderung keine Dienstleistung für die Beschwerdeführerin verrichtet.
Die Beschwerdeführerin zahle dem Mitarbeiter die in den Gehaltsabrechnungsunterlagen ersichtlichen Bezüge, somit auch für den Zeitraum der behördlichen Absonderung, aus. Diese Bezüge umfassen monatlich das Gehalt gemäß § 3 Abs. 2 GehG, die ruhegenussfähige Dienstzulage gemäß § 105 GehG und eine Betriebssonderzulage gemäß der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2021 sowie vierteljährliche Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 3 GehG.
Die §§ 17 und 17a PTSG normieren eine gesetzliche Arbeitskräfteüberlassung von Beamten des Bundes u.a. an die Beschwerdeführerin. Nach der Zuweisungsregelung werde der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin für die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen.
Der Beschwerdeführerin obliege gemäß § 17 PTSG die Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der ihr zugewiesenen Beamtinnen und Beamten und habe gemäß § 17 Abs. 6 leg. cit. dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Aktivbezüge seien neben den Geldleistungen wie Monatsbezüge auch gemäß Z 3 die aufgrund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Weiters habe die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 7 PTSG an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten.
Diese Regelungen legen der Beschwerdeführerin gleiche finanzielle Lasten wie Arbeitgebern in den privatrechtlichen Dienstverhältnissen auf.
Im Bereich der Pensionsvorsorge entspreche der Prozentsatz des Dienstgeberbeitrages, der dem Bund zu leisten sei, jenem der Arbeiter und Angestellten nach dem ASVG. Die Höhe des Prozentsatzes sei mit der PTSG-Novelle BGBl I 147/2015 unter Hinweis darauf festgelegt worden, dass anstelle des bisherigen Beitrags zur Deckung des Pensionsaufwandes der Dienstgeberbeitrag der Post-Unternehmen 12,55% der Bemessungsgrundlage betragen solle.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei in dieser und in vergleichbaren Ausgliederungskonstellationen Arbeitgeber bzw. Dienstgeber derjenige, der die Lasten im Arbeitsverhältnis wirtschaftlich übernehme.
In einem verfassungskonformen Verständnis der Vergütungsregelung im EpiG bestehe das Arbeitsverhältnis iSd § 32 Abs. 3 Satz 1 EpiG bei den nach § 17 Abs. 1 iVm Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten zwischen der Beschwerdeführerin als Arbeitgeber und dem zugewiesenen Beamten.
Diese verfassungskonforme Auslegung gebiete zudem die EpiG-Novelle.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Bund Arbeitgeber hinsichtlich der zugewiesenen Beamten sei, hätte im Lichte der Gleichstellung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen zur Folge, dass nunmehr jene Gruppe vom Vergütungsanspruch ausgeschlossen wäre, die in einem gesetzlichen Arbeitsüberlassungsverhältnis die Funktion eines Beschäftigers inne habe und unabhängig von der Erbringung der Dienstleistung der zugewiesenen Arbeitskräfte deren Kosten tragen müsse.
Es sei keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, bei Unterbleiben der Dienstleistung von Mitarbeitern infolge von Maßnahmen nach dem EpiG diese Beschäftiger, darunter die Beschwerdeführerin, anders als sonstige Arbeitgeber zu behandeln.
Bei richtiger Auslegung des § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 EpiG stehe daher der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten ein Vergütungsanspruch in Höhe des regelmäßigen Entgeltes zuzüglich der darauf entfallenden Dienstgeberbeiträge, einschließlich des von der Beschwerdeführerin dem Bund zu zahlenden Dienstgeberbeitrages gemäß § 17 Abs. 7 PTSG zu.
Es werde daher beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Vergütung zuerkannt werde, in eventu den Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Das LVwG NÖ gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.5.2023 Folge. Der Verwaltungsgerichtshof hob die genannte Entscheidung des LVwG NÖ mit Erkenntnis vom 29.06.2023, Ra 2023/07/0017 auf.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu Folgendes erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Herr C ist seit 1983 Bundesbeamter. Er war der A AG jedenfalls im Jahr 2022 zum Dienst zugewiesen.
Auf das Dienstverhältnis sind subsidiär zum PTSG das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbeamten anzuwenden.
Herr C wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 03.05.2022, GZ ***, beginnend mit 02.05.2022 bis einschließlich 12.05.2022 behördlich abgesondert.
Die Beschwerdeführerin beantragte für den Zeitraum von 03.05.2022 bis 12.05.2022 die Vergütung des Verdienstentganges für zehn Absonderungstage.
Sowohl das Gehalt, die Sonderzahlungen als auch die Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung hat die Beschwerdeführerin an den Dienstnehmer bzw. den Bund entrichtet.
Der Bund war trotz Dienstzuweisung an die Beschwerdeführerin Arbeitgeber des Herrn C. Die Beschwerdeführerin hatte nicht die tatsächliche und rechtliche Stellung eines Arbeitgebers.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesveraltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes in welchem der Antrag, die Lohnkonten, die Berechnungen sowie der Absonderungsbescheid einliegend sind.
Den vorgelegten Gehaltskonten ließen sich die Bezüge samt Zulagen zweifelsfrei entnehmen und den Feststellungen zu Grunde legen.
Die Feststellungen zur Absonderung und zur Dauer derselben, konnten auf Basis des im Akt befindlichen Absonderungsbescheides konstatiert werden.
Dass der Dienstnehmer Bundesbeamter ist, und der Beschwerdeführerin zum Dienst zugewiesen ist, wurde von der Beschwerdeführerin selbst glaubhaft dargelegt und bestand an diesem Vorbringen auch kein Anlass zu zweifeln.
Gleichermaßen ergab sich aus dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin für den Dienstnehmer zwar den finanziellen Aufwand getragen hat. Es stand aber unstrittig fest, dass es sich bei Herrn C um einen Bundesbeamten handelt und das Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Bund besteht, sohin auch die Beschwerdeführerin nicht Arbeitgeberin ist.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
§ 32 EpiG:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 12c Gehaltsgesetz:
(1) Die Bezüge entfallen
1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;
4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(3) Ist jedoch im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.
(4) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b BDG 1979 außer Dienst oder gemäß § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des § 12d Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 kann ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.
(6) Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 1 Z 3 gebühren den Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.
§10 Poststrukturgesetz:
(1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft über. Von der Vermögensübertragung ausgenommen sind diejenigen Liegenschaften, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht für betriebliche Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung, sondern ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendet werden. Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Ein in der Eröffnungsbilanz angesetzter Firmenwert ist längstens über 15 Jahre abzuschreiben. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten des Post- und Fernmeldebetriebs zu berücksichtigen. Schulden sind nur in einem solchen Ausmaß zu übertragen, daß die dauerhafte Fortführung der Gesellschaft hinsichtlich der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sowie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 Abs. 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.
(4) Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilsrechte an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m. b. H. sowie sonstiger Beteiligungen wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen. Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft ist unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen im Firmenbuch zu löschen.
(5) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen und die Vermögensübertragungen auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft, die auf Basis dieses Bundesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen der Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung erfolgt sind, sind von den bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die grundbücherlichen Rechte sind auf Basis einer notariell beglaubigten Aufsandungsurkunde zwischen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft richtig zu stellen.
(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) ein.
(7) Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die auf Grund des vorliegenden Bundesgesetzes erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 MRG keinesfalls aus.
§17 Poststrukturgesetz:
(1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;
2. Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;
3. Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Kärnten;
4. Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Oberösterreich;
5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,
7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,
8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,
9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,
10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,
11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,
12. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.
(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.
(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen.
(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind
1. sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;
2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach § 39 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;
3. die auf Grund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.
(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten („Dienstgeberbeitrag“). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags („Dienstnehmerbeitrag“). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.
(Anm.: Abs. 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2015)
(7b) Die im Abs. 1a angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,
1. dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling der Beiträge erforderlich sind, die zur Deckung des Pensionsaufwandes nach den Abs. 7 und 7c dieses Bundesgesetzes und nach § 25 Abs. 5 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004, zu entrichten sind, zur Verfügung zu stellen,
2. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen; und
3. zur Wahrnehmung der nach Z 1 übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten bezüglich der davon betroffenen, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dem Bundesminister für Finanzen entsprechend Z 2 zur Verfügung zu stellen. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(7c) Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 BPGG zu leisten.
(Anm.: Abs. 7d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2015)
(8) Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der
1. Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;
2. im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger und –empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA)(Anm. 1) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 5 und § 6 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, sind anzuwenden. Die am 31. Dezember 2016 bei den in Abs. 1a angeführten Unternehmungen mit der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen beschäftigten aktiven Beamtinnen und Beamten gehören ab 1. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
Bei dem abgesonderten Dienstnehmer C, handelt es sich um einen Beamten, der auf die Dauer seines Dienststandes der A AG zur Dienstleistung zugewiesen ist.
Gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz werden die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich der A AG beschäftigt sind, auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Für die im Abs. 1 genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, handelt es sich bei dem Dienstnehmer um einen Bundesbeamten, der der Beschwerdeführerin zur Dienstleistung zugewiesen ist.
Unter Bezugnahme auf die obigen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass auf den hier vorliegenden Dienstnehmer subsidiär zum PTSG das Dienst- und Besoldungsrecht für Bundesbeamten anzuwenden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 EpiG für den Arbeitgeber auch im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch einen Ersatzanspruch der A AG nach § 32 EpiG auch deshalb verneint, weil diese nicht Dienstgeberin der beim Bund beschäftigten und ihr nur zur Dienstleistung zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist (vgl. dazu ausführlich VwGH 25.05.2023, ***).
Wie der Verwaltungsgerichthof in dem zuletzt zitierten Beschluss vom 25.05.2023 festhielt, ändert an der fehlenden Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin auch die Einfügung des Abs. 3a in § 32 EpiG durch die Novelle BGBl I Nr. 89/2022 nichts, sodass es auf deren zeitlichen Geltungsbereich im Wesentlichen nicht ankomme. Selbst § 32 Abs. 3a iVm Abs. 3 EpiG räumt weiterhin nur dem Arbeitgeber einen Ersatzanspruch ein (vgl. dazu VwGH 31.05.2023, Ra 2023/09/0043).
Setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aber in einem Fall wie dem Vorliegenden jedenfalls die Arbeitgebereigenschaft eines Antragstellers voraus, kommt es auch auf Fragen der Universalsukzession bzw. Legalsukzession nicht entscheidend an.
Auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. September 2013, ***, führt für den Verwaltungsgerichtshof zu keinem anderen Ergebnis. So hält er dazu fest, dass abgesehen davon, dass dieses Erkenntnis zum Heeresgebührengesetz 2001 in Verbindung mit dem PTSG erging, in diesem Zusammenhang erneut auf den Beschluss vom 25. Mai 2023, ***, zu verweisen ist. Darin beurteilte der Verwaltungsgerichtshof - mit dem ausdrücklichen Bemerken, dass die in der dortigen Revision unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes gesehenen Bedenken angesichts der Ablehnung der Beschwerde an ihn in dieser Angelegenheit offenbar auch vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt worden seien - bei Bedachtnahme auf den in den Materialien zur Neuregelung des § 32 Abs. 3a EpiG vom Gesetzgeber postulierten Vorrang des Anspruchs auf Vergütung nach § 32 Abs. 3 EpiG im Zusammenhang mit der Ersatzregelung des § 17 Abs. 6 und 6a PTSG solche Bedenken als nicht stichhaltig (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/07/0017).
Zumal der Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall die vorangegangene Entscheidung des LVwG NÖ mit Erkenntnis vom 29.06.2023, Ra 2023/07/0017 aufgehoben und dazu ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin keine Dienstgeberin der beim Bund beschäftigten und ihr nur zur Dienstleistung zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist, und § 32 EpiG nur den Anspruch auf Vergütung für einen Arbeitgeber vorsieht, war der Beschwerde aus diesem Grund der Erfolg zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.