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LVwG-AV-2371/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2371/001-2023
LVwG-AV-2371/001-2023Tribunale amministrativo regionale19 ott 2023
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Aussetzung; Vorfrage;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Glöckl, LL.M., als Einzelrichterin im Verfahren betreffend die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), den
BESCHLUSS
1. Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zur GZ. *** ausgesetzt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen und Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen bis einschließlich 14. Juni 2024 entzogen. Überdies wurden begleitende Maßnahmen angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde aus, sie nehme es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2023 um 20:30 Uhr ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug gelenkt habe und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. In weiterer Folge habe er die Durchführung der Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat verweigert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1.2. Hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Mai 2023 war bei der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ***, ein Verwaltungsstrafverfahren zur GZ. ***, anhängig. Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ***, vom 15. Mai 2023, GZ. ***, hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erhoben. Nunmehr ist das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Wien zur GZ. *** anhängig.
1.3. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2023 wurde den Parteien des Verfahrens mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, das hg. Verfahren aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien auszusetzen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er diesem Vorgang zustimme. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Gemäß Abs. 3 Z 1 dieser Bestimmung gilt als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß dem im Wege des § 17 VwGVG sinngemäß anwendbaren § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges Straferkenntnis über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden, Übertretung absprechendes Straferkenntnis vorliegt, die Frage, ob die Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. zB VwGH vom 27. September 2007, 2006/11/0027).
Ob der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid angenommenen Handlungen – insbesondere das alkoholisierte Lenken eines Fahrzeuges – gesetzt hat, stellt eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und der daran anknüpfenden Maßnahmen dar. Diese Vorfrage bildet die Hauptfrage im genannten anhängigen Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde von der für das Entziehungsverfahren zuständigen Behörde ausgesetzt werden. Für die Ermessensübung einer Aussetzung des Verfahrens spielt der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle. Es ist unzweckmäßig, wenn die Kraftfahrbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren parallel zu einem Verfahren einer Verwaltungsstrafbehörde führt, zumal durch die Aussetzung des Verfahrens Bindungskonflikte und die Wiederaufnahme von Verfahren vermieden werden können (vgl. VwGH vom 27. September 2007, 2007/11/0074 sowie zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer förmlichen Aussetzung durch das Verwaltungsgericht VwGH vom 18. März 2016, Ra 2016/11/0040).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher beschlossen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens auszusetzen.
2.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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