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LVwG-AV-1910/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1910/001-2023
LVwG-AV-1910/001-2023Tribunale amministrativo regionale1 dic 2023
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; verwaltungspolizeiliches Verfahren; Umweltorganisation; Parteistellung; Akteneinsicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der Umweltorganisation A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 21. April 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz, vom 21. April 2023, Zl. *** wurde ein Antrag vom 07. Februar 2023 iVm 17. Februar 2023 auf Akteneinsicht und Übermittlung des Akteninhaltes gemäß §§ 35, 27b und 38 NÖ NSchG 2000 mangels Parteistellung abgewiesen.
Mit dem zugrundeliegenden Antrag begehrte die Umweltorganisation A im Verfahren zur Zl. *** vollständige Akteneinsicht und Übermittlung des Akteninhaltes.
Die belangte Behörde begründete ihre Zurückweisung des Antrages damit, dass der verfahrensgegenständliche Antrag im Rahmen eines Verfahrens nach § 35 NÖ NSchG 2000 gestellt worden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde jedoch kein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Erlassung von verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, sofern die jeweiligen Materiengesetze nichts anderes ausdrücklich vorsehen, bestehen. Es ergebe sich aus dem Naturschutzgesetz 2000 keine Parteistellung bzw. Antragslegitimation von Umweltorganisationen für verwaltungspolizeiliche Verfahren nach § 35 Abs. 1 NÖ NSchG 2000. Auch das Übereinkommen von Aarhus würde eine solche unmittelbare Wirkung nicht zuerkennen. Beim gegenständlichen naturschutzbehördlichen Verfahren hätte es sich nicht um ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 und 2 oder § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 gehandelt. Es wäre der Antragstellerin mangels Parteistellung daher kein Recht auf Akteneinsicht und Übermittlung des Akteninhaltes zugekommen.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2023 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass aufgrund erheblicher flächenmäßig großräumiger konsensloser Kahlschläge im Natura 2000 Gebiet „***“ nach unzähligen Aufforderungen ein Verfahren gemäß §§ 35 iVm 10, 11 und 18 NÖ NSchG eingeleitet worden wäre. Gemäß § 27b NÖ NSchG käme Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-Gesetz 2000 zur Ausübung von Parteirechten in Niederösterreich befugt sind, das Recht zu, sich an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 NÖ NSchG beteiligen zu können. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes dringend Änderungen bzw. Anpassungen im Sinne der Aarhus-Konvention nötig hätten, da die Parteistellung nicht alleine auf § 27 NÖ NSchG gestützt werden könne. Wenn die unionsrechtlichen Bestimmungen gesetzmäßig ausgelegt und insbesondere auch die EuGH Entscheidung zu Protect, C-664/15 interpretiert werde, so würde sich ergeben, dass Umweltorganisationen die volle Parteistellung und das Recht auf Akteneinsicht in Verfahren auch gemäß § 35 NÖ NSchG 2000 zukomme. Der Umweltorganisation „A“ wäre daher eine volle Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, aber jedenfalls das Recht auf Akteneinsicht im Verfahren zur Zl. *** gemäß der FFH-Richtlinie iVm der Aarhus-Konvention zu gewähren.
Es wurde der Antrag auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, zudem wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Umweltorganisation „A“ im gegenständlichen Verfahren volle Parteistellung zukomme und vollständige Akteneinsicht gewährt werde. In eventu wurde die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass vollständige Akteneinsicht gewährt werde bzw. der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde, gestellt.
Mit Anschreiben vom 23. Mai 202 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. ***.
Des Weiteren wurde Einsicht genommen in den Akt der belangen Behörde zur Zl. ***.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist zu klären, ob die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und Aktenabschrift zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen hat.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Akt der belangten Behörde zur Zl. *** mit diesem Antrag auf Akteneinsicht und Aktenabschrift befasst.
Im Verfahren *** der Abteilung Naturschutz beim Amt der NÖ Landesregierung wurde aufgrund einer Anzeige einer Privatperson geprüft, ob die Aufforstungsmaßnahmen einschließlich Aufarbeitung und Nachbetreuung der Flächen im Bereich der „***“ in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der § 11 NÖ NSchG 2000 iVm der Verordnung über die Naturschutzgebiete sowie § 10 NÖ NSchG 2000 erfolgte. In diesem Verfahren wurde von der Behörde eine Amtssachverständige aus dem Bereich Naturschutz beigezogen und wurde festgestellt, dass die Umsetzung der angezeigten Maßnahmen entsprechend der Vorgaben der § 11 NÖ NSchG 2000 iVm der Verordnung über die Naturschutzgebiete sowie § 10 NÖ NSchG 2000 erfolgte. Von der Behörde wurden daher keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt und waren keine Maßnahmen nach § 35 NÖ NschG zu veranlassen. Es wurde im gegenständlichen Fall bzgl. der Aufforstungsmaßnahmen auch zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung gestellt bzw. auch kein Projekt zur Begutachtung eingereicht.
Die in § 35 NÖ NSchG 2000 der Behörde eingeräumte Zwangsgewalt dient der Durchsetzung öffentlicher Interessen. Es handelt sich hierbei um solche Maßnahmen, welche von der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen durchzusetzen sind. Auf die Handhabung der der Behörde durch § 35 NÖ NSchG 2000 eingeräumten Zwangsgewalt kommt jedoch niemanden ein Recht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erlassung von verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze (hier: das NÖ NSchG 2000) sehen anderes ausdrücklich vor (vgl. VwGH 25. September 2014, Zl. 2013/07/0060). Außerdem kommt im verwaltungspolizeilichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des Polizeibefehls, nicht aber Dritten Parteistellung zu (vgl. VwGH 27. August 2013, Zl. 2013/06/0128). Darüber hinaus setzt § 35 NÖ NSchG kein Unions(umwelt)recht um.
Die Beschwerdeführerin ist ein Verein und als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 für den Tätigkeitsbereich Niederösterreich anerkannt. In den §§ 27a, 27b, 27c und 38 Abs. 10 NÖ NschG 2000 sind die Parameter der Beteiligten- bzw. Parteistellung von Umweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, in naturschutzrechtlichen Verfahren eindeutig geregelt. § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 legt fest, dass Umweltorganisationen in Verfahren nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ NSchG 2000 (projektbezogene Naturverträglichkeitsprüfung) zu beteiligen sind. Gemäß § 27b Abs. 6 NÖ NSchG 2000 kommt ihnen in diesen Verfahren auch Beschwerdelegitimation gegen behördliche Bescheide zu. § 27c Abs. 1 NÖ NSchG 2000 sieht zudem eine Beschwerdelegitimation von Umweltorganisationen gegen Bescheide nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 (Bescheide mit denen Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten gewährt wurden) vor. Zusammengefasst folgt daraus, dass sich eine Parteistellung bzw. Antragslegitimationen von Umweltorganisationen für Wiederherstellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 durch das NÖ NSchG 2000 nicht ergibt.
Es ist daher zu prüfen, ob sich – wie von der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt – eine Parteistellung bzw. Antragslegitimation für dieses Verfahren direkt aus der Aarhus-Konvention ergeben kann.
Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention besagt, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sicherstellt, dass der betroffenen Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren (insb.) vor einem Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit von gewissen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Unabhängig davon regelt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat sicherstellt, dass bestimmte Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um vorgenommene Handlungen und begangene Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist als anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 gegenständlich als betroffene Öffentlichkeit nach Art. 2 Z 5 Aarhus-Konvention anzusehen.
Zunächst ist auszuführen, dass sich Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention nur auf „Zulassungsverfahren“ (im NÖ NSchG 2000 als „Bewilligungsverfahren“ bezeichnet) und somit auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für bestimmte Tätigkeiten durch eine Behörde bezieht (vgl. ACCC/C/2005/11 [Belgien]). Verwaltungspolizeiliche Verfahren in Bezug auf bereits rechtskräftig bewilligte Vorhaben sind nicht als Zulassungsverfahren zu qualifizieren.
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu. Die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift hängen von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens von Aarhus durch den Nationalrat (BGBl. III Nr. 88/2005) wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl. 654 Blg. NR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht abgeleitet werden (VwGH 22. April 2015, Zl. 2012/10/0016).
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verpflichtet iVm Art. 47 der Grundrechtecharta die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 30. Juni 2016, Zl. Ro 2014/07/0028; VwGH 19. Februar 2018, Zl. Ra 2015/07/0074; EuGH 8. März 2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK („Slowakischer Braunbär“), C-240/09; EuGH 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15). Dabei sind Umweltorganisationen nach ständiger Rechtsprechung darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. EuGH 20.12.2017, C- 664/15, Rs Protect; vgl. VwGH 25. April 2019, Zl. Ra 2018/07/0380; VwGH 29. Juli 2022, Zl. Ro 2020/07/0003). In Bezug auf das Wasserrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob durch ein Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 bzw. negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, im Bewilligungsverfahren zu klären ist (so im Übrigen auch die Erläuternden Bemerkungen RV 270 der Beilagen XXVI. GP zu § 102 Abs. 2 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018 (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018); vgl. VwGH 24. Jänner 2013, Zl. 2012/07/0208; VwGH 23. April 1998, Zl. 97/07/0005; VwGH 25. April 2019, Zl. Ra 2018/07/0380).
Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um kein Bewilligungsverfahren, es wurde zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung gestellt.
Die unmittelbar aus dem Unionsrecht ableitbare Parteistellung bzw. Antragslegitimation in Verfahren betreffend verwaltungspolizeilicher Aufträge ergibt sich daher nicht.
Zusammenfassend lässt sich auch aus Art. 9 Abs. 2, Abs. 3 Aarhus-Konvention bzw. iVm Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union keine Parteistellung bzw. Antragslegitimation der Beschwerdeführerin ableiten. Da diese Parteistellung auch nicht aus dem NÖ Naturschutzgesetz abgeleitet werden kann war die Zurückweisung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde daher abzuweisen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt eindeutig ist und sich aufgrund des Akteninhaltes zeigte, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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