LVwG N LVwG-S-578/001-2021

LVwG-S-578/001-2021Tribunale amministrativo regionale26 set 2023

Regest

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Parteistellung; Antrag; Sache des Verfahrens;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-578/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.578.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ***, ,, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25. Februar 2021, Zl. ***, mit dem der „Antrag des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team *** vom 23.2.2021, *** auf Bestrafung von A als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ der B GmbH wegen Übertretungen gemäß 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 33 Abs. 1 ASVG wegen Beschäftigung von C und D am 1.2.2021 ohne rechtzeitige Anmeldungen zur Sozialversicherung“ mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ***, am 1.2.2021 um 10:13 Uhr in ***, ***, wurden fünf Personen, darunter auch Herr C und Herr D (im Folgenden: die zwei spruchgegenständlichen Personen), bei Eisenverlegearbeiten für die B GmbH mit Sitz in ***, *** angetroffen.

Die zwei spruchgegenständlichen Personen waren zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team *** am 01.02.2021 um 10:13 Uhr durch die die B GmbH zur Sozialversicherung angemeldet.

Da die beiden spruchgegenständlichen Arbeiter auf den durch sie im Zuge der Kontrolle ausgefüllten Personenblätter angaben, ihr Arbeitsbeginn sei am 01.02.2021 um 07:00 Uhr gewesen, die durch die Kontrollorgane durchgeführten ELDA-Abfragen aber ergaben, dass die Anmeldungen der beiden Arbeitnehmer zwar am 01.02.2021, jedoch nicht vor 07:00 Uhr als dem auf den Personenblättern angegebenem Arbeitsbeginn, sondern im Fall von Herrn C erst um 09:25 Uhr und im Fall von Herrn D erst um 08:38 Uhr bei der Sozialversicherung eingelangt waren, erstattete das Amt für Betrugsbekämpfung, Team *** (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) wegen verspäteter Anmeldung der beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2021, Zl. ***, wurde der „Antrag des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team *** vom 23.2.2021, *** auf Bestrafung von A als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ der B GmbH wegen Übertretungen gemäß § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 33 Abs. 1 ASVG wegen Beschäftigung von C und D am 1.2.2021 ohne rechtzeitige Anmeldungen zur Sozialversicherung […] gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 111a ASVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.“

In der Begründung des Zurückweisungs-Bescheides setzt sich die Behörde mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ro 2018/08/0019, mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30.08.2018, 4057/608/15-2018 und insbesondere mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.08.2015, LVwG-AM-14-0168 (dessen Begründung in weiten Teilen zitiert und zu dem ausgeführt wird, dass sich die Behörde der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung, wonach der Beschwerdeführerin in Konstellationen wie der vorliegenden keine Parteistellung zukomme, anschließe) sowie mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29.11.2018, LVwG 41.12-26545/2018 (, in der von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin in Konstellationen wie der vorliegenden ausgegangen wird) unter Zitierung der als zentral angesehenen Passagen näher auseinander.

Im Ergebnis wird die erfolgte Zurückweisung in Auseinandersetzung mit der genannten und teilweise zitierten Judikatur und unter Anführung unterschiedlicher Argumente zusammengefasst damit begründet, dass nach Auffassung der Behörde der Beschwerdeführerin in Konstellationen, in denen es um den Verdacht einer verspäteten Anmeldung zur Sozialversicherung geht, die in Frage stehenden Dienstnehmer, um deren allenfalls verspätete Anmeldung es geht, aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie durch Organe der Beschwerdeführerin angetroffen werden, zur Sozialversicherung angemeldet sind, keine Parteistellung zukomme.

1.3. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine näher begründete Beschwerde, mit der die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde.

In der Begründung der Beschwerde wird insbesondere der Sachverhalt sowie die auszugsweise in der Beschwerde wiedergegebene Begründung des Zurückweisungsbescheides dargestellt und sodann ausgeführt, dass durch die Behörde nicht berücksichtigt worden sei, dass nicht nur das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seiner Entscheidung vom 29.10.2018, LVwG 41.12-2645/2018, sondern auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg in dessen Entscheidung vom 07.09.2020, 405-7/935/1/16-2020 im Unterschied zur belangten Behörde die Auffassung vertrete, dass eine Parteistellung der Beschwerdeführerin bei Verfahren betreffend sämtliche Tatbestände nach § 111 Abs. 1 ASVG gegeben sei. Dies bestätige die unterschiedlichen Rechtsansichten der Landesverwaltungsgerichte in Österreich zur Frage der Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung iZm § 111a ASVG und bestätige die auszugsweise zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 07.09.2020, 405-7/935/1/16-2020 auch die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach diese in Verwaltungsstrafverfahren immer dann Parteistellung habe, wenn durch deren Organe Personen betreten würden, die „gemäß § 111 Abs. 1 ASVG nicht, falsch oder nicht rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet wurden“.

1.4. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung und unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung vorgelegt.

2. Feststellungen:

2.1. Am 01.02.2021 führten Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ***, von 10:13 Uhr bis 11:40 Uhr in ***, *** eine Kontrolle durch, im Zuge derer fünf Personen, darunter auch die beiden spruchgegenständlichen Personen, C und D, bei Eisenverlegearbeiten für die B GmbH mit Sitz in ***, *** angetroffen wurden.

2.2. Die beiden spruchgegenständlichen Personen, C und D, waren bereits vor Beginn der oben angesprochenen Kontrolle als Dienstnehmer der B GmbH zur Sozialversicherung angemeldet worden. Konkret war C am 01.02.2021 um 9:25 Uhr von der B GmbH im Wege einer elektronischen Meldung (Übersender E) und D am 01.02.2021 um 8:38 Uhr von der B GmbH im Wege einer elektronischen Meldung (Übersender E) als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet worden.

2.3. Auf den durch diese im Zuge der am 01.02.2021 ab 10:13 Uhr stattgefunden habenden Kontrolle ausgefüllten Personenblättern gaben beide spruchgegenständliche Personen, C und D, als Arbeitsbeginn den 01.02.2021, 07:00 Uhr an.

2.4. Aufgrund dessen, dass die beiden spruchgegenständlichen Arbeiter auf den Personenblätter als Arbeitsbeginn jeweils den 01.02.2021 um 07:00 Uhr angeben hatten, während die Anmeldungen der beiden Arbeitnehmer zwar am 01.02.2021 und noch vor Beginn der Kontrolle um 10:13 Uhr, jedoch nicht vor 07:00 Uhr als dem auf den Personenblättern angegebenem Arbeitsbeginn, sondern im Fall von Herrn C erst um 09:25 Uhr und im Fall von Herrn D erst um 08:38 Uhr bei der Sozialversicherung eingelangt waren, erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige bei der belangten Behörde wegen verspäteter Anmeldung der beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung.

2.5. Mit Anzeige vom 23.03.2021, GZ-P: *** beantragte die Beschwerdeführerin die Bestrafung von A als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ der B GmbH wegen Übertretungen gemäß § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG wegen Beschäftigung von C und D am 01.02.2021 ohne rechtzeitige Anmeldung zur Sozialversicherung.

Weiters beantragte die Beschwerdeführerin „die Übermittlung der Unterlagen zur Einleitung des Strafverfahrens“.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen können aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des durch die Behörde übermittelten Aktes getroffen werden, wobei die Feststellungen als solche bereits dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid zugrundeliegen und auch in der Beschwerde als solche in keiner Weise bestritten wurden, womit diese als unstrittig angesehen werden können.

3.2. Hinsichtlich der Feststellungen zu Zeit und Ort der in Frage stehenden Kontrolle sowie zu den dabei angetroffenen Personen ist auf die Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Team ***, sowie die dieser beigefügte „Information über durchgeführte Kontrollhandlung“, aus der sich insbesondere auch Beginn- und Endzeit der Kontrolle ergibt, zu verweisen.

3.3. Dass die beiden spruchgegenständlichen Personen wie festgestellt zu Beginn der Kontrolle bereits als Dienstnehmer (Arbeiter) der B GmbH zur Sozialversicherung angemeldet waren, ergibt sich ebenso wie die Feststellungen zum Zeitpunkt des Einlangens der jeweiligen Anmeldungen beim Sozialversicherungsträger aus den im Akt befindlichen, mit der Anzeige der Beschwerdeführerin übermittelten (Ergebnissen der durchgeführten) ELDA-Abfragen und sind diese Feststellungen auch unstrittig.

3.4. Hinsichtlich der unter Pkt. 2.4. und 2.5. getroffenen Feststellungen betreffend den Inhalt der in Frage stehenden Anzeige der Beschwerdeführerin ist auf ebendiese zu verweisen, wobei zu betonen ist, dass sich aus dieser zweifellos ergibt, dass die Anzeige wegen des Verdachts der verspäteten Anmeldung der beiden Dienstnehmer (und nicht etwa wegen deren Beschäftigung ohne Anmeldung) erfolgte, zumal in der Anzeige bei „Delikt“ ausdrücklich „ASVG – Anmeldung zu spät Firma“ vermerkt ist.

4. Rechtslage:

4.1. § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I BGBl. I 44/2016 hat folgenden Wortlaut:

„ABSCHNITT IV

Meldungen und Auskunftspflicht

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und

2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

(1b) Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 1a Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 41 Abs. 1) – unbeschadet des § 41 Abs. 4 – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.

(1c) Die Anmeldung durch Unternehmen, die bescheidmäßig als Scheinunternehmen nach § 35a festgestellt wurden, ist unzulässig und gilt nicht als Meldung nach § 41. Die davon betroffenen Personen sind nach § 43 Abs. 4 zur Auskunftserteilung aufzufordern.

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

(3) Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.“

4.2. § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I BGBl. I 99/2020 lautet wie folgt:

„Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder

5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder

6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

– mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

– bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

(3) Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt ein Jahr.

(4) Die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(5) Die Verwaltungsübertretung gilt als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.“

4.3. § 111a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 104/2019 hat folgenden Wortlaut:

„Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

§ 111a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.

(2) In den Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 111, 112 und 112a hat der Versicherungsträger, der die Ordnungswidrigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt hat, Parteistellung und ist berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

5. Erwägungen:

5.1. Eingangs ist zur Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid der durch die Beschwerdeführerin mit der Anzeige vom 23.2.2021, *** gestellte Antrag auf Bestrafung von A als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ der B GmbH wegen verspäteter Anmeldung von C und D zur Sozialversicherung mangels Parteistellung zurückgewiesen, aber keine inhaltliche Entscheidung über die Frage der Strafbarkeit des angezeigten Sachverhaltes getroffen wurde. Eine inhaltliche Prüfung, ob der in der Anzeige an die Behörde herangetragene Tatverdacht zutrifft und ein Abspruch darüber, ob und allenfalls wie die in der Anzeige genannte „verdächtige Person“ zu bestrafen ist oder nicht, scheidet somit schon von vorneherein aus. Gegenstand dieses Verfahrens ist lediglich die Frage, ob die die mit dem angefochtenen Bescheid Zurückweisung der Anzeige mit dem darin gestellten Antrag auf Bestrafung wegen verspäteter Anmeldungen zur Sozialversicherung zu Recht erfolgt ist oder nicht.

5.2. Wie sich aus den Begründungen des Zurückweisungsbescheides und der Beschwerde ergibt, ist die an sich zwischen der Behörde und der Beschwerdeführerin strittige Frage die, ob der Beschwerdeführerin in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Vorwurf einer verspätet erfolgten Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung Parteistellung zukommt, wenn die in Frage stehenden Personen zwar im Hinblick auf den angenommenen Arbeitsbeginn zu spät, aber noch vor dem Beginn der Kontrolle, bei der sie durch Organe der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen werden, durch deren Dienstgeber, dem die allenfalls verspätet erfolgte Anmeldung zur Last zu legen wäre, bereits zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Was diese zwischen der Beschwerdeführerin und der Behörde strittige Frage betrifft, so teilt das Verwaltungsgericht aus folgenden Gründen grundsätzlich die im Zurückweisungsbescheid vertretene Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden keine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren zukommt:

5.2.1. § 111 Abs. 1 ASVG stellt drei voneinander zu unterscheidende Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Dienstnehmern unter Strafe, nämlich erstens die Nicht-Anmeldung eines beschäftigten und der Versicherungspflicht unterliegenden Dienstnehmers, zweitens die verspätete Anmeldung eines Dienstnehmers und drittens eine falsche Anmeldung eines Dienstnehmers. Jede dieser drei voneinander zu unterscheidenden Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 ASVG kann Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sein und besteht die Anzeigepflicht der Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes im Fall einer „Betretung“ hinsichtlich sämtlicher in Frage kommender Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 ASVG.

5.2.2. Demgegenüber räumt § 111a ASVG den Abgabenbehörden Parteistellung nur in den dort genau bezeichneten Fällen ein, nämlich in jenen Fällen, in denen eine „Betretung“ von Personen, die – entgegen § 33 Abs. 1 ASVG – nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet wurden, erfolgt ist. Die Parteistellung ist daher auf die Fälle der Ordnungswidrigkeit des § 111 Abs. 1 Ziffer 1, erster Fall, ASVG beschränkt, da lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut des § 111a ASVG umfasst ist. Dies erhellt aus § 111a ASVG, der, im Gegensatz zu § 111 Abs. 1 Ziffer 1 ASVG, nicht von einer „Betretung“ von Personen, die nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig gemeldet sind, spricht. Der Gesetzessystematik des § 111 Abs. 1 Ziffer 1 ASVG folgend, die ausdrücklich sowohl die Nichtmeldung als auch die nicht rechtzeitige Meldung als auch die falsche Meldung als jeweils eigene Ordnungswidrigkeit unter Strafe stellt, ist unter dem Begriff der „Nichtmeldung“ im Sinne des § 111a ASVG somit nur die gänzliche Unterlassung der Meldung (bis zum Betretungszeitpunkt) anzusehen.

5.2.3. Diese bereits der Entscheidung des UVS Niederösterreich vom 23.08.2010, Senat-AM-09-0280, als auch den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.08.2015, LVwG-AM-14-0168 und vom 29.10.2021, LVwG-S-2389/001-2020 jeweils mit ausführlicher Begründung zugrunde gelegte Rechtsauffassung wird auch in einschlägiger Literatur mit aus Sicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichts überzeugenden Argumenten vertreten.

So führt etwa Franz Schrank in der ZAS 2008/2 zum Themenkreis „Neue Melde- und Sanktionsprobleme im ASVG – Überlegungen zu den Neuerungen durch BGBl. I Nr. 2007/31.“ Folgendes aus:

„Seit 1.1.2008 sind die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben (…), gemäß § 111 Abs. 4 ASVG verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 leg. cit. bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Voraussetzung für die Anzeigepflicht ist somit die Betretung von Personen durch Prüforgane der Versicherungsträger und Abgabenbehörden. Eine sonstige Kenntniserlangung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 leg. cit. verpflichtet e contrario nicht zur Anzeige (vgl. Schrank in ZAS 2008/2).

Daraus folgt zunächst, dass die Betretung nicht zufällig passiv, sondern im Zuge zielgerichteter Prüfaktionen erfolgt sein muss. Eigenaktive prüfungsunabhängige Nachmeldungen oder Meldekorrekturen durch Dienstgeber oder sonst Meldepflichtige erfüllen daher Abs. 4 leg. cit. ebenso wenig wie Offenlegungen noch vor Beginn einer Prüfungshandlung (ebd. aaO.).

Schwieriger gestaltet sich die Frage der Auslegung, welche Personen der Gesetzgeber meint, die die Prüforgane „betreten haben“. Sind es die Dienstgeber oder sonst Meldepflichtigen? Oder sind es nicht angemeldete Personen, die bei der Arbeit angetroffen werden?

Gegen erstere Auslegung sprechen Schrank zufolge jedenfalls die besondere, von Abs. 1 und den Meldebestimmungen abweichende Diktion und die Schwarzarbeitsbekämpfung als einziger ausdrücklicher Zweck der Verschärfung der Meldebestimmungen. Nur mit der Schwarzarbeitsbekämpfung ist die ungewöhnliche Diktion "Betretung" - also eine Art "Erwischen in flagranti" - "von Personen" (natürlichen Personen und nicht von Unterlagen oder Akten, wie bei den üblichen Sozialversicherungsprüfungen!) zwanglos in Einklang zu bringen. Die andere Auslegung müsste erklären, warum in Abs. 4 nicht auch in Bezug auf die Personen auf Abs. 1 verwiesen wird (etwa: "[...] Personen bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 betreten haben") oder statt "Personen [...]" "Dienstgeber oder sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)" formuliert wurde, wie dies sonst im Gesetz geschieht (ebd. aaO).

Eine solche Auslegung müsste aber an der völlig gleichlautenden Grundformulierung in § 111a Satz 1 ASVG scheitern, die eindeutig auf die nicht vor Arbeitsantritt angemeldeten Pflichtversicherten abstellt und damit klargestellt hat, dass die Dienstgeber oder Meldepflichtigen nicht mit den betretenen Personen gemeint sind. Da nicht bloß ein Formulierungsgleichklang besteht, sondern auch ein enger Sach- und Systemzusammenhang mit der in § 111a ASVG verbrieften Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren, kann § 111 Abs. 4 ASVG Schrank zufolge kein anderer Sinn zugemessen werden. Dazu kommt, dass die in § 111a ASVG gemeinte Betretung durch Prüforgane in § 113 Abs 2 Satz 1 auf die "unmittelbare Betretung" präzisiert und im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 auf die fehlende Vorausanmeldung eingeengt ist (ebd. aaO).

Die Anzeigepflicht nach § 111 Abs. 4 ASVG kann daher nur unmittelbare Betretungsfälle im Sinne des § 111a ASVG meinen, also Fälle, in denen noch nicht angemeldete, aktiv Tätige im Betrieb bzw. bei betrieblicher Arbeit durch Prüforgane unmittelbar betreten wurden. Sie umfasst dann aber, um die Begleitumstände für die Strafbemessung sicherzustellen, auch alle sonst in Bezug auf diese Nichtangemeldeten bestehenden Ordnungswidrigkeiten, wie falsche Auskünfte.

Dass dies auch die Sozialversicherungsträger selbst so sehen, bestätigt das MVB-Besprechungsergebnis im Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 23. 10. 2007 zu TO-Pkt 15, wonach für im Zuge der sog GPLA aufgedeckte, nicht mehr aktive Nichtanmeldefälle keine Anzeigepflicht bestehe. Ein Recht zur Anzeige ist in diesen Fällen aber selbstverständlich nicht ausgeschlossen, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht (ebd. aaO).“

5.2.4. Die gegenteiligen, in der in der Beschwerde angeführten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29.10.2018, LVwG 41.12-2645/2018 und in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 07.09.2020, 4057/935/1/16-2020 vertretenen Auffassung wird vom hier erkennenden Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerade (auch) im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur, nämlich VwGH vom 19.12.2018, Ro 2018/08/0019, nicht geteilt.

In seiner Entscheidung vom 19.12.2018, Ro 2018/08/0019 führte der Verwaltungsgerichtshof – zu den im dort anhängig gewesenen Verfahren erhobenen Einwendungen des revisionswerbenden Finanzamtes, wonach im Sinne des § 111a ASVG jegliches Aufdecken einer Tat nach den §§ 33, 111 ASVG durch die (damals:) Finanzpolizei zur Parteistellung führen müsse, unabhängig davon, ob sich der Tatverdacht bei einer Kontrolle vor Ort oder erst bei anschließender Ermittlung erhärte, und dem Hinweis, dass sich die konkret festzustellenden Rechtsfragen zufolge einer möglichen Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes im § 111a ASVG „direkt aus dem Gesetz selbst“ ergeben würden sowie zu den Feststellungen des (dort) erkennenden Verwaltungsgerichtes, wonach § 111a ASVG den Abgabenbehörden des Bundes eine eingeschränkte Parteistellung in Betretungsfällen einräume, in denen sie Personen im Rahmen einer Kontrolle angetroffen (betreten) hätten, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden seien sowie zur weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass die entsprechende Person „persönlich“ angetroffen werden müsse, da das persönliche Antreffen im Rahmen einer Kontrolle entweder bei der Tätigkeit oder zumindest im Betrieb und damit in einem gewissen Naheverhältnis mit deren (nicht gemeldeter) Tätigkeit erfolge und wonach die bloße Durchführung von Ermittlungen, wie z.B. nachträgliche Befragungen des Arbeitnehmers (Datenbankabfragen) kein „Betreten“ im Sinn des § 111a ASVG darstellten und keine Parteistellung begründeten, weshalb eine Parteistellung der revisionswerbenden Partei nicht gegeben sei und zu der gegen dieses Erkenntnis seitens der Abgabenbehörde erhobenen Revision, bezüglich welcher seitens des Höchstgerichtes mit Abweisung der Revision (als unbegründet) vorgegangen wurde – in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat in den Rz 16 bis 22 Folgendes aus:

„§ 111a Abs. 1 ASVG macht die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes und deren Beschwerde- und Revisionslegitimation in Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG davon abhängig, dass „deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Strittig ist die Auslegung dieser Wendung. Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Es ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (VwGH 23.8.2012, 2010/05/0204, mwN).

Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben. Eine solche Begegnung zweier Personen hat mit dem Begriff eines „Ertappens auf frischen Tat“ nichts zu tun. Die Durchführung einer Arbeit (bzw. die Beschäftigung des Dienstnehmers bei einem Dienstgeber iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und die daraus resultierende Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG) bildet nur ein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des § 111 Abs. 1 ASVG. Die Abgabenbehörde des Bundes gewinnt durch die unmittelbare Wahrnehmung eines Sachverhaltselements einer (möglichen) Übertretung durch ihr Prüforgan ein die Führung des Verfahrens erleichterndes Naheverhältnis zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG. Dass der Gesetzgeber mit der Wendung „deren Prüforgane Personen betreten haben“ in § 111a Abs. 1 ASVG ein unmittelbares Zusammentreffen zweier Personen im oben umschriebenen Sinn zum Ausdruck bringen will, bestätigt er auch durch die daran anknüpfende Regelung des Beitragszuschlags in § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, in der ein pauschalierter Beitragszuschlag (Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers iHv € 500,-- sowie Kosten des Prüfeinsatzes iHv € 800,--) von einer „unmittelbaren Betretung iSd § 111a“ ASVG abhängig gemacht wird.

§ 111a Abs. 1 ASVG bzw. die Wendung „deren Prüforgane Personen betreten haben“ ist somit nicht - die Grenzen des Wortsinns weit überschreitend - dahin zu verstehen, dass bereits die Vornahme von Ermittlungen durch die Finanzpolizei bzw. die Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei zur Parteistellung der Abgabenbehörde für Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG führt, zumal § 111a Abs. 2 ASVG eine aus der Anzeigenerstattung resultierende Parteistellung dem Versicherungsträger vorbehält.

Ob die Beurteilung der aus dem (behaupteten) Arbeitsantritt resultierenden Verwaltungsstrafsache ergibt, dass die betretene Person tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Arbeit angetreten hat, ob sie bei einem Dienstgeber als Dienstnehmer beschäftigt war, ob sie deswegen der Krankenversicherungspflicht unterlag, ob der Dienstgeber gegen seine Meldepflichten verstoßen hat etc., ist für die Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes nach § 111a Abs. 1 ASVG irrelevant. Vielmehr schafft allein die durch die Betretung iSd § 111a Abs. 1 ASVG bewirkte Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes die Voraussetzung dafür, bei der Klärung eben dieser Fragen mitzuwirken und die prozessualen Rechte wahrzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat unstreitig keine Betretung in diesem Sinn stattgefunden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich die Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes nur auf jenes ununterbrochene Beschäftigungsverhältnis (und die diesbezüglichen Meldepflichtverletzungen) bezieht, in dessen Verlauf die Betretung erfolgte, oder auch auf solche abgetrennte Beschäftigungsverhältnisse zwischen denselben Personen, die allenfalls davor oder danach bestanden haben.

Da das Verwaltungsgericht die Parteistellung des revisionswerbenden Finanzamtes in Ermangelung eines „Betretens“ zu Recht verneint hat (auch wenn der Feststellungsantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen wäre), war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.“

5.2.5. Durch die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ro 2018/08/0019 wird klargestellt, dass die Wendung „deren Prüforgane Personen betreten haben“ in § 111a Abs. 1 ASVG, der die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes regelt und diese (u.a.) davon abhängig macht, dass deren Prüforgane „Personen betreten haben“, ein unmittelbares Zusammentreffen zweier Personen erfordert, sie enthält jedoch keine ausdrücklichen Aussagen zu der in § 111a ASVG darüber hinaus enthaltenen Regelung der Parteistellung (vgl. dazu – dort: zu § 113 Abs. 2 ASVG – sinngemäß: VwGH vom 08.05.2019, Ra 2019/08/0017).

5.2.6. Die zitierte höchstgerichtliche Judikatur spricht sich jedoch in Zusammenschau mit den gesetzlichen Vorgaben dafür, dass gem. § 111a Abs. 1 ASVG die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes und deren Beschwerde- und Revisionslegitimation in Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG davon abhängig ist, dass deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Die angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof ändert nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nichts daran, dass aus den bereits oben dargelegten Gründen davon auszugehen ist, dass ein die Parteistellung und die daraus erfließenden Rechte begründender Sachverhalt im Sinn des § 111a Abs. 1 ASVG nur vorliegt, wenn Personen im Zuge einer Kontrolle betreten werden, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVVG (im Zeitpunkt der Kontrolle) beschäftigt werden und der Versicherungspflicht unterliegen aber nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, dass hingegen jene Fälle nicht erfasst sind, in welchen eine Person falsch oder verspätet, aber noch vor Beginn der Kontrolle zur Sozialversicherung zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

5.2.7. Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ro 2018/08/0019, mit welcher die Revision eines Finanzamtes als unbegründet abgewiesen wurde, wird lediglich klargestellt, dass mit der Wendung „deren Prüforgane Personen betreten haben“ im Sinn des § 111a Abs. 1 ASVG nicht jede Konstellation zu verstehen ist, in der durch die Finanzpolizei Ermittlungen durchgeführt oder eine Anzeige erstattet hat erfolgt, sondern dass nur in jenen Fällen eine Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes und deren Beschwerde- und Revisionslegitimation in Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG (gemäß den Vorgaben des § 111a Abs. 1 ASVG) besteht, in welchen ein physisches Zusammentreffen zwischen dem Prüforgan und dem/der Dienstnehmer/in im Zuge der Kontrolle erfolgt, dies nach dem Arbeitsantritt des/der Dienstnehmer(s), während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen.

5.2.8. Wie sich aus angesprochenen höchstgerichtliche Entscheidung ergibt, bildet die Beschäftigung des Dienstnehmers bei einem Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und die daraus resultierende Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG nur ein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des § 111 Abs. 1 ASVG.

Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist (VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046).

5.2.9. Die in § 111a Abs. 1 ASVG normierte Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes wird nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf jene Fälle des § 111 ASVG beschränkt, bei denen Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor dem Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Die in § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG weiters genannten Fälle der ordnungswidrigen Handlungen, nämlich einer falschen Anmeldung zur Pflichtversicherung oder einer nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung, sind nicht erfasst.

Diesbezüglich wird durch § 111a Abs. 1 ASVG die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes nicht begründet.

5.2.10. Dass die in § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG – neben der Nicht-Anmeldung – genannten zwei weiteren Fälle ordnungswidriger Handlungen in Zusammenhang mit der Anmeldepflicht von Dienstgebern, nämlich der einer falschen Anmeldung zur Pflichtversicherung und der einer nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung, in § 111a Abs. 1 ASVG nicht genannt werden und somit schon aufgrund des Wortlautes von § 111a Abs. 1 ASVG von keiner Parteistellung der Beschwerdeführerin in Verwaltungsstrafverfahren betreffend die zwei in § 111a Abs. 1 ASVG im Unterschied zu § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht genannten – eigenständige, getrennt voneinander zu beurteilenden Verwaltungsübertretungen darstellenden – Ordnungswidrigkeiten auszugehen ist, ist auch unter Berücksichtigung des Zweck, den die Einräumung einer Parteistellung an die Prüfbehörde im Fall einer „Betretung“ zukommt, naheliegend:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 19.12.2018, Ro 2018/08/0019 ausgeführt hat, bekommt die Abgabenbehörde des Bundes durch die unmittelbare Wahrnehmung des Sachverhaltselementes (einer möglichen) Übertretung durch ein Prüforgan ein die Führung des Verfahrens erleichterndes Naheverhältnis zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 111 ASVG und wird durch die durch die Betretung im Sinne des § 111a Abs. 1 ASVG bewirkte Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die – aufgrund der unmittelbare Wahrnehmung des Sachverhaltselementes einer (möglichen) Übertretung durch ein Prüforgan über ein die Führung des Verfahrens erleichterndes Naheverhältnis zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrensdurch habende – Abgabenbehörde bei der Klärung offener Fragen als Amtspartei mit entsprechenden Parteienrechten im Verfahren mitwirken kann. In einer Konstellation, in der zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits eine Anmeldung der bei der Arbeit angetroffenen Dienstnehmer durch deren Dienstgeber vorliegt, ist eine in einer verspäteten Anmeldung dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits angemeldeten Dienstnehmer bestehende Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Kontrolle jedoch bereits abgeschlossen und gewinnen die Kontrollorgane aufgrund der zu einem Zeitpunkt, in dem ein Dienstnehmer bereits entsprechend seines im Kontrollzeitpunkt tatsächlich gegebenen Dienstverhältnisses zur Sozialversicherung angemeldet ist, zumindest typischerweise keine die – von einer Nicht-Anmeldung beschäftigter Dienstnehmer zu unterscheidende – Verwaltungsübertretung der verspäteten Anmeldung betreffende Wahrnehmungen, die ein besonderes Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zum Gegenstand eines wegen verspäteter Anmeldung geführten Verwaltungsverfahren begründenden würden.

5.2.11. Aus den dargelegten Gründen ist somit sachverhaltsbezogen im verfahrensgegenständlichen Fall – in welchem bei einer Kontrolle der Verdacht einer verspäteten (aber bei Beginn der Kontrolle bereits erfolgten) Anmeldung der spruchgegenständlichen Dienstnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger aufgekommen ist, während im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlich durchgeführten Kontrolle eine Feststellung, dass die beiden spruchgegenständlichen Dienstnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger als pflichtversicherte Person nicht angemeldet wären, nicht erfolgen konnte – der die Parteistellung begründende Fall einer Nichtanmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger nicht gegeben.

Im Lichte der zitierten Literatur und Judikatur ist daher der in der Bescheidbegründung dargelegten Rechtsauffassung der Behörde, wonach der gegenständliche Fall des „Betretens“ (iS eines persönlichen, physischen Zusammentreffen von Kontrollorganen und Dienstnehmern) von Dienstnehmern, die vom Dienstgeber allenfalls verspätet beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurden, im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle jedoch bereits, wenn auch allenfalls verspätet, ordnungsgemäß angemeldet waren, vom Wortlaut des § 111a ASVG und der in dieser gesetzlichen Normierung klar enthaltenen und einer weitläufigen Auslegung nicht zugänglichen Festlegung, welche eine Beschränkung der Parteistellung der Finanzbehörde ausschließlich für jene Fälle vorsieht, in welchen bei Betreten des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin (dies im Zeitpunkt der Kontrolle) entgegen § 33 Abs. 1 ASVG vor dem Arbeitsantritt eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht erfolgt ist, nicht erfasst ist, grundsätzlich nicht entgegenzutreten.

5.3. Mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin in Konstellationen wie der vorliegenden Konstellation vertritt die Behörde somit aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts an sich zu Recht die Auffassung, dass durch die Beschwerdeführerin in einem solchen Verwaltungsstrafverfahren gestellte Anträge – etwa auf Akteneinsicht, Bekanntgabe des Verfahrensstandes, odgl – zurückzuweisen sind.

Dass der Beschwerdeführerin in einer Konstellation wie der vorliegenden im Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung zukommt, ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls berechtigt und je nach Konstellation auch verpflichtet ist, ihr zur Kenntnis gelangte Ordnungswidrigkeit bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde anzuzeigen:

Die Finanzpolizei ist seit 1. Jänner 2021 ein Geschäftsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung, dies auf Grund der Aufhebung der Regelungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010) und Neuregelung im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020 (Neuregelung in §§ 49 bis 64 Bundesabgabenordnung – BAO; vgl. § 323b BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 99/2020). Auch davor war die Finanzpolizei eine besondere Organisationseinheit der Finanzbehörde und als solche zur Aufdeckung von (u.a.) Verstößen gegen die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berufen und daher zur Anzeigelegung, dies unabhängig von einer allfällig kraft Gesetzes normierten Parteistellung im behördlichen Verfahren in bestimmten Fällen, auch berechtigt.

Ebensowenig wie sich aus einer Anzeigelegung per se ohne das Hinzutreten der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, gegenständlich jener nach § 111a Abs. 1 ASVG, im Verwaltungsstrafverfahren eine die Parteirechte begründende Rechtstellung ableiten lässt (vgl. VwGH vom 14.01.1983, Zl. 82/02/0237), ist eine Parteistellung im aufgrund einer Anzeige zu führenden Verwaltungsstrafverfahren Voraussetzung für die Zulässigkeit einer der Erstattung einer Anzeige.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass § 111 Abs. 4 ASVG für Versicherungsträger und Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sogar die Verpflichtung normiert, alle ihnen auf Grund einer Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 ASVG bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Da zwar im Zuge der Betretung – im Sinne eines persönlichen Aufeinandertreffens der spruchgegenständlichen Dienstnehmer und der Kontrollorgane der Beschwerdeführerin – eine Feststellung, dass die in Frage stehenden Dienstnehmer als pflichtversicherte Personen nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden wären, nicht erfolgen konnte, ist zwar eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren zu verneinen.

Nichtsdestotrotz war diese jedenfalls berechtigt und gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach § 111 Abs. 4 ASVG wohl auch verpflichtet, betreffend die ihr bei der Kontrolle der spruchgegenständlichen Personen zur Kenntnis gelangte Ordnungswidrigkeit der verspäteten Anmeldung nach § 111 Abs. 1 ASVG eine entsprechende Anzeige zu erstatten.

5.4. Da die Beschwerdeführerin sohin zur Erstattung der Anzeige mit dem darin enthaltenen Strafantrag – im Unterschied zur Stellung des auch gestellten Antrages auf „Übermittlung der Unterlagen zur Einleitung des Strafverfahrens“, über den im Spruch des hier angefochtenen Bescheides (im Unterschied zu jenem Bescheid, der in dem hg. zur Zl. LVwG-S-2389/001-2020 protokollierten Verfahren zugrunde lag, wo sowohl einerseits die Anzeige und der damit verbundene Strafantrag als auch andererseits der dort im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens gestellte Antrag auf Bekanntgabe des Verfahrensstandes bzw. des Ausganges des Verfahrens zurückgewiesen worden war) aber nicht abgesprochen wurde – ungeachtet dessen, dass die in der Begründung des Zurückweisungsbescheides dargelegte Auffassung der Behörde, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukommt, aus den dargelegten Gründen geteilt wird, sehr wohl nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet war, ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Anzeige mit dem darin enthaltenen Strafantrag zu Unrecht erfolgt.

Folglich ist der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß – im Hinblick drauf, dass der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund des Behördenaktes feststeht und die Beurteilung der Beschwerde in der Lösung einer Rechtsfrage bestand und keine der Parteien die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung beantragt hat, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – aufzuheben.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die zwar zur Frage der eigentlich zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde strittigen Rechtsfrage ob der Beschwerdeführerin in den in § 111 Absatz 1, Z 1, zweiter und dritter Fall ASVG bezeichneten Fällen eine Parteistellung zukommt, noch keine explizite höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, jedoch vorliegend aufgrund des Spruchs des angefochtenen Bescheides lediglich die Frage der Zulässigkeit der mit einem Strafbegehren verbundenen Anzeigenerstattung durch die Beschwerdeführerin entscheidungswesentlich ist und somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu beurteilen ist, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich die Berechtigung bzw. sogar Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Erstattung einer solchen Anzeige auch in Konstellationen wie der vorliegenden aus dem eindeutigen Wortlaut des § 111a Abs. 1 erster Satz ASVG ergibt.

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