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LVwG-AV-535/001-2023•LVwG N LVwG-AV-535/001-2023
LVwG-AV-535/001-2023Tribunale amministrativo regionale12 set 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Mobilfunkanlage; Parteistellung; Einwendung; Immissionsschutz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, (mitbeteiligte Partei: B GmbH, ***, ***) gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***l vom 12. Dezember 2022, ***, mit welchem die Berufung der A vom 10. August 2022 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 04. August 2022, ZI. ***, betreffend Baubewilligung für die Neuerrichtung einer Sende- und Empfangsanlage abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die B GmbH beantragte eine baubehördliche Bewilligung für die Neuerrichtung einer Sende- und Empfangsanlage auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des an das Grundstück Nummer *** angrenzenden Grundstückes Nummer *** in der KG ***. Sie erhob schriftlich Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die Anlage in einem Abstand von nur 125 m von ihrem Lebensmittelpunkt errichtet werde und befürchte sie gesundheitliche Risiken durch den derart nah positionierten Sendepunkt, insbesondere durch die Mobilfunkstrahlung. Durch die Strahlungsemission werde auch ihre unmittelbar angrenzende Liegenschaft entwertet. Weiters sei der Bau von Windrädern westlich von *** verhindert worden, weil die nahegelegenen Teiche landschaftlich geschützt werden müssten. Der Bau eines Sendemastens in unmittelbarer Nähe zu den Teichen sei daher mit den gleichen Argumenten zu verhindern. Es müsse daher Gutachten zur Verträglichkeit mit dem Landschaftsschutzgebiet vorgelegt werden.
Mit Bescheid vom 04. August 2022 erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Ansuchens vom 16. Mai 2022 gemäß § 14 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Neuerrichtung einer Sende- und Empfangsanlage auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 NÖ Bauordnung 2014 - Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen habe. Die angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 seien genauestens einzuhalten. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass den Einreichunterlagen alle erforderlichen technischen Details entnehmbar seien. Die von der Anlage ausgehenden Strahlungsemissionen seien im vorliegenden Bauverfahren nicht zu berücksichtigen bzw. dürften diese unter Hinweis auf § 48 NÖ Bauordnung 2014 nicht berücksichtigt werden. Es sei in diesem Zusammenhang auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Schutz des Ortsbildes im Sinne des § 56 NÖ Bauordnung 2014 stelle kein Nachbarrecht dar. Darüber hinaus stütze sich die Baubehörde auf ein eingeholtes bautechnisches Gutachten, in dem keine Bedenken zum beantragten Bauvorhaben geäußert worden seien.
Gegen diesen Bescheid vom 04. August 2022 erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Einwendungen, insbesondere Punkt 2 (es gebe einen anderen besseren Standort) nicht berücksichtigt worden seien. Das Bauvorhaben sei in den Einreichunterlagen nicht unmissverständlich dargestellt. Die Beschwerdeführerin könne aus dem Lageplan in den Einreichunterlagen nicht erkennen, wie viele Meter von ihrer Grundstücksgrenze entfernt der Masten errichtet werden solle. Ebenso sei nicht angegeben, in welchem Abstand von der südlichen Grundgrenze die Errichtung erfolge. Der Lageplan entspreche somit nicht den Vorgaben der NÖ Bauordnung. Der Schnitt entspreche nicht dem tatsächlichen Naturstandpunkt, das umliegende Gelände sei nicht richtig erfasst.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. Dezember 2022, ***, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Berufung vom 10. August 2022 beanstandet habe, dass das Bauvorhaben in den Einreichunterlagen nicht unmissverständlich dargestellt wäre. Die Abstände vom zu errichtenden Masten zu ihrer Grundstücksgrenze, die Höhenkoten des Verfahrensgrundstückes und das Bezugsniveau wären nicht oder nicht ausreichend dargestellt. Durch das Vorhandensein vom mindestens 2-3-fachen Abstand der Höhe des Mastens zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin sei eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, wonach die fehlenden Angaben nicht relevant und somit nicht zur Verfolgung der Rechte der Berufungswerberin von Bedeutung seien. Die im § 19 NÖ Bauordnung 2014 Abs. 1, Z. 1, a) genannten Punkte (Höhenkoten, Bezugsniveau, usw.) würden sich auf Gebäude im Bauland beziehen. Die gegenständliche Sende- und Empfangsanlage stelle eine bauliche Anlage dar. Infolgedessen sei der § 19 NÖ Bauordnung 2014 Abs. 1, Z. 1, a) nicht auf dieses Bauwerk im Grünland umzulegen. Dies ergebe sich u.a. aus § 14 Z. 6 NÖ Bauordnung, sei aber darüber hinaus aus dem Gesamtkontext abzuleiten. Es handele sich um keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 NÖ Bauordnung 2014 in denen die Berufungswerberin beeinträchtigt worden sei.
1.4. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. Dezember 2022 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 06. Juli 2022 nicht berücksichtigt worden seien. Besonders gehe es dabei um Punkt 2 der Einwendungen. Entgegen dem Baubescheid sei das Bauvorhaben in den Einreichunterlagen nicht unmissverständlich dargestellt.
Sie könne aus dem Lageplan in den Einreichunterlagen leider nicht erkennen, wieviel Meter von ihrer Grundstücksgrenze entfernt der Masten errichtet werde, ebenso sei nicht angegeben, in welchem Abstand von der südlichen Grundgrenze die Errichtung erfolge. Der Lageplan entspreche somit nicht den Vorgaben der NÖ Bauordnung. Es würden Höhenkoten, Bezugsniveau zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet werden und bei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen fehlen.
Es sei fraglich wie festgestellt werden könne, dass das Bauwerk mindestens den 23fachen Abstand der Höhe des Mastens zur Grundstücksgrenze aufweise, wenn im Lageplan keine Bemaßung dazu eingetragen sei. Der Sendemast sei laut Schnitt 33,5 m hoch.
Es handle sich bei der Sende- und Empfangsanlage um eine bauliche Anlage. Gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 handle es sich daher um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Dazu seien im Bewilligungsverfahren die Antragsbeilagen gemäß § 18 NÖ Bauordnung 2014, darunter auch ein Bauplan, vorzulegen.
Es sei nicht ersichtlich, dass § 19 NÖ Bauordnung 2014 nicht auf Bauwerke im Grünland umzulegen sei. Ganz im Gegenteil, es werde auf jene Punkte, die im Bauland zusätzlich gelten, extra hingewiesen. Auch Landwirte, die Bauvorhaben im Grünland umsetzen, müssten vollständige Einreichunterlagen und Baupläne mit vollständigen Lageplänen vorlegen.
Die Beschwerdeführerin finde es daher nicht richtig, dass im Bewilligungsverfahren für diese Sendeanlage auf die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen verzichtet worden sei. Deshalb bringe sie diese Beschwerde ein.
Weiters sei die Anlage aus dem Gesichtspunkt des NÖ Naturschutzgesetzes hinsichtlich des angrenzenden Baumbestandes nicht genehmiggsfähig. Der angrenzende Baumbestand sei schon in die Jahre gekommen, viele der hohen Bäume, hinter denen der Sendemast versteckt werden solle, werde in den nächsten 10 Jahren zu fällen sein. Spätestens dann erfülle der Sendemast auch hinsichtlich des Landschaftsbildes nicht mehr die Anforderung.
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 09. Jänner 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Bauakt dem Landeswartungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diesen Bauakt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4a) Keine Parteistellung haben Miteigentümer bei Zu- und Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2020.
(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.
§ 48
Immissionsschutz
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Das ist im vorliegenden Fall die baubehördliche Bewilligung für die Neuerrichtung einer Sende- und Empfangsanlage auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 2013/05/0179). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchem Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH Ra 2021/05/0012; VwGH Ra 2018/05/0016).
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 82/05/0158; VwGH 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH Ra 2020/05/0036). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 2001/05/0032; VwGH 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.
Die erhobenen Einwendungen bedürfen zwar keiner näheren Begründung, um wirksam zu sein, sie müssen aber konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 2013/05/0190).
Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essenzieller Bedeutung ist (vgl. VwGH 002/05/0937).
Abgesehen davon ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zur Folge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfang jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen, die von dieser rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 2012/05/0164).
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 können von Nachbarn – in diesem Fall die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines angrenzenden Grundstückes – in einem Baubewilligungsverfahren als subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht werden
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn,
2. der Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), und
3. Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen.
Mit der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beeinträchtigung durch Mobilfunkstrahlung (Gesundheitsgefährdung und Wertminderung ihres Grundstückes) macht sie insofern kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend, als es sich dabei nicht um Emissionen nach § 48 NÖ Bauordnung 2014 handelt. Gemäß § 48 NÖ Bauordnung 2014 sind Emissionen Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, nicht aber Mobilfunkstrahlung.
Auch mit dem Vorbringen der Unvollständigkeit der Einreichunterlagen wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 6 NÖ Bauordnung 2014 geltend gemacht.
Das Vorbringen zum Landschaftsbild nach dem NÖ Naturschutzgesetz geht im gegenständlichen Verfahren ins Leere. Zum Ortsbild ist festzuhalten, dass einem Nachbar mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 NÖ Bauordnung 2014 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zu kommt (VwGH Ra 2019/05/0095).
Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchem Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH Ra 2021/05/0012; VwGH Ra 2018/05/0016). Im gegenständlichen Fall wurden ausschließlich Rechte geltend gemacht, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die oben angeführte Rechtsprechung verwiesen.
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