LVwG N LVwG-AV-2495/001-2023

LVwG-AV-2495/001-2023Tribunale amministrativo regionale27 ott 2023

Regest

Eisenbahnrecht; eisenbahnrechtliche Bewilligung; eisenbahnrechtliche Enteignung; Bindungswirkung; Entschädigung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2495/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2495.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. August 2023, ***, betreffend Enteignung von Grundstücksteilen (Spruchpunkt 1.) und Festsetzung einer Entschädigung (Spruchpunkt 2.)

I.zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

II.den

Beschluss

gefasst:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 8. November 2022, ***, wurden der B AG die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den §§ 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) samt wasserrechtlicher Bewilligung gemäß § 32 i.V.m. § 127 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung gemäß den §§ 34 ff EisbG (Spruchpunkt A.) sowie die forstrechtliche Rodungsbewilligung gemäß den §§ 17 ff Forstgesetz 1975 (Spruchpunkt B.) für das Bauvorhaben „Neubau Haltestelle *** und Abtrag der Haltestellen *** und ***“ erteilt.

Eine seitens der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2023, Zl. ***, abgewiesen, eine dagegen erhobene Revision mit Beschlüssen des VwGH vom 26. April 2023, ***, und vom 22. Mai 2023, ***, zurückgewiesen.

Infolge eines Antrags der B AG verfügte die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides die Enteignung der im Grundeinlöseplan vom 3. August 2022, Maßstab 1:1000, mit violetter Farbe

zu Laufzahl *** markierten Grundfläche im Ausmaß von 160 m² des Grundstücks Nr. ***, KG ***,

zu Laufzahl *** markierten Grundfläche im Ausmaß von 985 m² des Grundstücks Nr. ***, KG ***

und

zu Laufzahl *** markierten Grundfläche im Ausmaß von 18 m² des Grundstücks Nr. ***, KG ***,

und sprach der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 2. dafür eine von der B AG zu begleichende Entschädigung in Höhe von € 5.572,80 zu.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin moniert, dass die im Grundeinlöseplan markierten Flächen nicht zwingend ihre Grundstücke abgebildeten, sondern von den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort abwichen. Die Grenzen zwischen ihren Grundstücken und jenen der Gemeinde seien ohne ihre Zustimmung festgelegt worden und sei die Eintragung in den Grenzkataster zu Unrecht erfolgt. Darüber hinaus bestehe – näher begründet – am Vorhaben kein öffentliches Interesse.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, durch Vernehmung der Vertreter der Verfahrensparteien sowie Einsichtnahme in die von diesen vorgelegten Unterlagen.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG . Das Grundstück Nr. *** grenzt im Norden an das Grundstück Nr., im Westen an das Grundstück Nr. ***, im Süden an das Grundstück Nr. ***, alle KG ***, an. Diese Grundstücke befinden sich im Eigentum der Marktgemeinde *** und sind im Grenzkataster verzeichnet. Das Grundstück Nr. *** grenzt im Norden an das Grundstück Nr. *** und im Westen an das Grundstück Nr. ***, beide KG ***, an. Diese Grundstücke befinden sich im Eigentum der Marktgemeinde *** und sind im Grenzkataster eingetragen. Gleiches gilt für das südlich des Grundstücks liegende Grundstück Nr. ***, das sich im Eigentum der B AG befindet. Dem Grundbuch zufolge weist das Grundstück Nr. *** eine Gesamtfläche von 1.528 m2, das Grundstück Nr. *** eine solche von 1.194 m2 auf. Aus der Digitale Katastralmappe herausgemessen weist das erstgenannte Grundstück eine Fläche von ca. 1.514 m2, dass zweitgenannte eine solche von ca. 1.003 m2 auf.

Für das Projekt „Neubau Haltestelle *** und Abtrag der Haltestellen *** und ***“ wurde der B AG mit rechtskräftigem Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 8. November 2022, ***, die erforderliche eisenbahnrechtliche Baugenehmigung samt wasserrechtlicher Bewilligung, die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung sowie eine Rodungsbewilligung erteilt. Dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren wurde die Beschwerdeführerin als Partei beigezogen; die von ihr erhobene Beschwerde bzw. Revision war nicht erfolgreich.

Das Vorhaben soll u.a. auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu einem geringen Teil auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verwirklicht werden. Die vom Projekt in Anspruch genommenen Flächen decken sich – bezogen auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin – mit jenen, die im Grundeinlöseplan vom 3. August 2022 violett gekennzeichnet sind. Sie umfassen insbesondere das gesamte Grundstück Nr. ***, KG ***, nach Digitaler Katastralmappe.

Die B AG bot der Beschwerdeführerin an, von dieser die erforderlichen Flächen gegen eine Entschädigung von insgesamt € 10.557,93 käuflich zu erwerben, wobei dieses Angebot von der Beschwerdeführerin ausgeschlagen wurde.

Hierauf beantragte die B AG bei der belangten Behörde die Enteignung der erforderlichen Grundstücksflächen. Mit Kundmachung vom 10. Juli 2023, , beraumte die belangte Behörde für den 25. August 2023 eine Verhandlung an, wobei die Kundmachung im redaktionellen Teil der Niederösterreich-Ausgabe des C vom *** eingeschaltet, von 10. Juli 2023 bis zum 25. August 2023 im Internet online gestellt (Kundmachungen - Land Niederösterreich []) und vom 11. Juli 2023 bis zum 25. August 2023 an der Amtstafel der Marktgemeinde *** angeschlagen war. Die Grundeinlösepläne und -verzeichnisse lagen bei der Marktgemeinde *** während desselben Zeitraums zur Einsichtnahme auf.

Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und die Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass die im Eigentum der Marktgemeinde *** befindlichen Grundstücke im Grenzkataster eingetragen sind, ist darüber hinaus aus der Digitale Katastralmappe ersichtlich (die Grundstücksnummern sind mit drei Strichen unterstrichen).

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 2 des Hochleistungsstreckengesetzes – HlG gelten für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.

Gemäß § 1 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG steht die Ausübung des Enteignungsrechtes in dem vollen durch § 365 ABGB zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 EisbEG kann das Enteignungsrecht zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen. Nach Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung umfasst es insbesondere das Recht auf Abtretung von

Grundstücken.

Gemäß § 11 Abs. 1 EisbEG werden der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.

Gemäß § 17 Abs. 1 EisbEG hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.

Gegen den Bescheid der Behörde kann nach § 18 Abs. 1 EisbEG im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.

Zur Enteignung dem Grunde nach:

Im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass für das gegenständliche Vorhaben eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Bewilligung vorliegt. Mit dieser wird nach stRsp (z.B. VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167) nicht nur der Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn i.S.d. § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt, sondern auch die „projektbezogene“ Gemeinnützigkeit (also das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des durch die Enteignung umzusetzenden Projekts gegenüber gegenläufigen öffentlichen oder privaten Interessen) bindend festgestellt. Ein fehlendes oder gegenüber anderen Interessen zurücktretendes öffentliches Interesse kann daher in diesem Verfahren ebenso wenig mit Erfolg eingewendet werden (z.B. VwSlg 18.565 A/2013) wie der Umstand, dass das mit dem Projekt verfolgte öffentliche Interesse auch auf andere, den Betroffenen weniger in seinen Rechten beeinträchtigende Weise erreicht werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist zunächst dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach dem Projekt (unter Bezugnahme auf das in der Nähe befindliche Natura 2000 Gebiet) Umweltschutzinteressen entgegenstünden, es an einem öffentlichen Interesse an der Projektverwirklichung überhaupt fehle und das Projekt – wenn überhaupt – in anderer Weise verwirklicht werden könne, kein Erfolg beschieden.

Gleiches gilt auch für das Vorbringen, die Grenzen der Grundstücke der Beschwerdeführerin seien im Zuge der Vermessung der im Eigentum der Marktgemeinde *** stehenden Grundstücke Nr.***, ***, *** und ***, alle KG ***, zugunsten dieser Grundstücke verschoben worden. Wenn ein Grundstück nämlich im Grenzkataster aufgenommen ist, ist der verbindliche Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen gegeben (§ 8 Z 1 VermG 1968; VwGH 26.5.2023, Ra 2023/06/0071) und sind weder Verwaltungsbehörden noch gerichte berechtigt oder verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ausweisung nachzuprüfen. Die Eintragung entfaltet vielmehr Bindungswirkung und steht bei behaupteten Unrichtigkeiten dem Eigentümer betroffener Liegenschaften die Möglichkeit offen, in einem Verfahren nach dem VermG eine Korrektur zu bewirken. Mit Blick darauf, dass die seitens der Beschwerdeführerin angezweifelten Grenzen allesamt im Grenzkataster verzeichnet sind, kann der Umstand eines allfälligen der Eintragung vorangegangenen Verfahrensfehlers im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg eingewendet werden. Vielmehr entfaltet die Eintragung – solange sie nicht von der zuständigen Behörde korrigiert wurde – Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren.

Zumal die B AG ausweislich des vorliegenden Aktes auch ernsthafte Bemühungen gezeigt hat, die benötigten Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu angemessenen Bedingungen zu erwerben (vgl. VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0008), dies aber erfolglos blieb, lagen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Enteignungsverfahren vor, sodass der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. kein Erfolg beschieden war.

Zur Höhe der Entschädigung:

Die vorliegende Beschwerde wendet sich undifferenziert sowohl gegen Spruchpunkt 1. als auch Spruchpunkt 2., was auch durch die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt wird.

Wenngleich § 18 Abs. 1 EisbEG lediglich eine Berufung bezogen auf die Entschädigungshöhe ausschließt und damit nicht an die Änderung des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzregimes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 angepasst wurde, ist davon auszugehen, dass die Anpassung „schlicht verabsäumt“ wurde und die bis dahin geltende Rechtslage, nämlich eine sukzessive Kompetenz in diesen Angelegenheiten, beibehalten werden sollte (vgl. VfGH 13.1.2019, E 3687/2019-11 u.,a.; ferner VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020). Davon ausgehend erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wendet, als unzulässig und war sie daher zurückzuweisen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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