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LVwG-AV-1852/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1852/001-2023
LVwG-AV-1852/001-2023Tribunale amministrativo regionale25 set 2023
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; Parteistellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der B, vertreten durch den Obmann und Jagdverwalter der Eigenjagd A, dieser vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 05.04.2023, Zl. ***, betreffend Bestimmung eines Jägernotweges nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Ferner ergeht gemäß § 17 VwGVG iVm 14 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) der verfahrensrechtliche Beschluss auf Berichtigung des Protokolls vom 22.8.2023 dahingehend, als der Rechtsvertreter RA D für die „Jagdgesellschaft E“ und nicht wie protokolliert für die „Genossenschaftsjagd F anwesend war (Seite 1, 3. Zeile des Protokolls).
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 07.09.2022 beantragte die Jagdgesellschaft E, bestehend aus fünf Mitgliedern (G, H, I, J, K), die Bestimmung eines Jägernotweges gemäß § 89 NÖ Jagdgesetz.
Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des nunmehr rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16.11.2021 sowie des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17.11.2021 das Eigenjagdgebiet der B im Ausmaß von 193,35ha im Verwaltungsbezirk Tulln sowie im Ausmaß von 19,82ha im Verwaltungsbezirk Korneuburg festgestellt worden wäre. Auf Grund dieser Entscheidungen verbleibe das Grundstück Nr. , KG , welches im Eigentum der Stadtgemeinde *** steht und ein Ausmaß von 33,7ha aufweist, benannt vulgo „“, inselförmig Teil der Genossenschaftsjagd F. Die Antragssteller wären Jagdpächter der Genossenschaftsjagd F, sohin Jagdausübungsberechtigte und würden nunmehr den Revierteil „“ nicht mehr auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg erreichen können, ohne fremdes Jagdgebiet zu durchqueren. Der einzige Weg, welcher zur „***“ führe, stehe im Privateigentum der B. Ein Übereinkommen der beteiligten Jagdausübungsberechtigten liege nicht vor und werde daher der Antrag auf behördliche Bestimmung eines Jägernotweges gestellt.
Sodann wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln das Ermittlungsverfahren dahingehend eingeleitet, als an die B, zH des Obmannes A, die Aufforderung erging, sich bezüglich der Erreichbarkeit des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zur jagdlichen Bewirtschaftung mit der Jagdgesellschaft E, Jagdleiter G, ins Einvernehmen zu setzen.
Schließlich wurde vom Vorstand der B am 02.11.2022 ein Vorschlag betreffend einen Jägernotweg eingebracht.
Zwischenzeitig wurde mit Anschreiben vom 4.11.2022 seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln der B die Bestellung des Herrn A mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 zum Jagdverwalter für das Eigenjagdgebiet B zur Kenntnis genommen.
Sodann wurde mit Schreiben vom 20.12.2022 seitens der Jagdgesellschaft E ein Antrag auf behördliche Entscheidung betreffend die Benutzung eines Jägernotweges bei der Behörde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Vorschlag der B für die Jagdgesellschaft E nicht akzeptabel wäre. Mangels Einigung der Parteien werde daher der Antrag auf Entscheidung durch die Behörde gestellt.
Sodann wurden sämtliche Beteiligte seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu einer Behördenbesprechung vorgeladen. Bei dieser Besprechung am 12.01.2023 nahmen Herr A als Obmann der B und als mittlerweile bestellter Jagdverwalter der L, der Rechtsvertreter der B, weitere Vertreter der B, G als Jagdleiter der Jagdgesellschaft E und weitere Mitglieder dieser Jagdgesellschaft sowie der Rechtsvertreter D als Vertreter der Jagdgesellschaft E teil.
Seitens der Behörde wurde folgend festgestellt, dass ein Wille auf Einigung keiner der beiden Parteien erkennbar ist und wurde daher die örtliche Gegebenheit einer jagdfachlichen Begutachtung unterzogen um so einen Jägernotweg gemäß § 89 NÖ Jagdgesetz festlegen zu können.
Sodann wurden mit behördlichem Anschreiben vom 17.02.2023 die Jagdgesellschaft E sowie Herr A als Jagverwalter der L vom durchgeführten Verfahren informiert, es wurde das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit geboten dazu Stellung zu nehmen.
Schließlich wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.04.2023, Zl. *** ein Jägernotweg gemäß § 89 NÖ Jagdgesetz 1974 behördlich festgelegt.
Dieser Bescheid wurde an die Jagdgesellschaft E zH deren Rechtsvertreter sowie an Herrn A als Jagdverwalter der L gerichtet und zugestellt. Der Bescheid wurde Herrn A als Jagdverwalter der B am 13.04.2023 durch Hinterlegung zugestellt, der Jagdgesellschaft E wurde der Bescheid am 12.04.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
Sodann wurde mit Schriftsatz datiert mit 28.04.2023, der Behörde übermittelt am 02.05.2023, seitens der B, diese vertreten durch den Obmann und Jagdverwalter der L Herrn A, dieser wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH C Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid trotz ausgewiesenem Vollmachtsverhältnis der Beschwerdeführerin direkt zugestellt worden wäre.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass ein Jägernotweg für den davon betroffenen Grundeigentümer die geringste Beschränkung darstellen müsse. Aufgrund des aufgezeigten Sicherheitsrisikos würde der Jägernotweg zum Teil direkt neben Rotwildeinständen verlaufen und wäre eine Beunruhigung dieses Bestandes zu befürchten. Der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Weg wäre reaktiviert und daher voll wetterfest angepasst worden. Demzufolge wäre der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Jägernotweg zu bestimmen gewesen. Die Behörde hätte zudem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erheblich verletzt und werde daher beantragt, dass der Jägernotweg im Sinne der von der Beschwerdeführerin eingeforderten Art und Weise festgelegt wird.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 15.05.2023 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm darauf Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, in die Beschwerde und führte zudem eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an Ort und Stelle durch.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Aus dem erstinstanzlichen Beschwerdeakt ergibt sich jedenfalls, dass der Antrag auf Bestimmung eines Jägernotweges von der Jagdgesellschaft E, bestehend aus fünf Mitgliedern, eingebracht wurde. Diese beantragte die Zuerkennung eines Jägernotweges über Grundstücke, welche im Eigenjagdgebiet B liegen. Ebenso ergibt sich aus dem Akt, dass die Beschwerde von der B eingebracht wurde. Die Zustellungen der behördlichen Entscheidungen ergeben sich ebenso aus dem Behördenakt. Es weiteren ergibt sich aus der Aktenlage, dass die B im behördlichen Verfahren durch den Obmann und Jagdverwalter der Eigenjagd A und dieser wiederum vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH vertreten wurde. Das kann einerseits dem Besprechungsprotokoll der Behörde, der Beschwerde selber und auch dem Protokoll zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung entnommen werden. Ein aufrechtes Vertretungsverhältnis des A in der Funktion des Jagdverwalters und folglich Jagdausübungsberechtigten kann demgegenüber der Aktenlage nicht entnommen werden.
Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;(…)“
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
§ 31 Abs. 1 VwGVG:
„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 27 VwGVG:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 89 NÖ Jagdgesetz 1974:
Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten – einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Anerkennungsgebühr beanspruchen, die im Streitfalle von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.
§ 52 NÖ Jagdgesetz 1974:
(1) Der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, kann die Jagd selbst ausüben. § 26a gilt sinngemäß.
(2) Der Beginn der Jagdausübung ist der Behörde acht Wochen vorher unter Vorlage einer Bestätigung über eine Eignungsprüfung im Sinne der §§ 58 Abs. 5 bis 7 oder 68 bzw. einer Kursbestätigung über den Besuch eines Weiterbildungskurses im Sinne des § 26a anzuzeigen, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen. Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Jagdausübung zu untersagen, wenn die Eigungsprüfung länger als drei Jahre zurückliegt und er in den vorangegangenen drei Jahren nicht an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des § 26a teilgenommen hat. Einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Wenn der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes
-trotz Besitz einer gültigen Jagdkarte die Jagd nicht als Jagdausübungsberechtigter ausüben möchte,
-keine Jagdkarte besitzt,
-von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen oder
-eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen ist,
hat er einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 43 Abs. 2 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihm den Auftrag zu erteilen, das Eigenjagdgebiet innerhalb einer kalendermäßig zu bestimmenden weiteren Frist zu verpachten (§ 51) und, wenn er diesem Auftrag nicht entspricht, einen Jagdaufseher für Rechnung des Eigenjagdberechtigten zur Verwaltung des Eigenjagdgebietes zu bestellen.
5. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist folgendes für den gegenständlichen Sachverhalt auszuführen:
Die B ist Grundeigentümerin der vom L umfassenden Grundstücke. Gemäß § 52 Abs. 3 ist, wenn Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen ist, ein Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 43 Abs. 2 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Mit Schreiben vom 04.11.2022 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln die Bestellung des Herrn A zum Jagverwalter für das Eigenjagdgebiet B mit Wirksamkeit vom 01.01.2023 zur Kenntnis genommen. Der Jagdverwalter A war daher mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 Jagdausübungsberechtigter für das Eigenjagdgebiet B. Damit einhergehend sind sämtliche Rechte und Pflichten, die mit der Berechtigung zur Ausübung der Jagd verbunden sind, auf den Jagdverwalter übergegangen.
Im Genossenschaftsjagdgebiet F ist die Jagdgenossenschaft E, bestehend aus fünf Mitgliedern, jagdausübungsberechtigt.
Gemäß § 89 NÖ Jagdgesetz haben sich die Jagdausübungsberechtigten hinsichtlich der Erreichbarkeit ihres Jagdgebietes ins Einvernehmen zu setzen. Geschieht dies nicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Weg zu bestimmen. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann dafür eine angemessene Anerkennungsgebühr beanspruchen und ist diese ebenso im Streitfalle von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen.
Im gegenständlichen Fall haben sich die Jagdausübungsberechtigten der beiden Jagdgebiete Eigenjagdgebiet B und Genossenschaftsjagdgebiet F, nämlich einerseits A als Jagdverwalter und andererseits die Jagdgesellschaft E, nicht über die Benutzung eines Weges einigen können und wurde daher die Feststellung eines Jägernotweges von der Jagdgesellschaft E als Jagdausübungsberechtigte des Genossenschaftsjagdgebietes F eingebracht. Der diesbezügliche Antrag wurde mit Schriftsatz vom 07.09.2022 seitens der Jagdgesellschaft E bei der Behörde eingebracht. Nach Abführung eines Verfahrens wurde sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.04.2023 ein Jägernotweg festgelegt und diese Entscheidung an die Jagdausübungsberechtigten der beiden betroffenen Jagdgebiete, nämlich an die Jagdgesellschaft E und Herrn A als Jagverwalter der Eigenjagdgebiet B, gerichtet und zugestellt.
Die Beschwerde wurde jedoch nicht von Herrn A als Jagdverwalter des Eigenjagdgebietes B eingebracht, sondern vielmehr von der B selbst.
Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.
Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss.
Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels steht demjenigen (d.h. nur demjenigen und nicht auch anderen Personen, vgl. VwGH 85/06/0103; 98/05/0113; 2003/04/0078) zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als vom Bescheid betroffene (VwGH 82/10/0087; 95/05/0115) Partei iSd § 8 AVG innehat (VwGH 95/10/00163; 2003/11/0259).
Eine Berufung kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber ein Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (VwSlg 11.625 A/1984, VwGH 92/14/0063).
Der mit der nunmehrigen Beschwerde der B vom 28.4.2023 bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5.4.2023 war an die Jagdgesellschaft E und Herrn A als Jagdverwalter der Eigenjagd B adressiert.
Die Beschwerdeführerin B war weder Antragstellerin betreffend die Festlegung eines Jägernotweges noch Bescheidadressatin des von ihr nunmehr angefochtenen Bescheides. Die Möglichkeit der formellen Beschwer und somit eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation scheiden damit von vorneherein aus.
Grundsätzlich kann nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein (VwGH 91/17/0144; 92/09/0208; 2009/02/0067, 2013/10/0021; Ro 2014/07/0001). Durch eine - zweifelsfrei nicht gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene - Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung nicht gegeben ist.
Schon die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den nicht an sie adressierten Bescheid ist somit von vorneherein ausgeschlossen.
Da nur der Bescheidadressat eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann (VwGH 2011/05/0199) und der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen worden ist, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. VwGH 2012/05/0068, 0069).
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die B bei der Beschwerdeeinbringung durch deren Obmann und Jagdverwalter A vertreten wurde. Während es sich bei der B um eine juristische Person handelt ist A als natürliche Person zum Jagdverwalter bestellt. Es handelt sich dabei um verschiedene Rechtsobjekte und schritt die B als Beschwerdeführerin ein, während A als Jagdverwalter Bescheidadressat und beschwerdelegitimiert ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Parteistellung der Grundeigentümerin im Verfahren zur Bestimmung eines Jägernotweges nach § 89 NÖ Jagdgesetz vom erkennenden Gericht nicht bejaht wird. Vielmehr kommt nur den Jagdausübungsberechtigten Parteistellung zu, lediglich betreffend die Festsetzung einer Anerkennungsgebühr kommt auch dem betroffenen Grundeigentümer Antragslegitimation zu. Im gegenständlichen Verfahren war der Zuspruch einer solchen Anerkennungsgebühr jedoch nicht Entscheidungsgegenstand.
Wenn vorgebracht wird, dass die Behörde das Verfahren mit der Beschwerdeführerin geführt hätte so wird dem entgegengehalten, dass A erst mit Wirksamkeit 1.1.2023 als Jagdverwalter bestellt wurde. Mit Wirksamkeit der Bestellung wurde das Verfahren mit A geführt. Bei der Behördenbesprechung am 12.1.2023 war Herr A schließlich schon als Jagdverwalter der Eigenjagd B anwesend und wurde folgerichtig die Entscheidung an ihn zugestellt.
Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die behördliche Entscheidung nicht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden wäre wird ausgeführt, dass eben an die Beschwerdeführerin gar keine Zustellung vorgenommen wurde. Die Behauptungen gehen daher ins Leere.
Ein Vertretungsverhältnis des A ist dem Behörden- als auch dem Beschwerdeakt nicht zu entnehmen. A als Jagdverwalter war im Verfahren nicht vertreten und war an ihn daher persönlich die Zustellung zu verfügen. Aus dem Protokoll der Niederschrift vom 12.1.2023 ergibt sich, dass M als Vertreter der B anwesend war und ergibt sich dies auch mit der Ausweisung des Vollmachtsverhältnisses in der Beschwerde. A war hingegen unvertreten bei dieser Verhandlung anwesend, auch aus dem übrigen Akteninhalt kann nicht auf das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses geschlossen werden. Auch bei der öffentlichen Beschwerdeverhandlung war M als Vertreter der B ausgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dem Protokollberichtigungsantrag der Jagdgesellschaft E vom 29.8.2023 war stattzugeben, da laut Aktenlage und des Deckblattes zur öffentlichen Verhandlung vom 22.8.2023 der Rechtsvertreter RA D für die „Jagdgesellschaft E“ eintrat und nicht wie irrtümlicherweise protokolliert für die „Genossenschaftsjagd F“. Der berichtigte Wortlaut entspricht nunmehr dem tatsächlichen Verlauf der Verhandlung.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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