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LVwG-AV-1675/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1675/001-2023
LVwG-AV-1675/001-2023Tribunale amministrativo regionale7 nov 2023
Finanzrecht; Gebrauchsabgabe; Gebrauchserlaubnis; Vorschreibung; Feststellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, vom 2. März 2023 gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** als Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 31. Jänner 2023, Aktenzeichen ***, betreffend Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
A (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 7. Dezember 2022, Steuernummer ***, im Spruchpunkt I. die Gebrauchserlaubnis für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund mit einer Wasserleitung mit einer Gesamtlänge von 3489 Metern die Gebrauchserlaubnis erteilt.
In Spruchpunkt II. wurde ihm für diese Inanspruchnahme von öffentlichem Grund eine jährliche Gebrauchsabgabe von € 1.086,75 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt II. dieses Bescheides vom 7. Dezember 2022 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Angefochten wurde ausdrücklich die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe, während die Erteilung der Gebrauchserlaubnis unbekämpft blieb.
Es handle sich bei der Wasserleitung um einen üblichen Hausanschluss, somit liege eine Ausnahme zum Tatbestand der Tarif Z 5 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes vor, weshalb keine Gebrauchsabgabe vorzuschreiben sei.
Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung vom 31. Jänner 2023, Aktenzeichen *** entschied der Gemeindevorstand der Gemeinde *** über diese Berufung. Die Berufung gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides vom 7. Dezember 2022 wurde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als Grundlagenbescheid gegenüber dem Abgabenbescheid Bindungswirkung entfalte.
Mit Schreiben vom 2. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** das Rechtsmittel der Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen das Berufungsvorbringen. Beantragt wurde eine ersatzlose Aufhebung der Berufungsentscheidung sowie der Gebrauchsabgabenvorschreibung.
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
2.2. NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973:
§ 1. Recht zum Gebrauch
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher ein Gebrauchsrecht zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.
(2) Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (§ 2 Abs. 1 bis 4) zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 als bewilligt.…
§ 9. Gebrauchsabgabe
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012, ermächtigt, für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 2) durch Verordnung des Gemeinderates eine Gebrauchsabgabe zu erheben.
(2) Die Gebrauchsabgabe wird als einmalige oder als jährliche Abgabe erhoben.
(3) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif.
(4) In der Verordnung sind jene Gebrauchsarten des angeschlossenen Tarifes, für die in der Gemeinde eine Gebrauchsabgabe zu entrichten ist, anzuführen und der Abgabesatz, der den im Tarif angeführten Höchstsatz nicht übersteigen darf, festzusetzen.
(5) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, soferne in ihnen nicht ein späterer Termin festgesetzt ist, mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt.
§ 10 Abgabepflicht, Gesamtschuldner
(1) Der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz als bewilligt gilt, hat eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.
§ 12 Fälligkeit der Gebrauchsabgabe
Dauer der Abgabepflicht
Bei Jahresabgaben wird die Abgabe für das begonnene Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonates, das der Zustellung des Abgabenbescheides zunächst folgt, fällig; für jedes spätere Kalenderjahr ist die Abgabe bis spätestens Ende März im vorhinein zu entrichten.
2.3. NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017, LGBl. 83/2016:
T a r i f über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe
…
Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr
5. Für Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse je begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 31,05.
2.4. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 12. Dezember 2016 über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe:
§ 1
Für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde wird eine Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBI. 3700, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017, LGBI. Nr. 83/2016, wie folgt eingehoben:
§2
Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017) mit den dort angeführten
Höchstsätzen zu entrichten.
Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Bei der Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe ist von den Feststellungen des Gebrauchserlaubnisbescheides auszugehen.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 7. Dezember 2022, Steuernummer ***, wurde dem Beschwerdeführer die Gebrauchserlaubnis für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund mit einer Wasserleitung mit einer Gesamtlänge von 3489 Metern die Gebrauchserlaubnis erteilt. Dieser Ausspruch ist rechtskräftig.
Damit wurde die Abgabepflicht des Erlaubnisträgers sowie das Ausmaß der Berechnungsgrundlage rechtskräftig festgestellt.
Bei diesem Gebrauchserlaubnisbescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 252 BAO. Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide. Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Grundlagenbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide und somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft. Sind abgeleitete Bescheide von den Gemeinden zu erlassen, so besteht gleichermaßen eine Bindung an den Spruch der Grundlagenbescheide (vgl. Stoll, BAO, 2057).
In der Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.
Dem Abgabenbescheid, d.h. Spruchpunkt II. des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 7. Dezember 2022, liegen daher die mit dem Gebrauchserlaubnisbescheid, d.h. Spruchpunkt I. des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 7. Dezember 2022, getroffenen Feststellungen von Abgabenpflicht und Bemessungsgrundlage zu Grunde.
Der abgeleitete Abgabenbescheid ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Gebrauchserlaubnisbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Gebrauchsabgabe gebunden.
Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Feststellungsbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Gebrauchsabgabe festsetzende Behörde eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Grundlagenbescheid zum Ausdruck kommt. Die im Verfahren zur Festsetzung der Gebrauchsabgabe erhobenen Einwendungen gegen das Zutreffen der im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet.
Mit seinem gesamten Vorbringen zeigte der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. des mit dieser Berufungsentscheidung bestätigten Gebrauchsabgabenbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz (Spruchpunkt II. des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 7. Dezember 2022) nicht auf.
Mit dem Spruchpunkt II. des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 7. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer auf Basis des Spruchpunkt I. dieses Bescheides dem Grunde und der Höhe nach mit Recht die Gebrauchsabgabe ab Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis vorgeschrieben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
Ergänzend wird noch auf § 295 BAO verwiesen. Daraus ergibt sich für den Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Grundlagenbescheides die Verpflichtung zur amtswegigen Anpassung abgeleiteter, abgabenrechtlicher Bescheide, ungeachtet der allenfalls auch bereits eingetretenen (formellen) Rechtskraft solcher abgeleiteter Abgabenbescheide. Im Falle der nachträglichen Aufhebung des einer Abgabenfestsetzung zugrundeliegenden Gebrauchserlaubnisbescheides (z.B. bei Erlöschen der Gebrauchserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973) wird auch ein davon abgeleiteter Gebrauchsabgabenbescheid von Amts wegen aufzuheben sein.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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