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LVwG-S-2147/001-2022•LVwG N LVwG-S-2147/001-2022
LVwG-S-2147/001-2022Tribunale amministrativo regionale26 set 2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Verwaltungsstrafe; abfallrechtlicher Geschäftsführer; verantwortlicher Beauftragter; Tatzeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 15. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Straferkenntnis vom 15. Juni 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last:
„Zeit: siehe unten
Ort: Gst. Nr. ***, KG ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als abfallrechtlicher Geschäftsführer und nach § 9 VStG verantwortlich Beauftragter der C GmbH, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin der Bodenaushubdeponie am angeführten Tatort zumindest bis 14.06.2021 eine Brückenwagen-Anlage errichtet und betrieben hat, ohne dafür im Besitz einer entsprechenden abfallrechtlichen Bewilligung zu sein.
2. Sie haben als abfallrechtlicher Geschäftsführer und nach § 9 VStG verantwortlich Beauftragter der C GmbH, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin der Bodenaushubdeponie am angeführten Tatort zumindest am 14.06.2021 nachstehende Auflagen des Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes für NÖ vom 05.02.2013, ***, nicht eingehalten hat:
Auflage 3: ‚Bei allen Ein-/Ausfahrten und den Eckpunkten der Grube sind deutlich lesbare und dauerhafte Ankündigungen mit der Aufschrift Jede Verunreinigung und Abfallablagerung verboten!, aufzustellen.‘
Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ankündigungen zwar im Einfahrtsbereich der Grube vorhanden waren, nicht jedoch an den Ecken der Deponie. Die Auflage wurde nicht umgesetzt.
Auflage 43: ‚Vor Beginn der Herstellungsarbeiten sind die Eckpunkte des Deponieareals von einem Fachmann zu vermarken und an das Messnetz der Landesvermessung anzubinden und mit mindestens 1 m GOK hinausragenden und in Signalfarbe gestrichenen Stangen zu kennzeichnen.‘
Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Signalstangen nicht aufgestellt waren. Die Auflage wurde nicht umgesetzt.
Auflage 31: ‚Die Eigenüberwachung des Deponiekörpers gemäß §39 DVO 2008 ist, wie folgt, vom Leiter der Eingangskontrolle wahrzunehmen bzw. ist ein Fachkundiger zu beauftragen. Diese Kontrollen sind zumindest monatlich zu dokumentieren. Die Unterlagen sind dem Aufsichtsorgan für den Bericht zu übergeben. […]
Alle 5 Jahre:
• Kontrolle und Spülung der Grundwasserbeobachtungssonden
[…]
Die angeführten Maßnahmen und technischen Prüfungen sind jeweils durch ein Gutachten eines einschlägig tätigen befugten Unternehmens jährlich nachzuweisen. Die Gutachten sind der Behörde mit dem jährlichen Aufsichtsbericht vorzulegen.‘
Im Zuge der Verhandlung wurde festgestellt, dass die beiden Sonden S2a und S3 nicht beprobt wurden. Die Auflage wurde nicht umgesetzt.
Auflage 15: ‚Vor Beginn der Herstellung der Deponieaufstandsfläche ist jegliches organisches Material (z.B. aufgekommener Bewuchs, Humus, Oberboden) zu entfernen und fachgerecht für die Rekultivierung in Haldenform zwischen zu lagern. Die Schütthöhe der Halde darf 2 m nicht überschreiten.‘
Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde durch die Amtsanordnung festgestellt, dass die geschüttete Halde mit Kiesmaterial augenscheinlich überhöht war. Die Auflage wurde nicht umgesetzt.“
Die belangte Behörde verhängte zu Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 9 i.V.m. §§ 37 ff. AWG 2002 gemäß § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4200 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), zu Spruchpunkt 2. wegen Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 11 i.V.m. dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Februar 2013, Zl. *** (in der Folge: Genehmigungsbescheid), gemäß § 79 Abs. 1 Z 11 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.100 (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) über den Beschwerdeführer. Darüber hinaus schrieb sie ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von EUR 505 vor.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 22. Juli 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten zu haben. Die Mitarbeiter der C Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Genehmigungsinhaberin), insbesondere der Beschwerdeführer als der für die gegenständliche Anlage bestellte verantwortliche Beauftragte und der Betriebsaufseher D (in der Folge: Betriebsaufseher), würden über alle gesetzlich vorgeschriebenen Schulungen verfügen und sich auch laufend weiterbilden. Die Mitarbeiter, im vorliegenden Fall insbesondere der Betriebsaufseher, würden hinsichtlich aller zu beachtender Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Tätigkeit geschult. Der Betriebsaufseher verfüge daher über das erforderliche Wissen im vorliegenden Fall. Die Schulungen würden von externen Experten und der Geschäftsführung abgehalten und würden die Mitarbeiter nach jeder Schulung in regelmäßigen Abständen von der Geschäftsleitung und dem Beschwerdeführer überprüft. Der Betriebsaufseher sei vom Beschwerdeführer beauftragt worden, die Auflagen des Genehmigungsbescheides noch Anfang des Jahres 2021 umzusetzen, die nötigen Anträge fristgerecht zu stellen und die Schilder gemäß der Auflage 3 und die Stangen gemäß der Auflage 43 des Genehmigungsbescheides aufzustellen. Die E GmbH sei mit der regelmäßigen Beprobung beauftragt und sei diese seit langem immer korrekt durchgeführt worden. Dieser Umstand sei auch regelmäßig vom Beschwerdeführer bzw. Betriebsaufseher geprüft worden. Darüber hinaus sei ein effektives Kontrollsystem eingeführt worden und würden die Schottergrube und ähnliche Anlagen von der Geschäftsführung in regelmäßigen Abständen überprüft, entsprechend dem jeweiligen Betrieb und der Auslastung, im Schnitt jedoch alle ein bis zwei Monate. Das Kontrollsystem beziehe sich auf sichtbare Mängel und würde gegebenenfalls eine sofortige Behebung eingeleitet und mit dem Mitarbeiter, insbesondere einem verantwortlichen Beauftragten, besprochen. Gegebenenfalls erfolge eine Abmahnung, dass der Mangel nicht eher gemeldet bzw. behoben worden sei. Durch diese mehrfachen Kontrollen könnten die Geschäftsführung und der Beschwerdeführer mit gutem Grund erwarten und auch ausschließen, dass sich derartige Mängel einstellten. Die Geschäftsführung habe daher alle Maßnahmen getroffen, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten ließen. Der Beschuldigte habe alle Maßnahmen getroffen, durch die er die Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 und der Auflagen des Genehmigungsbescheides mit gutem Grund erwarten durfte. Die Geschäftsführung und der Beschwerdeführer würden alles unternehmen, um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten. Zu diesem Zweck würden auch alle zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten ausgeschöpft. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Aufnahme der beantragten Beweise und neuerlichen Entscheidung, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Geschäftsführers der Genehmigungsinhaberin sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde vor.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde um Übermittlung der Bestellung des Beschwerdeführers zur verantwortlichen Person im Sinne des § 9 VStG sowie eines Auszugs aus den Verwaltungsstrafvormerkungen.
Am 2. August 2022 übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsstrafregisterauszug sowie die Niederschrift der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Jänner 2018, Zl. ***, derzufolge der Beschwerdeführer aus rechtlicher und chemisch-technischer sehr gute Kenntnisse vorweisen konnte.
Mit Schreiben vom 18. August 2022 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer um Übermittlung der Bestellung zum strafrechtlich Verantwortlichen und der Zustimmungserklärung gemäß § 9 VStG.
Mit E-Mail vom 30. August 2022 übermittelte der Beschwerdeführer Kopien der oben angeführten Niederschrift vom 23. Jänner 2018 sowie des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9. April 2018, Zl. ***.
Auf Ersuchen des Gerichts übermittelte die Genehmigungsinhaberin mit E-Mail vom 21. Juli 2023 die Erklärung zur Namhaftmachung einer verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 sowie die Erklärung über die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 26 AWG 2002, beide vom 1. Dezember 2017.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 9. August 2023 und am 26. September 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Genehmigungsinhaberin, F (in der Folge: Zeuge).
Mit Bescheid vom 5. Februar 2013, Zl. ***, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Genehmigungsinhaberin gemäß § 37 AWG 2002 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Der Konsens umfasst die Schlüsselnummern 31411 29, 31411 30, 31411 31, 31411 32, 31411 33 und 31411 34.
Im Genehmigungsbescheid wurden unter anderem die folgenden Auflagen vorgeschrieben:
„[...]
3. Bei allen Ein-/Ausfahrten und den Eckpunkten der Grube sind deutlich lesbare und dauerhafte Ankündigungen mit der Aufschrift ‚Jede Verunreinigung und Abfallablagerung verboten!‘, aufzustellen.
[...]
15. Vor Beginn der Herstellung der Deponieaufstandsfläche ist jegliches organisches Material (z.B. aufgekommener Bewuchs, Humus, Oberboden) zu entfernen und fachgerecht für die Rekultivierung in Haldenform zwischen zu lagern. Die Schütthöhe der Halde darf 2 m nicht überschreiten.
[...]
31. Die Eigenüberwachung des Deponiekörpers gemäß §39 DVO 2008 ist, wie folgt, vom Leiter der Eingangskontrolle wahrzunehmen bzw. ist ein Fachkundiger zu beauftragen. Diese Kontrollen sind zumindest monatlich zu dokumentieren. Die Unterlagen sind dem Aufsichtsorgan für den Bericht zu übergeben.
[...]
Alle 5 Jahre:
• Kontrolle und Spülung der Grundwasserbeobachtungssonden
Die angeführten Maßnahmen und technischen Prüfungen sind jeweils durch ein Gutachten eines einschlägig tätigen befugten Unternehmens jährlich nachzuweisen. Die Gutachten sind der Behörde mit dem jährlichen Aufsichtsbericht vorzulegen.
[...]
43. Vor Beginn der Herstellungsarbeiten sind die Eckpunkte des Deponieareals von einem Fachmann zu vermarken und an das Messnetz der Landesvermessung anzubinden und mit mindestens 1 m GOK hinausragenden und in Signalfarbe gestrichenen Stangen zu kennzeichnen.
[...]“
Mit Bescheid vom 9. April 2018, Zl. ***, erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der Genehmigungsinhaberin unter Spruchpunkt I. die Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen mit den Schlüsselnummern 17207, 17208, 35106, 35201, 35205, 35212, 35220, 35230, 35322, 35338, 35341 12, 35341 13, 35341 14, 35341 15, 35341 16, 35342, 54102, 55905, 55907, 57119 77 und 57127.
Unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 9. April 2018, Zl. ***, erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der Genehmigungsinhaberin gemäß § 26 AWG 2002 die Erlaubnis für die Bestellung des Beschwerdeführers zum abfallrechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung der Tätigkeit im Umfang des I. Teils dieses Bescheides.
Unter Spruchpunkt III. des Bescheides vom 9. April 2018, Zl. ***, erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der Genehmigungsinhaberin die Erlaubnis für die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen mit den Schlüsselnummern 17215, 18702, 18705, 18718, 31220, 31407, 31407 17, 31408, 31408 17, 31414, 31416, 31430, 31468, 31469 91, 35105, 35202, 35221, 35231, 35315, 55513, 55906, 55908, 57119, 57129, 57502, 59802, 91101 und 91201.
Unter den Hinweisen am Ende des Bescheides vom 9. April 2018 findet sich der Vermerk, dass das Beschwerdeführer als verantwortliche Person der Genehmigungsinhaberin (nach § 26 Abs. 6 AWG 2002) namhaft gemacht wird.
Der Beschwerdeführer hat einer über seine Stellung als abfallrechtlicher Geschäftsführer für gefährliche Abfälle hinausgehenden Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 VStG nicht zugestimmt.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht zur Vertretung der Genehmigungsinhaberhin nach außen berufen.
Am 14. Juni 2021 war am Standort der Genehmigungsinhaberin auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine nicht genehmigte Brückenwaage errichtet und in Betrieb. Die Ankündigungen mit der Aufschrift: „Jede Verunreinigung und Abfallablagerung verboten!“ waren nicht an den Eckpunkten der Grube aufgestellt, auch waren die Eckpunkte des Deponieareals nicht mit in Signalfarbe gestrichenen Stangen gekennzeichnet. Die Sonden 2a und S3 waren nicht beprobt worden. Die geschüttete Halde mit Kiesmaterial überschnitt 2 m Höhe.
Die Feststellungen zu den der Genehmigungsinhaberin erteilten Genehmigungen beruhen auf den angeführten Bescheiden vom 5. Februar 2013 und 9. April 2018.
Die Bestellung des Beschwerdeführers zum abfallrechtlichen Geschäftsführer der Genehmigungsinhaberin und die Namhaftmachung des Beschwerdeführers als verantwortliche Person der Genehmigungsinhaberin gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 gründen auf dem zitierten Bescheid vom 9. April 2018 sowie auf den Erklärungen über die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 26 AWG 2002 sowie zur Namhaftmachung einer verantwortlichen Person vom 1. Dezember 2017.
Aus dem historischen Firmenbuchauszug vom 13. Juli 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht zur Vertretung der Genehmigungsinhaberhin nach außen berufen war.
Dass der Beschwerdeführer einer über seine Stellung als abfallrechtlicher Geschäftsführer für gefährliche Abfälle hinausgehenden Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 VStG nicht zugestimmt hat, ergibt sich aus dem Akt. Trotz Aufforderung konnte ein Nachweis der Zustimmung weder von ihm noch von der belangten Behörde oder dem Zeugen vorgelegt werden. Er selbst hat in der Verhandlung verneint, über die Erklärungen vom 1. Dezember 2017 hinaus verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Genehmigungsinhaberin übernommen zu haben. Die vorgelegte Erklärung zur Namhaftmachung des Beschwerdeführers als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 hält nur fest, dass der Beschwerdeführer über die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG verfügt, nicht, dass er einer solchen Bestellung für den gegenständlich relevanten Bereich ausdrücklich zustimmt.
Die beim Ortsaugenschein festgestellten Mängel sind in der Niederschrift der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 14. Juni 2021, Zl. ***, dokumentiert, die gemäß § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung liefert. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 26. September 2023 zwar angegeben, dass bei seiner Kontrolle alles in Ordnung gewesen sei, dass er aber nicht sagen könne, ob die Schilder nach seiner Kontrolle tatsächlich noch an Ort und Stelle gewesen seien bzw. wie es ausgesehen habe, wenn in der Zwischenzeit 20 m³ Aushubmaterial pro Lkw abgekippt worden seien (vgl. S. 3-4 der Verhandlungsschrift vom 26. September 2023).
§ 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 stellt die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Behandlungsanlagen ohne erforderliche Genehmigung nach § 37 AWG unter Strafe.
§ 79 Abs. 2 Z 11 pönalisiert die Nicht-Einhaltung von nach näher genannten Rechtsgrundlagen vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen.
Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich beider Spruchpunkte als abfallrechtlicher Geschäftsführer und nach § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter der Genehmigungsinhaberin bestraft.
Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 und wurde im vorliegenden Fall mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9. April 2018 erteilt. § 26 Abs. 3 AWG 2002 zufolge ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
Verfahrensgegenständlich sind die Errichtung und der Betrieb einer Brückenwaage sowie die Nichteinhaltung von Auflagen (Auflagen 3, 15, 31 und 43 des Genehmigungsbescheides). Bei dem dem Beschwerdeführer angelasteten strafbaren Verhalten handelt es sich sohin nicht um die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (vgl. zu einer vergleichbaren Tatanlastung VwGH vom 26. September 2017, Zl. Ra 2017/05/0201).
Die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers bezieht sich nur auf diejenigen Tätigkeiten des Sammelns und Behandelns von Abfällen, die ihrerseits einer Erlaubnispflicht unterliegen (VwGH vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0118). Der Beschwerdeführer hat für das ihm vorgeworfene Verhalten daher nicht als abfallrechtlichen Geschäftsführer – und als solcher als nach § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Person (vgl. § 26 Abs. 3 AWG 2002) – einzustehen.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt auch verantwortliche Person der Genehmigungsinhaberin nach § 26 Abs. 6 AWG 2002. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2019, ergibt, war zum Tatzeitpunkt nach dieser Bestimmung nur der gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 VStG. Für die nicht in der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) bestehende Tätigkeit einer gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemachten verantwortlichen Person hatte der Gesetzgeber keine – mit § 26 Abs. 3 leg. cit. vergleichbare – Anordnung getroffen (vgl. VwGH vom 26. September 2017, Zl. Ra 2017/05/0201). Die mit BGBl. I Nr. 200/2021 eingeführte Verantwortung der nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortlichen Person als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG ist erst mit 11. Dezember 2021 – sohin nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt – in Kraft getreten (vgl. § 91 Abs. 43 AWG 2002) und auf den Beschwerdefall daher nicht anwendbar.
Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer einer über Stellung als abfallrechtlicher Geschäftsführer für gefährliche Abfälle hinausgehenden Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 VStG nicht zugestimmt. Auch der Tatvorwurf „als [...] nach § 9 VStG verantwortlich Beauftragter“ trifft daher nicht zu.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt auch nicht zur Vertretung der Genehmigungsinhaberin nach außen berufen.
Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerdeführer weder als abfallrechtlicher Geschäftsführer noch als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 VStG noch als zur Vertretung der Genehmigungsinhaberin nach außen Berufener verantwortlich. Es hätte daher der handelsrechtliche Geschäftsführer der Genehmigungsinhaberin für das Fehlverhalten einstehen müssen.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10 zu bemessen.
Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde, war dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag aufzuerlegen.
8. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde
Da die belangte Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung am 9. August 2023 und 26. September 2023 erschien, konnte die Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden.
9. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die Verkündung entfiel, weil nach der Lage des Falls die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).
Darüber hinaus verzichteten der Beschwerdeführer und sein Vertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. September 2023 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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