LVwG N LVwG-AV-2243/001-2023

LVwG-AV-2243/001-2023Tribunale amministrativo regionale30 ago 2023

Regest

Bildung und Kultur; Schulerhaltungsbeitrag; Schulumlage; sprengelfremder Schulbesuch; Verpflichtungserklärung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2243/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2243.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A gegen den Bescheid des Obmanns der Mittelschulgemeinde *** vom 20.03.2023, ohne Zahl, betreffend Vorschreibung einer Schulumlage für eine Schülerin für das Kalenderjahr 2022 nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Obmanns der Mittelschulgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 20.03.2023, ohne Zahl, wurde der A gestützt auf § 47 NÖ Abs 3 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 für eine Schülerin eine Schulumlage in der Höhe von € 1.221,60 zuzüglich einer Annuitätenrate 2022 in der Höhe von € 31,71 vorgeschrieben, woraus sich eine Nachzahlung für das Haushaltsjahr 2022 in der Höhe von gesamt € 1.253,31 ergebe.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schulausschuss der Mittelschulgemeinde *** in seiner Sitzung vom 14.03.2023 den Rechnungsabschluss über die ordentlichen Erfordernisse der Mittelschulgemeinde *** und die Höhe des Schulerhaltungsbeitrages für das Rechnungsjahr 2022 genehmigt habe. Die Schulumlage für das Rechnungsjahr 2022 sei nach der anteiligen Annuitätenrate für die unverzinslichen Darlehen beim NÖ Schul- und Kindergartenfonds sowie der endgültig ermittelten Kopfquote von € 1.221,60 (exkl. Darlehens-Rückzahlung) spruchgemäß festgesetzt worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 05.07.2023 fristgerecht Beschwerde, worin die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für die sprengelfremde Schülerin B zu keiner Zeit eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgegeben worden sei und ihre Aufnahme an die Mittelschule *** ohne Mitwirkung der A erfolgt sei.

Sie verweise auf das mit dem zuvor ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2023 in Verbindung stehende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10.11.2022, LVwG-AV-743/001-2022, sowie die Ausführungen in der von ihr dagegen erhobenen ordentlichen Revision und der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Darin habe sie ausgeführt, dass § 7 Abs 11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 gegen § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz verstoße, da sie als eine nicht beteiligte Gebietskörperschaft ohne ihre Zustimmung zum sprengelfremden Schulbesuch einen Beitrag zu den Schulerhaltungskosten betreffend die Mittelschule *** zu leisten habe, ohne dass die Voraussetzungen erfüllt seien.

§ 7 Abs 11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 sei daher dahingehend auszulegen, dass die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages nur im Falle ihrer Zustimmung zum sprengelfremden Schulbesuch erfolgen könne.

Da keine rechtliche Grundlage zur Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrags an sie bestehe, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 18.07.2023, hg. eingelangt am 31.07.2023, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Originalakt zur Entscheidung über diese Beschwerde vor.

In ihrer zugleich erstatteten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Schülerin B, geboren am ***, seit dem 31.07.2020 mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet sei. Die Schülerin sei im Februar 2021 unter Vorlage ihrer Semesternachricht 2021 für den Besuch der Neuen Mittelschule *** ab dem Schuljahr 2021/22 angemeldet worden und besuche derzeit die zweite Klasse dieser Schule. Unstrittig handle es sich bei B um eine sprengelfremde Schulpflichtige im Sinne des § 7 Abs 11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018.

Mit Bescheid vom 09.06.2022 sei der Beschwerdeführerin eine (vorläufige) Schulumlage für die Schülerin vorgeschrieben worden und habe die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10.11.2022, LVwG-S-743/001-2022, abgewiesen worden. Gegen dieses Erkenntnis habe die Beschwerdeführerin sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, als auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Im Motivenbericht zur Novelle LGBl 10/2021 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 sei angeführt, dass die Bestimmungen für den sprengelfremden Schulbesuch ab dem Schuljahr 2021/22 wirksam werden, weshalb im gegenständlichen Verfahren bereits die neuen Regelungen zu beachten und anzuwenden gewesen seien. Erläuternd sei im Motivenbericht zudem angeführt, dass mit diesen Bestimmungen Schulpflichtigen der sprengelfremde Schulbesuch bei NÖ Mittelschulen erleichtert werden solle. Sofern die Schule die erforderlichen Personal- und Raumressourcen habe, könne die Schulleitung nach Zustimmung des Schulerhalters der aufnehmenden Schule, Schüler und Schülerinnen aufnehmen. Mit der Aufnahme in die sprengelfremde Schule sei die Wohnsitzgemeinde - ohne weitere Zustimmung - verpflichtet, einen Schulerhaltungsbeitrag im gesetzlichen Ausmaß zu entrichten.

Vereinbarungen mit der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Schülerin bestünden keine. Unter Verweis auf § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz wurde ausgeführt, dass sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten, richte. Diese Ansicht beruhe unter anderem auch auf einer Anfrage beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Schulen. Zusammengefasst wurde daher beantragt die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Feststellungen:

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Schülerin B, geb. ***, wurde in der Neuen Mittelschule *** eingeschult. Zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme befand sich ihr Hauptwohnsitz in ***.

Es besteht keine Vereinbarung, nach welcher sich die A zur Leistung einer Schulumlage für diese Schülerin verpflichtet hat.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.

6. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl 47/2018 in der Fassung LGBl 10/2021, lauten:

§ 2

Begriffe

[…]

(4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

2. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,

3. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

4. die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals,

5. die Beistellung der Schulassistenz für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,

6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und Schülerinnen sowie für die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrpersonals, der Erzieher und Erzieherinnen, der Erzieher und Erzieherinnen für die Lernzeit, der Freizeitpädagogen und Freizeitpädagoginnen oder der fachlich geeigneten Personen,

7. die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten und -ärztinnen.

Beistellung bedeutet, dafür Sorge zu tragen, dass das erforderliche Personal zur Verfügung steht und die Kosten dieses Personals vom gesetzlichen Schulerhalter getragen werden.

(13) Ein Hort ist eine Einrichtung zur Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichts.

§ 3

Gesetzlicher Schulerhalter

(1) Gesetzliche Schulerhalter sind:

1. das Land für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen, sofern sich deren Schulsprengel auf das Land erstreckt, sowie für Berufsschulen;

2. die Schulgemeinden, falls solche gebildet werden, und zwar für die Volksschulen die Volksschulgemeinden, für die NÖ Mittelschulen die Mittelschulgemeinden und für die Sonderschulen die Sonderschulgemeinden; diese sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen; für selbständige Polytechnische Schulen die Schulgemeinden der Polytechnischen Schule;

3. die Sitzgemeinden, wenn der Schulsprengel nicht über ihr Gebiet hinausreicht oder keine Schulgemeinde gebildet wurde; diese Gemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen.

[…]

(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen und für ihre ordnungsgemäße Unterbringung Sorge zu tragen, sowie das Schulvermögen zu verwalten. Er hat jene Lehrmittel beizustellen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind.

[…]

§ 7

Schulsprengel

(1) Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die NÖ Mittelschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Sind einer Volksschule, NÖ Mittelschule, Sonderschule anderer Art oder Polytechnischen Schule Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Bildungsdirektion kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges und die Behinderungsart der Schüler und Schülerinnen erweitern oder einengen. Für die NÖ Mittelschulen und Klassen von NÖ Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden, wobei die Festsetzung so erfolgen kann, dass der Bereich des gesamten Bundeslandes in einem Berechtigungssprengel erfasst wird.

[…]

(5) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

(6) Jeder und jede Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn oder sie nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er oder sie angehört.

[…]

(9) Als sprengelangehörig gelten auch Schüler und Schülerinnen

1. die wegen Stilllegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,

2. mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule deshalb besuchen, weil an der allgemeinbildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,

3. der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,

4. von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,

5. einer schulübergreifenden Tagesbetreuung nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.

(10) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen durch den Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule darf jedenfalls nicht erfolgen, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der sprengeleigenen Schule eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Erfolgt aufgrund eines von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig gestellten Gesuchs an die Schulleitung der aufnehmenden Schule nicht längsten zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch eine schriftliche Mitteilung an diese durch die Schulleitung für den Schulerhalter, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung an die Bildungsdirektion. Wird ein Schüler oder eine Schülerin in eine Schule aufgenommen, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört, so können die Schulerhalter mit den Wohnsitzgemeinden Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren.

(11) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel einer NÖ Mittelschule nicht angehörigen Schulpflichtigen kann durch die Schulleitung nach Zustimmung durch den Schulerhalter für diesen erfolgen, wobei hierdurch keine Klassenteilung eintreten darf und auf die vorhandenen personellen und räumlichen Ressourcen Bedacht zu nehmen ist. Die Antragstellung erfolgt durch den Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung der sprengelfremden NÖ Mittelschule. Die Wohnsitzgemeinde hat dem aufnehmenden Schulerhalter den gemäß § 46 jährlich errechneten Schulerhaltungsbeitrag der aufnehmenden Schule, jedoch maximal in Höhe von € 2.000,-- pro Kalenderjahr zu bezahlen. Dieser Maximalbeitrag erhöht sich jährlich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl.

§ 45

Schulaufwand

(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen zu decken.

(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:

1. des Erwerbes von Schulbauplätzen,

2. des Neu-, Zu- und Umbaus von Schulgebäuden, der zur Schule gehörenden Nebengebäude, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,

3. der Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung,

4. der Erhaltung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude, der Wohnung für Schulleiter und Schulleiterinnen und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime,

5. der Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe,

6. der Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernmitteln für Kinder unterstützungsbedürftiger Erziehungsberechtigter,

7. der Wasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung, einschließlich des hierfür erforderlichen Personals,

8. der Einrichtung und Ergänzung der Bücherei für Schüler, Schülerinnen und Lehrpersonen,

9. der Beistellung von Bildungsmedien,

10. des Betriebes eines bestehenden Schülerheimes oder Schulbades,

11. der Amtserfordernisse der Schule und des Schulerhalters wie Kanzleibedarf,

12. des schulärztlichen Dienstes,

13. aus den Verpflichtungen an den NÖ Schul- und Kindergartenfonds,

14. der Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens,

15. der Schülerbeförderung, soweit sie der Schulerhalter zu tragen hat.

§ 46

Aufteilung des Schulaufwandes

(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist die Differenz der Ein- und Auszahlungen der operativen Gebarung zuzüglich der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit sowie jener Investitionen über € 400,-- in der investiven Gebarung, welche nicht ganz oder teilweise durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen bedeckt werden, zugrunde zu legen.

(3) Der gemäß Abs. 2 berechnete Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 47 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.

(4) Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.

[…]

§ 47

Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde oder der Obmann oder die Obfrau der Schulgemeinde, jedoch nach Anhörung des Schulausschusses, hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Erforderlichenfalls sind bis zur Erstellung des Voranschlages für das nächstfolgende Haushaltsjahr Nachtragsvoranschläge zulässig und sind ebenfalls mit Bescheid bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.

(3) Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde (Obmann oder Obfrau der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluss zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.

(4) Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.

§ 49

Sonstige Schulerhaltungsbeiträge

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die gemäß § 7 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

§ 50

Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler und Schülerinnen

(1) Werden durch Anordnung der Bildungsdirektion Schüler und Schülerinnen einer anderen Schule zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände zugewiesen, kann der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule einen Schulerhaltungsbeitrag zur Deckung des dadurch entstandenen Schulaufwandes von den beteiligten Gemeinden einheben.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

§ 51

Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler und Schülerinnen

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

(2) Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.

(3) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Teile der Verordnung der Bildungsdirektion für Niederösterreich über die Schulsprengel der NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, GZ I-11072/256-2021, vom 02.09.2021, lauten:

„Sprengeleinteilung

In nachstehenden Standorten ist eine NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird:

Schule

Standort

Sprengel

[…]

Verwaltungsbezirk ***

[…]

X ***


Gemeinden ***, *** und ***; von der Gemeinde *** die KG ***

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der vorgeschriebenen Schulumlage um eine zeitraumbezogene Leistung (Stichtag: Schulbeginn 2021/22) handelt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 85 zu § 66, mwH [Stand 1.7.2007, rdb.at]; weiters etwa VwGH 29.11.2011, 2010/10/0018). Es kommt daher die unter Punkt 6. dargelegte Rechtslage zur Anwendung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich selbst bei Heranziehung der aktuellen Rechtslage für den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalt keine Änderung ergeben würde.

Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage kommt nur dann in Frage, wenn einer der im Gesetz ausdrücklich normierten Fälle vorliegt.

Wie zuvor festgestellt, war die Schülerin B zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Neue Mittelschule *** in *** wohnhaft und hat sich die Wohnsitzgemeinde dieser Schülerin, die A, nicht verpflichtet, die Schulumlage für diese Schülerin zu leisten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.06.2023, E 3409/2022-14, E 3410/2022-17, Rz 32, zu § 8 Abs 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz ausgeführt:

„Für den Fall, dass der Landesausführungsgesetzgeber daher die Vorschreibung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen für Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist und die eine sprengelfremde Schule besuchen, vorsehen will, hat dieser – abgesehen von den beiden in § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz genannten Fällen (Z 1: Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf; Z 2: Ausschluss vom Schulbesuch) und dem Fall, dass Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen – gemäß § 8 Abs. 2 vierter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz stets das Erfordernis der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule vorzusehen.“

Weiters hielt der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis fest:

„2.3. § 7 Abs. 10 und 11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 wurden mit der Novelle

LGBl. 10/2021 erlassen und sind gemäß § 111 Abs. 6 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 am 6. September 2021 in Kraft getreten.

§ 7 Abs. 11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, der sich auf Schüler und Schülerinnen einer NÖ Mittelschule bezieht, sieht – im Unterschied zu § 7 Abs. 10 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, der sich auf Schüler und Schülerinnen einer Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule bezieht – nicht vor, dass Schulerhalter mit den Wohnsitzgemeinden Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren können, wenn ein Schüler oder eine Schülerin in eine NÖ Mittelschule aufgenommen wird, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört. Die Bestimmung verweist jedoch auf § 46 leg.cit., der in Abs. 1 vorsieht, dass der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen ist. Nach § 46 Abs. 3 leg.cit. ist der „gemäß Abs. 2 berechnete Schulaufwand […], sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen vorläufig aufzuteilen.“

2.4. Aus dem in § 7 Abs. 11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 enthaltenen Verweis auf § 46 leg.cit. ergibt sich, dass Schulerhaltungsbeiträge nur dann an Wohnsitzgemeinden von Schülern, die eine sprengelfremde Schule besuchen, ohne vorherige Zustimmung vorgeschrieben werden können, wenn die Wohnsitzgemeinde an der NÖ Mittelschule beteiligt ist. Indem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der beschwerdeführenden Partei Schulumlagen vorgeschrieben hat, obwohl kein Übereinkommen mit der beschwerdeführenden Partei im Verfahren getroffen wurde und auch keine Beteiligung an den jeweiligen Schulen vorliegt, hat es § 7 Abs. 11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 in denkunmöglicher Weise angewendet.

Dadurch wurde die beschwerdeführende Partei in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

2.5. Gegen § 7 Abs. 11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 sind beim Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Insbesondere erweist sich die Bestimmung vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 1 und 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz als unbedenklich, da sich § 46 Abs. 3 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 nur auf beteiligte Gemeinden bezieht.“

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin weder beteiligte Gemeinde der Mittelschulgemeinde ***, noch wurde mit der Beschwerdeführerin ein Übereinkommen getroffen bzw. von dieser eine Verpflichtungserklärung abgegeben, weshalb ihr aber unter Zugrundelegung des § 7 Abs 11 NÖ Pflichtschulgesetz 1980 unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Schülerin keine Schulumlage vorgeschrieben werden durfte.

Zusammenfassend ist daher der Beschwerde, zumal für die Vorschreibung einer Schulumlage an die Beschwerdeführerin keine Rechtsgrundlage besteht, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig anzusehen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten und hängt die Lösung des Falles in rechtlicher Hinsicht ausschließlich von der Lösung von Rechtsfragen ab.

Da eine öffentliche mündliche Verhandlung sohin aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen standen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117), konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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