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LVwG-AV-2521/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2521/001-2023
LVwG-AV-2521/001-2023Tribunale amministrativo regionale28 nov 2023
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verleihung; Prognose; Verleihungshindernis; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 04.09.2023, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 04.09.2023,
GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Antrag auf Erstreckung auf das minderjährige Kind C unter Zugrundelegung des § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.
Begründend führte dazu die NÖ Landesregierung zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer insgesamt 18 in einem wiedergegebene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen würden. Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf die von ihm begangenen Straftaten Bedacht zu nehmen. Fremde, die sich Verstöße gegen die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Schutznormen zu Schulden kommen hätten lassen, seien dann von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, wenn aus der Art, der Schwere oder aus der Häufigkeit dieser Übertretungen erkennbar sei, dass sie den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetze gegenüber negativ eingestellt seien.
Durch die als Zulassungsbesitzer begangenen Übertretungen der Verletzung der Auskunftspflicht habe der Einbürgerungswerber die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert. Die mehrfache Übertretung dieser im § 103 Abs. 2 KFG vorgesehenen Pflichten lasse den Schluss zu, dass der Einbürgerungswerber nicht gewillt sei, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen und könne dies daher als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden.
Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG sei eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen, wobei von Bedeutung auch die zeitliche Distanz zwischen den Verwaltungsübertretungen und der Bescheiderlassung sei, weil Taten grundsätzlich dann weniger Gewicht hätten, wenn sie weiter zurückliegen. Bei all dem sei ein strenger Maßstab anzulegen.
Im gegenständlichen Fall sei evident, dass der Beschwerdeführer in den letzten ca. viereinhalb Jahren wegen über 18 Verwaltungsübertretungen, insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten bestraft worden sei, wobei der letzte Verstoß erst ca. 8 Monate zurückliege. Auch wenn es sich dabei nicht durchgehend um schwere Vergehen handle, sei im Hinblick auf die Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darauf hinzuweisen, dass unter den im Raum stehenden Verwaltungsübertretungen auch Verstöße gegen die Auskunftspflicht nach dem Kraftfahrgesetz, des Güterbeförderungsgesetzes, der Vorschriften entsprechend der am PKW anzubringenden Begutachtungsplakette, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und des NÖ Polizeistrafgesetzes liegen würden. Es stehe für die erkennende Behörde die Tatsache von notorisch immer wiederkehrenden Verwaltungsübertretungen fest und ändere daran auch nichts, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Funktion als Geschäftsführer einer Gesellschaft diese Verwaltungsstrafen erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe danach zu trachten, dass er als Geschäftsführer seinen entsprechenden Verpflichtungen nachkomme.
Durch diese in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht als erheblich zu erachtenden Verkehrsübertretungen komme in einer Gesamtschau ein Verhalten und in weiterer Folge eine gerechtfertigte Annahme zum Vorschein, dass der Beschwerdeführer den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen gegenüber äußerst negativ eingestellt sei und dadurch mit jenen Gefahren zu rechnen sei, die im § 10 Abs. 1 Z 6 StbG beschrieben werden würden. Eine positive Prognose sei deshalb nicht möglich und liege auch noch kein hinreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens vor.
Es liege somit der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vor und dürfe gemäß § 18 StbG die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden, sodass die Verleihungsvoraussetzungen für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers nicht mehr weiter zu prüfen gewesen wären.
In seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 22.09.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde Folge geben sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es unter dem Blickwinkel des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers bedürfe und seien immer die näheren Umstände zur Tatbegehung zu ermitteln. Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft biete zwar keinen Raum, rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren neu aufzurollen. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Großzahl der Übertretungen auf die Tätigkeit als Gesellschafter und die damit verbundene Haftung nach § 9 VStG zurückzuführen seien.
Im Zusammenhang mit der Haftung nach § 9 VStG gelte es auf die subjektive Tatseite im Zuge einer Beschuldigtenrechtfertigung darzulegen, dass die zumutbare Sorgfalt zur Vermeidung dieser Übertretungen an den Tag gelegt worden sei. Es gelte Kontrollsysteme in Unternehmen aufzuzeigen und Weisungsketten systematisch gegenüber der Behörde zu definieren. Dass solche Ausführungen von juristischen Laien kaum bewerkstelligt werden könnten, sei offensichtlich.
Würden sich die dort angedrohten Strafen noch dazu in einem gewissen Bagatellbereich bewegen, so sei eine Beauftragung einer rechtsfreundlichen Vertretung aus wirtschaftlichen Zwecken jedenfalls nicht zweckmäßig. Es werde demnach in der Gesamtbetrachtung zur Feststellung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auch erforderlich, den Unrechtsgehalt der Übertretungen des Beschwerdeführers in seiner Rolle als Gesellschafter zu beleuchten. Dem gegenständlichen Behördenverfahren mangle es gänzlich an diesbezüglichen Feststellungen.
Der Beschwerdeführer habe weder eine negative Einstellung gegenüber den Gesetzen noch könne dem Beschwerdeführer eine kriminelle Neigung angelastet werden. Zumal es sich auch bei den teilweise fünf Jahre zurückliegenden Bestrafungen um keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen handle, hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht wesentliche zum Schutz von Gefahren für das Leben, die öffentliche Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Vorschriften missachten werde. Es sei im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Art und Schwere der genannten Verwaltungsübertretungen sowie des Erfordernisses einer engen Auslegung der Begriffe „öffentliche Ordnung“ und „öffentliche Sicherheit“ nicht ersichtlich, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich ausgehe.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 05.10.2023 legte die NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.
Am 21.11.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der NÖ Landesregierung als belangte Behörde unbesucht blieb.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend bzw. nochmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Formalvoraussetzungen für die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfülle und in *** ein Lebensmittelgeschäft betreibe. Der Gutteil der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen resultiere aus Halte- und Parkverboten, die jedoch nicht er selbst, sondern die von ihm beschäftigten Mitarbeiter begangen hätten. Es sei ihm selbst keinerlei kriminelles Verhalten vorzuwerfen. Er beschäftige vielmehr selbst mehrere Mitarbeiter und sei wirtschaftlich tätig. Auf Grund der jeweils geringen Höhe der verhängten Strafen sei auch zu keinem Zeitpunkt dafür Rechtsschutzdeckung möglich gewesen und sei ein Einspruch bzw. eine Beschwerde gegen diese Strafen wirtschaftlich völlig sinnlos gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht gewusst, dass im Hinblick auf die jetzige bestehende OG ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bestellt werden könne, was jetzt aber umgehend veranlasst werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-2521/001-2023 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Von den Parteien wurde ausdrücklich auf eine Verkündung der Entscheidung verzichtet und vielmehr erklärt, auf Grund der Komplexität der Sach- und Rechtslage damit einverstanden zu sein, dass die Entscheidung auf schriftlichem Wege ergehen wird.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger Afghanistans. Im Dezember 2012 flüchtete er von ebendort nach Österreich, wo er seither auch durchgehend aufhältig ist. Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 und verfügt er seit 28.05.2018 über den aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Seit 03.08.2020 ist der Beschwerdeführer in aufrechter Ehe mit der afghanischen Staatsangehörigen D verheiratet und entstammt dieser Ehe der am *** in Österreich geborene Sohn C. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Kind in einer von ihm angemieteten Wohnung in der *** in ***.
Gegen den Beschwerdeführer scheinen folgende rechtskräftige Verwaltungsübertretungen auf:
1)Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 11.02.2023, 09:35 Uhr, bis 11.02.2023, 10:27 Uhr, in ***, ***, den PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten (‚Ladezone‘)“ abgestellt zu haben, ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen. Wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 50,-- Euro verhängt.
2)Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 14.01.2023, um 11:45 Uhr, in ***, ***, den PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten (‚Ladezone‘)“ abgestellt hat, ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen. Wegen Übertretung der Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von 65,-- Euro verhängt.
3)Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 25.07.2022, um 10:45 Uhr, in ***, *** nächst der Hausnummer ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten (‚Ladezone‘)“ abgestellt haten, ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 60,-- Euro verhängt.
4)Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er es als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma E OG in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen ***, zu verantworten hat, dass der mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.02.2022, zugestellt am 28.02.2022, ergangenen Aufforderung, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen zuletzt vor dem 21.02.2022 um 11:25 Uhr in ***, ***, abgestellt hat, nicht entsprochen wurde; der Beschwerdeführer hat keine Auskunft erteilt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro verhängt.
5)Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er es als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma E OG in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen ***, zu verantworten hat, dass der mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.08.2021, zugestellt am 10.08.2021, ergangenen Aufforderung, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 02.08.2021, um 14:22 Uhr, in ***, ***, gelenkt hat, nicht entsprochen wurde; der Beschwerdeführer hat keine Auskunft erteilt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 40,-- Euro verhängt.
6)Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 18.02.2021 um 09:45 Uhr, in ***, ***, von der *** kommend in die *** einbiegend, als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen , obwohl es ihm zumutbar gewesen war, vor Antritt der Fahrt nicht überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen () nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereingestimmt hat. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 80,-- Euro verhängt.
7)Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 01.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 17.03.2021, 08:15 Uhr, bis 17.03.2021, 09:33 Uhr, in ***, ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten (‚Ladezone‘)“ abgestellt hat, ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 75,-- Euro verhängt.
8)Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er jeweils am 18.02.2021, um 09:45 Uhr, in ***, ***, von der *** kommend in die *** einbiegend, als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt hat, da überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt wurde, und weiters auch keine geeignete der ÖNORM EN471 entsprechende Warnkleidung mit weiß-retroreflektierenden Streifen mitgeführt hat. Wegen Übertretungen der Rechtsvorschrift jeweils des § 102 Abs. 10 KFG wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von 20,-- Euro und von 25,-- Euro verhängt.
9)Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 23.06.2020, 09:50 Uhr, bis 23.06.2020, 10:37 Uhr, in ***, ***, den PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten (ausgenommen ‚Ladetätigkeit‘)“ gehalten hat; während der angeführten Zeit ist keine Ladetätigkeit durchgeführt worden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 40,-- Euro verhängt.
10)Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 06.05.2020, 09:50 Uhr, bis 06.05.2020, 10:04 Uhr, in ***, ***, ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“ geparkt hat. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 3 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 40,-- Euro verhängt.
11)Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, hinsichtlich der Strafhöhe abgeändert mit „Straferkenntnis“ der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.10.2020, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 06.05.2020, um 08:10 Uhr, bis 06.05.2020, 08:40 Uhr, und am 06.05.2020, 13:54 Uhr, bis 06.05.2020, 14:12 Uhr, jeweils in ***, ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten (ausgenommen ‚Ladetätigkeit‘)“ gehalten hat, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde, und er am 06.05.2020 um 14:10 Uhr, in ***, ***, durch herablassende Äußerungen gegenüber den Beamten „Ihr habts den ganzen Tag nichts Besseres zu tun als mich zu sekkieren“, was auch für die umstehenden Kunden F deutlich wahrnehmbar war, den öffentlichen Anstand verletzt hat. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 24 Abs. 1 lit. a StVO und des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von zweimal 30,-- Euro und einmal in der Höhe von 40,-- Euro verhängt.
12)Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.03.20219 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er jeweils am 14.02.2019, um 09:15 Uhr, in ***, ***, Richtung ***, als Beförderer die Beförderung gefährlichen Gutes durchgeführt hat und es unterlassen hat, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen ist, und weiters als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt hat und es unterlassen hat, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängeln, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und keine Ausrüstungsteile fehlen. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 37 Abs. 2 Z 8 iVm § 13 Abs. 1a Z 8 und § 37 Abs. 2 Z 8 iVm § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 60,-- Euro verhängt.
13)Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.03.2019, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er jeweils am 07.03.2019, um 00:45 Uhr, in ***, ***, Richtung ***, als Zulassungsbesitzer des LKWs mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG entspricht, zumal das Fahrzeug vom Beschwerdeführer selbst gelenkt und festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug hinten keine den Vorschriften entsprechenden Rückstrahler angebracht waren, obwohl Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl an Rückstrahlern ausgerüstet sein müssen, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht zurückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler), zumal links hinten der Rückstrahler komplett gefehlt hat, wodurch ein schwerer Mangel vorgelegen ist und beim Fahrersitz die Polsterung teilweise komplett gefehlt hat und der Eisenrahmen sichtbar war, wodurch ebenso ein schwerer Mangel bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat dadurch die Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 14 Abs. 5 KFG bzw. § 4 Abs. 2 KFZ verletzt und wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von zweimal 75,-- Euro verhängt.
14)Mit Strafverfügung des Magistrates *** vom 16.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 14.02.2019 um 09:15 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, Richtung/Kreuzung Fahrtrichtung ***, als Gewerbeinhaber „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ im Standort ***, ***, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** wurde von G gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Das KFZ war auf der Fahrt von *** in den Bezirk *** und hatte Pakete geladen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs. 1 Z. 2 iVm § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 400,-- Euro verhängt.
15)Mit Straferkenntnis des Magistrates *** vom 11.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 29.01.2019, 09:10 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, ***, als Unternehmer und Gewerbeinhaber „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ als Mieterin des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde von H gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Es fehlte die Konzessionsurkunde und hatte das KFZ auf der Fahrt von *** in den Bezirk *** Pakete geladen. Des Weiteren fehlten der Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen bzw. ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten. Nicht zuletzt wurde festgestellt, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Kraftfahrzeug nicht die im § 6 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz angeführten Dokumente mitgeführt wurden. Der Beschwerdeführer hat dadurch die Rechtsvorschriften des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 Z 2 bzw. § 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 Z 1 Güterbeförderungsgesetz verletzt und wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von dreimal 400,-- Euro verhängt.
16)Mit Strafverfügung des Magistrates *** vom 04.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der E OG im Standort , , zu verantworten hat, dass am 02.03.2021, im Betrieb der E OG, das Produkt „“, Los/Charge/MHD: LN:, Hersteller I Ltd. Sti, ***, welches am 19.02.2021 von der Firma J Gesellschaft mbH Nfg. KG in ***, ***, ***, ***, bezogen wurde, zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl das angeführte Produkt der mikrobiologischen Beschaffenheit nicht dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz entsprochen hat, da das Produkt Mesophile aeorobe Keime im Ausmaß von 1.600.000 KBE/g und Schimmelpilze im Ausmaß von 140.000 KBE/g enthalten hat und somit nicht den allgemeinen Anforderungen an kosmetische Mitteln entspricht, da eine bestimmungsgemäße Anwendbarkeit nicht gewährleistet war, weiters beim angeführten Produkt das Kennzeichnungselement „Verwendungszweck“ des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt, gefehlt hat und weiters beim angeführten Produkt das Kennzeichnungselement „Liste der Bestandteile“ unter der Überschrift „Ingredients“ in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Hinzufügung zum kosmetischen Mittel, gefehlt hat. Wegen Übertretungen der Rechtsvorschriften des § 18 Abs. 1 Z 2 iVm § 90 Abs. 1 Z 4, Art. 19 Abs. 1 lit. f iVm Art 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 für kosmetische Mittel iVm § 90 Abs. 3 Z.1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und Art. 19 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 für kosmetische Mittel iVm § 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von 500,-- Euro und zweimal 200,-- Euro verhängt.
Der Beschwerdeführer beging eben diese Verwaltungsübertretungen in den Jahren 2017 bis 2020 als selbstständiger Unternehmer eines Transportunternehmens und seit 2020 als selbstständiger Betreiber eines Lebensmittelgeschäftes in *** bzw. als Geschäftsführer eben dieser Unternehmen.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit der dazu auch im Wesentlichen übereinstimmenden Aussage des Beschwerdeführers.
Im Konkreten ergeben sich sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem bisherigen Lebensweg des Beschwerdeführers eben aus seiner Aussage in Verbindung mit den dazu Bezug habenden Unterlagen im Verwaltungsakt, insbesondere der Geburts- und Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, dem Versicherungsdatenauszug sowie den vorliegenden Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister.
Was die verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers betrifft, ergeben sich diese aus dem Auszug aus dem verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkregister sowie aus den vollständigen im Akt befindlichen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnissen der Behörden. Vom Beschwerdeführer blieb diesbezüglich unbestritten, wegen dieser Delikte jeweils rechtskräftig bestraft worden zu sein. Soweit er sich nunmehr entsprechend seiner Aussage als ungerechtfertigt bestraft fühlt, war darauf nicht näher einzugehen. Glaubwürdig ist entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers, dass sämtliche diese Delikte nicht alleine von ihm selbst begangen wurden, sondern auch zumindest teilweise von seinen ehemaligen oder nunmehrigen Mitarbeitern begangen worden sein können. Aus rechtlichen Erwägungen bedurfte es darauf jedoch nicht näher einzugehen und dazu ergänzende Feststellungen zu treffen.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz (StBG):
„(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
(…)
§ 18 StBG:
„Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Von der NÖ Landesregierung wurde der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliege. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist Tatbestandsvoraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, dass der Fremde nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0056).
§ 10 Abs. 1 Z 6 erster Fall bindet demnach die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die bejahende Einstellung des Antragstellers zur Republik Österreich. Diese positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich auf die politische Gesinnung des Staatsbürgerschaftswerbers und soll insbesondere gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417). Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist, und wurden auch von der belangten Behörde diesbezüglich keine Bedenken geäußert.
Zum zweiten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers dürfen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden und hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an, sondern kann sich die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben (vgl. VwGH 30.04.2018/ Ra 2017/01/0417).
Zudem dient § 11 StbG als Interpretationsmaxime für § 10 Abs. 1 und 2 StbG (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406). Gemäß § 11 StbG ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählen insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft. Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist von der Behörde oder im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht eine Prognose über das künftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft – wie bereits oben ausgeführt – eben den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellt (vgl. VwGH 02.09.2020, Ra 2020/01/0323, mwN). Ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevanten Fehlverhalten kann für eine Prognose nach dieser Bestimmung von Bedeutung sein (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof eine negative Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von längerem Wohlverhalten des Antragstellers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018, mwN).
Ausgehend von den oben dargelegten Leitlinien der höchstgerichtlichen Judikatur ist also zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine grundsätzlich positive Einstellung zu Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen vorliegt bzw. ob er sich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft bekennt.
Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Wohl weist der Beschwerdeführer jedoch insgesamt 25 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, die auf Verwaltungsübertretungen im Zeitraum vom 29.01.2019 bis zum 11.02.2023 zurückzuführen sind. Diese Verwaltungsübertretungen basieren einerseits auf leichte Vergehen etwa im Zusammenhang mit Halte- und Parkverboten, andererseits aber auch Übertretungen nach § 103 Abs. 1 und 2 KFG, § 37 GGBG, § 23 Güterbeförderungsgesetz, § 90 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz oder auch § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz.
Überschreitungen von Rechtsvorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes sind nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung an sich keineswegs als unbeachtlich im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu sehen. So sind etwa Verstöße im Zusammenhang mit der Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/01/9172) oder mit der Verletzung der Auskunftspflicht (vgl. VwGH 20.09.2011, 2008/01/0051) schon für sich betrachtet als derart gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren sind, dass bereits diese ein Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu begründen vermögen. Umso mehr muss dies für Delikte nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz oder dem Güterbeförderungsgesetz gelten, deren Normen gerade dem Schutzzweck der allgemeinen Ordnung und Sicherheit dienen.
Besonders gravierend treten jedoch gegenständlich zwei weitere Aspekte hervor: Zum Einen ist die Anzahl der Verwaltungsübertretungen in den letzten mittlerweile knapp 5 Jahren mit 25 (!) enorm hoch. Selbst die Häufigkeit „kleinerer“ Übertretungen wie gegen ein Halte- und Parkverbot lässt auf eine besondere Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung schließen (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0115; VwGH 25.05.2004, 2002/01/0568), noch dazu wenn der Beschwerdeführer sich zu diesen Übertretungen entsprechend seiner Aussage zur Führung seines Betriebes als berechtigt sieht. Im Hinblick gerade auf die Häufigkeit der Verstöße kommt eine negative Einstellung des Beschwerdeführers gegen die bezughabenden Rechtsvorschriften zu Tage. Gerade von einem Geschäftsführer eines Unternehmens ist zu erwarten, dass auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften nicht nur von ihm selbst, sondern auch von seinen Mitarbeitern geachtet wird. Und sollte es zu Anzeigen und Verurteilungen kommen, ist zu erwarten, dass die eigene Sorgfalt erhöht wird und auf die Einhaltung der Sorgfalt durch die Mitarbeiter noch mehr geachtet wird, indem etwa Schulungen, Kurse oder allenfalls auch interne Sanktionen erfolgen. Derartige Schritte, insbesondere wirksame wurden vom Beschwerdeführer augenscheinlich aber nicht gesetzt.
Zum anderen ist jedoch auch beachtenswert, betrachtet man die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers zu diesen Verurteilungen. Aus der Aussage des Beschwerdeführers ist zu keinem einzigen Delikt (!) ein Zeichen von Reue zu erkennen. Im Gegenteil ergibt sich – dies auch über ausdrückliche Nachfrage des Gerichtes – aus dessen Aussage, dass er sich insgesamt als ungerecht bestraft fühlt und die Schuld entweder bei seinen Mitarbeitern – dies eben aber, ohne gleichzeitig dagegen wirksam entgegengewirkt zu haben – oder überhaupt bei der Polizei sieht. Der Beschwerdeführer erkennt jedoch nicht bzw. ist derartiges seiner eigenen Verantwortung zu entnehmen, dass auch bei Erfüllung seiner betrieblichen Verpflichtungen er freilich ohne Ermessensspielraum die gesetzlichen Bestimmungen in Österreich schlicht einzuhalten hat. Die zu Tage getretene Einstellung des Beschwerdeführers zeugt nicht nur von einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit, sondern eben gerade von einer Gefahr für die Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung. Der Aufbau und die Führung eines wirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt auch nicht die Verletzung von „bloßen“ Verwaltungsvorschriften, insbesondere eben in dieser Häufigkeit. Vor allem kann daraus nicht die Prognose eines künftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers abgeleitet werden, ganz abgesehen davon, dass das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Übertretung noch dafür zu kurz ist.
In Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers hat somit zu treffende Prognoseentscheidung negativ auszufallen. Der Beschwerdeführer hat nicht nur zum Teil schwerwiegende Verwaltungsübertretungen, sondern in deren Anzahl enorm viele in einem relativ kurzen Zeitraum gesetzt und fühlt sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch kein einziges Mal gerecht bestraft, geschweige denn ist irgendein Zeichen von Reue und vor allem Besserung zu erkennen; Maßnahmen, die Verwaltungsübertretungen wie die letzten ausschließen, werden vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Es ist daher (derzeit noch) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig (insbesondere) wesentliche für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erlassene Vorschriften missachten wird. Daher liegt gegenständlich das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vor.
Es war sohin im Ergebnis – dies auch bezogen auf den Sohn des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf § 18 StbG – der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere zum einen auf den eindeutig klaren Gesetzeswortlaut und auf die umfangreich zitierte Judikatur, von der gegenständlich nicht abgewichen wurde, verwiesen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und da überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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