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LVwG-AV-2409/001-2023; LVwG-AV-2409/002-2023•LVwG N LVwG-AV-2409/001-2023; LVwG-AV-2409/002-2023
LVwG-AV-2409/001-2023; LVwG-AV-2409/002-2023Tribunale amministrativo regionale19 ott 2023
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Vorlageantrag; Parteistellung; Einwendungen; Präklusion;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. November 2022, ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10. August 2023, ***, und Vorlageantrage, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, beschlossen:
I.Die Beschwerdevorentscheidung vom 10. August 2023 wird aufgehoben und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. November 2022 wird zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 41, 50 Abs. 1, 102 Abs. 1 lit. b, 107 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 14, 41, 42, 47 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 7 Abs. 3 und 4, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 24, 27, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Begründung
Den dem Gericht vorliegenden Akten der Landeshauptfrau von NÖ (in der Folge: die belangte Behörde) ist folgendes zu entnehmen:
1.1. Mit Anbringen vom 09. August 2018 ersuchte die B GmbH (in der Folge: die Konsenswerberin) um die wasserrechtliche Bewilligung für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Auflassung des ehemaligen Mühlbaches des aufgelassenen Kraftwerkes „***“. Gleichzeitig wurden Projektsunterlagen vorgelegt; darin sind der gegenwärtige Zustand und die geplanten Maßnahmen beschrieben und dargestellt. Im Wesentlichen handelt es sich um die Umkehr der Fließrichtung des Mühlbachs in einem Teilabschnitt sowie die Abfuhr von Niederschlagswässern in südliche Richtung zur ***.
1.2. In den Projektsunterlagen sind neben den betroffenen Grundeigentümern und Parteien auch verschiedene Personen als „Mühlbachanrainer“ genannt, darunter auch A, der nunmehrige Beschwerdeführer. In Bezug auf die Anrainer ist im Projekt angeführt, dass es durch die Umkehr der Entwässerungsrichtung des Mühlbaches bzw. die vorgesehene Ertüchtigung des Abflussprofils zu keiner Verschlechterung betreffend die Niederschlagswasserableitung käme und der Hochwasserabfluss innerhalb des künftigen Mühlbachprofiles stattfände.
1.3. Nach Vorprüfung des Vorhabens beraumte die belangte Behörde mit Kundmachung vom 08. November 2018 für den 22. November 2018 eine mündliche Verhandlung an, wobei auf die Präklusionsfolgen des AVG hingewiesen wurde. Zur Verhandlung wurde nachweislich (Übernahmebestätigung auf dem Rückschein vom 09. November 2018) auch der nunmehrige Beschwerdeführer geladen, der auch in der Folge an der Verhandlung teilnahm. Einwendungen wurden durch den Beschwerdeführer weder vor noch während dieser Verhandlung erhoben. Seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurden hinsichtlich des Mühlbachdammes Standsicherheitsnachweise gefordert, weshalb die Konsenswerberin beantragte, für einen Teil des Vorhabens (Bahndurchlass) einen gesonderten Bewilligungsbescheid auszustellen.
In der Folge kam es zur Projektsergänzung.
Sodann beraumte die belangte Behörde mit Kundmachung vom 12. Juli 2022 über das Vorhaben unter Berücksichtigung der erfolgten Projektsergänzung für 04. August 2022 eine weitere mündliche Verhandlung an. Auch in dieser Kundmachung wurde auf die Präklusionsfolgen des AVG hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde persönlich geladen (Übernahmebestätigung vom 14. Juli 2022) und nahm an der Verhandlung teil.
1.4. Bis zur Verhandlung langten bei der belangten Behörde lediglich Einwendungen der Irmgard Luger ein. In der Verhandlungsschrift selbst ist folgende Erklärung des Beschwerdeführers protokolliert:
„Herr A erklärt, keinen grundsätzlichen Einwand gegen das Vorhaben zu haben. Er weist allerdings darauf hin, dass die Instandhaltung so zu erfolgen hat, dass kein Nachteil für ihn entsteht. Des weiteren wird von ihm darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Anlagenbetreiber bzw. Besitzer für allfällige Schäden haften.“
Weiters ist gemäß § 14 Abs. 5 AVG protokolliert, dass sich die nicht-unterfertigten Personen vor Schluss der Verhandlung ohne Einwendungen zu erheben entfernt hätten. Die Verhandlungsschrift ist vom Verhandlungsleiter und fünf weiteren Personen, darunter der Vertreter der Konsenswerberin, unterfertigt (Namen insoweit nachvollziehbar).
1.5. In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 21. November 2022, ***, mit dem der Konsenswerberin die wasserrechtliche Bewilligung zur
-Umkehrung der Fließrichtung des Mühlbaches in einem Abschnitt des ehemaligen Oberwasserkanals der aufgelassenen Wasserkraftanlage ***;
-Entwässerung des Mühlbaches in die *** über den bereits wasserrechtlich bewilligten Bahndurchlass und in weiterer Folge über den ca. 170 lfm langen Begleitgraben zwischen Bahndamm und ***damm;
-Errichtung eines Rohrdurchlasses DN 1000 am Ende dieses Begleitgrabens zur ***
nach Maßgabe einer im Spruch des Bescheides aufgenommenen Projektsbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Als Bewilligungstat-bestand ist § 41 WRG 1959 angeführt. Begründend gibt die belangte Behörde die im Zuge der mündlichen Verhandlung am 04. August 2022 erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz sowie Bautechnik wieder und geht auf die im Zuge des Verfahrens abgegebenen Erklärungen ein, darunter jene des Beschwerdeführers. Mit Bezug auf diese wird ausgeführt, dass sich die Pflicht zur Instandhaltung von Wasseranlagen aus dem Wasserrechtsgesetz ergäbe und ein Verstoß dagegen Haftungsfolgen hätte.
1.6. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2022 (mittels Ersatzzustellung) zugestellt. Mit Anbringen vom selben Tag, bei der belangten Behörde eingelangt am 29. November 2022 erhob A Beschwerde, in der er im Wesentlichen folgendes vorbringt:
-Seine im Zuge des Verfahrens abgegebene Stellungnahme sei „nicht vollständig wiedergegeben und somit im gegenständlichen Bescheid rechtlich verankert“ und daraus „ableitbare Rechte und Pflichten nicht expressis verbis dem Bescheid zu Grunde gelegt worden“;
-Weiters beklagt er, dass ihm das Verhandlungsprotokoll nicht zugestellt worden sei;
-Er hätte gegen das Vorhaben grundsätzlich keinen Einwand, knüpfe aber dies an „diverse Bedingungen“ namentlich eine Verankerung der Instandhaltungsverpflichtung näher angeführter Personen und „allfällige Haftungsfolgen“. Er hätte „das erteilte Recht bei seiner Erklärung (…) an die Bedingung geknüpft“, dass näher angeführte Personen für alle etwaig mit dem erteilten Wasserrecht verbundenen Folgen und Schäden haften würden. Außerdem sei bei der Verhandlung festgehalten und „verbal vereinbart (Konsens darüber erzielt)“ worden, dass die genannten Personen „solidarisch“ den Damm mindestens einmal jährlich abzumähen und entsprechend zu pflegen hätten. Er verlange diese Bedingungen in den Bescheid aufzunehmen, widrigenfalls er dem Projekt nicht zustimme.
1.7. Nach Bestrebungen der belangten Behörde, einen Konsens über einen Formulierungsvorschlag zur Berücksichtigung bei einer geplanten Beschwerdevorentscheidung herbeizuführen, erfolgte diese mit Bescheid vom 10. Augst 2023, ***, wobei dem angefochtenen Bescheid eine Auflage Nr. 15 folgenden Wortlauts hinzugefügt wurde:
„15. Der Damm ist nachhaltig von schädlichen, die Standsicherheit gefährdenden Bewuchs freizuhalten, zu pflegen und jedenfalls zumindest 1x jährlich zu mähen.“
Diese auf § 14 Abs. 1 VwGVG gestützte Entscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass eine Zustimmung des Beschwerdeführers zum Vorhaben mangels damit verbundenen Eingriffs in seine Rechte nicht erforderlich wäre. Das Vorhaben sei jedoch geeignet seine Interessen zu berühren, wobei allerdings bei fachgerechter Ausführung und Erhaltung der Wasseranlage mit keiner Rechtsverletzung zu rechnen sei. Das zu Grunde liegende Projekt und die im Bescheid enthaltenen Auflagen seien geeignet, den Schutz der Rechte des Beschwerdeführers zu gewährleisten, weshalb das bei der Bewilligungsverhandlung vorgetragene Begehren auf Durchführung konkreter Pflegemaßnahmen nicht in den Bewilligungsbescheid aufgenommen worden sei; dem Wasserberechtigten sei die Durchführung der geforderten Pflegemaßnahmen zumutbar; im Übrigen sehe sich die Behörde nicht in der Lage aus dem Zivilrecht resultierende Haftungen dem Wasserberechtigten als Bescheidverpflichtungen aufzuerlegen.
1.8. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in den er nunmehr zusammenfassend erklärt, das Projekt „fortan dauerhaft“ abzulehnen und seine Zustimmung zurückzuziehen. Er begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an „das Amt der NÖ Landesregierung“ zurückzuverweisen und seinem Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen oder einen Baustopp zu verfügen, in eventu den Bescheid vom 10. August 2023 sowie das gesamte vorliegende Projekt „im Sinne seiner bisherigen Intentionen abzuändern“. Es folgen weitere Ausführungen zur Haftungsfrage und Behauptungen zu einer möglichen Beeinträchtigung von Grundstücken des Beschwerdeführers.
1.9. Die belangte Behörde legte in der Folge die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Weiterer Feststellungen bedurfte es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, im gegenständlichen Fall nicht.
3. Rechtliche Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12. (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
(…)
§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß § 41 Abs. 2 AVG notwendigen Angaben auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
(…)
AVG
§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.
(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
§ 47. Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.
VwGVG
§ 7. (…)
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(…)
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(…)
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
(…)
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(...)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat A Beschwerde gegen einen wasser-rechtlichen Bewilligungsbescheid erhoben und in der Folge – nach Beschwerde-vorentscheidung durch die belangte Behörde – die Vorlage an das Gericht begehrt.
Vorauszuschicken ist, dass ungeachtet des Vorlageantrags das Rechtsmittel, über welches das Gericht zu entscheiden hat, die Beschwerde ist; der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Gericht vorgelegt werde, mag er auch eine zusätzliche Begründung enthalten (vgl. zB. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Das bedeutet auch, dass der Prüfumfang iSd § 27 VwGVG durch die Beschwerde festgelegt wird und durch den Vorlageantrag nicht mehr erweitert werden kann.
3.2.2. Nach Lage des Falles stellt sich im konkreten Zusammenhang die Frage der zulässigen Erhebung rechtzeitiger Einwendung und damit jener der Wahrung der Parteistellung.
Führt nämlich die Verwaltungsbehörde eine nach den Vorschriften der §§ 40ff AVG anberaumte mündliche Verhandlung durch, hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlungen Einwendungen erhebt, wobei es auf die Art der Kundmachung bzw. Ladung ankommt, auf wen sich die Präklusionsfolgen iSd § 42 AVG erstrecken. Da der Beschwerdeführer zu beiden im Zuge des Verfahrensverlaufs abgehaltenen mündlichen Verhandlungen rechtzeitigt persönlich geladen wurde und der Inhalt der Ladungen Bedenken hinschlicht deren Ordnungsmäßigkeit nicht erweckt, waren beide Verhandlungsanberaumungen geeignet, die Präklusionsfolgen wenigstens iSd § 42 Abs. 2 AVG in Bezug auf den Beschwerdeführer auszulösen.
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat den Verlust seiner von vornherein nicht undenkbaren Parteistellung nur dann abgewendet, wenn er rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Als solche kommen in diesem Fall nur das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04. Augst 2022 in Betracht, zumal weder vor dieser Verhandlung noch vor bzw. bei der vorangegangenen Verhandlung am 22. November 2018 Einwendungen des Beschwerdeführers aktenkundig sind, noch behauptet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht bereits aufgrund der Unterlassung von Einwendungen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22. November 2018 seine Parteistellung verloren hatte, genügen doch auch die bei der Verhandlung am 04. August 2022 erhobenen Einwendungen (selbst wenn man diese im Sinne des Beschwerdevorbringens versteht (mit dem der Beschwerdeführer die nicht vollständige Protokollierung moniert) nicht.
3.2.4. Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechtes durch das zur Bewilligung eingereichte Vorhaben zu verstehen (vgl. dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrens-gesetz I2, unter E32 ff. zitierte Judikatur). Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084). Einwendungen müssen spezialisiert werden (VwGH 03.07.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (VwGH 11.12.1990, 87/05/0011).
Dazu ist anzumerken, dass auch von einer unvertretenen rechtsunkundigen Partei im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtsfolgen sowohl für sie selbst als auch für den Konsenswerber entsprechende Achtsamkeit bei der Erhebung und Formulierung von beabsichtigten Einwendungen zu verlangen und ihr zuzumuten ist, widrigenfalls sie die Folgen der Versäumnis zu tragen hat. Von einem Verhandlungsteilnehmer ist zu verlangen, dass er auf eine entsprechende richtige und vollständige Protokollierung seines Vorbringens achtet, zumal bei der Aufnahme eines Resümeeprotokolls wie im gegenständlichen Fall. Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, dass ihm hinsichtlich der (in Vollschrift aufgenommenen) Verhandlungsschrift nochmals das Parteiengehör eingeräumt hätte werden müssen, dient doch die Verhandlung selbst dazu, den Parteien im Sinne des § 37 AVG Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zugeben und damit sie hinsichtlich der bei der Verhandlung aufgenommenen Beweise zu hören.
3.2.5. Worauf die belangte Behörde bereits zutreffend hingewiesen hat, kommt dem Beschwerdeführer als Grundnachbarn ein Zustimmungsrecht zu einem Wasserbauvorhaben auf der Nachbarliegenschaft nicht zu (die bloße Grundnachbarschaft als solche verleiht überhaupt keine Parteistellung, vgl. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0042). Dementsprechend stellt es in einem solchen Fall von vornherein keine zulässige Einwendung dar, wenn erklärt wird, dem Vorhaben nicht zu zustimmen bzw. diese an Bedingungen zu knüpfen. Soweit der Beschwerdeführer Forderungen in Bezug auf Instandhaltung oder eine Haftung, welche aus mangelnder Instandhaltung resultiert, erhoben hat, werden auch damit keine zulässigen Einwendungen erhoben. Beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich nämlich um ein Projektsgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand oder eine davon abweichende Ausführung; ein Vorbringen der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren vorbehalten (vgl. zB. VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217). Daraus folgt aber auch, dass Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen mangelhaften Instandhaltung keine tauglichen Einwendungen darstellen. Wie sich aus § 50 WRG 1959 ergibt, haben die Wasserberechtigten ihre Anlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten; diese Verpflichtung besteht bereits kraft Gesetzes (vgl. zB VwGH 22.03.2012, 2011/07/0221). Die Befürchtung, ein Wasserberechtigter würde sich nicht an seine Instandhaltungsverpflichtung halten und es müsste ihm deswegen eine ausdrückliche Haftungsverpflichtung auferlegt werden, findet weder im Gesetz eine Deckung, noch stellt ein darauf bezogenes Vorbringen eine zulässige Einwendung dar.
3.2.6. Mangels Erhebung tauglicher Einwendungen (selbst wenn man das Vorbringen in der Beschwerde unter Berufung auf eine unvollständige Protokollierung berücksichtigt) hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren und war daher nicht mehr berechtigt Beschwerde zu erheben. Das erst im Rahmen der Vorstellung erfolgte Vorbringen betreffend eine mögliche Verletzung des Grundeigentums ist daher verspätet und daher nicht geeignet, die Zulässigkeit der Beschwerde nachträglich zu begründen. Es sei jedoch angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch mit der (im übrigen nicht nachvollziehbaren) Behauptung der nachteiligen Veränderung der Fließrichtung des Grundwasserstroms und die Mächtigkeit des Grundwasserkörpers für zukünftige Bauwerke bzw. Bewässerungsbrunnen eine Rechtsverletzung nicht dargetan hat, da - wie sich aus § 12 Abs. 4 WRG 1959 ergibt - Änderungen des Grundwasserstandes einer Bewilligung nicht entgegenstehen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Auch hat ein Grund-eigentümer keinen (aus dem WRG 1959 ableitbaren) Anspruch darauf, dass eine ihm bisher durch fremde Anlagen faktisch zukommende nutzbringende Wirkung (im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Eisenbahn-damm) auch künftig aufrechterhalten wird, da doch jeder Anlageneigentümer das Recht hat, seine Anlage wieder zu beseitigen (bzw. anderen die – gänzliche oder teilweise – Beseitigung zu gestatten) - ganz abgesehen davon, dass die offenbar gemeinte Herstellung eines Durchlasses im Bahndamm gar nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Bewilligung ist .
3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. November 2022 mangels Beschwerdelegitimation wegen Verlustes der Parteistellung durch Präklusion zurückzuweisen war. Die in der Sache ergangene Beschwerde-vorentscheidung war deshalb gleichzeitig aufzuheben. Eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich damit.
3.2.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auf Grund der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben.
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelte es sich doch gegenständlich um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die angeführten Judikaturbelege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 BVG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.
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