LVwG N LVwG-AV-2150/001-2023

LVwG-AV-2150/001-2023Tribunale amministrativo regionale12 ott 2023

Regest

Schulrecht; Hort; Errichtung; Beschwerdevorentscheidung; Feststellungsbescheid; Auflage;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2150/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2150.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 23.06.2023, GZ. ***, abgeänderten Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 14.04.2023, GZ. ***, betreffend Verlegung der 6. Hortgruppe sowie Errichtung und Betrieb einer 7. Hortgruppe am Standort ***, *** (VS), nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 21.09.2023,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

„1. Die Errichtung einer 7. Hortgruppe des Hortes am Standort ***, *** (VS), wird gemäß § 91 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBI 47/2018 in der Fassung LGBl 69/2020, bewilligt.

2. Der Betrieb der 7. Hortgruppe des Hortes wird gemäß § 91 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBI 47/2018 in der Fassung LGBl 69/2020, bewilligt.

3. Die Verlegung der 6. Hortgruppe (vom EG in den 1. Stock) wird gemäß § 91 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBI 47/2018 in der Fassung LGBl 69/2020, bewilligt.

4. Die Erhöhung der maximalen Kinderanzahl in der 6. Hortgruppe des Hortes auf 18 Kinder wird bewilligt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Eingabe vom 13.02.2023 suchte die Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich (in weiterer Folge: belangte Behörde) um Bewilligung für die Verlegung der 6. Hortgruppe am Standort ***, *** (VS) (in weiterer Folge: VS ***), an.

1.2. In der Folge führte die belangte Behörde am 30.03.2023 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Landeshochbau, durch, in dessen Verlauf der verfahrenseinleitende Antrag dahingehend abgeändert wurde, dass um Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen 7. Hortgruppe sowie um Verlegung der bestehenden 6. Hortgruppe in den 1. Stock unter gleichzeitiger Erhöhung der Kinderzahl auf 18 Kinder angesucht wurde.

In der Verhandlungsschrift wurde festgehalten, dass der Betrieb des siebengruppigen Horts mit Beginn des Schuljahres 2023/24 aufgenommen werden sollte und dabei folgende Auflagen zwingend zu erfüllen waren:

„1. Im Bereich der Aula, Stiegenanlage ist ein Geländer zwischen Sitz- und Gehstiegenbereich anzubringen. Weiters ist ein Geländer im Obergeschoss zur Sitzstiege hin als Absturzsicherung nachzurüsten. (momentan dienen Pflanzen als Absturzsicherung)

2. Für sämtliche Doppelnutzungen muss jährlich mit der Direktion der Volksschule eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

3. Das pädagogische Konzept ist der Bildungsdirektion für NÖ bis spätestens 30. April 2023 übermittelt werden.“

1.3. Mit Bescheid vom 14.04.2023, GZ. ***, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die beantragte Bewilligung wie folgt:

„Spruch

1. Die Errichtung einer 7. Hortgruppe des Hortes am Standort ***, *** (VS) wird gemäß § 91 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 (LGBI. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung) bewilligt.

2. Der Betrieb der 7. Hortgruppe des Hortes wird gemäß § 93 in Verbindung mit § 91 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 (LGBI. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung) bewilligt.

3. Die Verlegung der 6. Hortgruppe (vom EG in den 1. Stock) wird gemäß § 91 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 (LGBI. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung) bewilligt.

4. Die Erhöhung der maximalen Kinderanzahl in der 6. Hortgruppe des Hortes auf 18 Kinder wird bewilligt.

Folgende Auflagen sind zu erfüllen:

Im Bereich der Aula, Stiegenanlage ist ein Geländer zwischen Sitz-und Gehstiegenbereich anzubringen. Weiters ist ein Geländer im Obergeschoss zur Sitzstiege hin als Absturzsicherung nachzurüsten. (momentan dienen Pflanzen als Absturzsicherung)

Für sämtliche Doppelnutzungen muss jährlich mit der Direktion der Volksschule eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

Das pädagogische Konzept ist der Bildungsdirektion für NÖ bis spätestens 30. April 2023 übermittelt werden.“

1.4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.05.2023 beantragte die nunmehr rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang des ersten Auflageunterpunktes.

Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid in jenem Umfang gefochten werde, als damit die Auflage erteilt worden sei, im Bereich der Aula, Stiegenanlage ein Geländer zwischen Sitz- und Gehstiegenbereich sowie ein Geländer im Obergeschoss zur Sitzstiege hin als Absturzsicherung nachzurüsten.

Diese Auflage entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage. Unter Zugrundelegung des Antragsinhalts seien bauliche Veränderungen nicht verfahrensgegenständlich, weshalb bereits aus diesem Grund die angefochtene Auflage unzulässig sei. Unabhängig davon seien die vorhandenen baulichen Gegebenheiten bereits seit langem abgenommen und bewilligt worden. Schließlich komme § 93 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen Neu-, Zu- bzw. Umbau bzw. ein Provisorium handle.

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.06.2023, GZ. ***, wurde über die Beschwerde wie folgt entschieden:

„In Abweisung der Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF), stellt die Bildungsdirektion für NÖ fest, dass im Bereich der Aula, Stiegenanlage ein Geländer zwischen Sitz- und Gehstiegenbereich anzubringen ist. Weiters ist ein Geländer im Obergeschoss zur Sitzstiege hin als Absturzsicherung nachzurüsten.“

Begründend wurde hierzu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, dass Eigentümer der Liegenschaft und des Gebäudes sowie Rechtsträger des Hortes die Stadtgemeinde *** sei. Der Betrieb des siebengruppigen Hortes solle mit Beginn des Schuljahres 2023/24 aufgenommen werden.

Der Stiegenlauf sei einläufig mit Zwischenpodest (24 Stufen 16/30 cm) ausgeführt und weisen die direkt anschließenden Sitzstufen ein Verhältnis von 32/60 cm auf. Die Stiegenanlage diene neben der täglichen Erschließung der im Obergeschoß angeordneten Schülergarderoben und Unterrichtsräume auch als Aufenthalts- bzw. Freizeitbereich sowie als Sitzbereich bei Veranstaltungen. Auch die 6. Hortgruppe solle im Obergeschoss situiert sein.

Bei der Stiegenanlage handle es sich um eine Haupttreppe, welche zu Räumen führe und täglich genutzt werde, sohin um keine Nebentreppe.

Folglich seien gemäß der OIB Richtlinie 4, Punkt 3.2.6, Handläufe anzubringen

1.6. Mit Schriftsatz vom 10.07.2023, eingelangt am 11.07.2023, brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ein. Zugleich wurde das pädagogische Konzept des siebengruppigen Horts der VS *** vorgelegt.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

2.1. Mit Schreiben vom 13.07.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Originalakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

2.2. Am 28.07.2023 übermittelte die belangte Behörde über Ersuchen des erkennenden Gerichts vom 21.07.2023 den gesamten Verwaltungsakt des Horts VS *** zur Zl. *** und teilte zugleich mit, dass zu der Verhandlung am 30.30.2023 ein Mitarbeiter der Abteilung Landeshochbau des Amtes der NÖ Landesregierung als bautechnischer Amtssachverständiger beigezogen worden sei.

2.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21.09.2023 in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher B als Vertreter der Beschwerdeführerin, C für die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie D und E als Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtsaktes.

In weiterer Folge wurde die Verhandlung geschlossen und nach Schluss der Verhandlung die Entscheidung in Form eines Erkenntnisses mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

2.4. Mit hg. fristgerecht eingelangtem Schriftsatz der belangten Behörde vom 03.10.2023 wurde gemäß § 29 Abs 4 VwGVG ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt

3. Feststellungen:

3.1. Der unter Punkt 1.1. bis 1.6. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

3.2. Mit Bescheid des Amts der NÖ Landesregierung vom 07.11.2017, ***, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung erteilt, am Standort der VS *** einen fünfgruppigen Hort mit einer Anzahl von höchstens 25 Kindern pro Gruppe zu errichten.

3.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2019, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin der Betrieb eines viergruppigen Horts mit einer Anzahl von höchstens 25 Kindern pro Gruppe am Standort VS *** bewilligt.

3.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2021, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin der Betrieb einer 5. Gruppe mit einer Anzahl von höchstens 25 Kindern und einer 6. Gruppe mit einer Anzahl von höchstens 16 Kindern am Standort VS *** bewilligt.

3.5. Am 11.07.2023 wurde von der Beschwerdeführerin ein pädagogisches Konzept für den siebengruppigen Volksschulhort *** vorgelegt.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen Verwaltungsakt der belangten Behörde, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist, sowie dem Gerichtsakt. Darüber hinaus sind diese Feststellungen auch unbestritten geblieben.

5. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl 47/2018 in der Fassung LGBl 69/2020 sind gesetzliche Schulerhalter die Sitzgemeinden, wenn der Schulsprengel nicht über ihr Gebiet hinausreicht oder keine Schulgemeinde gebildet wurde; diese Gemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen.

Gemäß § 73 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl 47/2018 in der Fassung LBGl 69/2020, sind Schulgebäude in allen ihren Teilen nach den jeweiligen Regeln der Pädagogik und der Technik und nach den statischen und konstruktiven Erfordernissen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen ihrer Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.

§ 91 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl 47/2018 in der Fassung LBGl 69/2020, bestimmt auszugsweise:

§ 91

Bewilligungspflicht und Widerruf

(1) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Horten sind nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion zulässig. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines oder einer bautechnischen Sachverständigen abzuhalten.

(2) Die Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung erlischt, wenn die Inbetriebnahme nicht innerhalb von 5 Jahren erfolgt.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1. ein pädagogisches Konzept vorliegt und eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht,

2. weder beim Antragsteller oder der Antragstellerin noch bei mit ihm oder ihr in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie bei Gesellschaftern oder vertretungsbefugten Organen von juristischen Personen Gründe vorliegen, die das Wohl des Schülers oder der Schülerin gefährdet erscheinen lassen,

3. Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft sowie eine Beschreibung deren Lage, des Ausmaßes und der beabsichtigten Nutzung (Lage-, Baupläne) dem Antrag beiliegen.

[…]

Gemäß § 91 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl 47/2018, sind Gebäude für Horte in allen ihren Teilen nach den jeweiligen Regeln der Technik und nach den pädagogischen und sicherheitstechnischen Erfordernissen zu errichten und auszustatten. Die Bestimmungen für den Schulbau sind sinngemäß anzuwenden.

6. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid derogiert. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, mwN) (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).

Wird im Fall, dass eine die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw. in beharrender Weise) lediglich ein Teil - etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage ) - in Beschwerde gezogen (bekämpft bzw. angefochten), ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

6.2. Im vorliegenden Fall kommt der Beschwerde Berechtigung zu:

Vor Erteilung der Bewilligung mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2023 wurde von der belangten Behörde in Entsprechung des § 91 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt.

Sodann wurde von der belangten Behörde - obwohl das gemäß § 91 Abs 4 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 geforderte pädagogische Konzept nicht vorlag - mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.04.2023 der Beschwerdeführerin die beantragte Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer 7. Hortgruppe sowie die Verlegung der 6. Hortgruppe am Standort VS *** unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dieses pädagogische Konzept wurde von der Beschwerdeführerin schließlich gemeinsam mit dem Vorlageantrag am 11.07.2023 vorgelegt.

Damit sind aber sämtliche in § 91 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 genannten Erteilungsvoraussetzungen – Lokalaugenschein unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen sowie Vorliegen eines pädagogischen Konzepts – erfüllt.

6.3. Zum Entfall der im Bescheid vom 14.04.2023 angeführten Auflagen:

6.3.1. Das Wesen der Auflage – hierbei handelt es sich um eine Nebenbestimmungen eines Bescheides, die eine Willensäußerungen der Behörde darstellt (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0272) - besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben (vgl. E 29. September 1993, 93/02/0041) (VwGH 23.10.2012, 2012/10/0018).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass schon im Hinblick auf das Legalitätsgebot des Art 18 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Nebenbestimmung nur dann zulässig ist, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist; auch wenn sie nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wurde eine Nebenbestimmung in manchen Fällen für zulässig erachtet, wenn sie mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (vgl. dazu den Überblick über die Rechtsprechung bei Wieser, Nebenbestimmungen in Bescheiden - Feinsteuerungsoption der Verwaltung oder Vollziehungskorsett? ZfV 2010, S. 575 ff) (VwGH 18.10.2012, 2010/06/0060).

§ 91 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 enthält jedoch, ebenso wie § 93 leg.cit., keine normative Grundlage für die Erteilung einer Auflage. Auf andere gesetzliche Bestimmungen hat sich die belangte Behörde aber nicht gestützt.

Damit hatten aber die im Bescheid vom 14.04.2023 vorgeschriebenen Auflagen zu entfallen.

6.3.2. Der Vollständigkeit halber ist zu diesen „Auflagen“ festzuhalten, dass zu der Verhandlung vom 30.03.2023 zwar ein bautechnischer Amtssachverständiger beigezogen wurde. Der diesbezüglichen Verhandlungsschrift ist jedoch ebensowenig zu entnehmen, wer von den Verhandlungsteilnehmern die Vorschreibung dieser Auflagen für erforderlich erachtet hat, wie ein allfälliges Gutachten des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss jedoch ein Sachverständigen-Gutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Der Sachverständigen muss aber im Bereich der Tatsachen bleiben; Rechtsfragen zu lösen, ist der Behörde vorbehalten (VwGH 20.02.1984, 81/10/0098).

Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinne) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. (Hinweis auf E vom 12.10.1949, 1082/48, VwSlg 1019 A/1949, vom 25.4.1950, 1771/49, VwSlg 1389 A/1950, vom 16.2.1952, 0076/51, VwSlg 2453 A/1952, vom 26.1.1970, 0114/69, VwSlg 7714 A/1970, vom 22.1.1979, 0061/78). Der Sachverständige muss also auch darlegen, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann. (Hinweis auf E vom 1.12.1976, 0943/76 und vom 25.1.1979, 1647/77) (VwGH 21.12.1994, 92/03/0157).

Diesen Anforderungen entsprachen die Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 30.03.2023 aber nicht.

6.4. Die Einvernahme des F oder eines sonstigen von der Abteilung BD 6 des Amtes der NÖ Landesregierung namhaft gemachten Vertreters als Bausachverständiger, zumal es sich bei dem bekämpften Spruchpunkt um einen baulichen Auflagepunkt gehandelt habe, entsprechend dem Beweisantrag der belangten Behörde vom 29.08.2023, konnte unterbleiben, da kein Beweisthema genannt wurde und das Verwaltungsgericht zu dieser als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet war. Zudem diente die beantragte Einvernahme der Klärung einer dem Zeugenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage (VwGH 18.03.2022, Ra 2022/06/0018).

6.5. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden die nun entfallenen Auflagen im Spruch derselben in Form eines Feststellungsbescheides formuliert.

Die belangte Behörde hat jedoch verkannt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn die insofern im öffentlichen Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 18.01.1994, 92/07/0031, u.a.).

Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn – wie im gegenständlichen Fall - die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (VwGH 18.06.1980, 657/79).

6.6. Zusammenfassend war daher, da die Beschwerdeführerin, wie zuvor festgestellt, die in § 91 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 genannten Voraussetzungen nunmehr erfüllt, spruchgemäß der Spruch der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.06.2023 abzuändern und die beantragte Bewilligung unter Entfall der ursprünglich mit Bescheid vom 14.04.2023 vorgeschriebenen Auflagen zu erteilen.

Die Zitierung des § 93 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 im Spruch unter Spruchpunkt 2. entfiel, da dieser auf die Inbetriebnahme eines Hortes bei Neu-, Zu-, Umbauten oder Provisorien Bezug nimmt, jedoch keiner dieser Fälle verfahrensgegenständlich ist.

6.7. Abschließend ist die Beschwerdeführerin - auch wenn das gegenständliche Verfahren nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018 nicht die Möglichkeit bietet, Auflagen vorzuschreiben - auf folgende sie treffende gesetzliche Verpflichtungen als Schulerhalterin bzw. als Baubehörde hinzuweisen:

6.7.1. Gemäß § 43 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) müssen die Planung und die Ausführung von Bauwerken den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Z 4 dieser Bestimmung („Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung“) verweist darauf, dass das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein muss, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche.

Gemäß § 43 Abs 2 leg.cit. sind diese Grundanforderungen an Bauwerke den Regeln der Technik entsprechend zu erfüllen. Diese sind dann erfüllt, wenn die Bestimmungen einer nach Abs 3 zu erlassenden Verordnung eingehalten werden.

Im vorliegenden Fall war sowohl zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bzw. ist die OIB-Richtlinie 4 – „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“, Pkte. 3.2. „Treppen“ und 4. „Schutz vor Absturzunfällen“, einschlägig.

Diese Bestimmungen waren aber auch zum Zeitpunkt der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung (Antragstellerin: Stadtgemeinde ***) für den Neubau einer Volksschule in *** durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 12.01.2018 zu beachten. Zudem wurde in der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheids bildenden Niederschrift vom 13.09.2017 unter „Hinweise:“ sogar explizit auf die Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) (und somit auf die in dessen § 3 genannten OIB-Richtlinien) hingewiesen.

6.7.2. Aber auch als Schulerhalterin trifft die Beschwerdeführerin gemäß § 73 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, auf den § 92 Abs 1 leg.cit. verweist, die Verpflichtung, das Schulgebäude in allen seinen Teilen nach den jeweiligen Regeln der Technik so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass es für die Dauer seines Bestandes den an bauliche Anlagen ihrer Art zu stellenden Anforderungen entspricht.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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