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LVwG-S-1875/001-2023•LVwG N LVwG-S-1875/001-2023
LVwG-S-1875/001-2023Tribunale amministrativo regionale3 ott 2023
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 18. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in Folge: belangte Behörde) vom 18. Juli 2023, ZI. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
zw. 10.03.2022 und 18.05.2022 bis 8.5.2023
Ort:
Gemeinde ***, GS Nr. ***, *** und ***, KG ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als Projektleiter und Außenverantwortlicher der C GmbH *** mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Projektes Photovoltaik-Freiflächenanlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** mit einer Leistung von 2.742 kWp, somit als Berechtigte nach dem NÖ NSchG, rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen (hier: Auflage 7. bzw. 15. des Bescheides der BH-Zwettl v. 14.07.2020, Zl. ***) insoferne nicht durchgeführt hat, da Teile der begleitenden Auvegetation des wasserführenden Grabens nicht in ihrer Ausprägung erhalten wurden, somit keine Abschirmungswirkung vorhanden war, obwohl die Auflagen 7. und 15. des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides der BH-Zwettl vom 14.07.2020 wie folgt lauten:Auflage 7.: ‚Die begleitende Auvegetation des wasserführenden Grabens ist in ihrer Ausprägung zu erhalten. Nur ein Schneiden der hohen Weiden im westlichen Teil des Projektsgeländes auf maximal 2 m darf durchgeführt werden.‘ Auflage 15.:‚Ein Schneiden der 5 Weiden der grabenbegleitenden Vegetation im Westteil des Projektgeländes auf eine Höhe von 2 m ist nur in Abständen von 5 Jahren durchzuführen. Der Rest der begleitenden Auvegetation ist zu erhalten‘
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Bescheid der BH Zwettl vom 14.07.2020, Zl. *** iVm. § 36 Abs.1 Z.31 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2019“
1.2. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 36 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 eine Geldstrafe in Höhe von 1.450 Euro zuzüglich eines Kostenbeitrags für das verwaltungsbehördliche Verfahren in Höhe von 145 Euro verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass unklar sei, warum die Behörde gegen ihn vorgehe. Am 10. März 2022 sei kein verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen. Aus dem Kreis der Geschäftsführer sei zu diesem Zeitpunkt Herr D verantwortlich gewesen. Des Weiteren sei die vorgeworfene Entfernung von Teilen der Vegetation im Auftrag der E GmbH erfolgt. Die F GmbH habe keine eigenen Handlungen gesetzt, die gegen Auflagen des verfahrensgegenständlichen Bescheids verstoßen hätten. Außerdem liege kein Dauerdelikt vor, stelle die Strafbestimmung nur die Nichtvornahme einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Handlung unter Strafe, seien die betreffenden Auflagen zu unklar und es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Weiters wurde zur F GmbH (FN ) ein historischer Firmenbuchauszug angefertigt und eine Firmensuche mit dem Wortlaut „“ im Firmenbuch durchgeführt.
4.1. Mit Straferkenntnis vom 18. Juli 2023, ZI. *** legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als „Projektleiter und Außenverantwortlicher“ der „C GmbH ***“ mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf näher genannten Grundstücken in der KG *** die Auflagepunkte 7 und 15 des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14. Juli 2020, ZI. ***, nicht durchgeführt habe, indem Teile der begleitenden Auvegetation des wasserführenden Grabens nicht in ihrer Ausprägung erhalten wurden. Als Tatzeitraum wurde die Zeit „zw. 10.03.2022 und 18.05.2022 bis 8.5.2023“ angegeben.
4.2. Eine Gesellschaft mit dem im Straferkenntnis erwähnten Firmenwortlaut „C GmbH ***“ existiert nicht. Offensichtlich ist mit der Bezeichnung „C GmbH ***“ die F GmbH gemeint. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH. Außerdem war der Beschwerdeführer im Tatzeitraum auch nicht zum verantwortlichen Beauftragten dieser Gesellschaft bestellt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nie Geschäftsführer der F GmbH war, ergibt sich aus dem am 25. September 2023 angefertigten Auszug mit historischen Daten aus dem Firmenbuch. Im Tatzeitraum waren vielmehr D (seit 01. März 2016) sowie G (seit 01. Oktober 2016) als handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen. Im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren ist zudem nie hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden wäre. Weder eine Bestellungsurkunde noch eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers liegen vor. Dass es keine Firma mit dem Wortlaut „C GmbH ***“ gibt, stützt sich auf eine am 25. September 2023 durchgeführte Suchabfrage im Firmenbuch.
6.1. Die wesentlichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-11 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, lauten auszugsweise:
„§ 36
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer […]
31. als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt; […].“
6.2. Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten auszugsweise:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. […]“
7.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss in der Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gründet, sodass dieser in die Lage versetzt wird, tatvorwurfbezogene Beweise anzubieten und den Tatvorwurf zu widerlegen sowie der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Daher muss auch der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person iSd 9 Abs. 1 VStG oder aber als verantwortlicher Beauftragter einer juristischen Person iSd 9 Abs. 2 VStG bestraft wird, bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommen (VwGH 28.03.2008, 2007/02/0147). Die in der vorliegenden Tatbeschreibung verwendete Formulierung „als Projektleiter und Außenverantwortlicher“ lässt offen, ob der Beschwerdeführer als das zur Vertretung nach außen berufene Organ, oder als verantwortlicher Beauftragter bestraft wurde, da sie nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, aus welcher Stellung des Beschwerdeführers sich dessen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG ergeben soll. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar die Frage, ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung, als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person betreffendes Merkmal, welches auch im Rechtsmittelverfahren richtig zu stellen ist (VwGH 16.12.1997, 96/09/0328; VwGH 15.08.1998, 95/09/0247). Wie nachfolgend dargelegt, scheidet eine solche Korrektur im vorliegenden Fall aber aus, weil der Beschwerdeführer die Tat weder als vertretungsbefugtes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) noch als verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 VStG) begangen haben kann.
7.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wer zur Vertretung nach außen „berufen“ ist, ergibt sich aus dem Organisationsvorschriften der jeweiligen juristischen Person. Bei einer GmbH sind dies deren handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 25. 9. 1992, 92/09/0148). Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Geschäftsführer der F GmbH war, konnte er im angelasteten Tatzeitraum nicht gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich sein. Der Beschwerdeführer wurde mangels entsprechender Vereinbarung auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt.
7.3. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG noch als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die F GmbH strafrechtlich verantwortlich war. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 36 Abs. 1 Z 31 NÖ NSchG 2000 nicht begangen hat, war gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Ungeachtet des Parteiantrags ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zitierte Judikatur verwiesen.
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