LVwG N LVwG-AV-2341/001-2023

LVwG-AV-2341/001-2023Tribunale amministrativo regionale22 set 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; gewerbliche Betriebsanlage; Nachbar;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2341/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2341.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17.07.2023, Zl. ***, betreffend Erteilung eines Abbruchsauftrags zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend geändert, dass die Halle bis 30. Jänner 2024 abzubrechen ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Nach Durchführung einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 12. Juni 2023 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid den baupolizeilichen Auftrag, die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindliche Lagerhalle in einer Länge von rund 20 m von der Straßengrenze, konkret bis zur baulichen Trennung und dem eigenen Brandabschnitt zum angrenzenden Gebäude, bis zum 17. August 2023 abzubrechen.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er die Unzuständigkeit der belangten Behörde monierte. Näherhin sei die belangte Behörde eine Begründung dafür schuldig geblieben, aus welchem Grund es sich um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handeln solle. Voraussetzung für die Genehmigungspflicht sei nämlich, dass Nachbarn durch die Anlage in ihren Rechten verletzt werden könnten. Hiezu sowie zur Art einer möglichen Beeinträchtigung fehlten jedoch jegliche Feststellungen. Schlussendlich seien dem Beschwerdeführer die Ausführungen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass ein Verstoß gegen das Parteiengehör vorliege.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in google street view und in Luftbilder (imap) der gegenständlichen Örtlichkeit, durch Befragung des Vertreters des Beschwerdeführers und Vernehmung der Zeugin C.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, auf dem sich angebaut an die westliche Grundstücksgrenze eine Lagerhalle im Ausmaß von rund 20 m mal 14 m und daran anschließend ein weiteres, rund 11 m langes und 14 m breites Gebäude befinden. Zwischen diesen Gebäuden besteht eine bauliche Trennung und handelt es sich um zwei Brandabschnitte. Die Lagerhalle wird von der D GmbH zur Lagerung diversen Baumaterials (Zement, Putze, Farben usw.), von Baustellengerüsten, Maschinen und Geräten für das Baugewerbe (etwa mobile Druckluftkompressoren, Handwerkzeuge) genutzt, wobei für die Manipulation vor Ort eine handgeführte „Ameise“ sowie ein Benzin- und ein Dieselstapler eingesetzt werden. Für Arbeiten vor Ort stehen ferner ein fix aufgestellter Druckluftkompressor und eine Ständerbohrmaschine zur Verfügung. Die Halle wird mit einem selbstgebauten Einzelofen mit Abgasanlage beheizt.

Durch eine 10 m breite Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt befindet sich westlich derselben auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Tischlereibetrieb (Möbelbau Müller), auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Kfz-Werkstatt (Nupe Technik). Für die Lagerhalle in der bestehenden Form liegt keine baubehördliche Bewilligung vor.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, namentlich die darin dokumentierten Angaben des Geschäftsführers der D GmbH, die Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers und der Zeugin C sowie die Luftbilder der gegenständlichen Örtlichkeit. Dabei wurde die Art der Nutzung der gegenständlichen Halle, wie sie in der Niederschrift vom 12. Juni 2023 geschildert wird, durch die Zeugin C bestätigt und blieb dies trotz entsprechender Möglichkeit hierzu unbestritten. Gleiches gilt für das Fehlen eines Konsenses. Die Nutzung benachbarter Grundstücke durch einen Tischlerei- und einen KFZ-Betrieb wurde durch die Zeugin C nachvollziehbar geschildert und durch ein „Abfahren“ dieses Bereichs durch google street view bestätigt. Auch diese Fakten blieben unbestritten.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Gemäß § 2 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei (mit hier nicht relevanten, in § 3 dieser Verordnung genannten) Ausnahmenbei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich u.a. der Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur Besorgung übertragen.

Im konkreten Fall bestreitet der Beschwerdeführer zwar nicht, dass es sich bei der gegenständlichen Lagerhalle um einen Teil einer gewerblichen Betriebsanlage handelt, geht jedoch davon aus, dass diese keiner gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfte. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl 1994/450, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl 1994/450, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte gelten dabei auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g GewO angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Daraus ergibt sich, dass gewerbliche Betriebsanlagen nicht unbedingt und in jedem Fall der Genehmigungspflicht unterliegen. Sie ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn nachteilige Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche i.S.d. § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt somit – wie auch der Beschwerdeführer zugesteht – bereits die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst (vgl. zuletzt VwGH 12.10.2021, Ra 2021/04/0111).

Im konkreten Fall monierte der Beschwerdeführer, dass schon mangels Feststellungen über vorhandene Nachbarn von einer Genehmigungspflicht nicht auszugehen sei. Nachbarn i.S.d. GewO sind nach § 75 Abs. 2 GewO alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht i.S.d. vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Erfasst werden demnach unter anderem Personen, die sich auch berufsbedingt (aufgrund des Arbeitsplatzes) nicht bloß vorübergehend im Immissionsbereich einer Anlage aufhalten (VwGH 15.9.2011, 2006/04/0177). Sich vor Augen halten, dass sich auf den westlich des gegenständlichen Grundstücks liegenden Grundstücken in einem Abstand von nur 10 m bzw. knapp über 20 m Gewerbebetriebe befinden, die ihre gewerbliche Tätigkeit auf diesen Grundstücken entfalten, kann das Vorliegen von Nachbarn i.S.d. GewO nicht in Abrede gestellt werden. Mit weiterem Blick darauf, dass in der gegenständlichen Halle zu Manipulationszwecken ein Benzin- und ein Dieselstapler eingesetzt werden und dort ein fix aufgestellter Druckluftkompressor und eine Ständerbohrmaschine zum Einsatz kommen bzw. der An- und Abtransport des Baumaterials, des Gerüsts und von Maschinen notorisch notwendig mit KFZ erfolgt, handelt es sich schon aufgrund des damit verbundenen Lärms um eine Betriebsanlage, bei der nicht von vornherein eine Gefährlichkeit bezogen auf die Schutzgüter der GewO ausgeschlossen werden kann (so schon VwGH 2.2.1974, 1145/72 [Lagerplatz]). Sie bedarf daher einer gewerbebehördlichen Genehmigung, sodass eine Zuständigkeit der belangten Behörde vorlag und vorliegt.

In der Sache selbst:

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Z 2 sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).

Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch während der Zeitspanne bis zur Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelte (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat. Sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (derzeit § 17 NÖ BauO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BauO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann.

Im konkreten Fall handelt es sich unstrittig um ein Gebäude i.S.d. § 4 Z 15 NÖ BauO 2014. Die Herstellung von Gebäuden bedarf (mangels Anwendbarkeit von Ausnahmen) nicht nur nach § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung, sondern bedurfte einer solchen auch unter den Vorgängerregimen (§ 14 Z 1 NÖ BauO 1996, § 92 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1976 bzw. NÖ BauO 1969 und § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883 [zum Anwendungsbereich dieser Bestimmung vgl. etwa schon VwGH 6.7.1899, BudwSlg. 13.059, sowie die bei Kurz, Die Bauordnung für Niederösterreich1 [1930], 59 f zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Dass für dieses keine baubehördliche Bewilligung vorliegt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Davon ausgehend hatte die Behörde mit Erteilung eines Abbruchsauftrags vorzugehen. Der Beschwerde war daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden.

Angesichts der zwischenzeitig abgelaufenen Leistungsfrist, gegen die der Beschwerdeführer trotz entsprechender Möglichkeit hierzu keine Bedenken äußerte, war diese jedoch neu festzusetzen.

Zum Kostenausspruch:

Gemäß § 77 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden, wobei diese in Form von Pauschalbeträgen gemäß Abs. 3 für Behörden des Landes durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt werden können. Der Pauschalbetrag beträgt im konkreten Fall gemäß § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung € 13,80 je ein Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden, sodass für anfallende Kommissionsgebühren bei auf Antrag eingeleiteten Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, bei von amtswegen angeordneten Amtshandlungen ein Beteiligter, wenn die Amtshandlung durch sein Verschulden herbeigeführt worden ist. Zumal die Amtshandlung aufgrund vermeintlicher Konsenswidrigkeiten durchgeführt wurde und sich diese bestätigten, liegt ein solches Verschulden des Beschwerdeführers vor, sodass er die ihm vorgeschriebenen Kommissionsgebühren zu tragen hat.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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