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LVwG-AV-1932/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1932/001-2022
LVwG-AV-1932/001-2022Tribunale amministrativo regionale17 ott 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Nutzungsverbot; Verfahrensrecht; Berufung; Sache des Verfahrens; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des A und 2. der C, beide in *** und vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 8. November 2022, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 27 erster Halbsatz iVm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG **, EZ ***. Auf diesem ist seit 1975 ein Einfamilienhaus bewilligt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. April 2015 wurde die Genehmigung für einen Um- und Zubau, konkret die Errichtung einer tierärztlichen Ordination sowie einer Garage, erteilt.
2. Nach einigen Anrainerbeschwerden wegen der Haltung von Hühnern führte der (durch den Ortsvorsteher vertretene) Bürgermeister am 1. März 2022 auf dem Grundstück eine baubehördliche Überprüfung durch, an der der Erstbeschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie ein bautechnischer Amtssachverständiger teilnahmen. Die dabei aufgenommene Niederschrift lautet wie folgt (Schreibfehler nicht korrigiert, Unterstreichung im Original):
„Bei der baubehördlichen Überprüfung konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass im gesamten Gartenbereich des Einfamilienhauses Hühner gehalten werden. Laut Eigentümer werden zurzeit 9 Hennen gehalten sowie ca. 6-8 Küken. Angeblich gibt es seit September 2021 keinen Hahn mehr.
Beim Grundstück handelt es sich um eine BW-Bauland-Wohngebiet Widmung. Die gegenständliche Widmung ist seit der Parzellierung der gesamten Waldsiedlung als solche ausgewiesen. Das Gebäude ist als Einfamilienhaus gewidmet.
Es wurden 2 Gartenhütten festgestellt. Eine Hütte mit ca. 2,50m x 2,50m im nordöstlichen Grundstücksweck sowie eine zweite Hütte mit ebenfalls ca. 2,50m x 2,50m im südöstlichen Grundstückseck. Diese Hütte dient wie ersichtlich als Stall.
Es kann festgestellt werden, dass sich am Grundstück min. 1 Hütte befindet, für welche keine Baubehördliche Baubewilligung vorliegt. Für diese Hütte ist am Bauamt der Marktgemeinde *** um Baugenehmigung anzusuchen.
Aus Sicht des Sachverständigen ist die Haltung von Hühnern im einem reinen Wohngebiet als nicht Ortsüblich einzustufen ist und daher nicht erlaubt ist.“
3. In weiterer Folge ordnete der Bürgermeister mit Bescheid vom 16. August 2022 gemäß § 35 NÖ BO 2014 iVm § 16 Abs. 1 Z 15 NÖ ROG 2014 gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die Abtragung der Hütte samt Geflügelnetz im südöstlichen Grundstückseck, die eine Verwendung als Hühnerstall aufweise (erster Spruchpunkt) und die Übersiedlung der gesamten Hühner samt Hähnen in der Widmung entsprechende Gegebenheiten (zweiter Spruchpunkt) an. Die Leistungsfrist wurde mit 31. August 2022 festgesetzt.
Begründend führte der Bürgermeister nach Wiedergabe des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 lediglich aus, dass „gegenständliche Gesetzesgrundlage“ das NÖ ROG 2014, insbesondere dessen § 16 Abs. 1 Z 5 (Unterscheidung zwischen den Widmungen Bauland-Wohngebiet und Agrargebiet), sei. Allgemein sei festzuhalten, dass „die Haltung von ‚Hähnen‘ und generell von Hühnern“ über die übliche Nutzung im Bauland-Wohngebiet hinausgehe.
Der Bescheid wurde am 19. August 2022 an beide Beschwerdeführer zugestellt.
4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der sie vorbrachten, dass die am 1. März 2022 festgestellte Situation nicht mehr gegeben sei. Vielmehr befinde sich nunmehr auf dem Grundstück lediglich eine Holzhütte im Ausmaß von 2,5 m*2,5 m, für die weder eine Bauanzeige noch eine Baugenehmigung erforderlich sei. Daher sei der Bescheid vom 18. August 2022 aufzuheben.
5. Mit Bescheid vom 8. November 2022 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass (alleine) die teilweise Nutzung von Gebäuden und Bauwerken des Grundstücks Nr. *** zur Hühnerhaltung untersagt und die Herstellung des gesetzesmäßigen Zustandes innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides angeordnet wurde.
In der Begründung ging die belangte Behörde zunächst zusammengefasst davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer die vom ersten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides umfasste Hütte bereits im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides abgetragen hatte, sodass der Berufung im Hinblick auf diese Hütte Folge zu geben gewesen sei.
Die Behörde stellte jedoch darüber hinaus (unter Darlegung ihrer Beweiswürdigung) fest, dass auf der Liegenschaft nach wie vor Hühner und zumindest ein Hahn gehalten würden. Dem der Baubewilligung vom 26. Februar 1975 bzw. deren Änderung durch den Bescheid vom 13. April 2015 zu Grunde liegenden Einreichplan sei jedoch eine Widmung von einzelnen Räumen als Hühnerstall o.ä. oder eine Hühnerhaltung auf der Liegenschaft nicht zu entnehmen. Eine Hühnerhaltung stelle nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine anzeigepflichtige Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 15 NÖ BauO 2014 dar. Da eine solche Abänderung des Konsenses nicht vorliege, sei sie gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 zu verbieten.
6. Daraufhin wurde (innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides) Beschwerde erhoben, die einen Briefkopf des Erstbeschwerdeführers trug, jedoch auch von der Zweitbeschwerdeführerin unterschrieben war. Als angefochtener Bescheid war eine „Berufungsentscheidung“ mit der Zahl des Bescheides vom 8. November 2022 angeführt, als belangte Behörde „Marktgemeinde ***, Baubehörde 1 Instanz, Ausfertigung durch den Bürgermeister …“. Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 13. Dezember 2022 samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wo sie am 19. Dezember 2022 einlangte.
7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte am 12. Juli 2023 die Beschwerdeführer zu Klarstellungen auf. Daraufhin erklärten sie mit Schriftsatz vom 28. Juli 2023, dass sie beide Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 8. November 2022 erhoben haben und die Aufhebung dieses Bescheides begehren.
8. Am 21. September 2023 übermittelte das Landesverwaltungsgericht diese Äußerung der belangten Behörde. Gleichzeitig gab es ihr auch Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nutzungsverbot innerhalb der „Sache“ des Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG bewege.
Dazu vertrat die Behörde in einem Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 die Auffassung, das Nutzungsverbot bewege sich innerhalb der Sache.
9. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem weder die Beschwerde noch die Äußerung der belangten Behörde entgegenstehen.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten auszugsweise:
„[…]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
[...]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. […] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben […] ist […]
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
[…]
§ 66. […]
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
[…]“
3. § 35 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 32/2021, lautet auszugsweise:
„§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
[…]
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
[…]
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
[…]“
4. § 16 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. 3/2015, lautet auszugsweise:
„§ 16
Bauland
(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
[…]
5. Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen;
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG jene Angelegenheit, die den Gegenstand des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Dieser Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens wird durch den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz maßgeblich bestimmt.
Speziell zu baupolizeilichen Bescheiden hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon ausgesprochen, dass die Erlassung eines Nutzungsverbotes und der Auftrag zur Beseitigung von Bauwerken unterschiedliche „Sachen“ in diesem Sinne darstellen (VwGH 13.12.2004, 2001/06/0117, mwN), also die Abänderung eines in erster Instanz ausgesprochenen Nutzungsverbotes in einen Beseitigungsauftrag die Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG überschreitet.
2. Im vorliegenden Fall bestand der erstinstanzliche Bescheid aus zwei Spruchpunkten: Mit dem ersten Spruchpunkt wurde die Abtragung einer Hütte samt Geflügelnetz Abbruchauftrag erteilt, mit dem zweiten ein Auftrag zur Übersiedlung von Hühnern und Hähnen. Beide Spruchpunkte enthielten also ausschließlich Leistungsaufträge.
Als Rechtsgrundlagen sind im Spruch § 35 NÖ BO 2014 und § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 2014 angeführt, wobei die Begründung zeigt, dass der Bürgermeister konkret § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 als Grundlage des ersten Spruchpunktes und § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 2014 als Grundlage des zweiten ansah.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides neu formuliert. Anstelle der beiden Leistungsaufträge wird demnach dem Erstbeschwerdeführer nunmehr ausschließlich ein auf § 35 NÖ BO 2014 gestütztes Nutzungsverbot von Gebäuden und Bauwerken auf dem Grundstück Nr. *** zur Hühnerhaltung auferlegt. Wie die Begründung zeigt, stützte sich die Behörde dabei konkret auf § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014.
Mit dieser Vorgangsweise hat die belangte Behörde also zwei (mit § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 bzw. § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 2014 begründete) Beseitigungsaufträge (also Leistungsaufträge) gegen ein (mit § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 begründetes) Nutzungsverbot (also einen Unterlassungsauftrag) ausgetauscht. Abgesehen von der Anordnung einer neuen baupolizeilichen Maßnahme hat sie diese auch erstmals auf die auf dem Grundstück verbliebenen Gebäude, von denen im erstinstanzlichen Bescheid (und auch in der Niederschrift vom 01.03.2022, wo nur eine Hühnerhaltung in der mittlerweile unbestritten abgebrochenen Hütte sowie im Gartenbereich des Einfamilienhauses festgestellt wurde) keine Rede war, bezogen. Damit hat sie – in umgekehrter Reihenfolge, aber nichtsdestoweniger dem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2004 zu Grunde lag, vergleichbar – die „Sache“ des erstinstanzlichen Bescheides und damit ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG überschritten.
3. In zahlreichen Erkenntnissen wertete der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung der „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG als (funktionelle) Unzuständigkeit der Berufungsbehörde (etwa VwGH 24.05.2016, 2013/07/0066, mwN). Weiters sind nach seiner ständigen Rechtsprechung zu § 27 und § 28 Abs. 1 VwGVG die Verwaltungsgerichte im Falle einer Unzuständigkeit allein dafür zuständig, diese – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat – aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 31.03.2023, Ra 2022/06/0237, mwN).
Daher ist auch der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
4. Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
5. Für das fortgesetzte Verfahren sei angemerkt, dass in diesem die belangte Behörde auf dem Boden des § 66 Abs. 4 AVG über die Berufung der Beschwerdeführer zu entscheiden haben wird. Bleibt sie bei der (unbestrittenen) Feststellung, dass die Hütte, die den Gegenstand des ersten Spruchpunktes des erstinstanzlichen Bescheides bildete, im Zeitpunkt von dessen Erlassung nicht mehr vorhanden war, wird sie den Bescheid jedenfalls insoweit ersatzlos zu beheben haben.
Für die Anordnung einer Übersiedlung von Tieren von einer Liegenschaft ohne Bezugnahme auf ein der NÖ BO 2014 unterliegendes Bauvorhaben ist – wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird und offenbar auch von der belangten Behörde erkannt wurde – in bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften keine Grundlage zu erkennen. Liegen die Voraussetzungen für ein Nutzungsverbot nach § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 (also die konsenslose bzw. konsenswidrige Nutzung eines Bauwerks) vor, so kann dieses (zunächst) nur vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz (und nicht erstmalig von der Berufungsbehörde) erlassen werden.
IV.Zur Zulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist zulässig, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Überschreitung der Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG zur Unzuständigkeit der Berufungsbehörde führt, nicht einheitlich ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im zitierten Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, 2001/06/0117, eine solche Überschreitung angenommen, diese jedoch nicht als Unzuständigkeit iSd § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG, sondern als Rechtswidrigkeit des Inhaltes iSd § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG qualifiziert. Dem steht die Qualifikation als Unzuständigkeit zB im Erkenntnis vom 24. Mai 2016, 2013/07/0066, gegenüber (vgl. zu dieser Divergenz auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 60, Stand 01.07.2007, rdb.at). Es ist kein Grund erkennbar, warum § 27 erster Halbsatz VwGVG ein anderer Begriff der Unzuständigkeit zu Grunde liegen sollte als § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG.
Diese uneinheitliche Rechtsprechung ist auch für die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im vorliegenden Fall relevant. Wertete man nämlich die Überschreitung der Entscheidungsbefugnis mit dem Erkenntnis vom 13. Dezember 2004 nicht als Unzuständigkeit der belangten Behörde, hätte das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nicht bloß nach § 27 erster Halbsatz iVm § 28 Abs. 1 VwGVG aufzuheben, sondern nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in der Sache selbst über diesen zu entscheiden gehabt.
Somit war in der vorliegenden Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG, die für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz ist, zu lösen.
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