LVwG N LVwG-AV-581/004-2022

LVwG-AV-581/004-2022Tribunale amministrativo regionale9 ott 2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verfahrensrecht; Bindungswirkung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-581/004-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.581.004.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. April 2022, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus der unbedenklichen Aktenlage ergibt sich nachstehender und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Am 23. Jänner 2020 lenkte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug im Ortsgebiet von *** und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 59 km/h. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (Laser-Messgerät) festgestellt.

1.2. Am 05. September 2020, gegen 21:20 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer in *** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug 0,43 mg/l. Er führte dabei außerdem keinen Führschein bei sich.

Wegen dieses Vorfalls wurde dem Beschwerdeführer mit (rechtskräftigem) Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2020, ***, die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten (bis Ablauf des 24. März 2022) entzogen und überdies angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein am 25. März 2021 wieder ausgefolgt.

Überdies wurden ihm wegen des Vorfalls vom 05. September 2020 mit (rechtskräftigem) Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 09. Oktober 2020 Übertretungen des § 99 Abs. 1b StVO 1960 sowie des § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG zur Last gelegt und über ihn Geldstrafen in der Höhe von 1.000 Euro bzw. 70 Euro verhängt.

1.3. Mit (rechtskräftiger) Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 09. März 2021, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Nichterteilung der Lenkerauskunft, Tatzeitpunkt: 27. Oktober 2020) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro bestraft.

1.4. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 05. November 2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer wegen der Geschwindigkeitsübertretung vom 23. Jänner 2020 eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Dezember 2021, VGW-031/005/24/2021-12, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, da der Beschwerdeführer seine Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2021 zurückzog.

1.5. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 02. März 2022, eingelangt am 07. März 2022, wurde die belangte Behörde mit den Vermerken „zuständigkeitshalber weitergeleitet“ und „zur direkten Erledigung abgetreten“ von der seit 13. Dezember 2021 rechtskräftig bestraften Übertretung vom 23. Jänner 2020 verständigt.

1.6. Mit Schreiben vom 14. März 2022 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekannt, dass sie aufgrund des Vorfalls vom 23. Jänner 2020 beabsichtige, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

Diesbezüglich erfolgte eine Rechtfertigung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. März 2022.

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides entzogen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, näher begründete Beschwerde mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

1.9. Der Verwaltungsakt samt Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 31. Mai 2022 zur Entscheidung vorgelegt.

1.10. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Juni 2022, LVwG-AV-581/001-2022, wurde der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos aufgehoben. Die Revision wurde für zulässig erklärt.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass sowohl seit dem Anlassdelikt (der Geschwindigkeitsübertretung) als auch seit dem letzten „nachteilig in Erscheinung treten“ bis zur Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen sei; die Entziehung der Lenkberechtigung nicht rechtmäßig gewesen sei.

1.11. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde (ordentliche) Revision.

1.12. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07. September 2023, Ro 2022/11/0014, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise wie folgt aus:

„Das angefochtene Erkenntnis erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht verkannte, dass im Sinne der von ihm herangezogenen Judikatur kein einjähriges Wohlverhalten des Mitbeteiligten vorlag.

Der Mitbeteiligte ist unstrittig nach der gegenständlichen Anlasstat vom 23. Jänner 2020 (u.a.) am 5. September 2020 erneut nachteilig in Erscheinung getreten, indem er (u.a.) eine Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b StVO 1960 beging. Aus diesem Grund wurde ihm mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 10. September 2020 (unter Hinweis auf eine vorangegangene, viermonatige Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 5. März 2019, die ebenfalls wegen eines Alkoholdelikts erfolgt war) die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten (d.h. bis Ablauf des 24. März 2021) entzogen und eine Nachschulung angeordnet. Der Führerschein wurde dem Mitbeteiligten am 25. März 2021 wieder ausgefolgt. Während des sechsmonatigen Entziehungszeitraums, d.h. bis zum 24. März 2021, konnte von einem Wohlverhalten des Mitbeteiligten, das dieser als Besitzer einer Lenkberechtigung hätte unter Beweis stellen können, nicht ausgegangen werden. Bereits deshalb wurde von dem Mitbeteiligten in der vorliegenden Situation zwischen der Tat vom 23. Jänner 2020 und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mit Schreiben vom 14. März 2022 kein einjähriges Wohlverhalten gezeigt.“

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden (zB VwGH vom 12. Juni 2023, Ra 2021/14/0159).

Ausgehend von der oben dargestellten Rechtsanschauung des VwGH, wonach kein einjähriges Wohlverhalten des Beschwerdeführers vorgelegen habe, war dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen Vorliegens einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG (im Hinblick auf den Tatzeitpunkt und § 41 Abs. 14 FSG) gemäß § 26 Abs. 3 FSG für zwei Wochen zu entziehen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2.1.2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer Verhandlung getroffen werden (zum Umstand, dass aufgrund der Bindungswirkung von Straferkenntnissen in vergleichbaren Fallkonstellationen keine Verhandlung notwendig ist, vgl. VwGH vom 7. November 2019, Ra 2019/11/0169).

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte (und gemäß § 63 Abs. 1 VwGG das Landesverwaltungsgericht bindende) Rechtsprechung des VwGH stützt; insofern ist die Rechtslage eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 23. August 2023, Ra 2021/07/0067).

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