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LVwG-AV-1430/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1430/001-2022
LVwG-AV-1430/001-2022Tribunale amministrativo regionale31 ago 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Frist; Fristberechnung; fristauslösender Zeitpunkt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M., über die Beschwerde der A, vertreten durch B Kommandit-Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 8. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum wesentlichen Verfahrensgang
1.1. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 18. Juli 2022, ***, (in der Folge: „Absonderungsverlängerungsbescheid“) der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya wurde über C, geboren am *** (in der Folge: „Dienstnehmerin“) die mit 9 Juli 2022 begonnene, aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) behördlich angeordnete Absonderung, in ***, ***, verlängert. Zudem wurde festgehalten, dass die Verlängerung der Absonderung bis zur Aufhebung durch die Behörde angeordnet werde, wobei sich die Dienstnehmerin – sofern sie mindestens 48 Stunden symptom- und fieberfrei wäre – über eine näher bezeichnete Telefonnummer des Notrufes Niederösterreich oder über ein näher bezeichnetes Webformular gesund melden könnte.
1. 2Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 20. Juli 2022, *** (in der Folge: „Absonderungsaufhebungsbescheid“) hob die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die mit Beginn vom 9. Juli 2022 angeordnete Absonderung mit Ablauf des 20. Juli 2022 auf.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Dienstnehmerin aufgrund ihrer mittels PCR-Test bzw. Antigen-Test bestätigten COVID-19-Erkrankung (SARS-CoV-2-Virus) mit Bescheid zunächst befristet abgesondert worden sei. Da zum Ende des vorerst datumsmäßig festgelegten Mindestzeitraumes der Absonderung laut der Mitteilung der Dienstnehmerin die Voraussetzungen für die Beendigung der Absonderung nicht vorgelegen hätten, sei die Absonderung bescheidmäßig auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Aufgrund der Gesundmeldung der Dienstnehmerin, in welcher sie bestätigt habe, seit mindestens 48 Stunden symptomfrei zu sein, sei die Absonderung wegen Vorliegens der Voraussetzungen aufzuheben gewesen.
1.3. Die Österreichische Zahnärztekammer (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) brachte durch ihre Vertretung am 21. Oktober 2022, um 15:05:45 Uhr, bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: „belangte Behörde“) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin für den Zeitraum von 9. Juli 2022 bis 20. Juli 2022 in der Höhe von € *** mittels OnlineFormular ein.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2022, Zl. ***, wurde der am 21. Oktober 2022 eingelangte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin für den beantragten Zeitraum von 9. Juli 2022 bis 20. Juli 2022 in der Höhe von € *** als verspätet abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme der Dienstnehmerin mit Ablauf des 20. Juli 2022 geendet habe. Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG müsse der Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme gestellt werden. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 21. Oktober 2022 sei dieser als verspätet abzuweisen.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung fristgerecht am 9. November 2022 Beschwerde ein. Darin bringt sie zusammengefasst vor, dass die Dienstnehmerin von 9. Juli 2022 bis 20. Juli 2022 behördlich abgesondert gewesen sei. Wegen längeren Krankenhausaufenthaltes des Steuerberaters und des dadurch erhöhten Arbeitsaufkommens in der Kanzlei sei der Antrag um einen Tag verspätet erst am 21. Oktober 2022 eingebracht worden. Aus diesem Grund werde ersucht, die Einbringung des Antrages am 21. Oktober 2022 als fristgerechte Antragstellung zu behandeln und den Bescheid vom 8. November 2022, Zl. ***, ersatzlos aufzuheben.
1.6. Mit Schreiben vom 14. November 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2.1. Die Beschwerdeführerin war im beantragten Zeitraum von 9. Juli 2022 bis einschließlich 20. Juli 2022 Arbeitgeberin der Dienstnehmerin.
2.2. Die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin bestand an der näher bezeichneten Adresse von 9. Juli 2022 bis einschließlich 20. Juli 2022.
Aufgrund der Gesundmeldung der Dienstnehmerin hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Juli 2022, Zl. ***, die Absonderung „mit Ablauf des 20.07.2022“ auf. Dieser Absonderungsaufhebungsbescheid wurde der Dienstnehmerin am 20. Juli 2022 um 10:15 Uhr per E-Mail sowie per SMS übermittelt und zugestellt.
2.3. Die Beschwerdeführerin brachte am 21. Oktober 2022, um 15:05:45 Uhr, bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin für den Zeitraum von 9. Juli 2022 bis 20. Juli 2022 in der Höhe von € *** mittels OnlineFormular ein. Dieser Antrag langte am gleichen Tag, dem 21. Oktober 2022, bei der belangten Behörde ein.
3.1. Die getroffenen Feststellungen und der wesentliche Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. ***, in dem insbesondere die Angaben zum Vergütungsantrag nachvollziehbar dokumentiert sind.
Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und insbesondere den hier getroffenen Feststellungen zum Einbringungs- bzw. Einlangensdatum des konkreten Antrags sowie zum Zeitraum der behördlich angeordneten Absonderung und zum Zustellzeitpunkt des Absonderungsaufhebungsbescheids an die Dienstnehmerin nicht entgegengetreten ist. Vielmehr wird im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, dass aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes des Steuerberaters der Beschwerdeführerin und des dadurch erhöhten Arbeitsaufkommens der Antrag verspätet eingebracht worden sei und daher ersucht werde, die Einbringung des Antrages am 21. Oktober 2022 als fristgerecht zu behandeln.
3.2. Im Detail ergeben sich die getroffenen Feststellungen zu Punkt 2.1. aus den Auszügen aus dem Lohnkonto 2022 der Dienstnehmerin, die dem Antrag als Beilage beigefügt wurden.
Die getroffenen Feststellungen zu Punkt 2.2. hinsichtlich dem Beginn und dem Ende der behördlich angeordneten Absonderung der Dienstnehmerin sind dem Absonderungsverlängerungsbescheid vom 18. Juli 2022, mit welchem die Absonderung durch die belangte Behörde verlängert wurde, sowie dem Absonderungsaufhebungsbescheid vom 20. Juli 2022, mit welchem die mit 9. Juli 2022 begonnene Absonderung aufgehoben wurde, eindeutig zu entnehmen. Die Übermittlung und Zustellung des Absonderungsaufhebungsbescheids ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt inliegenden SMS / Mailprotokoll zur Dienstnehmerin („Stammdatenblatt“) und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Die getroffenen Feststellungen zu Punkt 2.3. zum Einbringungs- bzw. Einlangensdatum ergeben sich aus der Eingangsbestätigung am Antrag auf Gewährung der Vergütung vom 21. Oktober 2022.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 37 EpiG, wonach auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden sind), lauten auszugsweise wie folgt:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
[…]
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF RGBl. Nr. 69/19162, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 902. (1) Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
(2) Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
[…]
§ 903. Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb), BGBl. Nr. 254/1983 idF BGBl. III Nr. 58/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Dieses Übereinkommen ist auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts anzuwenden, soweit diese Fristen festgesetzt worden sind
a)durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,
[…]
Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „dies a quo“ den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, und der Ausdruck „dies ad quem“ den Tag, an dem die Frist abläuft.
(1) Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem.
[…]“
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
5.1. Zu Spruchpunkt 1. Abweisung der Beschwerde
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass der Antrag auf Vergütung nach § 32 EpiG bis zum 20. Juli 2022 gestellt werden hätte müssen und aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes des Steuerberaters darum ersucht werde, dass die Einbringung des Antrages am 21. Oktober 2022 als fristgerecht behandelt werde, ist vorausschickend auf Folgendes hinzuweisen:
5.1.1.1. Nach § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARSCoV2 geschaffen, die in § 49 Abs. 1 EpiG vorsieht, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.
5.1.1.2. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens ist festzuhalten, dass § 49 Abs. 1 EpiG nach seinem Wortlaut eine materiell-rechtliche Fallfrist von „drei Monaten“ bestimmt, die vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen zu laufen beginnt (vgl. VwGH 26.4.2023, Ra 2022/09/0136, Rn. 16f; 14.11.2022, Ra 2022/03/0050, Rn. 16f; 22.6.2022, Ra 2021/09/0187, Rn. 12; 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, Rn. 13, mwN; 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, Rn. 27, mwN).
Allgemein zur Fristberechnung nach dem § 49 Abs. 1 EpiG ist festzuhalten, dass wenn und soweit – wie auch vorliegend der Fall – sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiell-rechtliche Fristen sowie zu deren Berechnung finden, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet werden. Bestimmungen über materiell-rechtliche Fristen finden sich in den §§ 902 f ABGB (VwGH 31.1.2006, 2005/12/0099).
Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
Die Fristenberechnung gemäß § 32 AVG stimmt im hier relevanten Zusammenhang mit jener gemäß §§ 902 f ABGB überein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
5.1.1.3. Zum konkreten Fristbeginn geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor dem Hintergrund einer Interpretation des § 49 Abs. 1 EpiG und des § 33 EpiG sowie der bisher ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der konkreten Formulierungen im gegenständlichen Absonderungsbescheid vom 18. Juli 2022, mit welchem die Absonderung verlängert wurde, sowie im Absonderungsaufhebungsbescheid sowie dessen Zustellungszeitpunkt von folgenden Erwägungen aus: Die Wortfolge „vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen“ ist dahingehend auszulegen, als jener Tag für den Fristbeginn heranzuziehen ist, der im Absonderungsbescheid als Ende des Absonderungszeitraums für die behördliche Maßnahme konkret bezeichnet wird und mit dem die behördliche Maßnahme außer Kraft tritt (sprich: „aufgehoben“ wird).
Zur Interpretation des § 49 Abs. 1 EpiG und § 33 EpiG
Bereits aus der Wortfolge aufgrund der Verwendung des Zusatzes „vom Tag der Aufhebung“ (und nicht etwa: „nach dem Tag der Aufhebung“) ist ableitbar, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Frist noch mit dem konkret im Absonderungsbescheid bezeichneten Tag des Endes des Absonderungszeitraums zu laufen beginnen sollte und nicht etwa erst ab dem darauffolgenden Tag, an dem die behördliche Maßnahme bloß faktisch nicht mehr existent ist.
Das Ergebnis dieser Interpretation der Wortfolge des § 49 Abs. 1 EpiG, findet sich auch im Rahmen einer historischen und systematischen Interpretation dieser Wortfolge – die ihren Ursprung in § 33 EpiG findet – wieder:
So muss mit Blick auf die Entwicklung des § 33 EpiG festgestellt werden, dass dieser in Bezug auf den konkreten Fristbeginn seit seiner Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1920, betreffend Änderung des Gesetzes über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetznovelle), StGBl. Nr. 83/1920, bis heute zwischen dem Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 EpiG einerseits und dem Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges andererseits klar unterscheidet.
Den Überlegungen des historischen Gesetzgebers ist zudem zu entnehmen, dass die Einführung dieser differenzierten Fristenregelung bewusst von dem Gedanken getragen war, die Fristen in § 33 EpiG für die „einzelnen Fälle“ nunmehr „gesondert“ zu behandeln, wodurch „eine größere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit erreicht“ werden sollte. Denn es sollte beim Auftreten von Infektionskrankheiten „besonders auf die Räumung der Wohnungen, auf die Absonderung der Kranken und Überwachung bestimmter Personen, auf die Schließung oder Beschränkung gewerblicher Unternehmungen Rücksicht genommen“ werden (vgl. Stenographische Protokolle der Konstituierenden Nationalversammlung, 61. Sitzung am 17. Februar 1920, 1731 sowie die Vorlage der Staatsregierung, 610 Blg KNV, 6).
Die vom (historischen) Gesetzgeber sohin eindeutig intendierte Differenzierung dieser Fallgruppen (arg. „gesondert“) hat für den Fristbeginn des § 33 EpiG nach seinem seit 1920 gleichlautenden Wortlaut zur Konsequenz, dass ein Antrag auf Entschädigung gemäß § 29 EpiG erst binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung zu stellen, wohingegen die Frist betreffend einen Antrag auf Vergütung gemäß § 32 EpiG (bereits) vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen zu laufen hat. Diese Überlegungen sind auch auf den § 49 EpiG, der wie unter Punkt 5.1.1.1. aufgezeigt wurde, als Sonderbestimmung unter Verwendung der gleichen Wortwahl hinsichtlich des Fristbeginns lediglich eine Verlängerung der Gesamtfrist auf drei Monate vorgesehen hat, übertragbar.
Dieses Interpretationsergebnis steht auch nicht mit dem § 902 Abs. 1 ABGB in Widerspruch, als auch unter dem Blickwinkel dieser Bestimmung vorliegend nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Fristbeginn erst am nächsten Tag nach Außerkrafttreten des Absonderungsbescheides und der behördlichen Maßnahme anzusetzen wäre (arg. da gemäß § 902 Abs. 1 ABGB „bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt“), weil die Fallfrist nach § 49 Abs. 1 EpiG offenkundig keine „nach Tagen bestimmte Frist“ ist (vgl. auch Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 902 [Stand 1.11.2014, rdb.at] Rz 25).
Zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in der dieser auch jenen Tag als Fristbeginn qualifizierte, der im Absonderungsbescheid als Ende des Absonderungszeitraums festgelegt wurde (vgl. zuletzt etwa VwGH 26.4.2023, Ra 2022/09/0136, in diesem Fall wurde mit Bescheid vom 16.2.2021 die Absonderung eines Dienstnehmers vom 11.11.2020 bis 17.11.2020 angeordnet; dabei wurde klargestellt, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom 23.2.2021 fristgerecht gestellt wurde, weil der Anordnungs- und Aufhebungsbescheid im konkreten Fall zusammenfielen und nicht das „Ende“, sondern die „Aufhebung“ der behördlichen Maßnahme, die am 16.2.2021 erfolgt sei, maßgeblich ist [Rn. 17 ff]; weiters VwGH 14.11.2022, Ra 2022/03/0050, hier war der Dienstnehmer im Zeitraum von 3. Oktober 2020 bis 27. Oktober 2020 bescheidmäßig abgesondert [Rn. 1] und die Frist begann mit Ende der Absonderung am 27. Oktober 2020 zu laufen [Rn. 17]; ebenso VwGH 18.3.2022, Ra 2021/03/0331, Rn. 1 und 12; VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005, Rn. 1 und 15; vgl. in einer anderen Konstellation zur Schließung eines Beherbergungsbetriebs durch Verordnung auch VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, Rn. 1, 10 und 13).
Zu den konkreten Formulierungen im Absonderungsaufhebungsbescheid
Gegenständlich hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Juli 2022 die mit Beginn vom 9. Juli 2022 (vorerst auf 10 Tage) angeordnete und mit Bescheid vom 18. Juli 2022 sodann verlängerte Absonderung gegenüber der Dienstnehmerin aufgrund ihrer Infektion mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) mit Ablauf des 20. Juli 2022 auf. Dieser Absonderungsaufhebungsbescheid wurde der Dienstnehmerin auch am 20. Juli 2022 nachweislich übermittelt und gelangte zu diesem Zeitpunkt in ihre Sphäre.
Vor diesem Hintergrund kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesamthaft zum Ergebnis, dass vorliegend die Frist ab dem 20. Juli 2022 zu laufen begann.
5.1.1.4. Zum konkreten Fristende ist erneut festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine nach Monaten bestimmte Frist (arg. „binnen drei Monaten“) handelt.
Unter den dargelegten Grundsätzen in Punkt 5.1.1.2. und unter Zugrundelegung des Fristbeginns am 20. Juli 2022 (vgl. Punkt 5.1.1.3.) hat die Frist zur Geldendmachung des Vergütungsanspruches am 20. Oktober 2022 geendet.
5.1.1.5. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges langte bei der belangten Behörde erst am 21. Oktober 2022 – und sohin wie auch in der Beschwerde eingeräumt verspätet – ein.
5.1.2. Zu den Folgen einer verspäteten Geltendmachung
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einerseits um eine Kulanzlösung ansucht und andererseits allfällige unternehmensinterne Gründe für die verspätete Erhebung des Vergütungsantrags aufzeigt, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Hierbei ist das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, Rn. 15).
5.1.2.1. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges ist mit 21. Oktober 2022 unter Zugrundelegung der oben dargestellten Ausführungen zum fristauslösenden Zeitpunkt und zur Fristberechnung verspätet bei der belangten Behörde eingelangt. Somit wurde der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 EpiG normierten Frist geltend gemacht und ist sohin erloschen.
5.1.2.2. Da es sich vorliegend bei §§ 33 und 49 EpiG jeweils um eine materiell-rechtliche Fallfrist handelt (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, Rn. 27), bei der selbst eine unverschuldete Überschreitung als unbeachtlich anzusehen ist (vgl. VwGH 29.10.2008, 2008/08/0183, und vertiefend zur fehlenden Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung im Zusammenhang mit der Fallfrist nach § 49 EpiG bei Anträgen auf Vergütung nach § 32 EpiG, VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092), war auf die in der Beschwerde umschriebenen Umstände, die allenfalls zur verspäteten Geltendmachung des Anspruches auf Verdienstentgang geführt haben, nicht weiter einzugehen.
5.1.2.3. Darüber hinaus ist diese dreimonatige Frist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht verlänger- bzw. erstreckbar (§ 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG; vgl. diesbezüglich etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).
Für eine – von der Beschwerdeführerin ersuchte – Nachsicht bzw. Kulanzlösung verbleibt daher kein Raum.
5.1.3. Ein nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellter Antrag ist abzuweisen (vgl. hierzu ausführlich VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187, Rn. 14), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
5.1.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. für viele etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/09/0164). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
5.2. Zu Spruchpunkt II: Zur Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Wortfolge „vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen“ gemäß § 49 Abs. 1 EpiG und somit der Zeitpunkt des fristauslösenden Ereignisses unklar ist und diese Rechtsfrage von der bisher ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich bzw. noch nicht abschließend beantwortet wurde.
5.2.1. Vorausschickend festzuhalten ist, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zwar nicht verkennt, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. für viele etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234, Rn. 11), jedoch erscheint es vor dem Hintergrund der unklaren Wortfolge „binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen“ der Bestimmung des § 49 Abs. 1 EpiG geboten, beispielhaft auf die divergierende Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte hinzuweisen:
Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Juni 2022, LVwG408-38/2022-R21 (insbesondere unter Punkt 5.2.), wurde in Bezug auf einen Vergütungsantrag betreffend einen vom 31. Oktober 2020 bis einschließlich 10. November 2020 bescheidmäßig abgesonderten Dienstnehmer festgehalten, dass am 11. November 2020 – sohin auf jenen „Tag nach dem Ende der Absonderung“ – die Frist zu laufen begann. In diesem Sinne entschieden etwa auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung vom 9. Jänner 2023, LVwG-AV-110/001-2023 (S. 7, mwH), das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Entscheidung vom 20. Dezember 2022, LVwG752839/2/KHa/NIF, und das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Entscheidung vom 10. Oktober 2022, LVwG 41.12-6554/2022.
Allerdings finden sich auch zahlreiche Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die der Auslegungsvariante folgen, derzufolge jener Tag heranzuziehen ist, der bescheidmäßig als Ende des Absonderungszeitraums (arg. „mit Ablauf des […]“) bestimmt wurde und der Absonderungsbescheid außer Kraft trat (für viele etwa Landesverwaltungsgericht Kärnten 10.2.2022, KLVwG1980/2/2021, Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 19.9.2022, LVwGAV1071/001-2022, sowie etwa Landesverwaltungsgericht Oberösterreich 12.12.2022, LVwG752796/4/SB).
5.2.2. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich könnten zur Frage, welcher Zeitpunkt als „fristauslösendes Ereignis“ bzw. als Fristbeginn betreffend die Fallfrist nach § 49 Abs. 1 EpiG zu werten ist, auch zwei Judikaturlinien in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkannt werden:
So ist zunächst auf die unter Punkt 5.1.1.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in der jeweils der letzte Tag der bescheidmäßigen Absonderung als für den Beginn der Fallfrist nach § 49 Abs. 1 EpiG maßgeblich erachtet wurde.
Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17. Mai 2022, Ra 2021/09/0247, sowie vom 10. Dezember 2021, Ra 2021/03/0137, den Beginn der Fallfrist nach § 49 Abs. 1 EpiG nicht mit dem letzten Tag der Absonderung, sondern mit dem ersten Tag nach Ablauf der bescheidmäßigen (Absonderungs-)Maßnahme angenommen.
5.2.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die behördlich angeordnete (Absonderungs-)Maßnahme, welche am 9. Juli 2022 begonnen hatte und mit 10 Tagen festgelegt wurde, mit (neuerlichem Absonderungs-)bescheid vom 18. Juli 2022 sodann auf unbestimmte Zeit bis zur Aufhebung durch die Behörde verlängert und erst mit Bescheid vom 20. Juli 2022 aufgehoben wurde, die Rechtsfrage, ob mit dem „Tag der Aufhebung“ jener Tag zu verstehen ist, mit dem die behördliche (Absonderung)Maßnahme im Absonderungsbescheid „aufgehoben“ wurde und der Absonderungsbescheid selbst außer Kraft tritt oder mit dem die (Absonderung)Maßnahme „aufgehoben“, im Sinne von nicht mehr existent, ist.
Unter Zugrundelegung des Begriffsverständnisses der ersten Variante, der sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegend angeschlossen hat, wäre jener Tag heranzuziehen, der bescheidmäßig als Ende des Absonderungszeitraums bestimmt wurde und an dem der Absonderungsbescheid selbst außer Kraft tritt; hingegen wäre unter Zugrundelegung des Begriffsverständnisses der zweiten Variante jener Tag maßgeblich, an dem die (Absonderungs-)Maßnahme tatsächlich beendet bzw. weggefallen ist.
Dies würde etwa aufgrund der verfahrensgegenständlichen Angaben bedeuten, dass in der ersten Auslegungsvariante, als im Bescheid festgehalten ist, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme „mit Ablauf des 20.07.2022“ aufgehoben wird, die Frist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches mit dem 20. Juli 2022 zu laufen begonnen hätte.
Unter Heranziehung der zweiten Auslegungsvariante hätte die Frist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches hingegen erst ab dem 21. Juli 2022 zu laufen begonnen, weil die belangte Behörde „die mit Beginn vom 09.07.2022, angeordnete Absonderung mit Ablauf des 20.07.2022“ aufgehoben wurde. Vor dem Hintergrund des Art. 3 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb), wonach die in Tagen ausgedrückte bescheidmäßige Frist der Absonderungsmaßnahme bis Mitternacht des dies ad quem (hier: Mitternacht des 20. Juli 2022) aufrecht und sohin die Absonderungsmaßnahme erst ab 00:00 Uhr des Folgetages (hier: der 21. Juli 2022) aufgehoben ist, wäre als Fristbeginn sohin der 21. Oktober 2022 zu werten.
Zusammenfassend ist somit die Lösung der Rechtsfrage, welcher Zeitpunkt als „Tag der Aufhebung“ gemäß § 49 Abs. 1 EpiG heranzuziehen ist, auch für das gegenständliche Verfahren maßgeblich: So würde sich der vorliegende Vergütungsantrag unter Zugrundelegung der in den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2022, Ra 2021/09/0247, sowie vom 10. Dezember 2021, Ra 2021/03/0137, Prämissen als rechtzeitig erweisen, wohingegen er nach der unter Punkt 5.1.1.3. zitierten Judikatur verspätet wäre.
5.2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht sohin vor diesem Hintergrund insgesamt davon aus, dass sich die Revision – zumindest zur Klarstellung der Rechtslage (vgl. hierzu etwa VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024, Rn. 9) – als zulässig erweist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
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