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LVwG-S-2506/001-2022•LVwG N LVwG-S-2506/001-2022
LVwG-S-2506/001-2022Tribunale amministrativo regionale3 ott 2023
Gefahrgutrecht; Verwaltungsstrafe; Beförderer; Gefahrenkategorie; ADR; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 30.08.2022, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2023 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungs- bzw. die Strafnorm „§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 13 Abs. 1a iVm § 37 Abs. 2 Z 8 lit.a GGBG“ jeweils durch den Zusatz „idF BGBl I Nr. 47/2018“ sowie die Bestimmungen der ADR durch den Zusatz „idF BGBl III Nr. 102/2019“ ergänzt werden.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 150,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 975,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 30.08.2022, Zl. ***, einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 13 Abs. 1a iVm mit § 37 Abs. 2 Z 8 lit. a GGBG für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von € 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden).
Die Behörde erachtete es erwiesen, dass der Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung begangen hat.
„Zeit:10.11.2020, 13:35 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
Ort:Gemeindegebiet von ***, Landesstraße ***, in Richtung Autobahn
Fahrzeug:***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma C GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass es dieses Unternehmen als Beförderer des u.a.. gefährlichen Gutes unterlassen hat, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. § 2 Zi. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften wiedersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
An der Verpackung hafteten an der Außenseite gefährliche Rückstände an. Es waren mehrere Liter Dieselkraftstoff in Mulden auf der Verpackung (Mulden waren Teil der Verpackung). Diese hätte jederzeit überschwappen können und gasten in das bedeckte Fahrzeug aus. Unter der Plane des bedeckten Fahrzeug hätte es jederzeit zu einem brennbaren Luft Gas Gemisch kommen können.
Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:
UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E), UMWELTGEFÄHRDEND 1 GROSSPACKMITTEL (IBC), 960 Liter;“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 05.09.2022 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, bereits im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgebracht zu haben, dass die Tropftasse vor und nach jeder Fahrt kontrolliert und gereinigt werde. Es habe somit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Die von der Behörde beanstandete Mulde diene dazu, Abtropfendes aufzufangen und eine Kontaminierung der Umgebung des Fahrzeuges zu verhindern. Bei konformem Gebrauch der Auffangwannen seien diese fast immer mit kleinen Mengen an Gefahrgütern befüllt. Diese Füllmenge könne keinesfalls eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Insbesondere sei es nicht denkbar, dass diese kleinen Mengen über den Transportbehälter hinausfließen können, selbst wenn es infolge eines Unfalls zu einem Ausrinnen komme.
Ein derartiges Abtropfen sei bei Transporten solcher Art üblich und der Grund für die Verwendung der Abtropfbehälter. Dadurch, dass diese den Kraftstoff auffangen, haben diese ihren Zweck erfüllt.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Strafverfahren einstellen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 30.08.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, der Zeugen D und E sowie des Amtssachverständigen für Chemie F eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erachtet das erkennende Gericht nachstehenden Sachverhalt als erwiesen:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***. Das Unternehmen hat ca. 200 Mitarbeiter, ca. 180 Fahrzeuge, Baumaschinen, etc. und beschäftigt sich mit Abbruchtransportarbeiten. Herr E war über zehn Jahre im Unternehmen als LKW-Lenker beschäftigt und hat nach seiner Pensionierung im Jahre 2020 noch geringfügig im Unternehmen ausgeholfen. Am 10.11.2020 war Herr E mit dem firmeneigenen Klein-LKW *** samt Dieseltankstelle (IBC mit 1.000 Litern) unterwegs und bestand seine Aufgabe darin, auf diversen Baustellen Maschinen aufzutanken. Um 13:35 Uhr wurde Herr E durch den Polizeibeamten D im Gemeindegebiet *** auf der L *** zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Herr E war unmittelbar davor in *** bei einer Tankstelle und hatte den IBC mit 960 Liter Dieselkraftstoff vollgetankt. Dieser IBC hatte eine Füllstation und ganz oben eine integrierte Auffangwanne, welche bei Betankungsvorgängen auslaufende Flüssigkeiten auffangen sollte. Im Zuge der Kontrolle stellte der Polizeibeamte fest, dass sich in dieser Auffangwanne ca. zwei bis drei Liter Dieselkraftstoff befanden. Da Herr E weder entsprechende Aufwischtücher noch einen geeigneten Behälter mit sich führte, rief dieser einen Mechaniker einer nahen Baustelle an, welcher diese Flüssigkeit durch Aufsaugen und Reinigung entfernte.
Im Falle eines Unfalles hätte im gegenständlichen Fall jedenfalls mit dem Austritt dieser Dieselflüssigkeit in die Umgebung gerechnet werden müssen, was eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt darstellt hätte, zumal die Flüssigkeit jedenfalls auch auf die Fahrbahn bzw. in ein Erdreich gelangen hätte können.
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen Angaben des Polizeibeamten D, welcher im Zuge der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig ausführte, die Dieselflüssigkeit im Auffangbehälter in einer Größenordnung von zwei bis drei Litern beanstandet zu haben.
Diesbezüglich gab selbst der Lenker E als Zeuge an, dass sich die Flüssigkeit in der Auffangwanne schon bewegt hätte, weshalb nicht von einer – wie in der Beschwerde ausgeführt – reinen Anhaftung auszugehen war.
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 GGBG lautet:
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.
§ 13 Abs. 1a Z 3 GGBG lautet:
Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Z 3 auf die Angaben, die im Container/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.
§ 37 Abs. 2 Z 8 lit a GGBG lautet:
Wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 3 oder 4 oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 befördert oder zur Beförderung annimmt oder begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a bis zu sechs Wochen betragen kann.
Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) vermieden wird. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen gemäß den vom Hersteller gelieferten Informationen verschlossen sein. Während der Beförderung dürfen an der Außenseite von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen keine gefährlichen Rückstände anhaften. Diese Vorschriften gelten, wenn zutreffend, für neue, wiederverwendete, rekonditionierte und wiederaufgearbeitete Verpackungen und für neue, wiederverwendete, reparierte oder wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) sowie für neue, wiederverwendete oder wiederaufgearbeitete Großverpackungen.
Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.; dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
Im Hinblick darauf, dass zwei bis drei Liter Dieselkraftstoff völlig frei in einer Auffangtasse und nicht geschlossen in einem Behälter transportiert worden sind, wodurch im Falle eines Unfalles dieses Gefahrgut ungesichert in die Umgebung austreten hätte können, ist von der Verwirklichung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht auszugehen.
Das erkennende Gericht stellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass der Zweck einer derart integrierten Auffangtasse darin besteht, ein Austreten von Gefahrgut im Zuge eines Betankungsvorganges zu verhindern, eine Auffangtasse ist jedoch keinesfalls geeignet, Flüssigkeiten völlig frei und ungesichert zu befördern.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gegenständlich ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vorliegt, bei welchem der Beschwerdeführer dazulegen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte ein Kontrollsystem einzurichten gehabt, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschiften jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH vom 08.11.2016, Ra 2016/11/01144).
Im gegenständlichen Fall hat der langjährig im Unternehmen beschäftigte Lenker in Zuge des Transports nicht einmal entsprechende Reinigungsutensilien wie Aufwischtücher bzw. einen geeigneten Behälter mitgeführt, um nach dem Betankungsvorgang die Entfernung bzw. Reinigung durchzuführen. Die Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, weshalb von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.
Hinsichtlich der Mängeleinstufung der Behörde gemäß § 15a GGBG in die Gefahrenkategorie I stellt das erkennende Gericht fest, dass diese völlig zurecht erfolgt ist, zumal im Falle eines Unfalles mehrere Liter Dieselkraftstoff völlig ungesichert austreten hätten können. Bei einem Eintreten in das Erdreich hätte das laut Ausführungen des Amtssachverständigen jedenfalls eine große Umweltgefährdung für das Grundwasser dargestellt.
Bei einem geschlossenen, intakten IBC ist laut Ausführungen des Amtssachverständigen aufgrund der Zulassungsvoraussetzungen und der vorgeschriebenen Fallprüfungen davon auszugehen, dass diese selbst im Zuge eines Unfalles dicht bleiben und keine Flüssigkeit austritt.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist Nachstehendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer, bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 5.000,00 und hat keine Sorgepflichten.
Im verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen den Genannten fünf Vormerkungen nach dem GGBG, drei Vormerkungen nach der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) sowie jeweils eine Vormerkung nach dem AZG, dem AWG, der NÖ Bauordnung und dem MinroG aktenevident.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall waren fünf Vormerkungen nach dem GGBG als erschwerend zu gewichten, mildernd war kein Umstand zu werten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte aufgrund der bereits erwähnten Strafzumessungsgründe, des vorliegenden Strafrahmens und unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die ohnehin festgesetzte Mindeststrafe zu bestätigen war.
Spruchänderung:
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf eine ordnungsgemäße Zitierung der übertretenen Verwaltungs- bzw. Strafnorm hat, war die spruchgemäße Abänderung vorzunehmen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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