LVwG N LVwG-AV-2637/001-2023

LVwG-AV-2637/001-2023Tribunale amministrativo regionale9 nov 2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Rückwirkung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2637/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2637.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 03.11.2023, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von drei Monaten auf einen Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides am 03.11.2023, herabgesetzt und die Anordnung der Nachschulung aufgehoben wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 03.11.2023, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §§ 24 Abs 1 und Abs 3 2. Satz, 25 Abs 1, 26 Abs 3, 29 Abs 3 und 41a Abs 6 FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, BE und F auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben sei. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

In der Begründung ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2023 um 08.44 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet *** auf der *** Rampe *** gelenkt und dabei auf Höhe Rampenkilometer *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 50 km/h überschritten habe. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei mittels Lasermessung festgestellt worden und habe die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz 134 km/h betragen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.08.2020 sei dem Beschwerdeführer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h im Ortsgebiet *** am 28.02.2020 bereits einmal die Lenkberechtigung auf die Dauer von zwei Wochen entzogen worden und liege somit eine Wiederholung innerhalb von vier Jahren vor.

Der Beschwerdeführer sei daher verkehrsunzuverlässig und sei, da er innerhalb von vier Jahren bereits wiederholt wegen einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft worden sei, die Lenkberechtigung spruchgemäß zu entziehen und gleichzeitig eine Nachschulung anzuordnen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen und als Beschwerdegrund die unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde - entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides - ausschließlich auf die „alte“ Rechtslage vor dem 01.09.2021 stütze, im gegenständlichen Fall jedoch die seit dem 01.09.2021 gültige Rechtslage anzuwenden sei. So habe der Gesetzgeber klargestellt, dass die vierjährige Frist nur dann anzuwenden sei, wenn bereits das erste Delikt nach Inkrafttreten dieser Verschärfung, also ab 01.09.2021, begangen worden sei. Der Gesetzgeber habe mit dieser Novelle nicht früher begangene Delikte rückwirkend strenger behandeln wollen. Sein erstes begangenes relevantes Geschwindigkeitsdelikt stamme aus dem Jahr 2020, also eindeutig vor Inkrafttreten der oben angeführten gesetzlichen Verschärfung. Bei der gegenständlichen Übertretung handle es sich daher um eine erstmalige Übertretung, sodass die gesetzliche Entzugsdauer mit einem Monat festzusetzen sei und die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung zu entfallen habe. In diesem Zusammenhang verweise er auch auf die Übergangsbestimmung des § 41 Abs 14 FSG.

Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und dass ihm das Landesverwaltungsgericht NÖ die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, BE und F lediglich für die Dauer von einem Monat entziehen möge.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.11.2023 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Vom erkennenden Gericht wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***.

4. Feststellungen

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Brück an der Leitha vom 26.09.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer u.a. zur Last gelegt, er habe als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 12.08.2023, 08:44 Uhr, in *** auf der ***, Rampe ***, bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, wobei die gefahrene Geschwindigkeit, nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz, 134 km/h betragen habe.

Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) angelastet und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe von 470 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 82 Stunden festgesetzt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28.09.2023 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Die Geschwindigkeitsübertretung war mit einem geeichten Lasermessgerät festgestellt worden. Die Bestrafung des Beschwerdeführers basiert auf der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 12.08.2023, ***.

Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortgebiet von *** um 41 km/h am 28.02.2020 war dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.08.2020 bereits davor die Lenkberechtigung auf die Dauer von zwei Wochen entzogen worden.

5. Beweiswürdigung

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen als unstrittig zu betrachten und ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den jeweils im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren.

6. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der derzeit geltenden Fassung lauten auszugsweise:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

[…]“

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen […]

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

1. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

2. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

[…]“

„Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]“

„Sonderfälle der Entziehung

§ 26. […]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]“

„Übergangsbestimmungen

§ 41. […]

[…]

(14) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Z 3, § 24 Abs. 3 Z 1a und 2, § 24 Abs. 3 fünfter Satz (hinsichtlich der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Delikte), § 26 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz auf Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen worden sind, ist die bis zum 1. September 2021 geltende Rechtslage anzuwenden. Für Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen wurden, ist für die Fristberechnung zur Beurteilung der Frage, ob ein Delikt erstmalig begangen ist (§ 24 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 2a zweiter Satz und § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) die bis 1. September 2021 geltende Frist von zwei Jahren anzuwenden. […]“

§ 26 Abs 3 FSG erhielt durch BGBl I 154/2021, in Kraft getreten am 01.09.2021, die oben angeführte Fassung. Bis 31.08.2021 lautete § 26 Abs 3 FSG wie folgt:

„(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“

7. Erwägungen

Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2023 auf einer Freilandstraße die erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 50 km/h überschritten, sodass die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist. Weiters war dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.08.2020 wegen einer vergleichbaren Geschwindigkeitsüberschreitung am 28.02.2020 die Lenkberechtigung bereits einmal für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden.

Mit der 21. FSG-Novelle, BGBl I 154/2021, hat der Bundesgesetzgeber die Regelungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen dahingehend verschärft, als einerseits die jeweils zu verhängenden Entzugsdauern verlängert und andererseits der Zeitraum, innerhalb welchem eine Übertretung als wiederholt anzusehen ist, von zwei Jahren auf vier Jahre ausgedehnt wurde.

In den Übergangsbestimmungen des § 41 Abs 14 zweiter Satz FSG wurde dazu geregelt, dass für Delikte, die vor dem 01.09.2021 begangen wurden, für die Fristberechnung zur Beurteilung der Frage, ob ein Delikt erstmalig begangen ist (§ 26 Abs 3 zweiter und dritter Satz) die bis 01.09.2021 geltende Frist von zwei Jahren anzuwenden ist. In der Regierungsvorlage zur 21. FSG-Novelle wird diesbezüglich festgehalten, dass damit sichergestellt werde, dass bereits früher begangene Delikte nicht rückwirkend strenger behandelt werden.

Mit diesen erläuternden Bemerkungen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die vierjährige Frist nur dann anzuwenden ist, wenn bereits das erste Delikt nach Inkrafttreten dieser Verschärfungen, also ab 01.09.2021, begangen wurde. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Novelle nicht früher begangene Delikte rückwirkend strenger behandeln. Das erste vom Beschwerdeführer begangene relevante Geschwindigkeitsdelikt stammt aus dem Jahr 2020, also eindeutig vor Inkrafttreten der oben angeführten gesetzlichen Verschärfungen. Bei der Übertretung vom 12.08.2023 handelt es sich daher um eine erstmalige Übertretung.

Zumal hier eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für sich allein, ohne Hinzutreten erschwerender Begleitumstände – für deren Vorliegen die Anzeige vom 12.08.2023 aber keine Ansatzpunkte liefert – auch nicht unter den Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 FSG subsumierbar ist, war der Beschwerde im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen und die gesetzliche Entzugsdauer mit einem Monat festzusetzen, wobei die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung zu entfallen hatte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststand und in der vorliegenden Beschwerde im Übrigen ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Somit stehen auch Art 6 EMRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die Rechtslage klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen das Erkenntnis des VwGH zu Ra 2016/18/0343). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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