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LVwG-AV-2617/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2617/001-2023
LVwG-AV-2617/001-2023Tribunale amministrativo regionale7 nov 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbständig Erwerbstätiger; Verfahrensrecht; Zuständigkeit; Weiterleitung; materiell-rechtliche Frist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. September 2023, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:
1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. Juli 2022, Zl. ***, wurde gegenüber Herrn B, geboren am *** (in der Folge: „Dienstnehmer“), aufgrund des Verdachts seiner Infektion mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) die Absonderung beginnend mit 31. Juli 2022 bis einschließlich 9. August 2022 an seiner näher bezeichneten Adresse in ***, Bezirk Mödling, angeordnet.
1.2. Am 6. Oktober 2022 stellte A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) für sein Unternehmen „C“ einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG für seinen Dienstnehmer in der Höhe von *** Euro für den Zeitraum von 31. Juli 2022 bis einschließlich 9. August 2022 und richtete diesen an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Fachgruppe Gesundheitsrecht (in der Folge: „Magistratsabteilung 40“).
1.3. Die Magistratsabteilung 40 trat diesen Antrag am 6. September 2023 per EMail an die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: „belangte Behörde“) mit dem Hinweis, dass die Maßnahme nach dem § 32 EpiG von der belangten Behörde getroffen worden sei, zuständigkeitshalber ab.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. September 2023, Zl. ***, wurde dieser Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG hinsichtlich des Dienstnehmers für den beantragten Zeitraum von 31. Juli 2022 bis einschließlich 9. August 2022 in der Höhe von *** Euro als verspätet abgewiesen.
Begründend wurde zusammenfassend unter Verweis auf §§ 33 und 49 EpiG ausgeführt, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme entsprechend dem Akteninhalt mit Ablauf des 31. Juli 2022 geendet habe. Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG müsse der Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Behörde eingelangt sein.
Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 6. September 2023 sei dieser als verspätet abzuweisen.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin bringt dieser zusammengefasst vor, dass der Antrag fristgerecht am 6. Oktober 2022 bei der Magistratsabteilung 40 eingereicht wurde. Dass die Magistratsabteilung 40 dann bis 6. September 2023 den Antrag nicht bearbeitet habe und dann erst an die belangte Behörde weitergeleitet habe, liege nicht in seinem Einflussbereich.
Aus seiner Sicht sei eine fristgerechte Einreichung erfolgt.
1.6. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2.1. Die behördlich angeordnete Absonderung des Dienstnehmers bestand an seiner näher bezeichneten Wohnadresse in *** im Bezirk Mödling von 31. Juli 2022 bis einschließlich 9. August 2022.
2.2. Am 6. Oktober 2022 brachte der Beschwerdeführer mittels EMail-Eingabe unter Verwendung des Online-Formulars der Magistratsabteilung 40 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend seinem Dienstnehmer für den Zeitraum von 31. Juli 2022 bis einschließlich 9. August 2022 bei der Magistratsabteilung 40 ein. Diesem Online-Formular der Magistratsabteilung 40 ist explizit der Hinweis zu entnehmen: „Er/sie ist […] wegen der von der Magistratsabteilung 40 verfügten Absonderung vom […] bis […] von der Arbeit ferngeblieben“.
2.3. Der Dienstnehmer war im beantragten Zeitraum von 31. Juli 2022 bis einschließlich 9. August 2022 bei dem Beschwerdeführer angestellt.
2.4. Durch Weiterleitung durch die Magistratsabteilung 40 langte der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG am 6. September 2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling ein.
Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin den Ausführungen der belangen Behörde im angefochtenen Bescheid und insbesondere den hier getroffenen Feststellungen zum Einbringungs- bzw. Einlangenszeitpunkt und zum Zeitraum der behördlich angeordneten Absonderung nicht entgegengetreten ist, sondern vielmehr die Einbringung des Antrags bei der Magistratsabteilung 40 eingeräumt hat.
Die unter Punkt 2.1. bis 2.2. sowie unter Punkt 2.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem mittels Online-Formular eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers und dem mit diesem Antrag vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2022, Zl. ***. Die getroffene Feststellung unter Punkt 2.3. ergibt sich aus den Nettoabrechnungen Juni bis August 2022, die dem Antrag beigefügt waren.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 37 EpiG, wonach auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden sind), lauten auszugsweise wie folgt:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
[…]
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. […]
(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
4.3. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:
„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“
5.1. Zur Einbringung des Antrages bei der örtlich (un-)zuständigen Behörde:
Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARSCoV2 geschaffen, die in § 49 Abs. 1 EpiG vorsieht, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.
5.1.1. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Beschluss vom 22. April 2021, Ra 2021/09/0005, klargestellt, dass sich aus § 33 EpiG und seiner Entstehungsgeschichte klar ergibt, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, dh in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“).
Es ist daher festzuhalten, dass es betreffend die örtliche Zuständigkeit gemäß § 33 EpiG nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung weder darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt, noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat (vgl. zum Ganzen VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005, Rn. 21).
5.1.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Bezirkshauptmannschaft Mödling die örtlich zuständige Behörde, zumal die Absonderung des Dienstnehmers des Beschwerdeführers an seiner näher genannten Wohnadresse in *** (Bezirk Mödling) angeordnet wurde. Der am 6. Oktober 2022 bei der Magistratsabteilung 40 gestellte Antrag wurde somit – wie unstrittig feststeht – bei der örtlich unzuständigen Stelle eingebracht.
5.2. Zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Behörde:
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und bei ihr eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt jedoch eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0453). Demnach hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen, wenngleich auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. etwa VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Die Versäumung der Frist geht daher auch dann zu Lasten des Einschreiters, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weitergeleitet hat (vgl. etwa VwGH 23.10.1986, 86/02/0135; 19.12.1995, 95/20/0700; VwGH 21.6.1999, 98/17/0348).
Um Härtefälle im Zusammenhang mit Anträgen auf Vergütungen des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG zu vermeiden, hat der Gesetzgeber reagiert und mit der Novelle BGBl. I Nr. 21/2022 eine Ausnahmeregelung getroffen: Gemäß § 49 Abs. 4 leg.cit. gilt ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht. Diese Regelung war gemäß § 50 Abs. 29 leg.cit. allerdings nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist. Mit dieser Regelung wurde daher der zeitliche Anwendungsbereich der in § 49 Abs. 4 EpiG vorgesehenen Begünstigung (gegenüber § 6 AVG) bis einschließlich 17. März 2022 (Tag der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzblattes) begrenzt (vgl. AB 10886 BlgBR XXVII GP 2).
Wie unter Punkt 5.1. dargestellt, hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht bei der zuständigen belangten Behörde, sondern bei der örtlich unzuständigen Stelle der Magistratsabteilung 40 am 6. Oktober 2022 eingebracht. Die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 4 in Verbindung mit § 50 Abs. 29 EpiG kommt sohin im konkreten Fall nicht in Betracht, da die Antragstellung am 6. Oktober 2022 bei der örtlich unzuständigen Magistratsabteilung 40 nach dem 17. März 2022 liegt.
Die Weiterleitung erfolgte daher gemäß § 6 AVG grundsätzlich auf Gefahr des Beschwerdeführers.
Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß § 6 Abs. 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständigen Behörde gelangt (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309).
Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen.
Zwar kann ein „krasses“ Fehlverhalten der zur Weiterleitung verpflichteten Behörde einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110), doch kommt ein Wiedereinsetzungsantrag nur im Fall einer versäumten verfahrensrechtlichen Frist in Betracht, nicht jedoch bei einer materiell-rechtlichen Frist, wie es jene des § 49 EpiG darstellt (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, Rn. 27; vgl. zuletzt zu einer vergleichbaren Konstellation der verspäteten Weiterleitung VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0092). Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit der Magistratsabteilung 40 überhaupt ein „krasses“ Fehlverhalten anzulasten wäre, wenn es sich um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist gehandelt hätte.
Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung geht daher ohne Möglichkeit einer Wiedereinsetzung zu Lasten des Beschwerdeführers, der den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331; VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0092).
Da die behördliche Absonderung des Dienstnehmers mit 9. August 2022 endete, war der durch Weiterleitung bei der örtlich und sachlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Mödling am 6. September 2023 einlangende Antrag jedenfalls verspätet.
5.3. Zu den Folgen einer verspäteten Geltendmachung:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Hierbei ist das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, Rn. 15).
5.3.1. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges ist mit 6. September 2023 unstrittig jedenfalls verspätet bei der belangten Behörde eingelangt. Somit wurde der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 EpiG normierten Frist geltend gemacht und ist sohin erloschen.
5.3.2. Da es sich vorliegend bei §§ 33 und 49 EpiG jeweils um eine materiell-rechtliche Fallfrist handelt (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, Rn. 27), bei der selbst eine unverschuldete Überschreitung als unbeachtlich anzusehen ist (vgl. VwGH 29.10.2008, 2008/08/0183 bzw. zur fehlenden Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung im Zusammenhang mit Anträgen auf Vergütung nach § 32 EpiG, VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092), war auf die in der Beschwerde umschriebenen Umstände, die zur verspäteten Geltendmachung des Anspruches auf Verdienstentgang geführt haben, nicht weiter einzugehen.
5.3.3. Darüber hinaus ist diese dreimonatige Frist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht verlänger- bzw. erstreckbar (§ 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG; vgl. diesbezüglich etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).
Für eine Nachsicht oder eine „Gewährung“ der Entschädigung trotz erloschenem Anspruch verbleibt daher kein Raum.
5.4. Ein nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde gestellter Antrag ist daher abzuweisen (vgl. hierzu ausführlich VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187, Rn. 14), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
5.5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. für viele etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/09/0164). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
5.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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