LVwG N LVwG-AV-1097/001-2023

LVwG-AV-1097/001-2023Tribunale amministrativo regionale4 ott 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Kausalität;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1097/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1097.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Gesellschaft m.b.H. in Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.12.2022, ***, betreffend Vergütung eines Verdienstentganges für Selbständige, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde wie folgt abgeändert:

„Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gibt dem Antrag von A, eingelangt am 22.08.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 13.07.2022 bis 22.07.2022 in der Höhe von EUR *** statt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2022 ***, – zugestellt am 27.12.2022 – wurde der Antrag des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 13.07.2022 bis 22.07.2022 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Fortschreibungsquotient (FQ) von 1,60 nicht ausschließlich auf die unternehmerische Leistung des Selbständigen zurückzuführen sei. Es sei nicht dargelegt worden, ob die wirtschaftliche Entwicklung nicht auf zufällige saisonale oder unternehmensspezifische Effekte zurückzuführen sei. Gemäß § 4 Abs 3 EpiG-Berechnungsverordnung werde der FQ mit 1,09 festgesetzt. Folglich ergebe sich kein positiver Verdienstentgang und es stehe keine Vergütung gem. § 32 Abs 4 EpiG zu.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 23.01.2023 – eingelangt am 24.01.2023 – eine Beschwerde eingebracht. In dieser wird vom Beschwerdeführer folgendes vorgebracht:

„(…) Im Namen und Auftrag unserer oben angeführten Mandantschaft erheben wir Innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begehren die Festsetzung des Entschädigungsanspruchs auf Verdienstentgang im Sinne des. § 32 EpiG in Höhe von EUR *** und begründen dies wie folgt:

Gemäß § 6 (4) EpiG-Berechnungsverordnung ist eine Begründung bei einem Verdienstentgang unter EUR 10.000,00 nicht vorgesehen, weshalb diese auch nicht vorgenommen wurde.

Die Berechnung erfolgte entsprechend der Anlage A. Eine Bereinigung um außergewöhnliche und/oder nicht regelmäßig wiederkehrende Erträge und Aufwendungen war mangels Vorliegen nicht vorzunehmen.

Mit der Bitte um antragsgemäße Stattgabe des am 22.08.2022 eingebrachten Vergütungsantrages von Selbständigen in Höhe von EUR *** verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen (…)“.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 08.02.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und machte von einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch.

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Geschäftszahl ***.

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist selbständig tätig und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13.07.2022, *** für den Zeitraum 13.07. bis 22.07.2022 behördlich abgesondert. Im gesamten Verfahren ist der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung, der B Gesellschaft m.b.H., vertreten.

Während der behördlichen Absonderung konnte der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit nicht nachkommen.

Mit E-Mail vom 22.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch die B Gesellschaft m.b.H., die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs 4 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung in der Höhe von EUR *** (EUR *** Verdienstentgang und EUR *** Steuerberatungskosten).

Aus dem vom Beschwerdeführer verwendeten Berechnungsformular ergeben sich nachfolgende Werte:

Wirtschaftsjahr 2020:Wirtschaftsjahr 2021

  • Umsatzerlöse EUR ***- Umsatzerlöse EUR ***

  • EBITDA EUR ***- EBITDA EUR ***

  • EBITDA für den Referenzzeitraum Juni 2022: EUR ***

  • EBITDA für den Referenzzeitraum im Vorjahr Juni 2021: EUR ***

  • EBITDA Zeitraum der Erwerbsbehinderung Juli 2022: EUR ***

  • EBITDA Zeitraum der Erwerbsbehinderung Vorjahr Juli 2021:EUR ***

Fortschreibungsquotient von 1,60.

Zieleinkommen: EUR ***

Ist-Einkommen: EUR ***

Vorläufiger Verdienstentgang: EUR ***

geltend gemachte Steuerberatungskosten von EUR ***

Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang von EUR ***.

Zuschuss aus Härtefallfonds iSd Härtefallfondsrichtlinie: nicht anwendbar

Versicherungsleistungen aus der Betriebsunterbrechung: nicht anwendbar

Die Bestätigung iSd § 6 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung liegt vor.

Mit Bescheid vom 22.12.2022, ***, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2023 – sohin rechtzeitig – das Rechtsmittel der Beschwerde.

5. Beweiswürdigung

Dass der Beschwerdeführer sich von seiner steuerlichen Vertretung auch im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten lässt geht aus dem Verwaltungsakt hervor. Darin gibt die steuerliche Vertretung mit Antrag vom 22.08.2022 an, für den Beschwerdeführer einzuschreiten und erfolgte die gesamte weitere Korrespondenz mit der B Gesellschaft m.b.H..

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Absonderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt inneliegenden Absonderungsbescheid sowie aus dem von der belangten Behörde eingeholten Mepi-Auszug.

Die festgestellten EUR-Werte sowie der Fortschreibungsquotient sind aus dem Verwaltungsakt ersichtlich und beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere aus den ausgefüllten Berechnungsformularen. Ebenso aus dem Verwaltungsakt, aufgrund der inneliegenden Hinterlegungsverständigung ersichtlich, ist der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides.

6. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl 186/1950 idF BGBl I 195/2022, lauten auszugsweise:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]“

[…]

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

[…]

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.“

„Wirksamkeit des Gesetzes

§50. […]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl II 329/2020 idF BGBl II 151/2022, lauten auszugsweise:

„Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

[…]

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;

[…]

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives

Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangen für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.“

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)

  • § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)

  • für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);

Ertragssteuern.“

7. Erwägungen

Gemäß § 32 Abs 1 EpiG, BGBl 186/1950 idF BGBl I 89/2022, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit, sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Beschwerdeführer war auf Grundlage des § 7 EpiG von 13.07. bis 22.07.2022 – sohin für 10 Tage – abgesondert. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2022 erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs 1 EpiG.

Die Bestimmungen der § 32 Abs 1 iVm Abs 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Gemäß § 32 Abs 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung durch den Beschwerdeführer am 22.08.2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungs-VO in der Fassung BGBl II 151/2022 anzuwenden.

Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ LVwG-AV-358/001-2022).

Nach dem System der EpiG-Berechnungs-VO ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag grundsätzlich in mehreren Schritten zu ermitteln.

§ 3 Abs 1 EpiG-Berechnungs-VO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gem. § 2 Z 1 EpiG-Berechnungs-VO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.

Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpiG-Berechnungs-VO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies der EBITDA des Juli 2022, da der Beschwerdeführer in diesem Monat abgesondert war, also EUR ***. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu EUR 1.000,00 vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden, welche gegenständlich EUR *** betragen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpiG-Berechnungs-VO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im konkreten Fall wäre dies der EBITDA Juli 2021 in Höhe von EUR ***.

Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs 1 EpiG-Berechnungs-VO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs 2 Z 1 EpiG-Berechnungs-VO bei einer Erwerbsbehinderung von 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat. Da der Beschwerdeführer 10 Tage lang abgesondert war handelt es sich beim Referenzzeitraum um den Monat Juni 2022. Das Einkommen dieses Monats in Höhe von EUR *** ist somit ins Verhältnis zum Einkommen des Monats Juni 2021 (Referenzzeitraum des Vorjahres) in der Höhe von EUR *** zu setzen, was zu einem Fortschreibungsquotienten von 1,59795 (gerundet auf zwei Nachkommastellen 1,6) führt.

Dieser Fortschreibungsquotient wird nun, um das Zieleinkommen zu ermitteln, mit dem Einkommen der Vorjahresperiode in der Höhe von EUR *** multipliziert.

Um den konkreten Verdienstentgang zu ermitteln ist vom Zieleinkommen von EUR *** das Ist-Einkommen von EUR *** in Abzug zu bringen, was einen Verdienstentgang von Euro *** ergibt. Es liegt somit ein positiver Verdienstentgang vor, der nach dem EpiG zu ersetzen ist. Sind die Steuerberatungskosten von EUR ***, unter der Voraussetzung des § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung, in Abzug zu bringen, ergibt sich ein Verdienstentgang von EUR ***. Diese dargelegte Vorgehensweise entspricht der Berechnung gem. § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung idF BGBl II 151/2022 („Berechnungsvariante 1-3“).

Wie soeben dargelegt, soll der Fortschreibungsquotient gemäß § 4 Abs 1 EpiG-Berechnungsverordnung der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode dienen. Im gegenständlichen Fall ergibt die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten ein Ergebnis von gerundet 1,6. Ein Fortschreibungsquotient von 1,0 bedeutet, dass sich das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens im Vergleich zur Vorjahresperiode nicht verändert hat. Ein Wert von unter 1,0 bedeutet hingegen, dass eine negative Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zum Vorjahr vorliegt. Das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens des Beschwerdeführers hat sich auf Basis dieser Berechnung daher um insgesamt 60% verbessert.

Gemäß § 6 Abs 4 EpiG-Berechnungsverordnung ist der ermittelte FQ, wenn er höher als 1,1 ist und der errechnete Verdienstentgang den Betrag von EUR 10.000 übersteigt anhand geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Da der FQ über 1,1 liegt – konkret bei 1,60 –, der errechnete Verdienstentgang allerdings unter EUR 10.000,00 lag, ist die Vorlage zusätzlicher geeigneter Unterlagen zur Plausibilisierung des FQ nicht notwendig.

Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentganges setzt voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war. Die EpiG-Berechnungs-VO legt lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentganges fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust – nach den Regeln der Kausalität – überhaupt ersatzfähig ist (vgl. VwGH Ra 2022/03/0239 bzw. Ro 2021/03/0018).

Ob eine behördliche Absonderung vorlag, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentganges (VwGH 21.03.2023, Ra 2022/03/0233).

In Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen, insbesondere des EBITDA aus dem Vormonat der Absonderung von EUR ***, erschien der errechnete Verdienstentgang, ohne Berücksichtigung der Steuerberatungskosten, von EUR *** als nachvollziehbar und entspricht das errechnete Zieleinkommen von EUR *** annähernd dem EBITDA des Monats Juni 2022. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die behördliche Absonderung von 10 Kalendertagen für diesen Verdienstentgang kausal war.

Gemäß § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung können die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von EUR 1.000,00 in Abzug gebracht werden, ausgenommen ohne diesen Abzug liegt kein positiver Verdienstentgang vor. Da sich ein positiver Verdienstentgang errechnete, waren auch die geltend gemachten Steuerberatungskosten von EUR *** zuzusprechen. Insgesamt daher EUR ***.

Aus den soeben dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird. Die Parteien haben eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Nachdem das Verfahren auf der Basis der vorgelegten Unterlagen geführt werden konnte, war von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der oben zitierten Grundrechte kann dadurch nicht erkannt werden

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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