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LVwG-S-1718/001-2023•LVwG N LVwG-S-1718/001-2023
LVwG-S-1718/001-2023Tribunale amministrativo regionale25 nov 2023
Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Einbringung; e-mail Weiterleitung; Verhüllungsverbot; Videoüberwachung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18.07.2023, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.
2. Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Strafbeträge (€ 50,--) und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens (€ 20,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG
§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18.07.2023, GZ: ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:19.05.2023, 08:18 Uhr
Ort:***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben am 19.5.2023 um 08.18 Uhr im Ortsgebiet von *** auf dem *** (unmittelbar vor dem ***), sohin an einem öffentlichen Ort, Ihre Gesichtszüge durch Kleidung, nämlich mit einer Burka (Ganzkörperschleier mit "vergitterten" Sehschlitz im Augenbereich), in einer Weise verhüllt, dass Ihre Gesichtszüge nicht mehr erkennbar waren und die Verhüllung Ihrer Gesichtszüge auch nicht im Rahmen einer Veranstaltung oder im Rahmen der Sportausübung erfolgte und lagen weder gesundheitliche noch berufliche Gründe vor, sondern wollten Sie durch die den öffentlichen Raum erfassende Videoüberwachungskamera nicht erfasst und somit in der Öffentlichkeit nicht erkannt werden, obwohl an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden die Verhüllung oder Verbergung der eigenen Gesichtszüge durch Kleidung, sodass sie nicht mehr erkennbar sind, verboten ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 Abs.1 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), BGBl. I Nr. 68/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 50,00 20 Stunden § 2 Abs.1 Anti-
Gesichtsverhüllungsgesetz
(AGesVG), BGBl. I Nr. 68/2017
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 10,00
Gesamtbetrag: € 60,00
…“
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das Gesetz verfassungswidrig sei. Unter anderem verstoße es gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG, da die Verhüllung des Gesichts beim Durchschreiten von öffentlichen Orten, die von Videoüberwachung betroffen seien, der einzige Weg sei, diese Datenverarbeitung zu verhindern. Die Videoüberwachungskameras am Tatort seien entgegen dem Gebot des § 12 Abs. 3 Z 1 DSG so eingestellt, dass sie räumlich über die Liegenschaft hinausreichen und sich das auch nicht nur auf eine zur Zweckerreichung unvermeidbare Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen erstrecke. Andere Mittel, als die Verhüllung der Gesichtszüge, gebe es jedoch nicht, um den gesetzeskonformen Zustand herzustellen – insbesondere würden datenschutzrechtliche Löschungsanträge, Beschwerden bei der Datenschutzbehörde, zivilrechtliche Klagen etc. im Nachhinein (abgesehen von der praktischen Undurchführbarkeit) nichts mehr an den bereits erstellten Videoaufnahmen ändern. Aber selbst dann, wenn Videoüberwachung nach den Vorgaben des Datenschutzgesetzes zulässig sei (was für den verfahrensgegenständlichen Ort nicht der Fall ist), müsse es jedermann freistehen zu entscheiden, ob er von Kameras im öffentlichen Raum auch gefilmt werden möchte und müsse es aufgrund der allgemeinen Freizügigkeit im Staatsgebiet gemäß Art. 4 StGG jedermann freistehen zu entscheiden, ob dies durch einen Verzicht auf das Durchschreiten von gefilmten Bereichen oder aber durch das Durchschreiten gefilmter Bereiche mit verhülltem Gesicht geschehe.
2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2023 durch Übernahme einer Mitbewohnerin zugestellt. Der Beschwerdeführer hat am 22.07.2023 eine Beschwerde per E-Mail an die Adresse: Strafen.BHKO@noel.gv.at gesandt. Diese Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden mit Schreiben vom 25.07.2023 durch den Bezirkshauptmann an das Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Somit ist die Beschwerde nach ihrem Eingang bei der falschen (strafen.bhko@noel.gv.at), nicht kundgemachten E-Mail Adresse der Behörde zumindest bis zum 25.07.2023 dem Bezirkshauptmann (gemäß § 6 AVG) behördenintern weitergeleitet worden. Dies ergibt sich daraus, dass mit Schreiben vom 25.07.2023 der Bezirkshauptmann den gesamten Verwaltungsakt und die E-Mail des Beschwerdeführers an Strafen.bhko@noel.gv.at dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt hat. Weiters befindet sich im Prozess der Vorlage die Unterschrift des Bezirkshauptmanns. Sofern in dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 01.06.2022, Zl. LVwG-S-982/001-2023, ausgeführt wurde, dass die faktische Bearbeitung etwa in Form der Vorlage an das Verwaltungsgericht (Hinweis auf VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002) keine wirksame Einbringung begründe, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Entscheidung des VwGH lediglich festgestellt wurde, dass der - konkreten - tatsächlichen Entgegennahme eines Schriftstücks (unter Anbringung des Eingangsstempels desselben Tages) außerhalb der Amtsstunden kein stärkeres Gewicht als der - allgemeinen - Kundmachung der mangelnden Bereitschaft zur Entgegennahme von Schriftstücken, die außerhalb der Amtsstunden abgegeben werden zukommen kann. (vgl. VwGH 27.3.2019, Ro 2017/10/0025).
Im gegenständlichen Fall ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, nämlich eine Beschwerde, die bei einem falschen Postfach eingebracht wurde, und dem Bezirkshauptmann in der Folge behördenintern (an die zuständige Behörde) weitergeleitet wird, zur Vorlage an das Landesverwaltungsgericht, rechtlich einer Weiterleitung gemäß § 6 AVG entspricht. Eine spezielle Form der Weiterleitung (Formvorschriften oder Art der Weiterleitung) gemäß § 6 AVG ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerde erweist sich damit als rechtzeitig.
In der Sache:
Der Beschwerdeführer hat am 19.05.2023 um 08.18 Uhr im Ortsgebiet von *** auf dem *** (unmittelbar vor dem ***) seine Gesichtszüge mit einer Burka (Ganzkörperschleier mit "vergitterten" Sehschlitz im Augenbereich) verhüllt. Die Gesichtszüge waren nicht mehr erkennbar. Der Beschwerdeführer wollte durch die den öffentlichen Raum erfassende Videoüberwachungskamera nicht erfasst werden und in der Öffentlichkeit nicht erkannt werden.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und wurde auch nicht bekämpft. Vielmehr erfolgte lediglich Vorbringen zu Rechtsfragen bzw. bestritt der Beschwerdeführer die Verfassungsmäßigkeit des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes in Bezug auf den Datenschutz.
Rechtlich folgt:
§ 2. Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz:
(1) Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden. Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.
(2) Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat.
§ 1. Datenschutzgesetz:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
Im vorliegenden Fall bestritt der Beschwerdeführer den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht. Vielmehr brachte er vor, dass das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz verfassungswidrig sei, da es § 1 Datenschutzgesetz widerspreche. Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz regelt das Verbot an öffentlichen Orten seine Gesichtszüge zu verhüllen oder zu verbergen, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Ein Widerspruch zum Datenschutzgesetz kann daraus jedoch nicht erblickt werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Verhüllung seiner Gesichtszüge die einzige Möglichkeit sei, den öffentlichen Raum im Bereich des Tatortes unerkannt zu durchqueren, da dieser videoüberwacht ist, wird darauf hingewiesen, dass auch die Videoüberwachung von Bahnhöfen datenschutzrechtlichen Grundlagen entsprechen muss und der Beschwerdeführer rechtliche Möglichkeiten hat diese überprüfen zu lassen. Hierzu wurden auch bereits mehrere Verfahren vor der Datenschutzbehörde geführt. Sollte die Videoüberwachung der Station bzw. des Bahnhofes nach dem Datenschutzgesetz zulässig sein, berechtigt dies den Beschwerdeführer ebenfalls nicht verhüllt den überwachten Raum zu durchqueren. In einem solchen Fall fand nämlich bereits eine Interessenabwägung im zugrundliegenden Verfahren nach dem Datenschutzgesetz statt und kann diese Entscheidung nicht umgangen werden, indem sich der Beschwerdeführer unkenntlich auf den Videoaufnahmen macht. Eine Verfassungswidrigkeit des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz konnte daher nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat somit am 19.05.2023 um 08.18 Uhr im Ortsgebiet von *** auf dem *** (unmittelbar vor dem ***), sohin an einem öffentlichen Ort, seine Gesichtszüge durch Kleidung, nämlich mit einer Burka (Ganzkörperschleier mit "vergitterten" Sehschlitz im Augenbereich), in einer Weise verhüllt, dass seine Gesichtszüge nicht mehr erkennbar waren und die Verhüllung seiner Gesichtszüge auch nicht im Rahmen einer Veranstaltung oder im Rahmen der Sportausübung erfolgte und lagen weder gesundheitliche noch berufliche Gründe vor, sondern wollte er durch die den öffentlichen Raum erfassende Videoüberwachungskamera nicht erfasst und somit in der Öffentlichkeit nicht erkannt werden, obwohl an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden die Verhüllung oder Verbergung der eigenen Gesichtszüge durch Kleidung, sodass sie nicht mehr erkennbar sind, verboten ist. Somit wurde der objektive Tatbestand erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand ist von Vorsatz auszugehen, da dem Beschwerdeführer der Verstoß bekannt war.
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Das Landesverwaltungsgericht wertet ebenso die Unbescholtenheit und das Einsehen der Tat als mildernd. Bei den persönlichen Verhältnissen ging das Gericht von durchschnittlichen Verhältnissen aus. Eine Strafe in dieser Höhe ist geeignet die gewünschte spezialpräventive und generalpräventive Wirkung zu vermitteln. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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