LVwG N LVwG-S-2287/001-2023

LVwG-S-2287/001-2023Tribunale amministrativo regionale17 nov 2023

Regest

Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2287/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2287.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Einzelrichterin Dr. Maier über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 06. September 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines verspäteten Einspruchs nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Artikel 133 Abs. 4b Bundesverfassungsgesetz (BVG) eine ordentliche Revision zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.07.2023, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 des Schulpflichtgesetztes zur Last. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 110,-- verhängt.

Diese Strafverfügung erhielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

„Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Der Einspruch muss

  • binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege

automationsunterstützter Datenübertragung, in jeder anderen technisch

möglichen Weise oder mündlich (während der Parteienverkehrszeiten) bei uns

eingebracht werden,

  • diese Strafverfügung bezeichnen (Bitte das Bescheidkennzeichen angeben).“

Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin mittels RSb-Sendung übermittelt und am 12.07.2023 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit E-Mail vom 18.08.2023 hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben.

Mit Schreiben vom 22.08.2023 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass die Strafverfügung am 12.07.2023 hinterlegt, das Rechtsmittel jedoch erst am 18.08.2023 eingebracht wurde, weshalb es verspätet und zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Mit E-Mail vom 05.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie in ihrem Einspruch um ein Entgegenkommen gebeten habe, sie ersuche deshalb nochmals um die Rückziehung der Strafe.

Schließlich wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 06.09.2023, Zl. *** der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 18.08.2023 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.07.2023 auf Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 1 und Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung am 12.07.2023 beim Postamt *** hinterlegt und daher zugestellt worden wäre. Eine Ortabwesenheit wäre nicht behauptet worden und auch nicht vorgelegen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hätte am 26.07.2023 geendet, trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung wäre der Einspruch aber erst am 18.08.2023 bei der belangten Behörde per E-Mail eingebracht worden. Es wäre daher dieser als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, per E-Mail vom 06.10.2023 an die E-Mailadresse "Strafen.BHHL@noel.gv.at“ erhobene Beschwerde. Darin wurde wie folgt ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich nach Aufforderung vom 08.09.2023 gegen die Verwaltungsstrafe mit Kennzeichen ***, Beschwerde einreichen.

Der Einspruch gegen das Verwaltungsstrafverfahren vom 07.07.2023, welches eine Nichterfüllung der Schulpflicht besagt, wurde von mir statt am 26.07.2023 erst am 18.08.2023 eingebracht.

Da die Schulpflicht, bzw. die nach österreichischem Gesetz geforderte Bildungspflicht meiner Tochter- welche in 5 Schuljahren mit Genehmigung der Bildungsdirektion *** im häusl. Unterricht unterrichtet wurde- mit den Jahresabschlussprüfungen an der Tourismusfachschule/Polytechnischen Schule *** über das 9.Schuljahr erfüllt wurde, bitte ich Sie um die Möglichkeit, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Beschwerde einzureichen.

Auf eine öffentliche Verhandlung verzichte ich.

Ich bedanke mich und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

A“

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zur Zl. ***, welcher sich als unbedenklich erwiesen hat. Insbesondere die Frage der Zustellung der Strafverfügung und das Datum des Einspruches sind dem im Akt aufliegenden Rückschein und dem Mail der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Ergänzender Sachverhaltsfeststellungen bedurfte es nicht, nachdem nichts vorgebracht wurde, was auf eine Ortsabwesenheit oder ein sonstiges Zustellhindernis hätte schließen lassen.

3. Rechtslage:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 49 (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

§ 49 (3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Zustellgesetz (ZustG)

§ 17 (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

4. Erwägungen:

Zur wirksamen Einbringung der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – entgegen VwGH, 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 134 – wirksam bei der zuständigen Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hatte auf ihrer Homepage zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung gemäß § 13 Abs. 2 AVG die E-Mail-Adresse post.bhhl@noel.gv.at kundgemacht, das erkennende Gericht ist jedoch aus den folgenden Erwägungen der Ansicht, dass die die Einbringung der Beschwerde an die E-Mail-Adresse strafen.bhhl@noel.gv.at trotzdem zulässig und wirksam war:

§ 61 Abs 4 AVG – der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist – lautet:

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde

Diese Bestimmung verfolgt offenkundig den Zweck, den Bescheidadressaten vor negativen rechtlichen Konsequenzen eines behördlichen Fehlers zu schützen, ohne ihn diesbezüglich auf den Weg einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder gar auf ein Amtshaftungsverfahren zu verweisen. Wenn aufgrund dieser Regelung selbst die Einbringung bei einer unzuständigen Behörde, aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Bescheid zulässig ist, so muss dies im Sinne eines Größenschlusses umso mehr gelten, wenn bloß die E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde unrichtig angegeben wurde.

Nach Auffassung des Gerichtes kommt es dabei nicht entscheidend darauf ob, an welcher Stelle im Bescheid die Angabe dieser unrichtigen (Behörde bzw.) Adresse zu finden ist.

Zwar sieht § 58 Abs. 1 AVG ausdrücklich vor, dass ein Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und geht die Lehre davon aus, dass durch diese Norm prinzipiell auch die Gliederung des Bescheides vorgegeben wird (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.03.2023, rdb.at], § 58, Rn 2). Demnach ist die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich am Ende eines Bescheides anzuordnen.

Zum einen ist aber festzuhalten, dass der den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung näher regelnde § 61 AVG sowohl in seinem Abs. 3 (zur Rechtsmittelfrist) wie auch im Abs. 4 (zur Einbringungsstelle) ausdrücklich vom Bescheid insgesamt und nicht von der Rechtsmittelbelehrung im Speziellen spricht; bereits daraus ließe sich ableiten, dass Ausführungen zu möglichen Rechtsmitteln auch dann wirksam sind, wenn sie nicht der Gliederungsvorgabe des § 58 Abs. 1 entsprechen.

Zum anderen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass zahlreiche Umstände in Bescheiden, die den in § 58 Abs. 1 AVG geregelten Anforderungen widersprechen, weder zur Nichtigkeit noch zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides führen. So führt das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als „Bescheid“ nicht von vornherein zur mangelnden Bescheideigenschaft (trotz § 58 Abs. 1 erster Halbsatz), eine fehlende sprachliche Trennung zwischen Spruch und Begründung begründet nicht automatisch einen Verfahrensmangel (Hengstschläger/Leeb, aaO Rn 2) und auch das gänzliche Fehlen der Rechtsmittelbelehrung schadet nicht (vgl § 61 Abs. 2).

Es spricht daher nichts dafür, abweichend von der dargelegten generellen Interpretation des § 58 Abs. 1 AVG als (weitgehend) bloßen Ordnungsvorschrift gerade den Teil über die Anordnung der Rechtsmittelbelehrung so auszulegen, dass Angaben über die (Einbringungsbehörde oder) Einbringungsadresse einen maßgeblichen Teil der Rechtsmittelbelehrung darstellen oder nicht, je nachdem wo genau sie auf der Bescheidausfertigung angeordnet sind. Ganz im Gegenteil sprechen Rechtsschutzüberlegungen – die § 61 AVG generell immanent sind –geradezu dagegen. Wie nämlich der VwGH, aaO, Rn 15, festhält, ist zwar gesetzlich die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht verlangt; findet sie sich aber am angefochtenen Bescheid, so muss sie auch dann als Teil der Rechtsmittelbelehrung angesehen werden, wenn sie „disloziert“ dargestellt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsauffassung in Rn 14 bis 16 des zitierten Erkenntnisses auch wie folgt begründet:

„14. Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.

15. Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

16. Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.

Dieser Sichtweise kann sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht anschließen. Gegen sie spricht schon ein Vergleich mit den (notorischen) Usancen schriftlicher Kommunikation im geschäftlichen, privaten aber auch behördlichen Verkehr. Im Kopf sämtlicher Schriftstücke finden sich Kontaktdaten (Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen). Diese Angaben verfolgen selbstverständlich den Zweck und vermitteln die Erwartungshaltung, dass alle auf das nämliche Schriftstück bezugnehmenden Antworten an die im Kopf angegebenen Kontaktdaten übermittelt werden sollen. Eine Übermittlung an eine andere Adresse als die im Kopf erwähnte, ist demnach weder üblich noch erwünscht. Sowohl ein Durchschnitts- als auch ein rechtlich gebildeter Empfänger verstehen daher eine Nennung einer Adresse im Kopf eines Schreibens dahingehend, dass Antwortschreiben jeder Art – daher auch eine Bescheidbeschwerde – an die dort genannte Adresse zu richten sind. Es liegt hier daher geradezu ein Musterbeispiel einer Irreführung vor.

§ 13 Abs. 2 AVG steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dieser lautet:

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Diese Bestimmung unterscheidet zwischen der Vorgabe „besonderer Übermittlungsformen“, „technischer Voraussetzungen“ und „organisatorischer Beschränkungen“. Ausweislich der Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 294 BlgNR 23. GP) handelt es sich bei Beschränkungen der Einbringungsmöglichkeit auf bestimmte E-Mail-Adressen um eine „organisatorische Beschränkung“.

Die Behörde hat mit ihrer Kundmachung grundsätzlich eine solche organisatorische Beschränkung auf die Adresse post.bhhl@noel.gv.at festgelegt und bekanntgemacht. Durch die (nicht bloß zufällige oder irrtümliche, sondern wie festgestellt beabsichtigte und systematische) Bekanntgabe der Adresse strafen.bhhl@noel.gv.at als Kontaktadresse im angefochtenen Straferkenntnis mit dem darin enthaltenen offenkundigen Auftrag an den Empfänger, spezifisch in diesem Weg mit ihr in Kontakt zu treten, hat die Behörde für jeden Schriftverkehr der im Zusammenhang mit dem zugestellten Straferkenntnis steht, daher auch für die Einbringung einer Beschwerde, ihre eigene organisatorische Beschränkung wieder durchbrochen und muss dies nun auch gegen sich gelten lassen.

Die vorliegende Beschwerde wurde daher rechtmäßig bei der belangten Behörde eingebracht.

Inhaltlich wird zur angefochtenen Entscheidung folgendes ausgeführt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin als verspätet zurück. Dazu ist auszuführen, dass die Strafverfügung vom 07.07.2023 der Beschwerdeführerin per RSb übermittelt und am 12.07.2023 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt. Daraus folgt, dass – durch die Beweiskraft des Rückscheines und mangels anderwärtiger Anhaltspunkte – die Einspruchsfrist von 2 Wochen gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit 12.07.2023 zu laufen begann und mit Ablauf des 26.07.2023 endete. Tatsächlich erhob die Beschwerdeführerin erst mit E-Mail vom 18.08.2023 Einspruch gegen diese Strafverfügung. Die Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG von zwei Wochen war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Der von der Beschwerdeführerin am 18.08.2023 abgesendete Einspruch erweist sich deshalb als verspätet.

Die Behörde hat in formeller Hinsicht eine Zurückweisungsentscheidung getroffen. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Rechtsmäßigkeit dieser Entscheidung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfungen des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vlg. VwGH 21.06.2023, Zl. RA2023/07/0073).

Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Bestrafung der Beschwerdeführerin nicht beurteilen durfte. Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes ist lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zurecht erfolgte oder nicht. Im Ergebnis erhob die Beschwerdeführerin außerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Frist Einspruch gegen die Strafverfügung. Die belangte Behörde wies diesen Einspruch rechtmäßig als verspätet zurück, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer nicht beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 und 4 VwGVG entfallen.

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision zur Frage, ob eine rechtswirksame Einbringung der Beschwerde vorliegt, da das Verwaltungsgericht diesbezüglich die Rechtslage anders beurteilt als der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 134 wird für zulässig erachtet.

Im Übrigen sind im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen und folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist ebenso nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.