LVwG N LVwG-AV-840/001-2022

LVwG-AV-840/001-2022Tribunale amministrativo regionale15 set 2023

Regest

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Antrag; Krankenunterstützung; Fristversäumnis;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-840/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.840.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 16. März 2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer übermittelte dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich per E-Mail am 16. Februar 2022 ein „Antragsformular Krankenunterstützung“. Im Übermittlungs-E-Mail gab der Beschwerdeführer an, dass er beiliegend den Antrag auf Krankenunterstützung stellen möchte. Im Antragsformular selbst wurde der Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung für den Zeitraum 29. Oktober 2021 bis 10. November 2021 gestellt. Als Diagnose wurde „COVID 19“ angegeben und es wurde der Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29. Oktober 2021 mitübermittelt.

1.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 16. März 2022 wurde dieser Antrag – nachdem in der Sitzung am 9. März 2022 ein entsprechender Beschluss gefasst worden war – als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Krankenunterstützung für den Zeitraum 29. Oktober 2021 bis 10. November 2021 begehrt werde. Gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich seien Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Da der Antrag erst am 16. Februar 2022 eingelangt und auch keine Verspätungsbegründung erfolgt sei, sei der Antrag zurückzuweisen.

1.3. Mit E-Mail vom 30. März 2022 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Der Bescheid sei falsch und er ersuche um Richtigstellung. Von der Wirtschaftskammer und von der Ärztekammer Oberösterreich wisse er, dass Personen, die Covid-19 positiv seien und einen Absonderungsbescheid erhalten hätten, eine Unterstützung bekommen würden. Er sei drei Mal geimpft und nie krank gewesen. Er habe einen Absonderungsbescheid erhalten und die behördlichen Auflagen eingehalten (Absonderung; Ordinationsschließung, usw). Da ein Kollege dessen Bescheid bei der Oberösterreichischen Ärztekammer eingereicht und ihn ermutigt habe, es ihm gleich zu tun, habe er seinen Bescheid an die Ärztekammer für Niederösterreich weitergeleitet. Er sei nicht krank gewesen und habe auch keine Krankmeldung geschickt, vielleicht habe er den falschen Zettel ausgefüllt. Er bitte den angefochtenen Bescheid rückgängig zu machen. Er habe keine Krankmeldung geschickt, sondern einen Absonderungsbescheid.

1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge vom Verwaltungsausschuss – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 29. Oktober 2021 bis einschließlich 10. November 2021 auf Grund seiner Infektion mit der Lungenkrankheit COVID-19 behördlich abgesondert (Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29. Oktober 2021). Der Beschwerdeführer übermittelte dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich am 16. Februar 2022 per E-Mail ein „Antragsformular Krankenunterstützung“. Im Übermittlungs-E-Mail gab der Beschwerdeführer an, dass er beiliegend den Antrag auf Krankenunterstützung stellen möchte. Im Antragsformular selbst wurde der Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung für den Zeitraum 29. Oktober 2021 bis 10. November 2021 gestellt. Als Diagnose wurde „COVID 19“ angegeben und es wurde der Absonderungsbescheid mitübermittelt.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage. Darin enthalten sind insbesondere der Antrag des Beschwerdeführers und das Übermittlungs-E-Mail vom 16. Februar 2022.

3. Maßgebliche Rechtslage:

§ 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, idF des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung vom 19. Mai 2021, kundgemacht auf *** am 7. Juli 2021) lautet:

„(4) Anträge auf Krankenunterstützung sind spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Zurückweisung des Antrages wegen Verspätung:

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Krankenunterstützung unstrittig erst nach Ablauf der in § 63 Abs. 4 erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit eingebracht.

Gemäß § 63 Abs. 4 zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden.

Die Satzung schafft damit für Ausnahmefälle eine Rechtswohltat, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt. Angesichts des grundsätzlichen Gebots der Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf Krankenunterstützung besteht aber kein Zweifel daran, dass eine ausnahmsweise Nachsicht nur in Betracht kommt, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert war (s. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/11/0015).

Derartige gewichtige Gründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Gegenteiliges wurde im gesamten Verfahren und insbesondere in der Beschwerde nicht aufgezeigt (aus dieser ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer durch einen Kollegen ermutigt worden sei, seinen Absonderungsbescheid an die Ärztekammer für Niederösterreich weiterzuleiten).

Festzuhalten ist dazu auch, dass eine allfällige Unkenntnis des Beschwerdeführers von der vierwöchigen Antragsfrist das Nachsehen der Fristversäumnis nicht zu rechtfertigen vermag. Dem Beschwerdeführer als Arzt und Kammermitglied müssen die ihn betreffenden einschlägigen Bestimmungen bekannt sein und es ist grundsätzlich für einen Arzt auch ohne weiteres erkennbar, dass im Umgang mit Behörden und zur Wahrung der vom Gesetz normierten Fristen besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. etwa VwGH 7.10.1993, 93/01/0673; vgl. weiters etwa VwGH 17.6.1992, 91/02/0147; 29.4.1993, 92/12/0282; 27.4.2017, Ra 2017/11/0015). Ebenso würde auch ein Hinweis auf beruflichen Überlastungen bzw. erhöhtem Stress zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. etwa VwGH 26.2.2009, 2007/09/0003, 25.9.2018, Ra 2016/05/0018).

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer keine Krankmeldung geschickt habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eindeutig die Gewährung der Krankenunterstützung beantragt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erklärungen und damit auch Anbringen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. etwa VwGH 16.4.2020, Ra 2019/22/0035). In den Ausführungen ist auch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages zu erblicken. Es ergibt sich nämlich aus den Ausführungen, dass der Beschwerdeführer die Gewährung einer Unterstützung für seine Berufsunfähigkeit von der belangten Behörde begehrt, d.h. der Sache nach die Gewährung der Krankenunterstützung. Es ist – zumal aus Rechtschutzerwägungen – kein Antragsverzicht zu unterstellen (vgl. auch etwa VwGH 29.1.2008, 2007/11/0110).

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterblieben. Eine Verhandlung wurde auch trotz Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht begehrt („Es besteht die Möglichkeit, in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.“). Schließlich lässt eine mündliche Erörterung fallbezogen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).

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