LVwG N LVwG-S-1959/001-2023

LVwG-S-1959/001-2023Tribunale amministrativo regionale6 set 2023

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Abzeichen; Aufkleber;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1959/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1959.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, *** (TSCHECHISCHE REPUBLIK), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.08.2023, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abzeichengesetz 1960,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 100,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 20,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 130,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.08.2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 31.08.2022, gegen 15.10 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der öffentlichen Straße Höhe ON *** (öffentlicher Ort), sein Kraftfahrzeug der Marke Volkswagen (Golf) mit dem Kennzeichen *** gelenkt habe, wobei sich auf der Heckscheibe des Fahrzeuges ein Aufkleber (Emblem, Symbol) befunden habe, welcher einen stilisierten Reichsadler des nationalsozialistischen Deutschlands (Drittes Reich) sowie den Schriftzug “Waffenschmiede Wolfsburg” in der – im nationalsozialistischen Deutschland gebräuchlichen – gebrochen-grotesken Schriftart “Tannenberg” darstelle und es sich hierbei um ein Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation (NSDAP u.a. iSd § 1 Verbotsgesetz1947) handle, womit er sohin ein Abzeichen gemäß § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960 öffentlich zur Schau gestellt habe, obwohl Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden dürften. Als Abzeichen seien auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

Der Beschwerdeführer habe sohin einem Verbot des § 1 Abzeichengesetz 1960 zuwidergehandelt. Die Ausnahmebestimmungen des § 2 Abzeichengesetz 1960 hätten nicht zugetroffen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Krems zusammengefasst aus, dass der objektive Tatbestand aufgrund des im Gegenstande durchgeführten

Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen werde. Dem Beschwerdeführer sei zudem in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Krems erwogen, dass mildernd und erschwerend keine Umstände zu berücksichtigen gewesen wären. Die verhängte Geldstrafe erscheine daher unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welche mangels eigener Angaben mit keinem Vermögen, einem Einkommen von 1.500,-- Euro monatlich und keine Sorgepflichten eingeschätzt werde, dem Verschulden angemessen und dem Strafzweck entsprechend.

Der Beschuldigte habe der ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge geleistet. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei daher nach § 41 Abs. 2 VStG ohne seine Anhörung durchzuführen und auf Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht per E-Mail vom 22.08.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sehr wohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Stellungnahme am 11.07.2023 abgegeben habe. Er verweise nach wie vor darauf, dass der angesprochene Aufkleber von B – dies zudem bis heute – vertrieben werde und der Beschwerdeführer diesen auch eben dort gekauft habe. Es werde vom Beschwerdeführer die Frage gestellt, ob man im Dritten Reich die gleiche Schriftart benutzt habe oder sie nur dieser Art ähnle. Es komme dem Beschwerdeführer vor, dass ein reicher Drogendealer nach wie vor seine Geschäfte tätigen könne und der kleine Konsument bestraft werden solle.

Im Übrigen berufe sich der Beschwerdeführer auf sein E-Mail vom 16.05.2023 und würde sich sehr freuen, wenn auf seine Argumente in der Begründung Bezug genommen werden würde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 23.08.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Krems vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Am 31.08.2022 gegen 15:10 Uhr lenkte der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von *** auf der öffentlichen Straße auf Höhe der ON *** das Kraftfahrzeug der Marke VW Golf mit dem behördlichen Kennzeichen *** (CZ). Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt auf der Heckscheibe des Kraftfahrzeuges und demnach für jedermann deutlich sichtbar einen Aufkleber geklebt, welcher einen stilisierten Reichsadler des nationalsozialistischen Deutschlands (Drittes Reich) sowie den Schriftzug “Waffenschmiede Wolfsburg” in der – im nationalsozialistischen Deutschland gebräuchlichen – gebrochen-grotesken Schriftart „Tannenberg” darstellte.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus der verfahrenseinleitenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 31.08.2023 zur GZ. *** sowie den Abbildungen des Reichs- und Parteiadlers der NSDAP und des vom Beschwerdeführer verwendeten Abzeichens.

Vom Beschwerdeführer blieb auch unbestritten, dass er das eben im Verwaltungsstrafakt abgebildete Abzeichen auf der Heckscheibe seines Fahrzeuges geklebt hatte. Dass darauf der stilisierten Reichs- bzw. Parteiadler des nationalsozialistischen Deutschland in äußerst ähnlicher Form abgebildet ist – die Unterschiede sind erst bei näherer Betrachtung zu finden und äußerst geringfügig – , ist jedermann ersichtlich und daher offenkundig. Ebenso ist es allgemein bekannt, dass der Schriftzug „Waffenschmiede Wolfsburg“ in dem Schriftstil verfasst ist, der in der Zeit des Dritten Reiches gebräuchlich war.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 Verbotsgesetz 1947:

„Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.

Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.“

§ 1 Abs. 1 und 2 Abzeichengesetz 1960:

„(1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.“

§ 2 Abzeichengesetz 1960:

„(1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.

(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.“

§ 3 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960:„(1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Den Abzeichen einer Organisation kommt in der Regel eine mehrfache Funktion zu. Zunächst dienen sie dem Zwecke, die Mitglieder und Anhänger der Organisation in der Öffentlichkeit als solche kenntlich zu machen und diesen Personen Gelegenheit zu geben, sich in der Öffentlichkeit auf einfache und unmissverständliche Weise zu der Organisation und deren Zielen zu bekennen. Weiters fällt diesen Abzeichen die Aufgabe zu, dem Auftreten einer Organisation als solcher in der Öffentlichkeit einen sinnfälligen Rahmen zu geben. Schließlich wird von diesen Abzeichen an sich eine propagandistische und den Geist der Organisation verpflanzende Wirkung erwartet. Des Weiteren sollte verhindert werden, dass Handlungen gesetzt würden, die auf der Linie einer in Österreich verbotenen Organisation lägen oder mit denen der Geist derselben wachgerufen werden könnte (vgl. ErläutRV 164 BlgNR 9. GP).

Der Anwendungsbereich beschränkt sich jedoch nicht nur auf bloße Abzeichen, sondern erstreckt sich auf Uniformen oder Uniformteile und vor allem auch auf Embleme, Symbole und Kennzeichen und zusätzlich auch auf derartige Gegenstände die eine gewisse Ähnlichkeit zu solch einschlägigen Symbolen und Abzeichen haben (vgl. § 1 Abs. 2 Abzeichengesetz 1960). Umfasst und damit auch strafbar sind ebenso Symbole kleiner und unbekannter Gliederungen der NSDA (vgl. VwGH 20.04.1983, 81/01/0116). Weiters ist es für die Strafbarkeit unerheblich, wenn die historische Nutzung oder Trageweise des Symbols von der heutigen stark verschieden ist. Entsprechend stellen auch stark abweichende Proportionen keinen Grund dafür dar, aus der Strafbarkeit zu fallen (vgl. VwGH 20.04.1983, 81/01/0116; VwGH 04.07.1984, 81/01/0227).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer das angesprochene Abzeichen oder Emblem, welches eben auch als Abzeichen zu werten wäre, auf der Heckscheibe seines Kraftfahrzeuges aufgeklebt wurde. Es besteht sohin zunächst kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer, der sein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße und demnach in der Öffentlichkeit lenkte, dieses Abzeichen, das demzufolge auch für jedermann deutlich sichtbar war, zur Schau stellte.

Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass auf eben diesem Abzeichen einerseits ein Adler abgebildet ist, der in seiner Form und Gestaltung den Reichsadler des nationalsozialistischen Deutschlands bzw. den Parteiadler der NSDAP darstellen soll bzw. diesen zumindest ohne weiteres verwechselbar ähnlich sieht; die bestehenden Unterschiede sind tatsächlich nur bei einer konkreten Gegenüberstellung zu finden. Andererseits wird dieser Eindruck insofern weiter verstärkt, als der darunter befindliche Schriftzug „Waffenschmiede Wolfsburg“ in dem Schriftstil verfasst ist bzw. war, der in der Zeit des Dritten Reiches gebräuchlich war. Zu all dem ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es ausreicht, einen Verstoß gegen das Abzeichengesetz anzunehmen, wenn sich die Symbole in ihrer darstellerischen Gestaltung und vom Gesamteindruck her gesehen auch nur ähnlich sind (vgl. VwGH 04.07.1984, 81/01/0227).

Es bedarf nun schon im konkreten Fall sehr viel Phantasie, das gegenständliche Abzeichen nicht mit dem Dritten Reich bzw. konkret der NSDAP in Verbindung zu setzen. Gerade die zusätzliche Verwendung des Schriftstils, dies allenfalls auch unter Zusatzbetrachtung der Wortwahl „Waffenschmiede“, in Verbindung mit der Abbildung des Adlers in der eben vorliegenden Form lassen im Gegenteil keine Zweifel offen, dass hier auf ein Abzeichen der NSDAP, welche nach § 1 Verbotsgesetz 1947 eine in Österreich verbotene Organisation ist, abgezielt wird.

Soweit sich nun der Beschwerdeführer damit zu rechtfertigen versucht, das Abzeichen bei B erworben zu haben, führt auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Alleine daraus zu schließen, dass alles erlaubt ist, was zu kaufen ist, sei es auch von B, ist unrichtig. Vor allem gilt aber auch zu bedenken, dass es legal sein kann, etwas zu kaufen, es aber rechtswidrig sein kann, dieses Gekaufte zur Schau zu stellen. Ebenso wenig ist für den Beschwerdeführer etwas gewonnen, wenn eben dieses Abzeichen auch von einer Vielzahl anderer Personen verwendet werden sollte, da alleine auch dadurch die zur Schaustellung des Abzeichens nicht rechtmäßig wird.

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer sohin auch unter Einbeziehung seines im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Vorbringens das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sondern ist ihm vielmehr zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Es kommt gerade nicht darauf an, dass die Person, die ein solches Symbol oder Abzeichen darstellt, darum weiß, dass es sich um ein verbotenes Symbol handelt oder weiß, dass das Darstellen oder eben zur Schaustellen desselben verboten ist. Ebenso ist die Erregung eines Ärgernisses nicht erforderlich (Lichtenwagner, Abzeichengesetz – „Kleines Verbotsgesetz“ verschollen im Verwaltungsstrafrecht? juridikum 2017, 171). Eine Bestrafung ist somit auch ohne Rücksicht auf die damit verbundene Absicht verboten (vgl. VwGH 13.01.1968, 1108/67).

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift liegt darin, jegliche Gutheißung oder Propagierung der NSDAP und des Dritten Reiches zu unterbinden. Es besteht darin ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind jeweils hoch.

Das Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes wurde von der Bezirkshauptmannschaft Krems verneint. Tatsächlich ist nach der Aktenlage aber vom Milderungsgrund der Unbescholtenheit auszugehen. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet; insbesondere lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers jegliche Schuldeinsicht vermissen. Auch Straferschwerungsgründe sind nicht aktenkundig.

Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, gilt es doch dem Beschwerdeführer, aber auch der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass es der Einhaltung der hier betroffenen allgemeinen Regeln bedarf, was durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen zu gewährleisten ist, unter weiterer Berücksichtigung der von der belangten Behörde vorgenommenen Einschätzung der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, der dieser nicht entgegengetreten ist, sowie unter Berücksichtigung dessen, dass von der belangten Behörde die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurden, ist trotz des zusätzlich anzunehmenden Strafmilderungsgrund die der von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und die dazu als adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen, sodass auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kam.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen ließen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015,

Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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