LVwG N LVwG-S-3293/001-2022

LVwG-S-3293/001-2022Tribunale amministrativo regionale10 nov 2023

Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung; Rechtsmittelbelehrung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-3293/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.3293.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, SCHWEIZ, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 1. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 52,- Euro (je 10,- Euro zu Spruchpunkten 1 und 3 sowie je 16,- Euro zu Spruchpunkten 2 und 4) zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF. BGBl. I Nr. 52/2005.

§ 18 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994.

§§ 13 Abs. 1 und 61 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 352 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Strafverfügung vom 4. Oktober 2022, ZI. *** verhängte die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe von 260 Euro wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 und der Nichteinhaltung eines notwendigen Sicherheitsabstandes vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 auf der ***, Fahrtrichtung ***.

1.2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 Einspruch und führte darin im Wesentlichen aus, die Geschwindigkeit nicht übertreten und auch die notwendige Distanz zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben.

Die Autobahnpolizeiinspektion *** gab folgende Stellungnahme vom 27. Oktober 2022 ab:

„Am 28.09.2022 führte B in der Zeit von 07:00 bis 19:00 Uhr lt. Diensteinteilung, Ablagenummer *** im ho Überwachungsbereich eine Motorradstreife durch.

Im Zuge der Motorradstreife wurde der in der Anzeige angeführte Lenker mit seinem Pkw auf der *** im Gemeindegebiet von *** in Fahrtrichtung *** um 12:04 Uhr wahrgenommen, als dieser auf dem 3. Fahrstreifen mit offensichtlich weit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war.

Im Zuge der Nachfahrt konnte auf einer Wegstrecke von 1 Kilometer eine Geschwindigkeit von 180 km/h (ungeeichter Tacho) festgestellt werden, bis er dem langsam fahrenden Verkehr (130 km/h) auflief und wie in der Anzeige bereits beschrieben den Sicherheitsabstand nicht einhielt.

Als er wieder freie Fahrt hatte, beschleunigte er im Gemeindegebiet von *** noch einmal exakt auf 180 km/h, bis er wieder auf den langsameren Verkehr auflief und nochmals den Sicherheitsabstand nicht einhielt.

Der Lenker bemerkte das Polizeimotorrad weder, als er es überholte, noch als es ihm nachfuhr. Selbst bei eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn dauerte es geraume Zeit, bis er reagierte und langsamer wurde.

Bei der Anhaltung gab er an, dass ein Bekannter in *** im Krankenhaus läge und er zu Besuch nach *** unterwegs sei. Dem Bekannten gehe es nicht so gut, weshalb er abgelenkt gewesen sei. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. der nicht eingehaltene Sicherheitsabstand war ihm nicht bewusst.

Er fragte den Polizisten, ob er ein Radargerät in Verwendung hätte. Als der Polizist dies verneinte, gab er an, nicht zu schnell gefahren zu sein, ersuchte um eine Anzeige, welche er dann seinen Anwalt zeigen würde.

Alle Angaben bleiben vollinhaltlich aufrecht erhalten.“

1.3. Mit Straferkenntnis vom 1. Dezember 2022 zur Zahl *** werden dem Beschwerdeführer vier Tathandlungen vorgeworfen:

1. Der Beschwerdeführer sei am 28.09.2022, 12:04 Uhr auf der ***, Fahrtrichtung ***, Strkm. ***, nach Abzug von der in Betracht kommenden Messtoleranz, mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren.

2. Der Beschwerdeführer hätte am 28.09.2022, 12:04 Uhr auf der ***, Fahrtrichtung ***, Strkm. *** keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

3. Der Beschwerdeführer sei am 28.09.2022, 12:06 Uhr auf der ***, Fahrtrichtung ***, Strkm. ***, nach Abzug von der in Betracht kommenden Messtoleranz, mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren.

4. Der Beschwerdeführer hätte am 28.09.2022, 12:07 Uhr auf der ***, Fahrtrichtung ***, Strkm. *** keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer, jeweils auf Grundlage von § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu den Spruchpunkten 1 und 3 Geldstrafen von je 50,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen je 23 Stunden) und zu Spruchpunkten 2 und 4 Geldstrafen von je 80,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen je 37 Stunden) verhängt:

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner als Einspruch bezeichneten Beschwerde, eingelangt am 09. Dezember 2022, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er weder das Tempolimit überschritten noch einen zu geringen Abstand eingehalten habe. Der Beschwerdeführer sei mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h mit einem Abstandstempomaten gefahren, welcher einen Sicherheitsabstand vorschreibt. Es hätte keinen Sinn gemacht keinen Abstand einzuhalten und schneller zu fahren, weil ihm bewusst gewesen sei, dass ein Polizist auf dem Motorrad auch auf dieser Strecke unterwegs war.

Der Beschwerdeführer sei mit drei weiteren Personen im Auto gewesen und alle drei hätten ihm zugesagt, Zeugen in diesem Verfahren zu sein.

Der Beschwerdeführer verstehe nicht, wie so etwas passieren kann, dass ihm ohne jegliche Beweise mehrere Sachen vorgeworfen werden. Er hätte nichts angestellt und sei in der Schweiz ein Tempolimit von 120 km/h gewohnt. Für ihn seien 130 km/h in Österreich ein Luxus. Schneller müsse er nicht fahren.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Es liegen die Anzeige vom 28. September 2022, der Einspruch des Beschwerdeführers und die Stellungnahme zum Tathergang von der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 27. Oktober 2022 vor. Zudem wurde am 25. September 2023 um 10:00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich St. Pölten durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin über Videoverbindung teilnahm. Weiters nahmen die Zeugen C, D und E, auf ihren Wunsch und mit Zustimmung des Beschwerdeführers, ebenfalls jeweils über Videoverbindung teil. Darüberhinaus nahm der Zeuge B teil. In der Verhandlung wurden Beweise erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist als Lenker des Personenkraftwagens der Marke Audi mit dem Kennzeichen *** (Schweiz) am 28. September 2022 um 12:04 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der ***, Fahrtrichtung *** nächst Straßenkilometer *** mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h (144 km/h nach Abzug von 36 km/h Messtoleranz) auf der dritten Fahrbahnspur gefahren.

4.2. Weiters hat der Beschwerdeführer am 28. September 2022 um 12:04 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der ***, Fahrtrichtung *** nächst Straßenkilometer *** auf der dritten Fahrbahnspur zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand (nämlich einen solchen von nur 36 statt zumindest 43 Metern) eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

4.3. Der Beschwerdeführer ist als Lenker des Personenkraftwagens der Marke Audi mit dem Kennzeichen *** (Schweiz) am 28. September 2022 um 12:06 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der ***, Fahrtrichtung *** nächst Straßenkilometer *** mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h (144 km/h nach Abzug von 36 km/h Messtoleranz) auf der dritten Fahrbahnspur gefahren.

4.4. Weiters hat der Beschwerdeführer am 28. September 2022 um 12:07 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der auf der ***, Fahrtrichtung *** nächst Straßenkilometer *** auf der dritten Fahrbahnspur zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand (nämlich einen solchen von nur 36 statt zumindest 43 Metern) eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

4.5. Der Beschwerdeführer wurde von dem Zeugen B auf einem Polizei-Motorrad verfolgt und angehalten.

4.6. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden von dem Tachometer des Dienstfahrzeuges, einem Motorrad, gemessen und durch den Zeugen B abgelesen. Die Abstände wurden anhand von 2 Leitlinien addiert mit 2 Abständen zwischen den Leitlinien durch den Zeugen B gemessen. Eine solche Leitlinie ist 6 Meter lang und zwischen den Leitlinien ist ein Abstand von 12 Metern. Der Abstand betrug somit, gemessen mit zwei Leitlinien (insgesamt 12 Meter) addiert mit zwei Abständen dazwischen (insgesamt 24 Meter) gesamt 36 Meter mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 144 km/h.

4.7. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit drei weiteren Personen im Fahrzeug gesessen.

4.8. Der Beschwerdeführer ist momentan arbeitslos und verfügt über ein monatliches Invalidentaggeld in Höhe von CHF 2.200, hat kein Vermögen, einen Kredit für ein Auto zurückzuzahlen und Sorgepflichten für seine Frau und ein Kind. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen.

4.9. Die Beschwerde wurde per E-Mail an die Adresse strafen.bhme@noel.gv.at gesendet. Diese E-Mail-Adresse befindet auf dem angefochtenen Straferkenntnis auf der ersten Seite rechts oben in einem deutlich vom übrigen Text abgehobenen Rahmen, der auch Telefon- und Faxnummer sowie die Webseite der Behörde enthält.

4.10. Die belangte Behörde hat auf ihrer Homepage gemäß § 13 Abs 2 AVG die EMail-Adresse post.bhme@noel.gv.at kundgemacht.

4.11. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Melk – wie auch die übrigen Bezirkshauptmannschaften im Land Niederösterreich – verwenden in schriftlichen Erledigungen stets den oben dargestellten, auf der ersten Seite angeordneten und in einem Rahmen dargestellten, „Kopf“ mit den Kontaktdaten, wobei die jeweilige Abteilungs-E-Mail-Adressen (bei Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Melk stets strafen.bhme@noel.gv.at) angegeben sind. Von diesen Abteilungs EMailAdressen werden auch E-Mail-Zustellungen durchgeführt.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem oben angeführten Kennzeichen zu den Tatzeitpunkten an den oben genannten Tatorten gelenkt hat.

5.2. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und die Nichteinhaltung des notwendigen Sicherheitsabstandes zu den Tatzeitpunkten sind auf die glaubhaften und schlüssigen Aussagen des Zeugen B zurückzuführen. Den Angaben eines Beamten (wie in diesem Fall eines Polizisten) kommt in Hinblick auf seine besondere Stellung (u.a. Diensteid) eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts11 (2019) Rz 326). Der Zeuge machte in mündlicher Verhandlung einen sachlichen und professionellen Eindruck und schilderte den Vorfall leidenschaftslos und nüchtern. Die Anzeige des Lenkers, ohne dass dieser den angezeigten Tatbestand gesetzt hat, würde den Tatbestand des Amtsmissbrauches verwirklichen. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, wieso der Meldungsleger in Bezug auf ein Fahrzeug und einen Lenker, die er zuvor noch nie gesehen hatte – noch dazu aus dem fließenden Verkehr heraus – ein solches amtsmissbräuchliches Verhalten setzen würde.

5.3. Demgegenüber schenkt das Gericht der Darstellung des Beschwerdeführers keinen Glauben. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass aus den Aussagen der Zeugen D und E für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. D gab nämlich an, zur gefahrenen Geschwindigkeit nichts sagen zu können; E nur, dass der Beschwerdeführer seiner Erinnerung nach nicht so schnell gefahren sei. Beiden Aussagen ist gemeinsam, dass sie nicht behaupten, dass die gefahrene Geschwindigkeit mit Sicherheit nicht überhöht gewesen wäre.

5.4. Die Aussagen des Beschwerdeführers werden vom Gericht hingegen als Schutzbehauptung gewertet. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrmals nach Radarbildern gefragt hat: jedenfalls ausweislich der Anzeige bei der polizeilichen Anhaltung und nochmals eingangs in der mündlichen Verhandlung. Es entstand dadurch beim Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer – in offenbarer Unkenntnis darüber, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren freie Beweiswürdigung herrscht und Radarbilder nicht Voraussetzung für eine Bestrafung wegen überhöhter Geschwindigkeit sind – sich vergewissern wollte, dass kein „objektivierbarer“ Beweis vorliegt, um seine Verantwortung entsprechend anpassen zu können. Auch die behauptete Verwendung des Abstandstempomaten ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu verändern. Es ist notorisch, dass Abstandstempomaten Abstand und Geschwindigkeit nur dann automatisch halten, wenn der Lenker nicht, insbesondere indem er beschleunigt, manuell eingreift. Dieses Vorbringen ist daher von Vornherein ungeeignet, die Verantwortung des Beschwerdeführers zu belegen.

5.5. Aus denselben Gründen folgt das Gericht auch nicht der – im Übrigen auffallend identischen – Aussage des Zeugen C.

5.6. Jedenfalls eine so deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – der Meldungsleger ging überdies von einer Geschwindigkeit von ca 180 km/h aus; die Verwaltungsstrafbehörde legte ihren Feststellungen nur 144 km/h zu Grunde und wertete damit sehr deutlich zu Gunsten des Beschwerdeführers – kann auch von einem Straßenaufsichtsorgan festgestellt werden, zumal dies im vorliegenden Fall im Wege einer Nachfahrt geschah (vgl. VwGH, 26.05.1995, 93/03/0121). Selbiges gilt auch für die vorgeworfene Abstandsverkürzung, da der Meldungsleger schlüssig und nachvollziehbar in mündlicher Verhandlung die Grundlagen für den von ihm festgestellten Abstand – nämlich die Länge der markierten Leitlinienabschnitte und die Abstände zwischen diesen – dargestellt hat. Ein Kfz-Lenker muss jedenfalls einen Abstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (VwGH, 31.03.2006, 2006/02/0040). Bei den jeweils vorgeworfenen 144 km/h Fahrgeschwindigkeit wären dies 43,2 Meter; auch hier wurde daher eine Toleranz von 20% zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen (angemerkt wird, dass bereits die Herabsetzung der vom Straßenpolizei wahrgenommenen Geschwindigkeit von 180 km/h auf die festgestellten 144 km/h auch im Bereich des Mindestabstandes eine deutliche Wertung zu Gunsten des Beschwerdeführers beinhaltet, weil der erforderliche Abstand bei 180 km/h 54 Meter betrüge.)

5.7. Den festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen liegen die Angaben des Beschwerdeführervertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde.

5.8. Die Feststellungen zur Verwendung und Angabe von E-Mail-Adressen auf Schriftstücken der Bezirkshauptmannschaften sind gerichtsnotorisch.

6. Rechtslage:

6.1. § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF. BGBl. I Nr. 52/2005 – StVO lautet:

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

6.2. § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994 lautet:

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

7. Erwägungen:

7.1. Die Beschwerde ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – entgegen VwGH, 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 134 – zulässig. Zwar hat die belangte Behörde auf ihrer Homepage gemäß § 13 Abs, 2 AVG die E-Mail-Adresse post.bhme@noel.gv.at kundgemacht; aus nachstehenden Gründen ist das Gericht jedoch der Hinsicht, dass die Einbringung an die E-Mail-Adresse strafen.bhme@noel.gv.at zulässig und wirksam war.

7.2. § 61 Abs 4 AVG – der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist – lautet:

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde

Diese Bestimmung verfolgt offenkundig den Zweck, den Bescheidadressaten vor negativen rechtlichen Konsequenzen eines behördlichen Fehlers zu schützen, ohne ihn diesbezüglich auf den Weg einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder gar auf ein Amtshaftungsverfahren zu verweisen. Wenn nun sogar die Einbringung bei einer unzuständigen Behörde aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Bescheid zulässig ist, muss dies im Sinne eines Größenschlusses umso mehr gelten, wenn bloß die E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde unrichtig angegeben ist.

Nach Auffassung des Gerichtes kommt es dabei nicht entscheidend darauf ob, an welcher Stelle im Bescheid die Angabe dieser unrichtigen (Behörde bzw.) Adresse zu finden ist.

Zwar sieht § 58 Abs. 1 AVG ausdrücklich vor, dass ein Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und die Lehre geht davon aus, dass durch diese Norm prinzipiell auch die Gliederung des Bescheides vorgegeben wird (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.03.2023, rdb.at], § 58, Rn 2) und die Rechtsmittelbelehrung daher grundsätzlich am Ende eines Bescheides anzuordnen ist.

Zum einen ist aber festzuhalten, dass der den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung näher regelnde § 61 AVG sowohl in seinem Abs. 3 (zur Rechtsmittelfrist) wie auch im Abs. 4 (zur Einbringungsstelle) ausdrücklich vom Bescheid insgesamt und nicht von der Rechtsmittelbelehrung im speziellen spricht; bereits daraus ließe sich ableiten, dass Ausführungen zu möglichen Rechtsmitteln auch dann wirksam sind, wenn sie nicht der Gliederungsvorgabe des § 58 Abs. 1 entsprechen.

Zum anderen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass zahlreiche Umstände in Bescheiden, die den in § 58 Abs. 1 AVG geregelten Anforderungen widersprechen, weder zur Nichtigkeit noch zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides führen: So führt das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als „Bescheid“ nicht von vornherein zur mangelnden Bescheideigenschaft (trotz § 58 Abs. 1 erster Halbsatz), eine fehlende sprachliche Trennung zwischen Spruch und Begründung begründet nicht automatisch einen Verfahrensmangel (Hengstschläger/Leeb, aaO Rn 2), und auch das gänzliche Fehlen der Rechtsmittelbelehrung schadet nicht (vgl § 61 Abs. 2).

Es spricht daher nichts dafür, abweichend von der dargelegten generellen Interpretation des § 58 Abs. 1 AVG als (weitgehend) bloßen Ordnungsvorschrift gerade den Teil über die Anordnung der Rechtsmittelbelehrung so auszulegen, dass Angaben über die (Einbringungsbehörde oder) Einbringungsadresse einen maßgeblichen Teil der Rechtsmittelbelehrung darstellen oder nicht, je nachdem wo genau sie auf der Bescheidausfertigung angeordnet sind; im Gegenteil, Rechtsschutzüberlegungen – die § 61 AVG generell immanent sind – sprechen geradezu dagegen: Wie der VwGH, aaO, Rn 15, festhält, ist zwar gesetzlich die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht verlangt; findet sie sich aber am angefochtenen Bescheid, so muss sie auch dann als Teil der Rechtsmittelbelehrung angesehen werden, wenn sie „disloziert“ dargestellt ist.

7.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsauffassung in Rn 14 bis 16 des zitierten Erkenntnisses auch wie folgt begründet:

„14. Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.

15. Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

16. Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.

Dieser Sichtweise kann sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht anschließen. Gegen sie spricht schon ein Vergleich mit den (notorischen) Usancen schriftlicher Kommunikation im geschäftlichen, privaten, aber auch behördlichen Verkehr. Im Kopf sämtlicher sorgfältiger Schriftstücke finden sich Kontaktdaten (Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen). Diese Angaben verfolgen selbstverständlich den Zweck und vermitteln die Erwartungshaltung, dass alle auf das nämliche Schriftstück bezugnehmenden Antworten an die im Kopf angegebenen Kontaktdaten übermittelt werden sollen. Eine Übermittlung an eine andere Adresse im Kopf ist demnach ebenso selbstverständlich weder üblich, noch erwünscht. Sowohl ein Durchschnitts- als auch ein rechtlich gebildeter Empfänger verstehen daher eine Nennung einer Adresse im Kopf eines Schreibens dahingehend, dass Antwortschreiben jeder Art – daher auch eine Bescheidbeschwerde – an die dort genannten Adressen zu richten sind. Es liegt hier daher geradezu ein Musterbeispiel einer Irreführung vor.

7.4. § 13 Abs. 2 AVG steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dieser lautet:

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Diese Bestimmung unterscheidet daher zwischen der Vorgabe „besonderer Übermittlungsformen“, „technischer Voraussetzungen“ und „organisatorischer Beschränkungen“. Ausweislich der Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 294 BlgNR 23. GP) handelt es sich bei Beschränkungen der Einbringungsmöglichkeit auf bestimmte E-Mail-Adressen um eine „organisatorische Beschränkung“.

Nun hat die Behörde mit ihrer Kundmachung grundsätzlich eine solche organisatorische Beschränkung auf die Adresse post.bhme@noel.gv.at festgelegt und bekanntgemacht. Durch die (nicht bloß zufällige oder irrtümliche, sondern wie festgestellt beabsichtigte und systematische) Bekanntgabe der Adresse strafen.bhme@noel.gv.at als Kontaktadresse im angefochtenen Straferkenntnis mit dem darin enthaltenen offenkundigen Auftrag an den Empfänger, spezifisch in diesem Weg mit ihr in Kontakt zu treten (siehe Punkt 7.3.), hat die Behörde für jeden Schriftverkehr, der im Zusammenhang mit dem zugestellten Straferkenntnis steht, daher auch für die Einbringung einer Beschwerde, ihre eigene organisatorische Beschränkung wieder durchbrochen und muss dies nun auch gegen sich gelten lassen.

7.5. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

7.6. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeugs auf Autobahnen – sofern nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt wurde – nicht schneller als 130 km/h fahren. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

7.7. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen ist vorliegend der objektive Tatbestand des § 20 Abs. 2 StVO erfüllt: Der Beschwerdeführer überschritt beim Lenken des bezeichneten Fahrzeugs an den angelasteten Tatorten zu den angelasteten Tatzeiten die auf der Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h im festgestellten Ausmaß (gefahrene Geschwindigkeit 144 km/h nach Abzug der Messtoleranz von 36 km/h).

7.8. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für das die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005). Derartiges hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.

7.9. Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

7.10. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen ist vorliegend der objektive Tatbestand des § 18 Abs. 1 StVO 1960 erfüllt: Der Beschwerdeführer hielt an den angelasteten Tatorten zu den angelasteten Tatzeiten vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht stets einen solchen Abstand ein, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen ist.

7.11. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für das die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005). Derartiges hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.

7.12. Die Tatbestände der angelasteten Verwaltungsübertretungen sind sohin erfüllt. Fortgesetzte Delikte liegen in Bezug auf die überhöhte Geschwindigkeit und den verkürzten Abstand jeweils nicht vor.

8. Zur Strafhöhe:

§ 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 normiert einen Strafrahmen von bis zu 726 Euro. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bedeutung des durch § 20 Abs. 2 StVO 1960 und des durch § 18 Abs. 1 StVO 1960 strafrechtlich geschützten Rechtsguts, nämlich die Sicherheit im Straßenverkehr, erweist sich als sehr hoch und ist auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung und die Nichteinhaltung des notwendigen Sicherheitsabstandes – wenngleich konkrete nachteilige Folgen ausgeblieben sind – als hoch anzusehen. Gesamthaft betrachtet erscheint daher die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und angesichts fehlender verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen als angemessen.

Der Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zur Frage zulässig, ob eine rechtswirksame Einbringung der Beschwerde vorliegt, da das Verwaltungsgericht diesbezüglich die Rechtslage anders beurteilt als der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 134.

Im Übrigen beschränkt sich die Entscheidung hingegen auf die Anwendung der klaren Gesetzeslage und eindeutigen Rechtsprechung und behandelt vorwiegend (im Allgemeinen nicht-revisible) Fragen der Beweiswürdigung.

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