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LVwG-AV-2457/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2457/001-2023
LVwG-AV-2457/001-2023Tribunale amministrativo regionale22 set 2023
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Zurückweisung; entschiedene Sache;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch die B rechtsanwälte og, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31. August 2023, ***, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens vom 03. Mai 2023 wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 32, 138 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 13 Abs. 1, 68 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 14. März 2022, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) einen Antrag des A (in der Folge: der Beschwerdeführer) vom 27. Juli 2021 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für „die Errichtung und den Betrieb eines mobilen Schweinestalles mit Auslauf auf den Grundstücken ***, ***, ,, ***, *** und ***, KG ***“ ab.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Beurteilung des Vorhabens durch den Amtssachverständigen für Agrarwesen zu Grunde gelegt hat. Dieser hatte in seiner Stellungnahme vom 16. November 2021 unter Hinweis auf seine bisher abgegebenen Stellungnahmen, ausgehend von einer Schweinehaltung in „Produktionseinheiten“ mit einer Grundfläche von jeweils 100m2, wovon die Hälfte überdacht sein sollte, und auf welchen über einen Zeitraum von ca. 4 Monaten 50 Mastschweine gehalten werden sollten (bei 10 Produktionseinheiten sohin insgesamt 500 Mastschweine) u.a. die durch die Ausscheidung der Tiere anfallenden Stickstoffmengen berechnet. Der Amtssachverständige kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Stickstoffanfall bei dieser intensiven Tierhaltung „riesig“ wäre; konkret fielen auch bei stickstoff-reduzierter Fütterung bei einer Produktionseinheit mit 50 Mastschweinen und einer Mastdauer von 4,5 Monaten rund 116 kg Stickstoff an, umgelegt auf die gesamte Fläche der Produktionseinheit wären dies etwa 1,16 kg pro m2, was 11.625 kg pro Hektar entspricht. Eine Gleichsetzung mit einer Freilandhaltung von Schweinen sei bei der gegenständlich praktizierten Haltungsform nicht gerechtfertigt; vielmehr handle es sich hier um eine Art der Stallhaltung, bei der gegenüber dem bei der Freilandhaltung zulässigen Stickstoffeintrag von 170 kg/ ha und Jahr– auch bei vorsichtiger Kalkulation – die rund 27-fache Stickstoffmenge anfiele.
Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Mit Bescheid vom 04. Juli 2022, ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer die Tierhaltung in Form der Schweinezucht auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** bis zum 31. Dezember 2022 einzustellen. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass bei der auf den genannten Grundstücken betriebenen Schweinehaltung in mobilen Tierställen mehr als geringfügige Einwirkungen auf Boden und Gewässer zu erwarten seien, sodass eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 wegen mehr als geringfügiger Ein-wirkungen auf das Gewässer gegeben sei, diese Bewilligung aber nicht erteilt werden könne und somit im öffentlichen Interesse (Schutz des Wassers vor Verunreinigung) die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu verfügen sei.
Gegen diesen Bescheid vom 04. Juli 2022 erhob A Beschwerde.
1.3. Mit Erkenntnis vom 26. September 2022, LVwG-AV-847/001-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (durch einen anderen Richter des Gerichts) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04. Juli 2022 als unbegründet ab.
Das Gericht stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer auf den genannten Grundstücken in der KG *** eine Schweinezucht mit mobilen Ställen samt Auslauf im Tiefstallmistverfahren betreibe. Die mobilen Schweineställe hätten keinen wasserdichten Untergrund; die Schweine würden auf Flächen von etwa 100 m2 gehalten, wobei riesige Menge an Stickstoff anfielen. Das als Einstreu verwendete Stroh sei nicht in der Lage, den überwiegenden Teil des von den Tieren abgegebenen Harns so rasch aufzunehmen, dass ein Durchfließen verhindert werde. Der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Schweinehaltung sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. März 2022 abgewiesen worden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass gegenständlich eine eigenmächtige Neuerung vorliege, weil durch die Haltung der Schweine in mobilen Ställen auf den gegenständlichen Grundstücken eine Gefährdung des im Untergrund befindlichen Grundwassers gegeben sei; die mangelnde Bewilligungsfähigkeit sei bereits rechtskräftig entschieden, wobei eine Änderung der Sachlage seit Erlassung des Bescheides vom 14. März 2022 nicht eingetreten sei. Unter Bezugnahme auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen kommt das Gericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall mehr als geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasser zu erwarten wären. Es läge hier „auch keine typische“ Bodennutzung vor, sondern eine Intensivtierhaltung auf unbefestigtem Boden, für die es keine (gemeint: speziellen) rechtlichen Regelungen gebe.
Auf das vom Beschwerdeführer herangezogene Merkblatt betreffend die „Gewässer-verträgliche Freilandhaltung von Hausschweinen“ könne sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich berufen, da eine derartige Freilandhaltung eben nicht vorliege, sondern eine Intensivtierhaltung analog einer Stallhaltung auf unbefestigtem Boden.
1.4. Mit Anbringen vom 07. Februar 2023 suchte der Beschwerdeführer um eine bis 30. Juni 2024 befristete wasserrechtliche Bewilligung für eine Schweinehaltung auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, an. Vorgesehen war die Haltung von 500 Mastschweinen in 10 Gruppen zu je 50 Tieren. Jede Gruppe, also jeweils 50 Tiere, sollten in mobilen Rundbogenzelten im Ausmaß von 5x10m (sowie 3m Höhe) gehalten werden, wobei den Tieren zusätzlich ein Auslauf von 50m2 zu Verfügung stünde, sohin eine Gesamtfläche von 100m2 für 50 Tiere. Der Mastdurchgang sollte etwa 4 Monate dauern.
Dem Antrag sind zur Illustration Fotos beigefügt, in denen die Rundbogenzelte und der Auslauf zu sehen ist. Der abgebildete Auslauf ist zur Gänze mit Stroh bedeckt.
In der Folge wurden im Antrag verschiedene Berechnungen angestellt, welche belegen sollen, dass es zu keinen Gewässerverunreinigungen kommen werde.
1.5. Die belangte Behörde befasste in der Folge wiederum ihren landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 01. März 2023 zum Schluss, dass sich das gegenständliche Ansuchen nur hinsichtlich des Entfalls einer Liegenschaft (Grundstück Nr. ***, KG ***) vom durch ihn ursprünglich beurteilten unterscheide. Die mobile Produktionseinheit sei hinsichtlich Größe und Tierbesatz unverändert. Seine bisher ergangenen Stellungnahmen (deren Ergebnis oben zitierten wurde) blieben daher aufrecht.
Daraufhin erließ die belangte Behörde einen Bescheid ohne Datum, GZ ***, worin sie das Ansuchen vom 07. Februar 2023 „um Erteilung der befristeten wasserrechtlichen Bewilligung bis 30.06.2024 zum Betrieb eines mobilen Schweinestalls mit Auslauf in der KG *** auf Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***“, gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies.
1.6. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 24. April 2023, AV-1703/001-2023, ab, weil in Bezug auf den gestellten Antrag sowohl aufgrund der oben abgeführten abweislichen Entscheidung des vorangegangenen Bewilligungsbegehrens als auch wegen des erteilten gewässerpolizeilichen Auftrags eine „entschiedenen Sache“ vorliege. Weder die Sach- noch die Rechtslage hätten sich im Verhältnis zu jener, die den rechtskräftigen vorangegangenen Entscheidungen zugrunde lag, in maßgeblicher Weise geändert.
1.7. Am 3. Mai 2023 brachte der Beschwerdeführer neuerlich ein Bewilligungs-ansuchen für die Schweinehaltung in mobilen Unterständen mit Auslauf im Tiefstallmistverfahren auf Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, ein. Vorgesehen ist demnach die (zeitgleiche) Haltung von 480 Mastschweinen in 8 Gruppen zu je 60 Tieren. Die Beschreibung von Unterständen und Auslauf entsprechen jener unter 1.4. wiedergegebenen (mit dem Unterschied, dass nunmehr die Anzahl der pro Einheit gehaltenen Tiere von 50 auf 60 erhöht wird, der eine Reduktion der Einheiten von 10 auf 8 gegenübersteht; der zu erwartende Stickstoffanfall wird nun mit 3360 kg gegenüber 3500 kg nach der vorangegangenen Einreichung vom 27. Juli 2021 angegeben). Weiters wird, im wesentlichen gleichlautend mit der vorangegangenen Einreichung (auf einige ursprünglich enthaltene Berechnungen wird verzichtet), näher dargelegt, weshalb es bei dem zur Anwendung kommenden „Tiefstallmistverfahren“ zu keinen Stickstoffeinträgen in den Untergrund bzw. ins Gewässer kommen würde.
Dem Antrag beigeschlossen (in diesem zusammenfassend zitiert) ist eine „gutachterliche Stellungnahme zur Haltung von Schweinen in einem Freiland-Tiefstallsystem und dessen Umweltwirkungen“ vom 28. April 2023 des C. Dieser ist zu entnehmen, dass der Sachverständige am 15. Mär 2023 eine Befundaufnahme auf – mutmaßlich – zuvor im Sinne des Bewilligungsantrags genutzter Flächen vorgenommen hatte, bei der Bodenproben gezogen und in der Folge untersucht wurden (Prüfberichte der AGES vom 23. März 2023). Der Gutachter zieht daraus den Schluss, dass bei den untersuchten Betrieben „kein Risiko für eine negative Beeinträchtigung der Umwelt (Boden, Grundwasser) zu befürchten“ sei.
1.8. In der Folge holte die belangte Behörde eine Stellungnahme ihres landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein, worin dieser ausführte, dass die beurteilungsmaßgeblichen Abläufe in den Produktionseinheiten unverändert gegenüber den Vorprojekten vom 27. Juli 2021 und 7. Februar 2023 seien; allerdings bewirke die Erhöhung des Tierbesatzes einen Mehranfall an Nährstoffen innerhalb der Produktionseinheiten. Die bisherige Beurteilung sei aufrechtzuerhalten.
1.9. Mit Bescheid vom 31. August 2023, ***, wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 03. Mai 2023 wegen entschiedener Sache zurück.
Begründend kam die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und einschlägiger Judikatur zum Ergebnis, dass sich Sach- und Rechtslage seit den vorangegangenen Entscheidungen nicht geändert hätten, weshalb das Ansuchen nach § 68 abs. 1 AVG zurückzuweisen sei. Das Gutachten des C ändere an der Identität der Sache nichts, wozu Belege aus der Rechtsprechung angeführt werden (ua. VwGH 02.07.2007, 2006/12/0043; 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).
1.10. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit dem Hauptantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden „und den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag zu genehmigen“, und dem Eventualantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Begründend wird geltend gemacht, dass Identität der Sache im Verhältnis zur bereits rechtskräftig erledigten Angelegenheit nicht vorliege, da das Gutachten des C die Auffassung des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im maßgeblichen Punkt der Stickstoffeinträge widerlege und es sich dabei um neue Beweismittel handle, welche vor Abschluss des Vorverfahrens noch nicht existiert hätten.
1.11. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Gerichts und sind – insoweit – unstrittig. Sie können daher der gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt werden.
2.2. Anzuwendende/maßgebliche Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 32.
(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(…)
NAPV
§ 7. (1) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.
(2) Für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist die Düngemenge gemäß Anlage 3 zu begrenzen.
(3) Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar begrenzt
1. auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn Raps, Gerste oder eine Zwischenfrucht bis 15. Oktober angebaut wird,
2. auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. November oder
3. nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Dem Gericht scheint es zunächst angebracht, auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen aus seinem Erkenntnis vom 24. April 2023 hinzuweisen, die auch im vorliegenden Fall Gültigkeit haben bzw. von Relevanz sind:
„(…) Vorauszuschicken ist, dass eine rechtzeitige Beschwerde vorliegt, mit der der angegebene Bescheid ausweislich der ausdrücklichen Erklärung im gesamten Umfang angefochten wird. Weiters sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, zu Grunde legen darf (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann jedoch niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Gericht im Falle des Nicht-vorliegens einer entschiedenen Sache lediglich den angefochtenen Bescheid beheben, nicht jedoch – wie der Beschwerdeführer begehrt - die beantragte Bewilligung erteilen dürfte.
(…)
(…) Dem gegenüber ist im vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde annimmt, mit seinem Begehren vom 07. Februar 2023 eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache begehrt. Dies-falls steht einer inhaltlichen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen, was zur Zurückweisung des Ansuchens nach § 68 Abs. 1 AVG führen muss. Res iudicata liegt nach übereinstimmender Recht-sprechung und Lehre dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Sache einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie im von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (zB VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187).
(…). Im vorliegenden Fall meint der Beschwerdeführer nun, dass sich die Sachlage insofern geändert hätte, als er nun eine bloß relativ kurz befristete Bewilligung begehrt hat, um gleichsam versuchsweise die tatsächlichen Auswirkungen seines Vorhabens erproben zu können. Er tritt jedoch nicht den Annahmen der belangten Behörde entgegen, dass sein Vorhaben im Übrigen dem bisher bescheidmäßig Erledigten (vgl. die o.a. Bescheide betreffend Abweisung des Bewilligungsansuchens und betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) entspreche, also dass es weiterhin um die Haltung einer gleichbleibenden Anzahl von Schweinen in den gleichen Anlagen (mobile Ställe mit einer Fläche von je 50m2, Auslauf von ebenfalls 50m²), in der gleichen Art und auf denselben Grundstücken wie bisher bescheidgegenständlich und den damit verbundenen möglichen Einwirkungen auf das Gewässer geht.
(…)
(…). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht bloß der abweisliche Bescheid betreffend den Bewilligungsantrag vom 27. Juli 2021 eine entschiedene Sache begründet, sondern auch – in der Fassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – der gewässerpolizeiliche Auftrag auf Beseitigung jener Neuerung, deren Genehmigung der Beschwerdeführer mit seinem nunmehrigen Antrag in Wahrheit wiederum anstrebt. Ein – wie hier – auf öffentliche Interessen gegründetes Erfordernis nach § 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, schließt nämlich die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für das selbe Vorhaben, das bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Beseitigungsantrages nach § 138 Abs.1 lit.a WRG 1959 gewesen ist, aus. Mit einem solchen (von Amtswegen im öffentlichen Interesse) ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag wird nämlich darüber abgesprochen, dass eine Anlage bzw. Maßnahme in der bestehenden Form nicht bewilligungsfähig ist. Daher liegt zwischen dem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag und einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung desselben Vorhabens Identität der Sache vor (VwGH 26.04.1995, 92/07/0197; 20.05.2010, 2008/07/0104)(…).
(…). Auch die Berufung auf eine geänderte Rechtslage, namentlich infolge einer Änderung in Bezug auf die Nitrat-Aktionsprogramm Verordnung (NAPV), vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Ziel zu verhelfen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, in Bezug auf welche konkrete Änderung mit Relevanz für den vorliegenden Fall eine neue Rechtslage vorliegen solle, wurde weder der gewässerpolizeiliche Auftrag noch die abweisende Entscheidung auf Vorgaben der besagten Verordnung (bzw. der Vorgängerbestimmung in ihrer damals geltenden Fassung) gestützt. Vielmehr gingen Behörde und Gericht auf Basis des agrarfachlichen Gutachtens davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schweinehaltung keine typische Freilandhaltung (mit Weidebetrieb), sondern eine Intensivtierhaltung betreibt, die einer Stallhaltung auf unbefestigtem Boden entspricht und bei der es zu einem Vielfachen des Stickstoffeintrages käme, wie dies mit einer ordnungsgemäßen Freilandhaltung der Fall wäre. Im Übrigen kann der NAPV keine Regelung entnommen werden, welche für eine derartige Intensivtierhaltung in Ställen mit Auslauf (immerhin insgesamt 500 Schweine auf 1000m² !), bei der eben keine Freilandhaltung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen iSd NAPV stattfindet, einschlägig wäre. Es ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den maßgeblichen vorangegangenen Entscheidungen vom Anfall von Stickstoffmengen ausgegangen sind, die die Stickstoffmengenbegrenzung um ein Vielfaches übersteigen, welche der NAPV zu Grunde liegt (vgl. § 7 Abs. 1 NAPV), und welche mehr als geringfügige und daher bewilligungspflichtige, aber nicht bewilligungsfähige Einwirkungen auf das Grundwasser bewirken. Für die Beurteilung dieser Sachverhaltsannahmen ist eine Änderung der Rechtslage, welche zu einem anderen Ergebnis führen könnte, seit Ergehen der Entscheidungen vom 14. März 2022 und 26. September 2022 nicht eingetreten.
Somit liegt auch eine maßgebliche Änderung der Rechtslage, welche eine neuerliche Entscheidung in der Sache ermöglichte, nicht vor.“
2.3.2. In gegenständlicher Angelegenheit scheint unbestritten, dass das nun (3. Mai 2023) zur Bewilligung vorgelegte Vorhaben selbst sich nicht von jenen unterscheidet, welche mit den oben zitierten Bescheiden und Erkenntnissen erledigt wurden, abgesehen von der Erhöhung der pro Einheit zu haltenden Tiere und die Verringerung des Gesamttierbestandes. Der Beschwerdeführer tritt der Einschätzung des Amtssachverständigen nicht entgegen, dass der Tierbestand pro Produktionseinheit maßgeblich sei und hier sogar eine Erhöhung des Nährstoffanfalls gegeben wäre (woraus denklogisch keine andere, nämlich eine positive anstatt der bislang negativen, Beurteilung resultieren könnte). Doch selbst wenn man dies beiseite lässt, ist eine maßgebliche Änderung der Sachlage in der Reduktion des Gesamttier-bestandes um 4 % (480 statt 500 Schweine) angesichts der den bisherigen Entscheidungen zugrundeliegenden Annahme einer 27-fachen Überschreitung zulässiger Stickstoffeinträge nicht zu erblicken und wird Gegenteiliges auch nicht behauptet (der Beschwerdeführer gibt dementsprechend den zu erwartenden Stickstoffanfall ebenfalls proportional zur Anzahl der Tiere an und vermag nicht zu behaupten, dass die Verringerung von 3500 kg auf 3360 kg am Ergebnis etwas zu ändern vermöchte). Dass sich die Rechtslage zwischenzeitlich maßgeblich geändert hätte, wird in dieser Beschwerde nicht (mehr) behauptet.
2.3.3. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Das Ansuchen des Beschwerdeführers deckt sich – wie oben dargelegt - in den entscheidungswesentlichen Punkten mit den bereits rechtskräftig entschiedenen und läuft darauf hinaus, eine bereits erledigte Angelegenheit bei unveränderter Sach- und Rechtslage neuerlich aufzurollen. Gerade einem solchen Bestreben steht die Regelung des § 68 Abs. 1 AVG entgegen (vgl bereits VwGH 23.06.1928, 0050/28). Daran ändert auch das mit dem neuerlichen Ansuchen vorgelegte Gutachten des C nichts, handelt es sich dabei doch um ein Gegengutachten mit dem Ziel der Wiederlegung eines Amtssachverständigengutachtens (ob tauglich, kann dahingestellt bleiben), welches der Beschwerdeführer schon im Zuge der vorangegangenen Verfahren hätte vorlegen oder wenigstens anbieten hätte können. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen (vgl. VwGH 08.08.2018, Ra 2017/04/0112), was jedoch mit einer Berücksichtigung einer geänderter oder neuer Begutachtung derselben Angelegenheit, konkret des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens, verbunden wäre.
Doch selbst wenn man demgegenüber davon ausginge, dass die dem Gutachten zugrundeliegenden Feststellungen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt veränderten, änderte sich doch am Ergebnis nichts: es darf nämlich nicht übersehen werden, dass nicht nur der Bescheid vom 14. März 2022, ***, und das Erkenntnis vom 26. September 2022, LVwG-AV-847/001-2022, die hier maßgebliche „Sache“ rechtskräftig entschieden haben, sondern dass auch das Erkenntnis vom 24. April 2023, AV-1703/001-2023, für den vorliegenden Fall das Hindernis der „res iudicata“ begründete (vgl. VwGH 08.08.2018, Ra 2017/04/0112). Im Zeitpunkt dieser Entscheidung lagen nämlich die den Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 28. April 2023 zugrundeliegenden Feststellungen bereits vor (Befundaufnahme und Untersuchungen im März 2023), sodass sich – auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens - seit dem genannten Erkenntnis keine Sachverhaltsänderung ergeben hätte. Auf den Zeitpunkt der vom Sachverständigen daraus getroffenen Schlussfolgerungen kommt es demgegenüber keinesfalls an (vgl. zB VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).
2.3.4. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2023 nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Der Beschwerde dagegen konnte sohin ein Erfolg nicht beschieden sein. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel angesichts des – trotz Hinweises im Vorerkenntnis und anwaltlicher Vertretung - wiederholten Begehrens auf Entscheidung „in der Sache“ (im Sinne einer Stattgabe des Bewilligungsantrages) anstelle der nur in Betracht kommenden Behebung überhaupt zielführend hätte sein können.
2.3.5. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zum Tragen kommt, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war.
Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg. cit. liegen vor. Weder waren im vorliegenden Fall neue oder ergänzende Beweise aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass es der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht bedurfte (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 26.1.2017, Ra 2016/07/0061). Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Schließlich bedingt eine prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
2.3.6. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Vielmehr vermag sich das Gericht auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen (vgl. die angeführten Judikaturbelege) bzw. handelt es sich um die Anwendung einer klaren Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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